Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Ka... (188.252)
CH - TG

Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau

Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) vom 28. August 2024 (Stand 1. Juli 2024) Erlassen vom Kirchenrat der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, ge - stützt auf § 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL)
1 )
.
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ausführung des Finanzausgleichsgesetzes der Katho - lischen Landeskirche Thurgau (FAGKL).

§ 2 Veranlagung

1 Das Quästorat der Katholischen Landeskirche Thurgau berechnet die Veranlagung des Finanzausgleichs für alle katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau.

§ 3 Mitteilung

1 Die Berechnung des Finanzausgleichs wird bis 15. Juni an die Kirchgemeinden zu - gestellt, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massgebenden Steu - erfuss (§ 3 Abs. 1 FAGKL) liegt.
2 Eine Kirchgemeinde, welche die Bedingungen von § 2 FAGKL nicht erfüllt, kann die Mitteilung der Berechnung beim Kirchenrat beantragen.
3 Die Zustellung erfolgt in elektronischer Form.

§ 4 Verzicht

1 Eine finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinde kann für das laufende Jahr auf die Auszahlung des Finanzausgleichsbeitrags verzichten.
2 Der Verzicht ist in schriftlicher Form bis 15. August des laufenden Jahres an den Kirchenrat zu erklären.
1) RB 188.25
2. Investitionskosten

§ 5 Investitionskosten

1 Investitionskosten bezeichnet alle Kredite, die gleich oder höher als die Aktivie - rungsgrenze der jeweiligen Kirchgemeinde sind.
2 Liegenschaftsinvestitionen sind Investitionen in Liegenschaften und/oder in Be - triebseinrichtungen, die in der Bilanzkontogruppe 1404 und/oder 1408 bilanziert sind.

§ 6 Antragsberechtigte

1 Einen Antrag für eine Beteiligung an einen Investitionskredit nach § 13 Abs. 1 FAGKL können ausschliesslich finanzausgleichberechtigte Kirchgemeinden stellen.
2 Vorbehalten sind Härtefälle gemäss § 20 FAGKL.

§ 7 Bedarfsrechnung

1 Für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 FAGKL) werden die Abschreibungen der genehmigten Investitionskosten zu Grun - de gelegt.
2 Die ordentlichen sowie ausserordentlichen Abschreibungen der aktivierten Nettoin - vestitionskosten werden für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investiti - onskosten (§ 8 Ziff. 3 FAGKL) nicht berücksichtigt.
3 Der Kirchenrat kann zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen einen ab - weichenden Beschluss zu Abs. 1 oder Abs. 2 fassen.

§ 8 Abschreibungen

1 Die vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaftsinvestitionen (§ 12 Abs. 1 FAGKL) erfolgen auf alle Liegenschaften im Verwaltungsvermögen.
2 Die Abschreibung erfolgt gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2.

§ 9 Berechnungsbeginn

1 Die Berechnung der Investitionskosten gemäss § 12 Abs. 1 FAGKL basiert erstma - lig auf dem Jahresabschluss 2024 der Kirchgemeinde.
3. Andere Bestimmungen

§ 10 Härtefallantrag

1 Für Anträge nach § 20 Abs. 2 FAGKL sind die Unterlagen zuhanden des Kirchen - rats einzureichen.
2 Die Antwort des Kirchenrats enthält eine Einschätzung, ob es sich um einen Härte - fall handelt sowie die Empfehlung zuhanden der Synode.

§ 11 Investitionsvorhaben

1 Die per 31.12.2023 genehmigten, aber noch nicht ausgeführten Investitionsvorha - ben müssen innert drei Jahren entweder begonnen oder abgeschlossen werden.
2 Investitionsvorhaben, die nicht innert der in Abs. 1 genannten Frist begonnen wer - den, müssen neu beantragt und vom Kirchenrat gemäss § 13 FAGKL genehmigt werden.

§ 12 Genehmigung Bauvorhaben

1 Die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden ge - mäss § 39 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskir - che des Kantons Thurgau (LKG)
1 ) wird wie folgt differenziert:
1. Bauvorhaben bis Fr. 14'999 müssen nicht durch den Kirchenrat genehmigt werden.
2. Bauvorhaben ab Fr. 15'000 sind durch den Kirchenrat zu genehmigen.

§ 13 Fusionsbeiträge

1 Fusionierte Kirchgemeinden erhalten keinen Ausgleich der vor der Fusion beste - henden Steuerfussdisparität nach § 23 Abs. 2 Ziff. 1 FAGKL, wenn die neu gebilde - te Kirchgemeinde nach der Fusion finanzausgleichsberechtigt ist.
1) RB 188.22
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.08.2024 01.07.2024 Erstfassung 40/2024
Markierungen
Leseansicht