Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 28100 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften, Gebote und Verbote | |
Erster Abschnitt | |
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck | |
Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" | 1 |
Geltungsbereich | 2 |
Gliederung in Gebietsteile | 3 |
Schutzzweck des Biosphärenreservats | 4 |
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils A | 5 |
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils B | 6 |
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils C | 7 |
Regionale Belange | 8 |
Zweiter Abschnitt | |
Gebote und Verbote für die Gebietsteile A und B | |
Ermächtigungen | 9 |
Dritter Abschnitt | |
Gebote und Verbote für den Gebietsteil C | |
Schutzbestimmungen | 10 |
Freistellungen und Ausnahmen | 11 |
Betreten | 12 |
Landwirtschaftliche Bodennutzung | 13 |
Waldbewirtschaftung und -entwicklung | 14 |
Jagd | 15 |
Fischerei | 16 |
Vierter Abschnitt | |
Besonders geschützte Biotope | |
Schutz gesetzlich geschützter Biotope | 17 |
Zweiter Teil | |
Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Biosphärenreservats | |
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen | 18 |
(weggefallen) | 19 |
Vorkaufsrecht | 20 |
Landeseigene Flächen | 21 |
Biosphärenreservatsplan | 22 |
Verfahren | 23 |
Bericht der Landesregierung | 24 |
Befreiungen | 25 |
(weggefallen) | 26 |
Dritter Teil | |
Begleitende und kompensierende Maßnahmen | |
Förderung einer nachhaltigen Raumnutzung | 27 |
Partnerschaftliche Zusammenarbeit | 28 |
Einwerbung von Fördermitteln | 29 |
Forschung und Information | 30 |
Forschung | 31 |
Dokumentation | 32 |
Information und Bildung | 33 |
Vierter Teil | |
Verwaltung und Betreuung | |
Verwaltung des Biosphärenreservats | 34 |
Informationseinrichtungen | 35 |
Biosphärenreservatsbeirat | 36 |
Biosphärenreservatsbetreuung | 37 |
Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 38 |
Fünfter Teil | |
Ordnungswidrigkeiten, Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Ordnungswidrigkeiten | 39 |
(weggefallen) | 40 |
Übergangsregelungen | 41 |
Aufhebung von Rechtsvorschriften | 42 |
(weggefallen) | 43 |
In-Kraft-Treten | 44 |
Anlagen | |
Gebietskarte | Anlage 1 |
Karte zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe" | Anlage 2 |
Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe" | Anlage 3 |
Karte zu dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht" | Anlage 4 |
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele in dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht" | Anlage 5 |
Gesetzlich geschützte Biotope | Anlage 6 |
Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Bodennutzung im Gebietsteil C | Anlage 7 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§§ 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften, Gebote und Verbote
§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
§ 1 NElbtBRG - Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"
(1) Das in § 2 beschriebene Gebiet wird in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang als Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" festgesetzt.
(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich dies aus der Anlage 2 ergibt.
(3) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 25a, 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 2 NElbtBRG - Geltungsbereich
Das Biosphärenreservat umfasst das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet, im Einzelnen
1.
im Landkreis Lüchow-Dannenberg:
a)
Teile der Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe), die Gemeinde Damnatz sowie Teile der Gemeinden Gusborn, Langendorf und Neu Darchau
- Samtgemeinde Elbtalaue -
b)
Teile der Gemeinde Trebel
- Samtgemeinde Lüchow (Wendland)-,
c)
die Stadt Schnackenburg und die Gemeinde Höhbeck sowie Teile der Gemeinde Gorleben, des Fleckens Gartow und des gemeindefreien Gebietes Forstgut Gartow
- Samtgemeinde Gartow -,
2.
im Landkreis Lüneburg:
a)
Teile der Gemeinden Hohnstorf (Elbe), Echem, Scharnebeck, Hittbergen, Lüdersburg und Rullstorf
- Samtgemeinde Scharnebeck -,
b)
Teile der Stadt Bleckede,
c)
Teile der Gemeinde Neetze
- Samtgemeinde Ostheide -,
d)
die Gemeinde Amt Neuhaus,
e)
Teile der Gemeinde Tosterglope
- Samtgemeinde Dahlenburg -.
§ 3 NElbtBRG - Gliederung in Gebietsteile
(1) Das Biosphärenreservat wird in die Gebietsteile A, B und C gegliedert. Die Gebietsteile B und C werden in Teilräume unterteilt; im Gebietsteil C werden ferner siedlungsnahe Elbvorlandbereiche ausgewiesen, für die nach diesem Gesetz besondere Vorschriften gelten. Die maßgeblichen Grenzen ergeben sich aus der Anlage 1 .
(2) Der Gebietsteil A umfasst Landschaftsausschnitte mit Siedlungsstrukturen und deren Umgebung als charakteristische Bestandteile der Elbe-Landschaft sowie sonstige durch menschlichen Einfluss besonders geprägte Bereiche. Die Erhaltung und Entwicklung dieser Landschaftsausschnitte ist für das Leben und Arbeiten im Biosphärenreservat sowie für den Verbund der Gebietsteile B und C von besonderer Bedeutung.
(3) Der Gebietsteil B umfasst Landschaftsausschnitte, die ganz oder teilweise eines besonderen Schutzes bedürfen, weil die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen sind, das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder sie für die Erholung wichtig sind.
(4) Der Gebietsteil C umfasst Landschaftsausschnitte in der naturnahen Stromlandschaft der Elbe, die schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart, Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen.
(5) Der Gebietsteil C soll von der Biosphärenreservatsverwaltung im Gelände kenntlich gemacht werden. Im Übrigen kann eine Kenntlichmachung durch die Biosphärenreservatsverwaltung oder mit ihrem Einvernehmen erfolgen.
(6) Im Sinne von § 25 Abs. 3 BNatSchG sind Kernzonen die Naturdynamikbereiche nach § 7 Abs. 2 , Pflegezonen die übrigen Flächen des Gebietsteils C und Entwicklungszonen die Flächen der Gebietsteile A und B.
§ 4 NElbtBRG - Schutzzweck des Biosphärenreservats
Als Teil des von der UNESCO anerkannten, in den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein liegenden Biosphärenreservats "Flusslandschaft Elbe" dient das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" dem Schutzzweck, eine auf das Miteinander von Mensch und Natur ausgerichtete einheitliche Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen landschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökonomischen Werten und Funktionen sicherzustellen. Im Einzelnen dient es
1.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der für den Naturraum "Untere Mittelelbeniederung" typischen Kulturlandschaft und ihrer Teile in ihrer durch hergebrachte vielfältige Nutzung und naturbetonte stromtaltypische Elemente geprägten Eigenart und Schönheit
a)
im Verlauf des Elbstromes und seiner Aue,
b)
in den Niederungen seiner Nebenflüsse,
c)
in der Elbmarsch,
d)
in den Talsandgebieten,
e)
in den Dünenzügen,
f)
auf den Geestinseln und Geesträndern,
2.
der Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensräume, Lebensraumkomplexe und Landschaftsbestandteile sowie der natürlich und historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten,
3.
der Erhaltung und Entwicklung der in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope sowie der Sicherung eines Biotopverbundes,
4.
der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommenden, von Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder von Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), erfassten Vogelarten, von denen die wertbestimmenden in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 genannten Erhaltungszielen, insbesondere um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen,
5.
der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommenden, von Anhang I oder II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils gültigen Fassung erfassten Lebensräume und Arten, von denen die wertbestimmenden in der Anlage 5 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 5 genannten Erhaltungszielen, um eine erhebliche Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden.
§ 5 NElbtBRG - Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils A
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils A ist die Erhaltung
1.
der nutzungsgeprägten Kulturlandschaft einschließlich der darin eingebetteten Siedlungsstrukturen,
2.
der vorhandenen Funktionen des Wasserhaushalts im Hinblick auf seine Bedeutung für das gesamte Gebiet,
3.
charakteristischer Lebensräume und Lebensraumkomplexe, soweit der Schutzzweck nach § 4 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 dies erfordert,
4.
charakteristischer Landschaftsbestandteile, soweit sie
a)
als einzelne Naturschöpfungen für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung sind oder
b)
das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.
§ 6 NElbtBRG - Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils B
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils B ist die Erhaltung und Entwicklung
1.
der nutzungsgeprägten Kulturlandschaft im Hinblick auf
a)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter,
b)
die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,
c)
ihre Bedeutung für die Erholung,
2.
naturnaher Standortverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Boden sowie auf den Wasserhaushalt,
3.
charakteristischer Lebensräume und Lebensraumkomplexe, soweit der Schutzzweck nach § 4 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 dies erfordert,
4.
charakteristischer Landschaftsbestandteile, soweit sie
a)
als einzelne Naturschöpfungen für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung sind oder
b)
das Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.
§ 7 NElbtBRG - Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils C
(1) Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils C ist die Erhaltung und Entwicklung
1.
der naturbetonten Kulturlandschaft, weil sie
a)
schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere eine Lebensstätte bietet oder künftig bieten soll,
b)
für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung ist oder
c)
sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnet,
2.
naturnaher Standortverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Boden sowie auf den Wasserhaushalt, einschließlich der Hochwasserdynamik der Elbe und ihrer Nebenflüsse,
3.
der charakteristischen Lebensräume und Lebensraumkomplexe mit ihren jeweiligen Werten und Funktionen,
4.
der charakteristischen Landschaftsbestandteile, soweit sie
a)
als einzelne Naturschöpfungen für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung sind oder
b)
das Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren,
5.
der schutzbedürftigen wild wachsenden Pflanzenarten und wild lebenden Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften, einschließlich der räumlich-funktionalen Beziehungen innerhalb und zwischen deren Vorkommen und Beständen.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt Flächen, die im Gebietsteil C des Biosphärenreservats liegen und sich im Eigentum des Landes befinden, zu Naturdynamikbereichen. Naturdynamikbereiche sind für das Biosphärenreservat beispielhafte Lebensräume, in denen ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet wird. Mindestens 3 vom Hundert der Fläche des Biosphärenreservats sind zu Naturdynamikbereichen zu bestimmen.
§ 8 NElbtBRG - Regionale Belange
Die zuständigen Behörden haben bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit die Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 es erlauben.
§ 9, Zweiter Abschnitt - Gebote und Verbote für die Gebietsteile A und B
§ 9 NElbtBRG - Ermächtigungen
(1) Die untere Naturschutzbehörde untersagt durch ergänzende Verordnung
1.
im Gebietsteil A unter besonderer Beachtung der Prägung des Gebietsteils durch menschliche Nutzung bestimmte Handlungen, soweit dies im Hinblick auf den Schutzzweck nach den
§§ 4
und
5
erforderlich ist,
2.
im Gebietsteil B bestimmte Handlungen, die den Charakter des Gebietsteils verändern oder dem Schutzzweck nach den
§§ 4
und
6
zuwiderlaufen.
Der Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung.
(2) § 14 Abs. 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Abs. 7 NNatSchG gilt entsprechend.
§§ 10 - 16, Dritter Abschnitt - Gebote und Verbote für den Gebietsteil C
§ 10 NElbtBRG - Schutzbestimmungen
(1) Im Gebietsteil C sind alle Handlungen verboten, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Im Gebietsteil C sind folgende Gefährdungen oder Störungen verboten, soweit sie nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung oder Unterhaltung von Straßen und Wegen ausgehen, die aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind:
1.
Die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weitreichend wirkende Lichtstrahlen zu stören,
2.
den Gebietsteil zu betreten,
3.
außerhalb gekennzeichneter Reitwege zu reiten,
4.
wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
5.
Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
6.
Hunde unangeleint laufen zu lassen,
7.
außerhalb von gekennzeichneten Plätzen Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
8.
Bohrungen aller Art niederzubringen.
Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde oder mit deren Einvernehmen die erforderlichen Reitwege nach Nummer 3 und Plätze nach Nummer 7 und macht sie kenntlich. Vorhandene Einrichtungen und bestehende Erschließungen sind zu berücksichtigen.
§ 11 NElbtBRG - Freistellungen und Ausnahmen
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für
1.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit; dies gilt nicht für den Neubau von Deichen,
2.
die Nutzung und Unterhaltung der
a)
vorhandenen planfestgestellten, genehmigten oder genehmigungsfreien baulichen Anlagen einschließlich zugehöriger Freiflächen und Zufahrten,
b)
bestehenden Gartengrundstücke einschließlich ihrer Zufahrten,
c)
Bahneinrichtungen,
d)
Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Telekommunikation,
e)
mit Gewässern verbundenen Anlagen; durch den Betrieb des Schöpfwerks Taube Elbe darf der Binnenwasserstand nicht tiefer als +12 m über NN abgesenkt werden,
3.
die Unterhaltung
a)
von Straßen und Wegen,
b)
von Häfen und Hafenzufahrten,
4.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung
a)
an Gewässern erster Ordnung im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ganzjährig, bei Röhrichtflächen jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August,
b)
an Gewässern der zweiten und dritten Ordnung im Sinne von § 39 Satz 1 und § 40 NWG in der Zeit vom 1. August, bei Röhrichtflächen vom 1. September, bis zum 31. Oktober sowie nach vorheriger Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember,
c)
an Gräben und auf Grundstücken im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 NWG in der Zeit vom 16. Juli bis 31. August einseitig, in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober beidseitig sowie nach vorheriger Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Dezember;
ist nach den Buchstaben b und c eine Anzeige erforderlich, so hat sie mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahme zu erfolgen,
5.
Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorlagen,
6.
Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats und ihre Maßnahmen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, Lehre sowie Informations- und Bildungsarbeit,
7.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen nach § 22 Abs. 5 ,
8.
Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung durchgeführt werden,
9.
die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen, sofern die in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope nicht zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden,
10.
die Nutzung auf land- und auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch die Imkerei, sofern die in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope nicht zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden,
11.
das Sammeln von Beeren und Pilzen für den Eigenbedarf in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober in Nadelwald- sowie Laub-Nadel-Mischwaldbeständen; dies gilt nicht für die von der Biosphärenreservatsverwaltung kenntlich gemachten Naturdynamikbereiche,
12.
das Laufenlassen unangeleinter Hunde im Rahmen der Jagd im Sinne des § 15 Abs. 1 , der Schäferei und des Viehtriebes sowie in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen.
Soweit Maßnahmen nach Nummer 1, die im Europäischen Vogelschutzgebiet oder auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen durchgeführt werden sollen, geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen den Schutzzweck nach § 4 Satz 2 Nr. 4 oder 5 erheblich zu beeinträchtigen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig.
(2) Die Nutzung und Unterhaltung der Elbe als Bundeswasserstraße einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden genehmigten Anlagen richtet sich nach Bundesrecht.
(3) Von den Verboten des § 10 Abs. 1 und 2 lässt die Biosphärenreservatsverwaltung Ausnahmen zu für
1.
die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und e und die Erneuerung von Straßen und Wegen, soweit der Zeitraum der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt,
2.
die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
a)
außerhalb der dort genannten Zeiträume, wenn die Maßnahme wegen außergewöhnlicher Niederschlags- oder Hochwasserereignisse notwendig erscheint und aus zwingenden Gründen nicht innerhalb der genannten Zeiträume durchgeführt werden konnte,
b)
innerhalb der dort genannten Zeiträume durch Grundräumung, wenn die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 so gering wie möglich beeinträchtigt.
(4) Von den Verboten des § 10 Abs. 1 und 2 kann die Biosphärenreservatsverwaltung, soweit dies den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt, Ausnahmen zulassen für
1.
die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen außerhalb von siedlungsnahen Elbvorlandbereichen,
2.
Maßnahmen Dritter, die
a)
der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 31 Abs. 1 ,
b)
der wissenschaftlichen Lehre oder
c)
der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 33 Abs. 1
dienen.
Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung der Biosphärenreservatsverwaltung zur Verfügung zu stellen.
§ 12 NElbtBRG - Betreten
(1) Das Verbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Begehen von
1.
Straßen und Wegen, auch wenn sie nicht aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind; als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien,
2.
siedlungsnahen Elbvorlandbereichen,
3.
kenntlich gemachten Erholungsbereichen,
4.
kenntlich gemachten Plätzen für Lager-, Grill- oder Osterfeuer, hier gilt auch das Verbot nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
nicht,
5.
Eisflächen einschließlich derjenigen Flächen, die zum Erreichen dieser Flächen begangen werden müssen,
6.
kenntlich gemachten Bereichen, in denen Wasserfahrzeuge anlanden dürfen,
7.
Uferbereichen zum Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen in Gewässer, soweit dies von Straßen und Wegen, die aufgrund straßenrechtlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, oder von angrenzenden Baugrundstücken aus erfolgt.
Satz 1 gilt auch
1.
für das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren, das Rollschuhfahren, das Eislaufen, das Skilaufen, das Fahren mit Schlitten,
2.
in den in Satz 1 Nrn. 2, 3 und 6 genannten Bereichen
a)
für das Baden und Schwimmen,
b)
für das eintägige Zelten von Wasserwanderern, wobei die allgemeinen Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft unberührt bleiben.
(2) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für das Befahren
1.
mit Kraftfahrzeugen und Pferdegespannen auf kenntlich gemachten Wegen und Stellplätzen sowie deren Zufahrten,
2.
mit Wasserfahrzeugen, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden,
a)
auf Wasserflächen in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen ganzjährig,
b)
auf dem Aland in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,
c)
auf der Seege vom Hafen Laasche bis zur Mündung und auf dem Lang ganzjährig,
d)
auf der Neuen Löcknitz ganzjährig,
e)
auf der Jeetzel in den Teilräumen C-53 und C-55 in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,
f)
auf der Rögnitz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,
g)
auf der Krainke vor den kenntlich gemachten Erholungsbereichen ganzjährig, im Übrigen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,
h)
auf der Sude in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar,
3.
mit Wasserfahrzeugen aller Art (außer Wassermotorrädern)
a)
von der Elbe in vorhandene Häfen, einschließlich Sportboothäfen,
b)
auf den Elbhaken, an denen kenntlich gemachte Anlandebereiche oder Anleger liegen.
(3) Die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde oder mit deren Einvernehmen die erforderlichen Bereiche nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3, 4 und 6, Wege und Stellplätze nach Absatz 2 Nr. 1 sowie Anlandebereiche nach Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b und macht sie kenntlich. Vorhandene Einrichtungen und bestehende Erschließungen sind zu berücksichtigen. Die Kenntlichmachung kann mit ihrer Zustimmung auch einem Dritten überlassen werden. Sind die in Satz 1 bezeichneten Flächen bereits von anderen mit entsprechenden Kennzeichen versehen worden, so kann die Biosphärenreservatsverwaltung die Beseitigung dieser Kennzeichen verlangen. Das Gleiche gilt für Kennzeichen, die im Widerspruch zu den Festsetzungen über das Betreten von Flächen stehen.
(4) Das Verbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Betreten von Flächen
1.
durch die Eigentümer sowie deren Beauftragte auf den Grundstücken, die Gegenstand des Eigentums sind, einschließlich der erforderlichen Zuwegung,
2.
durch die Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte auf den der Nutzungsberechtigung unterliegenden Grundstücken einschließlich des der Erschließung dienenden Weges, soweit es im Rahmen einer den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder jagdlichen, fischereilichen oder imkereilichen Nutzung notwendig ist; dies gilt nicht für das Befahren zum Zweck der Angelfischerei nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 1
,
3.
durch die zur Durchführung der in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9
genannten Handlungen und Maßnahmen Berechtigten.
(5) Von den Verboten des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 lässt die Biosphärenreservatsverwaltung über Absatz 4 Nr. 3 hinaus Ausnahmen zu für Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung sonstiger Aufgaben, wenn die Dauer der Maßnahme und die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach § 4 Satz 2 und § 7 so gering wie möglich beeinträchtigt.
(6) Einem in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigten Schwerbehinderten kann die Biosphärenreservatsverwaltung zur Ausübung der Angelfischerei nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 gestatten, eine bestimmte Fläche im Gebietsteil C unter Abweichung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu befahren.
§ 13 NElbtBRG - Landwirtschaftliche Bodennutzung
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(2) Soweit für eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung Einrichtungen und Anlagen erforderlich sind, gilt Absatz 1 auch für deren Nutzung, Unterhaltung und Erneuerung. Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten insbesondere nicht für
1.
die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
2.
die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen,
3.
die Errichtung von Gebäuden bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben.
(3) Die Erneuerung von Dränungen bedarf der Zulassung durch die Biosphärenreservatsverwaltung; die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Zeitpunkt, die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
die Umwandlung von Grünland,
2.
die Grünlanderneuerung; zulässig bleibt die Verbesserung der Grasnarbe durch Über- oder Nachsaat und die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung,
3.
die Veränderung des Geländereliefs auf Grünlandflächen,
4.
die zusätzliche Entwässerung von Grünlandflächen,
5.
die Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdünger auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
6.
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen; zulässig bleibt die horstweise Anwendung außerhalb der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
7.
die Anlage von Mieten auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und der Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte.
Abweichende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 7 . Die Biosphärenreservatsverwaltung lässt, soweit der Schutzzweck der §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird,
1.
die Grünlanderneuerung mit Bodenbearbeitung außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie von Moorstandorten,
2.
die Düngung nach Satz 1 Nr. 5 auf hoch gelegenen Flächen
im Einzelfall zu, soweit die Maßnahmen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
die zusätzliche Entwässerung von Ackerflächen,
2.
den Bodenauftrag auf Ackerflächen,
3.
die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf Ackerflächen,
4.
die Anlage von Mieten auf Ackerflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte.
Satz 1 gilt auch für Ackerflächen, auf denen eine Grünlandzwischennutzung stattfindet.
(6) Für die private und die gewerbliche Pferdehaltung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 und Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 14 NElbtBRG - Waldbewirtschaftung und -entwicklung
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(2) Dies schließt die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
zusätzliche Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen,
2.
die Düngung,
3.
die Kompensationskalkung auf grundwassernahen Standorten, in Mooren und deren Randbereichen sowie auf Dünen,
4.
die Anwendung chemischer Mittel; zulässig bleibt deren Anwendung zum Schutz von lagerndem Holz sowie der Einsatz von Hormonfallen,
5.
die Anpflanzung nicht standortgerechter Baumarten,
6.
die Umwandlung von Laubwald in Laub-Nadel-Mischwald oder Nadelwald,
7.
den flächigen Holzeinschlag von mehr als 0,5 Hektar in Laubwald- oder Laub-Nadel-Mischwaldbeständen,
8.
die mehr als einzelstammweise Holzentnahme in Bach-Auenwäldern und in Waldbeständen auf Geestkanten,
9.
die mehr als einzelstamm- bis horstweise Holzentnahme in Moor-, Bruch- oder Sumpfwäldern.
Die Biosphärenreservatsverwaltung erteilt bei bestandsbedrohendem Insekten- oder Mäusebefall eine Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel, soweit der Zeitpunkt oder die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt.
§ 15 NElbtBRG - Jagd
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Jagd, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(2) Dies schließt ein
1.
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die sich in Material und Bauweise der Landschaft
anpassen,
2.
die Anlage von Kirrungen und Wildfütterungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
3.
die Anlage von Wildäckern auf ackerbaulich genutzten Flächen,
4.
für erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung.
Die Biosphärenreservatsverwaltung kann das Anlegen von Kirrungen, Wildfütterungen und Wildäckern außerhalb der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Flächen zulassen, soweit der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3) Absatz 1 gilt für die Jagd auf Wasserfederwild nicht
1.
vom 1. bis zum 30. September für die unter den Nummern 2 und 3 genannten Teilräume,
2.
vom 1. Oktober bis zum Ende der Jagdzeit:
a)
für die Teilräume C-02, C-06, C-08, C-11, C-14, C-17, C-18, C-42, C-46, C-47, C-52, C-65, C-68, C-69, C-70 und C-71 sowie für die an diese Teilräume angrenzenden, bis zur Elbmitte reichenden Flächen des Teilraumes C-01 in den geraden Jahren vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats und in den ungeraden Jahren vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats,
b)
für die Teilräume C-03, C-07, C-10, C-12, C-13, C-15, C-16, C-44, C-45, C-50, C-66 und C-67 sowie für die an diese Teilräume angrenzenden, bis zur Elbmitte reichenden Flächen des Teilraumes C-01 in den ungeraden Jahren vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats und in den geraden Jahren vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats,
3.
vom 16. Dezember bis zum Ende der Jagdzeit für die Teilräume C-04, C-26, C-31, C-33, C-49, C-53, C-58, C-59, C-61, C-72, C-73, C-74, C-76 und C-79; von diesem Verbot sind nach vorheriger Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung pro Jagdbezirk zwei Tage ausgenommen.
§ 16 NElbtBRG - Fischerei
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die herkömmliche, den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende im Haupt- oder im Nebenerwerb betriebene Fischerei, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt. Dies gilt auch für
1.
Besatzmaßnahmen mit im Gebiet natürlich vorkommenden Arten nach Maßgabe des niedersächsischen Fischereirechts, soweit sie nicht in dauerhaft wasserführenden Qualmgewässern durchgeführt werden,
2.
die Nacheile auf Überschwemmungsflächen,
3.
den Einsatz von Fischreusen, sofern Fischotter nicht gefährdet werden.
(2) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die folgenden sonstigen fischereilichen Nutzungen, soweit sie den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen und nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führen:
1.
Die Angelfischerei in Gewässern mit einer Größe von mehr als 500 m², vom Boot aus nur in Gewässern von mehr als 5.000 m², innerhalb bestimmter Ufer- und Gewässerbereiche, soweit dies ohne eine Entfernung von Wasser- und Schwimmblattpflanzen und ohne die Anlage von Stegen und befestigten Angelplätzen geschieht,
2.
die Reusenfischerei, auch vom Boot aus, soweit eine Gefährdung von Fischottern durch Ottergitter oder andere technische Maßnahmen verhindert wird,
3.
die Zugnetzfischerei für das Abfischen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November sowie bei akuter Gefahr des Trockenfallens von Gewässern,
4.
Besatzmaßnahmen nach Maßgabe des niedersächsischen Fischereirechts mit im Gebiet natürlich vorkommenden Arten, soweit sie nicht in dauerhaft wasserführenden Qualmgewässern durchgeführt werden.
(3) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Betrieb von genehmigten künstlichen Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind.
(4) Besatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 4 in dauerhaft wasserführenden Qualmgewässern bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch die Biosphärenreservatsverwaltung; die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Besatzmaßnahme nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(5) Die Bestimmung der Ufer- und Gewässerbereiche nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt im erforderlichen Umfang durch die Biosphärenreservatsverwaltung im Einvernehmen mit den Inhabern des Fischereirechts und der selbständigen Fischereirechte, soweit diese örtlich betroffen sind. Der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 sowie die bestehenden Einrichtungen und Erschließungen sind zu berücksichtigen.
§ 17, Vierter Abschnitt - Besonders geschützte Biotope
§ 17 NElbtBRG - Schutz gesetzlich geschützter Biotope
(1) Im Biosphärenreservat sind abweichend von § 30 Abs. 2 bis 7 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope führen können; dies gilt auch dann, wenn eine Eintragung nach Absatz 4 noch nicht erfolgt ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht
1.
im gesamten Biosphärenreservat für
a)
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit; dies gilt nicht für den Neubau von Deichen,
b)
Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorlagen,
c)
Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats,
d)
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen nach § 22 Abs. 5 ,
e)
Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung durchgeführt werden,
2.
in den Gebietsteilen A und B für Maßnahmen in Bezug auf die in der Anlage 6 Nr. 2 Buchst. b aufgeführten besonderen Biotope, die den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändern, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienen.
§ 30 Abs. 5 und 6 BNatSchG gilt entsprechend für das Verbot nach Absatz 1. Für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG zulassen. Die Vorschriften der ergänzenden Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Biosphärenreservatsverwaltung führt ein Verzeichnis, in das die in der Anlage 6 aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope eingetragen werden, die
1.
im Gebietsteil A,
2.
auf landwirtschaftlich genutzten oder mit Wald bestandenen Grundstücken im Gebietsteil B oder C
liegen; die unteren Naturschutzbehörden übermitteln der Biosphärenreservatsverwaltung die hierzu erforderlichen Daten. Die in § 2 genannten Landkreise und Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen. Die untere Naturschutzbehörde gibt Eintragungen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten schriftlich oder in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt und weist dabei auf das Verbot nach Absatz 1, die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Satz 3 sowie die Bußgeldvorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 1 hin.
(5) Die untere Naturschutzbehörde gibt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Anfrage schriftlich Auskunft, ob sich auf deren Grundstücken ein gesetzlich geschützter Biotop nach der Anlage 6 befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 verboten ist. Dabei weist sie auf die Bußgeldvorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 1 hin.
§§ 18 - 26, Zweiter Teil - Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Biosphärenreservats
§ 18 NElbtBRG - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Die untere Naturschutzbehörde kann Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen, im Gebietsteil A jedoch nur
1.
für in der Anlage 6 aufgeführte besonders geschützte Biotope,
2.
für Naturschöpfungen nach § 5 Nr. 4 Buchst. a ,
3.
auf den zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten Flächen,
4.
auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen.
§ 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.
§ 19 NElbtBRG
(weggefallen)
§ 20 NElbtBRG - Vorkaufsrecht
(1) An Grundstücken, die ganz oder teilweise im Gebietsteil C liegen, steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu.
(2) § 66 Abs. 2 bis 4 BNatSchG und § 40 Abs. 2 bis 4 NNatSchG gelten entsprechend.
§ 21 NElbtBRG - Landeseigene Flächen
(1) Behörden, die Entscheidungen über die Nutzung, Pflege oder Entwicklung von landeseigenen Flächen treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße die Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 und das Gebot des § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 . Die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Pächtern landwirtschaftlicher Nutzflächen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die landwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen im Gebietsteil C folgt den sich aus dem Schutzzweck der §§ 4 und 7 ergebenden Erfordernissen.
(3) Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Waldflächen im Gebietsteil C gilt über § 14 hinaus Folgendes:
1.
Mindestens fünf Altbäume je Hektar, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, sind bis zu deren natürlichem Verfall am Standort zu belassen.
2.
Es sind gestufte Waldinnen- und -außenränder zu pflegen und zu entwickeln.
3.
Naturferne Nadelwaldbestände sind allmählich in naturnahe, den natürlichen Waldgesellschaften entsprechende laubholzreiche Waldbestände umzugestalten.
4.
Auf die Unterhaltung ausschließlich der Binnenentwässerung dienender Gräben ist zu verzichten.
(4) In den Eigenjagdbezirken des Landes, soweit sie im Gebietsteil C liegen, erfolgt
abweichend von § 15 Abs. 1 eine Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten
1.
bei Schalenwild, soweit dies
a)
für die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume, insbesondere des Waldes,
b)
zur Vermeidung von Wildseuchen oder
c)
zur Verringerung von Wildschäden
erforderlich ist,
2.
bei sonstigen jagdbaren Tierarten, soweit der Schutzzweck nach den §§ 4 oder 7 dies erfordert.
(5) Auf den im Gebietsteil C liegenden landeseigenen Flächen erfolgt abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 eine fischereiliche Bestandsregulierung nur, soweit dies der Schutzzweck nach den
§§ 4 und 7 erfordert; ein selbständiges Fischereirecht Dritter bleibt unberührt.
(6) In Naturdynamikbereichen findet eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht statt. Es sind die Voraussetzungen für eine dem Schutzzweck nach § 7 Abs. 2 entsprechende Entwicklung zu schaffen. Die Biosphärenreservatsverwaltung erteilt eine Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel für Flächen im Naturdynamikbereich, soweit dies zum Schutz von angrenzenden Waldflächen vor bestandsbedrohendem Insekten- und Mäusebefall notwendig ist. § 14 Abs. 3 Satz 2 Satzteil 2 gilt entsprechend.
§ 22 NElbtBRG - Biosphärenreservatsplan
(1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Erhaltung und der Entwicklung des Biosphärenreservats erstellt die Biosphärenreservatsverwaltung nach Maßgabe des § 23 einen Biosphärenreservatsplan als gutachtlichen Fachplan. Er enthält in Grundzügen
1.
auf der Grundlage des Schutzzwecks nach den
§§ 4 bis 7
eine Beurteilung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft sowie eine Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
2.
Empfehlungen für die Förderung einer nachhaltigen Raumnutzung,
3.
Schwerpunkte der gebietsbezogenen Forschung und Information.
(2) Der Biosphärenreservatsplan ersetzt für das Gebiet den Landschaftsrahmenplan nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG .
(3) Der Biosphärenreservatsplan ist innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fertig zu stellen und bei Bedarf, spätestens jedoch alle zehn Jahre, fortzuschreiben. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und bei der Biosphärenreservatsverwaltung sowie den in § 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(4) Der Biosphärenreservatsplan kann durch die untere Naturschutzbehörde um naturschutzfachliche Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungspläne ergänzt werden.
(5) Die Planung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für landeseigene Waldflächen erfolgt im Rahmen der Forsteinrichtungsplanung im Einvernehmen mit der Biosphärenreservatsverwaltung.
§ 23 NElbtBRG - Verfahren
(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung fordert die in § 2 genannten Landkreise zu Beginn des Planungsverfahrens auf, Vorschläge zum Inhalt des Biosphärenreservatsplans zu machen. Eingereichte Vorschläge zieht sie im Planungsverfahren in Betracht.
(2) Zu dem Entwurf des Biosphärenreservatsplans werden angehört
1.
die in § 2 genannten Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlich Verpflichtete für das gemeindefreie Gebiet Forstgut Gartow,
2.
die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg sowie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
3.
die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind,
4.
der Bauernverband Nordostniedersachsen e. V. sowie der Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbetal e.V.
(3) Der Entwurf des Biosphärenreservatsplans und das Anhörungsergebnis werden im Biosphärenreservatsbeirat erörtert.
(4) Der Biosphärenreservatsplan bedarf der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde und in Bezug auf die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Empfehlungen des Einvernehmens mit den in § 2 genannten Landkreisen.
§ 24 NElbtBRG - Bericht der Landesregierung
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag nach Anhörung der in § 2 genannten Landkreise und des Biosphärenreservatsbeirats alle fünf Jahre, erstmals fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, über die Entwicklung des Biosphärenreservats; der Bericht soll insbesondere berücksichtigen
1.
wesentliche Veränderungen des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der sozio-ökonomischen Lage,
2.
Hinweise auf Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur,
3.
Anregungen aus dem Gebiet zur Fortschreibung der Gebietsgliederung.
§ 25 NElbtBRG - Befreiungen
Für eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 26 NElbtBRG
(weggefallen)
§§ 27 - 33, Dritter Teil - Begleitende und kompensierende Maßnahmen
§ 27 NElbtBRG - Förderung einer nachhaltigen Raumnutzung
(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats ist als Lebens-, Arbeits-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum zu erhalten und zu entwickeln, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Dies umfasst insbesondere
1.
die Sicherung und Weiterentwicklung dauerhaft umweltgerechter Wirtschafts- und Nutzungsweisen und der dafür erforderlichen Infrastruktur,
2.
die Sicherung der sozialen Grundlagen durch
a)
die Stärkung der gewachsenen Sozialstruktur,
b)
die Vermittlung der für dauerhaft umweltgerechtes Wirtschaften notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an Arbeitskräfte,
c)
die Schaffung entsprechender Arbeitsplätze,
3.
die Sicherung der kulturellen Grundlagen durch
a)
die Erhaltung der für die Kulturlandschaft typischen Siedlungsstrukturen und Einzelelemente,
b)
die Erhaltung und Erweiterung kultureller Angebote.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung fördert die in Absatz 1 genannten Anliegen durch eigene Vorhaben und berät im Sinne dieser Anliegen andere Träger von Planungen und Maßnahmen, insbesondere über
1.
Methoden und Verfahren dauerhaft umweltgerechter Wirtschafts- und Nutzungsweisen,
2.
Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf Förderprogramme,
3.
die zuständigen Behörden.
(3) Im Sinne der in Absatz 1 genannten Anliegen wirkt die Biosphärenreservatsverwaltung auf eine Abstimmung und Ergänzung des Beratungsangebots hin, das von den in § 2 genannten Landkreisen, der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung getragen wird.
§ 28 NElbtBRG - Partnerschaftliche Zusammenarbeit
Die Biosphärenreservatsverwaltung und die in § 2 genannten Landkreise und Gemeinden fördern die Erprobung und Umsetzung von Handlungsformen, in denen die örtliche Bevölkerung, die an der Nutzung des Biosphärenreservats Interessierten sowie weitere Träger der ökonomischen, sozialen und kulturellen Entwicklung mit den Naturschutzbehörden und den im Biosphärenreservat tätigen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, zusammenwirken können.
§ 29 NElbtBRG - Einwerbung von Fördermitteln
Die Biosphärenreservatsverwaltung wirkt gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen darauf hin, dass Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes und sonstiger Institutionen koordiniert und mit besonderem Vorrang zur Verwirklichung von Schutzzwecken nach den §§ 4 bis 7 , von Anliegen nach § 27 Abs. 1 sowie Zwecken der Forschung und Information nach den §§ 31 bis 33 eingesetzt werden.
§ 30 NElbtBRG - Forschung und Information
Die Biosphärenreservatsverwaltung trägt nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 zu der auf das Biosphärenreservat bezogenen Forschung und Information bei.
§ 31 NElbtBRG - Forschung
(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Biosphärenreservats beziehen. Sie soll dabei insbesondere
1.
die landschaftsgeschichtlichen, biologisch-ökologischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Grundlagendaten erfassen und auswerten,
2.
die Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt, namentlich die Wechselbeziehungen
zwischen Naturhaushalt und Landnutzung, untersuchen,
3.
aus wissenschaftlicher Sicht Anregungen für eine auf die Schutzzwecke des Biosphärenreservats nach den
§§ 4 bis 7
ausgerichtete Raumnutzung und den Schutz von Natur und Landschaft erarbeiten,
4.
die Gebietsentwicklung verfolgen (Gebietsmonitoring),
5.
Vorhaben beispielhaft wissenschaftlich begleiten.
Die Biosphärenreservatsverwaltung arbeitet dabei mit anderen in der Forschung im Elbetal tätigen Einrichtungen und Personen zusammen.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung koordiniert und unterstützt die auf das Biosphärenreservat bezogenen Forschungsvorhaben Dritter.
§ 32 NElbtBRG - Dokumentation
(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung richtet ein Dokumentationssystem ein, das die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse von gebietsbezogenen Untersuchungen und Gutachten enthält.
(2) Die in dem Dokumentationssystem erfassten Daten stehen den in § 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für ihre Planungen und Maßnahmen zur Verfügung.
§ 33 NElbtBRG - Information und Bildung
(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung trägt durch eigene Angebote zur Informations- und Bildungsarbeit bei; diese soll insbesondere
1.
die Werte und Funktionen der Elbelandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst machen,
2.
die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Biosphärenreservat aufzeigen,
3.
Kenntnisse über die Schutzzwecke (
§§ 4 bis 7
) vermitteln sowie die Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung darstellen,
4.
bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besuchern der Region die Identifikation mit dem Biosphärenreservat fördern.
Die Biosphärenreservatsverwaltung beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung soll mit Kommunen und Verbänden zusammenwirken, soweit diese Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf das Biosphärenreservat leisten.
§§ 34 - 38, Vierter Teil - Verwaltung und Betreuung
§ 34 NElbtBRG - Verwaltung des Biosphärenreservats
(1) Die der Biosphärenreservatsverwaltung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Landesbehörde "Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue" mit Sitz in Hitzacker (Elbe) wahr.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung sichert die Einheitlichkeit der Erhaltung und der Entwicklung des Biosphärenreservats nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Biosphärenreservatsverwaltung nimmt für den Gebietsteil C die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.
(3) Die in § 2 genannten Landkreise nehmen in ihrem Gebiet für die Gebietsteile A und B die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.
(4) Die Biosphärenreservatsverwaltung und die in § 2 genannten Landkreise unterstützen die oberste Naturschutzbehörde bei der Erfüllung der Aufgaben, die dieser im Hinblick auf das in § 4 Satz 1 genannte Biosphärenreservat "Flusslandschaft Elbe" obliegen.
§ 35 NElbtBRG - Informationseinrichtungen
Bei der Erfüllung der in den §§ 32 und 33 genannten Aufgaben bedient sich die Biosphärenreservatsverwaltung insbesondere des Informationszentrums "Biosphaerium Elbtalaue" im Schloss Bleckede und des Informationshauses "Archezentrum Amt Neuhaus".
§ 36 NElbtBRG - Biosphärenreservatsbeirat
(1) Bei der Biosphärenreservatsverwaltung wird ein Biosphärenreservatsbeirat eingerichtet. Im Sinne der Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 und der nach § 8 zu berücksichtigenden Belange wirkt er bei der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit. Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Biosphärenreservats und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet den in § 34 genannten Behörden Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung unterrichtet unter Mitwirkung der in § 2 genannten Landkreise regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Biosphärenreservatsbeirat über den allgemeinen Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes.
(3) Dem Beirat gehören an:
1.
Für die in § 2 genannten Landkreise je ein Mitglied,
2.
für die in § 2 genannten Gemeinden sowie den öffentlich-rechtlich Verpflichteten für das gemeindefreie Gebiet Forstgut Gartow drei Mitglieder,
3.
für die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade und die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg ein Mitglied,
4.
für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein Mitglied,
5.
für den Bauernverband Nordostniedersachsen e. V. ein Mitglied,
6.
für den Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbetal e.V. ein Mitglied,
7.
für den Waldbesitzerverband Hannover in Niedersachsen e. V. ein Mitglied,
8.
für die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und den Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V. ein Mitglied,
9.
für den Landesfischereiverband e.V. und den Landessportfischerverband e.V. ein Mitglied,
10.
für die im Gebiet tätigen Wasser- und Bodenverbände ein Mitglied,
11.
für den Landessportbund Niedersachsen e.V. ein Mitglied,
12.
für die im Gebiet tätigen Tourismusfördergesellschaften, Fremdenverkehrsverbände sowie den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband, Landesverband Niedersachsen e.V., ein Mitglied,
13.
für die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt und nicht bereits nach den Nummern 8 und 9 berücksichtigt sind, drei Mitglieder,
14.
für die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und die auf dem Feld der Umweltbildung tätigen Informationseinrichtungen mit Sitz im Gebiet des Biosphärenreservats ein Mitglied,
15.
für die Universitäten und Fachhochschulen, die sich in Forschung und Lehre mit Fragen des Biosphärenreservats befassen, ein Mitglied.
(4) Die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 3 bis 9 sowie 11 bis 14 werden von den entsendenden Behörden, Körperschaften und Verbänden benannt, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 10 vom Wasserverbandstag und das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 15 von der Universität Lüneburg. Für die Benennung gilt § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend. Für die Benennung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
(6) Die Oberste Naturschutzbehörde gibt dem Biosphärenreservatsbeirat eine Geschäftsordnung.
§ 37 NElbtBRG - Biosphärenreservatsbetreuung
Die Biosphärenreservatsverwaltung kann geeignete Personen bestellen, die
1.
für die Informations- und Bildungsarbeit sowie zur Besucherlenkung eingesetzt werden,
2.
geschützte Teile des Gebietes überwachen,
3.
für den Artenschutz sorgen.
Soweit der Einsatz für Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 in den Gebietsteilen A und B vorgesehen ist, erfolgt die Bestellung auf Anregung oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Soweit der Einsatz für Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehen ist, erfolgt die Bestellung nach Anhörung des Biosphärenreservatsbeirats.
§ 38 NElbtBRG - Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Vereinen und anderen juristischen Personen können über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus mit ihrem Einverständnis auch
1.
die Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung bestimmter Teile des Gebietsteils
C,
2.
die Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung bestimmter, in den Gebietsteilen
A und B liegender, in der Anlage 6 aufgeführter besonders geschützter Biotope,
3.
bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die untere Naturschutzbehörde, im Fall der Nummer 3 die Biosphärenreservatsverwaltung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
§§ 39 - 44, Fünfter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 NElbtBRG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 6 aufgeführten besonders geschützten Biotope führen kann,
2.
einer aufgrund von § 9 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 10 Abs. 1 eine Handlung vornimmt, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
4.
den Verboten des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Biotope auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur, wenn der Biotop in das Verzeichnis nach § 17 Abs. 4 eingetragen oder dem Betroffenen eine Auskunft nach § 17 Abs. 5 erteilt worden war.
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 40 NElbtBRG
(weggefallen)
§ 41 NElbtBRG - Übergangsregelungen
(1) Pachtverhältnisse bleiben von den Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 bis 6 bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Vertragsdauer unberührt.
(2) Die erstmalige Bestimmung der Ufer- und Gewässerbereiche im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 nach § 16 Abs. 5 erfolgt innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur Bestimmung bleibt die Benutzung im derzeitigen Umfang erlaubt.
§ 42 NElbtBRG - Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Folgende Verordnungen und Anordnungen werden aufgehoben:
1.
Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 für das Naturschutzgebiet "Falkenhof" östlich Stixe (GBl. Teil II der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 27 vom 4. Mai 1961 S. 166), übergeleitet nach
§ 71 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NNatG
,
2.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Penkefitzer See mit Umgebung" in den Gemarkungen Landsatz, Damnatz, Penkefitz und Breese i.d.M., Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 24. August 1976 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 165),
3.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bracks bei Predöhlsau" in den Gemarkungen Predöhlsau und Breese i.d.M., Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 31. August 1976 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 162),
4.
Beschluss Nr. 23 der 4. Tagung des Bezirkstages Schwerin vom 22. März 1982 "Festlegung von Landschaftsteilen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten" für das Naturschutzgebiet "Stixer Wanderdüne", übergeleitet nach
§ 71 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NNatG
,
5.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Deichvorland bei Bleckede mit Vitico" in der Stadt Bleckede, Landkreis Lüneburg, vom 18. April 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 123),
6.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Alandniederung/Garbe" in der Samtgemeinde Gartow, Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 2. April 1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 116),
7.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet und Wildschutzgebiet für Federwild "Untere Seegeniederung" in den Gemarkungen Brünkendorf, Restorf und Vietze der Gemeinde Höhbeck, den Gemarkungen Gartow und Laasche der Gemeinde Gartow und in der Gemarkung Meetschow der Gemeinde Gorleben, Samtgemeinde Gartow, Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 12. Februar 1988 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 54),
8.
Beschluss Nr. 89 des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 "Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie eines Storchenschongebietes zur Bildung und Entwicklung der Naturschutzparks Schaalsee und Mecklenburgisches Elbetal", für die niedersächsischen, im Gebiet der Stadt Bleckede liegenden Teilbereiche mit der neuen Bezeichnung "Elbdeichvorland" und "Sudeniederung zwischen Boizenburg und Besitz" nach
§ 71 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NNatG
übergeleiteten Naturschutzgebiete,
9.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Walmsburger Werder", Stadt Bleckede, Landkreis Lüneburg, vom 7. Juli 1990 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 145),
10.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Elbaue zwischen Hitzacker und Drethem" in der Stadt Hitzacker und der Gemeinde Neu Darchau, Samtgemeinde Hitzacker, Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 5. Februar 1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 41),
11.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Taube Elbe bei Penkefitz" in der Stadt Dannenberg, Samtgemeinde Dannenberg, Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 14. Juli 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 139),
12.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über Naturschutzgebiete im Bereich des "Schutzgebietssystems Elbetal" vom 2. März 1998 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 31).
(2) Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1.
Im Landkreis Lüchow-Dannenberg:
a)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Elbwiesen) vom 1. August 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 428), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 1997 (Amtsblatt für den Landkreis Lüchow-Dannenberg S. 98),
b)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Höhbeck-Gartow) vom 1. August 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2000 (Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 14. November 2000).
2.
Im Landkreis Lüneburg:
a)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Sassendorf, Hittbergen, Barförde, Wendewisch, Garlstorf, Brackede, Bleckede, Alt Garge und Walmsburg, mit der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Elbvordeichgelände zwischen Sassendorf und Walmsburg", Nr.: LG 47, Landkreis Lüneburg, vom 24. November 1977 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg vom 7. Juli 1990 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 145),
b)
Verordnung des Landkreises Lüneburg über das Landschaftsschutzgebiet "Marschhufenlandschaft zwischen Marsch- und Bruchwetter" in den Gemarkungen Brackede, Garlstorf, Hittbergen, Radegast und Wendewisch vom 13. Dezember 1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg 1994 S. 66; 1995 S. 38).
(3) Folgende Verordnungen werden für die Teilbereiche aufgehoben, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
1.
Im Landkreis Lüchow-Dannenberg:
a)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Langendorfer Berg) vom 1. August 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1998 (Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 14. Juli 1998),
b)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen (Elbhöhen-Drawehn) im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 1. August 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2001 (Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 19. Januar 2002),
c)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen (In der Elbmarsch) im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 1. August 1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1999 (Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 11. August 1999).
2.
Im Landkreis Lüneburg:
a)
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Lüneburg vom 9. Juni 1959 für den Landschaftsteil "Tal des Kateminer Baches" (Amtsblatt der Regierung in Lüneburg S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 164),
b)
Verordnung zum Schutze der Landschaftsteile "Dünengelände ostwärts von Forst Spröckel", "Die Bauersee und Umgebung", "Steilufer der Elbe zwischen Alt Garge und Walmsburg", "Staatsforst Schieringen" und "Waldgebiet zwischen Alt Garge und Barskamp" im Landkreis Lüneburg vom 23. Januar 1967 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg 1986 S. 38).
§ 43 NElbtBRG
(weggefallen)
§ 44 NElbtBRG - In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 15 Abs. 3 drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft.
Hannover, den 14. November 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
Anlage 1 NElbtBRG - Gebietskarte
(zu § 2 und zu § 3 Abs. 1 )
Legende und Blattschnitt:
Blatt 1:
Blatt 2:
Blatt 3:
Blatt 4:
Blatt 5:
Blatt 6:
Blatt 7:
Blatt 8:
Blatt 9:
Blatt 10:
Blatt 11:
Blatt 12:
Blatt 13:
Blatt 14:
Blatt 15:
Blatt 16:
Blatt 17:
Blatt 18:
Anlage 2 NElbtBRG - Karte zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe"
(zu § 1 Abs. 2 und zu § 4 Satz 2 Nr. 4 )
Blatt 1:
Blatt 2:
Anlage 3 NElbtBRG - Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe"
(zu § 4 Satz 2 Nr. 4 )
I. Wertbestimmende Vogelarten
1.
Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
Rohrdommel (Botaurus stellaris)
Schwarzstorch (Ciconia nigra)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Zwergschwan (Cygnus bewickii)
Singschwan (Cygnus cygnus)
Wespenbussard (Pernis apivorus)
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Rotmilan (Milvus milvus)
Seeadler (Haliaeetus albicilla)
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Kornweihe (Circus cyaneus)
Wiesenweihe (Circus pygargus)
Wanderfalke (Falco peregrinus)
Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)
Wachtelkönig (Crex crex)
Kranich (Grus grus)
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)
Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger)
Rauhfußkauz (Aegolius funereus)
Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus)
Eisvogel (Alcedo atthis)
Schwarzspecht (Dryocopus martius)
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
Heidelerche (Lullula arborea)
Blaukehlchen (Luscinia svecica)
Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria)
Zwergschnäpper (Ficedula parva)
Neuntöter (Lanius collurio)
Ortolan (Emberiza hortulana)
2.
Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG
Rothalstaucher (Podiceps grisegena)
Haubentaucher (Podiceps cristatus)
Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)
Höckerschwan (Cygnus olor)
Graugans (Anser anser)
Saatgans (Anser fabalis)
Blässgans (Anser albifrons)
Brandente (Tadorna tadorna)
Stockente (Anas platyrhynchos)
Schnatterente (Anas strepera)
Knäkente (Anas querquedula)
Krickente (Anas crecca)
Spießente (Anas acuta)
Löffelente (Anas clypeata)
Pfeifente (Anas penelope)
Tafelente (Aythya ferina)
Reiherente (Aythya fuligula)
Zwergsäger (Mergus albellus)
Gänsesäger (Mergus merganser)
Baumfalke (Falco subbuteo)
Wachtel (Coturnix coturnix)
Wasserralle (Rallus aquaticus)
Blässhuhn (Fulica atra)
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Bekassine (Gallinago gallinago)
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
Uferschnepfe (Limosa limosa)
Rotschenkel (Tringa totanus)
Flussuferläufer (Actitis hypoleucos)
Wendehals (Jynx torquilla)
Schafstelze (Motacilla flava)
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)
Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
Rohrschwirl (Locustella luscinioides)
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)
Pirol (Oriolus oriolus)
Raubwürger (Lanius excubitor)
II. Erhaltungsziele
1.
Allgemeine Erhaltungsziele
a)
Minimierung und Vermeidung von Störeinflüssen während der Brut- und Aufzuchtzeit in den als Brutgebiet besonders bedeutsamen Bereichen
b)
Minimierung und Vermeidung von Störeinflüssen während der Zug- und Rastzeiten in Bereichen, die als Nahrungsflächen und Schlafplätze für Gastvögel besonders bedeutsam sind
c)
Sicherung von Bruthabitaten von Seeadler, Kranich und Schwarzstorch sowie Sicherung
von Brutkolonien
2.
Erhaltungsziele für Vogelarten des Grünlandes
a)
Erhaltung weiträumiger, möglichst wenig durch Sichthindernisse unterbrochener und von Straßen und Wegen zerschnittener Grünlandkomplexe
b)
Erhaltung des Einflusses von Frühjahrs- und Sommerhochwässern auf Grünland in Überschwemmungsgebieten
c)
Sicherung und Förderung eines hohen Grundwasserstandes in binnendeichs liegendem Nass- und Feuchtgrünland
d)
Erhaltung von periodischen und dauerhaften Kleingewässern im Grünland
e)
Erhaltung des welligem Bodenreliefs im Grünland einschließlich der Mulden und Senken
f)
Erhaltung von unterschiedlich bewirtschaftetem Grünland, insbesondere der extensiv genutzten Wiesen und Weiden
g)
Erhaltung und Förderung von strukturreichen Rändern entlang von Gräben und Wegen
h)
Reduzierung des Gefährdungspotenzials durch Masten und Freileitungen
3.
Erhaltungsziele für Vogelarten der Gewässer und deren Randbereiche
a)
Erhaltung der Fließgewässer- und Auendynamik der Elbe und ihrer Nebenflüsse
b)
Erhaltung der stromtaltypischen Vielfalt an Fließ- und Stillgewässertypen
c)
Verminderung der Belastung von Gewässern mit Schadstoffen
d)
Belassung von Flachwasserzonen, vegetationslosen Sand- und Schlammflächen, Schwimmblattpflanzenbeständen, naturnahen Verlandungsbereichen, gehölzbestandenen Uferpartien, natürlichen Uferabbrüchen und anderen für die Vogelwelt relevanten Strukturen
4.
Erhaltungsziele für Vogelarten der Moore
a)
Erhaltung und Förderung eines naturnahen Wasserhaushaltes der Moore
b)
Erhaltung der charakteristischen Moorstrukturen
5.
Erhaltungsziele für Vogelarten der Wälder
a)
Erhaltung der vorhandenen Vielfalt an Waldtypen mit ihren jeweiligen naturnahen Standortverhältnissen
b)
Erhaltung und Förderung naturnaher, strukturreicher und ungleichaltriger Waldbestände mit naturnahen Waldrändern und vielgestaltigen Wald-Offenland-Übergängen
c)
Sicherung einer die Vogelwelt berücksichtigenden Waldbewirtschaftung
d)
Erhaltung und Förderung eines Anteils von Alt- und Totholz in den Beständen, insbesondere Belassung von Horst- und Höhlenbäumen im Bestand
e)
Bereitstellung von Waldbeständen, die einer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben
f)
Erhaltung von Kleingewässern, Heide- und Magerrasenflächen, offenen Sandflächen und anderen Kleinbiotopen im Wald
6.
Erhaltungsziele für Vogelarten der Gebüsche, Hecken, Baumgruppen und Einzelbäume
a)
Erhaltung von Landschaftsteilen, die mit Gebüschen, Hecken, Baumgruppen und Einzelbäumen durchsetzt sind
b)
Erhaltung und Pflege von reich strukturierten und gehölzartenreichen Gebüschen und Hecken mit krautreichen Säumen
c)
Erhaltung, Förderung und Pflege von Kopfbäumen
d)
Erhaltung von Obstbäumen
Anlage 4 NElbtBRG - Karte zu dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht"
(zu § 4 Satz 2 Nr. 5 )
Blatt 1:
Blatt 2:
Anlage 5 NElbtBRG - Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele in dem im Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht"
(zu § 4 Satz 2 Nr. 5 )
I. Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
1.
Natürliche Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
Angaben in Klammern gemäß Natura 2000-Code; sofern in Anhang I der Richtlinie unter der gleichen Code-Ziffer Lebensraumtypen oder pflanzensoziologische Einheiten aufgeführt sind, die nicht im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sind diese in der nachfolgenden Übersicht nicht mit enthalten.
a)
Prioritäre natürliche Lebensräume
Trockene, kalkreiche Sandrasen (6120)
Artenreiche Borstgrasrasen auf Silikatböden (6230)
Lebende Hochmoore (7110)
Moorwälder (91D0)
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicion albae) (91E0)
b)
Weitere natürliche Lebensräume
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista (2310)
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (2330)
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (3150)
Flüsse der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion (3260)
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. (3270)
Trockene europäische Heiden (4030)
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) (6410)
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren Stufe (6430)
Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) (6440)
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (6510)
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120)
Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)
Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) (7150)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fage-tum) (9110)
Waldmeister-Buchenwälder (Asperulo-Fagetum) (9130)
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (9160)
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190)
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior (Ulmenion minoris) (91F0)
Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder (91T0)
2.
Tierarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
a)
Prioritäre Tierarten
Wirbellose:
Eremit (Osmoderma eremita)
b)
Weitere Tierarten
Säugetiere:
Mausohr (Myotis myotis)
Biber (Castor fiber)
Fischotter (Lutra lutra)
Amphibien und Reptilien:
Kammmolch (Triturus cristatus)
Rotbauchunke (Bombina bombina)
Rundmäuler und Fische:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Rapfen (Aspius aspius)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Wirbellose:
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Heldbock (Cerambyx cerdo)
II. Erhaltungsziele
1.
Erhaltung der Fließgewässer- und Auendynamik der Elbe und ihrer Nebenflüsse, insbesondere Erhaltung des Einflusses der Frühjahrs- und Sommerhochwässer, von natürlichen Erosions- und Sedimentationsvorgängen außendeichs sowie der Qualmwasserbildungen binnendeichs
2.
Erhaltung von Hartholz-Auenwäldern (91F0), Auenwäldern mit Erle, Esche und Weide (91E0) sowie feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern (9160) unter Aufrechterhaltung periodischer Überflutung, Bewahrung wechselfeuchter bis nasser Standortverhältnisse und Förderung einer natürlichen Verjüngung
3.
Erhaltung von Moorwäldern (91D0) unter Erhaltung nasser und nährstoffarmer Standortverhältnisse und Förderung einer natürlichen Verjüngung
4.
Erhaltung von bodensauren Eichenwäldern auf Sand (9190), Hainsimsen-Buchenwäldern (9110) und Waldmeister-Buchenwäldern (9130) unter Erhaltung der jeweils charakteristischen Standortverhältnisse und Förderung einer natürlichen Verjüngung
5.
Erhaltung von mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern (91T0) durch Sicherung und Förderung nährstoffarmer Standortverhältnisse und eine angepasste Flächennutzung
6.
Erhaltung von Fließgewässern mit flutender Wasservegetation (3260); Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch Nähr- und Schadstoffe oder wassergebundene Erholungsnutzungen
7.
Erhaltung von Flüssen mit Gänsefuß- und Zweizahn-Vegetation auf Schlammbänken (3270) sowie von feuchten Hochstaudenfluren (6430)
8.
Erhaltung von natürlichen nährstoffreichen Seen mit Laichkraut- oder Froschbiss-Vegetation (3150); Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch Schadstoffe oder dauerhafte Beseitigung durch Gewässerunterhaltung
9.
Erhaltung von lebenden Hochmooren (7110), noch renaturierungsfähigen degradierten Hochmooren (7120), Übergangs- und Schwingrasenmooren (7140) sowie Torfmoor-Schlenken (7150) unter Sicherung und Wiederherstellung naturnaher hydrologischer Bedingungen, Sicherung nährstoffarmer Standortverhältnisse und Vermeidung von Verbuschung
10.
Erhaltung von Binnendünen mit Heiden aus Besenheide und Ginster (2310), trockenen Heiden (4030) und Binnendünen mit Magerrasen (2330) unter Bewahrung des Dünenreliefs, Sicherung trockener und nährstoffarmer Standortverhältnisse, einer bei trockenen Heiden angepassten Nutzung oder Pflege und Vermeidung von Verbuschung
11.
Erhaltung von artenreichen Borstgras-Rasen (6230) und trockenen, kalkreichen Sandrasen
(6120)
12.
Erhaltung von Brenndolden-Auenwiesen (6440), mageren Flachland-Mähwiesen (6510) und Pfeifengras-Wiesen (6410) unter Sicherung der jeweiligen charakteristischen Standortverhältnisse und Bewirtschaftungsformen
13.
Erhaltung von Lebensräumen und Sicherung von Vorkommen des Bibers und des Fischotters
14.
Erhaltung von Lebensräumen und Sicherung von Vorkommen des Mausohrs
15.
Erhaltung von Lebensräumen und Sicherung von Vorkommen des Kammmolchs und der Rotbauchunke
16.
Erhaltung von Lebensräumen und Sicherung von Vorkommen des Bachneunauges, des Rapfens, des Schlammpeitzgers und des Steinbeißers
17.
Erhaltung von Lebensräumen und Sicherung von Vorkommen des Großen Feuerfalters, insbesondere Erhaltung periodisch überstauter Feuchtwiesen mit Gräben, Vorkommen des Großen Flussampfers und extensiver Mähnutzung
18.
Erhaltung von Lebensräumen und von Vorkommen des Eremits und des Heldbocks, insbesondere Belassung von alten, besonnten Eichen sowie Altbäumen in der Zerfallsphase
Anlage 6 NElbtBRG - Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 4 Satz 2 Nr. 3 )
1.
Im Biosphärenreservat vorkommende Biotope nach § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG und § 24 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 NNatSchG,
2.
auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommende
a)
feuchte Hochstaudenfluren (6430),
b)
Brenndolden-Auenwiesen (6440),
c)
magere Flachland-Mähwiesen (6510),
d)
Hainsimsen-Buchenwald (9110),
e)
Waldmeister-Buchenwald (9130),
f)
Stieleichenwald und Hainbuchenwald (9160),
g)
alte bodensaure Eichenwälder (9190),
h)
Moorwälder (91D0),
i)
mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder (91T0),
soweit diese nicht von Nummer 1 erfasst sind.
(Angaben in Klammern entsprechen den Code-Nummern gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG )
Anlage 7 NElbtBRG - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Bodennutzung im Gebietsteil C
(zu § 13 Abs. 4 )
Teilraum | Abweichende Regelungen | ||
---|---|---|---|
C-35 | Niederungsgebiet der Neuen Sude | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. | |
C-36 | Bohldamm und Sückauer Moor | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. | |
C-37 | Rens und Renswiesen | Zusätzlich gilt die Freistellung auf den Stapeler Renswiesen und auf den Zeetzer Renswiesen nicht für die maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. | |
C-58 | Taube Elbe bei Penkefitz I | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für die Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis zur ersten Mahd oder bis zum Viehauftrieb. | |
C-59 | Taube Elbe bei Penkefitz II | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für | |
a) | die Bodenbearbeitung vom 01.03. bis zur ersten Mahd oder bis zum Viehauftrieb, | ||
b) | den Einsatz von Gülle generell, | ||
c) | eine andere Nutzung als ein- bis zweischürige Mähwiese mit oder ohne Nachbeweidung, | ||
d) | eine erste Mahd vor dem 16.06., soweit die Biosphärenreservatsverwaltung eine Ausnahme nicht erteilt; diese ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nach den §§ 4 und 7 nicht zu erwarten ist. | ||
C-70 | Untere Alandniederung II | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für | |
a) | eine andere Nutzung als ein- bis zweischürige Mähwiese mit oder ohne Nachbeweidung, | ||
b) | eine erste Mahd vor dem 16.06.; bei angekündigtem Hochwasser, das einen Wasserstand von mehr als 3,50 m am Pegel Barby erwarten läßt, kann zur Sicherung der Ernte vor diesem Termin gemäht werden. | ||
C-73 | Untere Seegeniederung II | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für | |
a) | eine Beweidung mit mehr als zwei Tieren pro ha, | ||
b) | für eine mehr als einmalige Mahd. | ||
C-74 | Untere Seegeniederung III | Zusätzlich gilt die Freistellung nicht für eine Beweidung mit Ausnahme der Nachbeweidung nach der Mahd. |
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