Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Christoph Merian Stiftung über das Dreispitzareal
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Christoph Merian Stiftung über das Dreispitzareal
1 ) Vom 12. April 1955 (Stand 2. November 1979) Übersicht A. Grundstücke im Kanton Basel-Stadt
2 ) Anhang 1: 12. 4. 1955 - Baurechtsvertrag Anhang 2: 19. 1. 1961 - Baurechtsänderung (Landabtretung) Anhang 3: 3. 5. 1962 - Änderung von zwei Baurechten (Verlegung der Kantonsgrenze) Anhang 4: 6. 6. 1962 - Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung) Anhang 5: 26. 11. 1962 / 28. 5. 1963 - Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Land - abtretung) Anhang 6: 2. 12. 1966 - Landabtretung, Impropriation mit Fertigungsermächtigung. Baurechts- und Reverslöschung auf abgetretenen Abschnitten Anhang 7: 20./23. 12. 1968 - Nachtrag I zum Vertrag vom 12. April 1955 über die Errichtung eines Baurechts (Neufestsetzung des Baurechtszinses) Anhang 8: 6. 6. 1975 - Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung) Anhang 9: 20. 3. 1979 - Landabtretung, Baurechtsänderung, Unterbaurechtsänderung (2. Nachtrag zum Unterbaurechtsvertrag), zwei Pfandverminderungen, Änderung von fünf Vormerkungen Anhang 10: 2. 11. 1979 - Landabtretung, Baurechtsänderung B. Grundstücke im Kanton Basel-Landschaft (Gemeinde Münchenstein)
3 ) Anhang 11: 12. 4. 1955 - Kanton Basel-Landschaft öffentliche Urkunde über einen Baurechtsver - trag Anhang 12: 3. 5. 1962 - Änderung von zwei Baurechten (Verlegung der Kantonsgrenze) Dieser Titel, die nachfolgende Übersicht sowie die entsprechenden Zwischentitel und die Daten vor den einzelnen Verträgen sind nicht Bestand - teil der Verträge.
2) Massgebend für den Grundstücks- und Baurechtsbestand sind die jeweiligen Eintragungen im Grundbuch Basel.
3) Massgebend für den Grundstücks- und Baurechtsbestand sind die jeweiligen Eintragungen im Grundbuch Münchenstein (Grundbuchamt Arles - heim).
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Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 13: 9. 5. 1962 - Öffentliche Urkunde. Betrifft: das Baurecht Parzellen 3532, 3533 und
3918, Münchenstein (Nachtrag I zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955) Anhang 14: 16. 1. 1967 - Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung) Anhang 15: 16. 1. 1967 - Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 Anhang 16: 29. 1. 1969 - Nachtrag IV zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Neufestsetzung des Baurechtszinses) Anhang 17: 24. 12. 1974 - Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 Anhang 18: 9. 10. / 24. 12. 1974 - Nachtrag VI zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landab - tretung) Anhang 19: 30. 3. 1977 / 8. 3. 1978 - Nachtrag VII zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung)
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Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.1955 28.06.1955 Erlass Erstfassung KB 18.06.1955
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Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.04.1955 28.06.1955 Erstfassung KB 18.06.1955
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Anhang 1
1 ) Vor mir, dem unterzeichneten, öffentlichen Notar in Basel, ist heute zwischen der in Basel, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch die , als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepar-
1. Parzelle 695 3 , haltend 5 ha 80 a 59 m 2 ter), Land an der Münchensteiner-, Reinacher- und Dornacherstrasse, grenzend an vorn, rechts,
hinten und links: Strasse; (Feld A genannt)
2. Parzelle 1830
3 , haltend 4 ha 7 a 56,5 m
2 (vier Hektaren sieben Aren sechsundfünfzigeinhalb Quadratmeter), Land an der Münchensteiner-, Dornacher-, Reinacherstrasse und Leimgruben weg, grenzend an vorn, rechts, hinten und links: Strasse; (Feld B genannt)
3. Parzelle 409
5 , haltend 15 ha 28 a 34 m (fünfzehn Hektaren achtundzwanzig Aren vierunddreis- sig Quadratmeter), Land an der Münchensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse, grenzend an vorn, rechts und hinten: Strasse; links: Kantonsgrenze; (Feld C genannt)
4. Parzelle 1452, haltend 8 a 34,5 m 2 (acht Aren vierunddreissigeinhalb Quadratmeter), zwischen
Walkeweg, Münchensteinerstrasse, Tramdepot und Bahn liegend, grenzend an 1470, 1339,
1469, 382; (Feld G1 genannt) Ratifiziert durch GRB vom 16. 6. 1955.
Anhang 1
5. von Parzelle 1342 5 an einem Abschnitt, haltend gemäss Baurechts- und Servitutplan des Ver-
messungsamtes Basel-Stadt vom 9. (neunten) Dezember 1954 (neunzehnhundertvierundfünf- zig) 44 a 33 m
2 (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), am Walkeweg, grenzend an: Strasse, 1232, 24, 1469, 1339; (Feld G2 genannt), nunmehr bezeichnet als:
1. Baurechtsparzelle 3511 haltend 5 ha 80 a 59 m 2 (fünf Hektaren achtzig Aren neunund-
fünfzig Quadratmeter), (Feld A genannt),
2. Baurechtsparzelle 3512 haltend 4 ha 7 a 56,5m 2 (vier Hektaren sieben Aren sechsundfünf-
zigeinhalb Quadratmeter), (Feld B genannt),
3. Baurechtsparzelle 3513 haltend 15 ha 28 a 34 m 2 (fünfzehn Hektaren achtundzwanzig
Aren vierunddreissig Quadratmeter), (Feld C genannt), alle beschrieben wie hievor, je in Sektion IV des Grundbuches Basel-Stadt,
4. Baurechtsparzelle 2251 haltend 8 a 34,5 m
2 (acht Aren vierunddreissigeinhalb Quadratme- ter), (Feld G
1 genannt),
5.
3) Baurechtsparzelle 2252 haltend 44 a 33 m
2 (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quad- ratmeter), (Feld G
2 genannt), alle beschrieben wie hievor, je in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt.
3
3 und 409
5 in Sektion IV aufge-
5 in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt eingetragene Dienst-
2 (vier- Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzel-
2 ) Ziff. 5: Siehe jetzt Vertrag vom 6. 6. 1975 Ziff. III (Anhang 8).
3) Ziff. 5: Siehe jetzt Vertrag vom 6. 6. 1975 Ziff. III (Anhang 8).
Anhang 1 Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und den Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedür- Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und dauert
3 , 1830
3 und 409
5 in Sektion IV und der Parzelle 1452 sowie eines Abschnittes von 44 a 33 m
2
5 a) für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) bis 31. (einund- dreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig): Feld A Fr. 1.- (ein Franken) pro m
2 Feld B Fr. -.60 (sechzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld C Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G1 Fr. -.60 (sechzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G2 Fr. -.60 (sechzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr. b) Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1961 (neunzehnhunderteinundsechzig) bis 31. (einund- dreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig): Feld A Fr. 1.10 (ein Franken und zehn Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld B Fr. -.70 (siebzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld C Fr. -.50 (fünfzig Rappen) pro m 2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G1 Fr. -.70 (siebzig Rappen) pro m (Quadratmeter) und Jahr Feld G2 Fr. -.70 (siebzig Rappen) pro m (Quadratmeter) und Jahr.
Anhang 1
2 (dreitausendsechs- Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und Die öffentlichen Abgaben, welche sich auf Grund und Boden beziehen, werden von der Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an Die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen Lagerplätze auf dem Dreispitz sind Sache der Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaft- Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein: a) dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und dass jeder Schaden welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird;
Anhang 1 b) dass die Bauten und Einrichtungen bei vollständiger Zerstörung neu - und zwar mindestens in dem Umfange, für den die durch die Versicherung gedeckte Schadenssumme zur Deckung der neuen Anlagekosten ausreicht - erstellt werden. c) dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberech- tigten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet so viel amortisiert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsvertrages vollständig abge- schrieben sind. Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung, Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüssen der Jahresrechnung nach Abzug a) Deckung von Verlusten aus Garantieverpflichtungen für die Errichtung von Bauten auf den Pachtparzellen durch die Niederlassungen; b) Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung der Unterbaurechtsberech- tigten; c) Deckung allfälliger grösserer Materialschäden, die aus dem Betrieb entstehen. Die Betriebsüberschüsse, die sich nach Deckung der Kosten der Dreispitz-Verwaltung, der a) die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten; b) die Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtigten nach Ablösung allfälliger Hypo- thekarschulden durch die Baurechtsberechtigte; c) die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberechtigten nach Ablösung der durch den Staat garantierten Darlehensschulden. Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Bau-
Anhang 1 Verlangt eine Partei über einen Streitpunkt das Urteil des Schiedsgerichts, so hat sie der Ge- Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Partei zwei Mitglieder bezeichnet und Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren Die Kosten dieses Vertrages sowie diejenigen des Planes tragen die Parteien je zur Hälfte. Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Verwalter: Dr. Hans Meier Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Sekretär: Dr. W. Weiss Dr. B. Hoog, Notar Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Der Präsident: L. Geng Der Bürgerratsschreiber: Freivogel
Anhang 1 Der Präsident: Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz Der Präsident: Petitjean Der 1. Sekretär: E. Becht (neunzehnhundertfünfundfünfzig) am 13. (dreizehnten) August 1955 (neunzehnhundertfünfund- fünfzig) unbenützt abgelaufen sind und dass dieser Vertrag somit in Rechtskraft erwachsen ist. Dr. B. Hoog, Notar
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung
685.200
19. Januar 1961
Baurechtsänderung Gemäss Landabtretungsvertrag vom 20. 12. 1960 / 11. 1. 1961 hat die Chr. Merian’sche Stiftung von ihrer Eigentumsparzelle 409
5 in Sektion IV gemäss Mutationsplan Nr. 2426 vom 31. Oktober 1960 zwei Abschnitte haltend 26 m (zur Allmend des Leimgrubenwegs) und 1 a 24 m 2 (zur Allmend der Münchensteinerstrasse) an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte der vorgenannten Liegenschaft Sektion IV Parzelle 409 5 entlässt hierdurch aus dem Baurecht obiger Parzelle die beiden hievor ge- nannten Abschnitte. Die restliche Baurechtsparzelle wird nun bezeichnet als Parzelle 3513
1 haltend nunmehr 15 h 26 a
84 m 2 Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt und die Notare Dres. Herzfeld und Schlumpf werden mit der Anmeldung dieses Akts beim Grundbuchamt beauftragt. Basel, den 19. Januar 1961 Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 14. Februar 1961 Der Präsident: Peter
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 3
3. Mai 1962
Änderung von 2 Baurechten Die Chr. Merian’sche Stiftung in Basel, als Baurechtsgeberin, und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel , als Baurechtsberechtigte, erklären hiermit: Als Folge der Verlegung der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271 sind folgende Änderungen der zwischen uns abgeschlossenen Baurechtsverträge notwendig geworden. I. Die auf Parzelle 2285 des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3532, wird auf dem im Mutationsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m
2 , gelöscht und auf den mit roter Farbe bezeichneten Ab- schnitt, haltend ebenfalls 160 m 2 , ausgedehnt. Da beide Abschnitte gleich gross sind, hat die Baurechtsparzelle 3532 das gleiche Mass wie vorher. Das Grundbuchamt für die Gemeinde Münchenstein wird zum Eintrag ermächtigt. II. Die in Sektion IV auf Parzelle 409 6 des Grundbuchs der Stadt Basel eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3513, wird auf dem in obigem Mutationsplan mit roter Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m
2 , gelöscht und auf den mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m 2 , ausgedehnt. Die neue Baurechtsparzelle 3513
1 hält wieder 15 ha 26 a 84 m
2
. Das Grundbuchamt Basel wird zum Eintrag ermächtigt. Basel, den 3. Mai 1962 Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: H. G. Oeri Der Verwalter: Dr. H. Meier
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 4
6. Juni 1962
Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, ist zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, vertreten durch die vor mir erschienenen Herren Dr. Hans Georg Oeri, Präsident der Stiftungskommis- sion und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide von und in Basel, für welche sie kollektiv zeichnungsberech- tigt sind, beide mir, dem Notar, persönlich bekannt, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch Herrn Dr. Alfred Schaller, Regierungsrat, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel und Herrn Dr. Walter Weiss, Departementssekretär, von und in Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch den Regierungsrat, gemäss rechtskräftigem Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates vom 13. April 1961 (dreizehnten April neunzehnhunderteinundsechzig), wobei beurkundet wird, dass der vorstehende Ver- trag im Rahmen des vom Grossen Rat gefassten Ermächtigungsbeschlusses liegt, folgender Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (zwölften April neunzehnhundertfünf- undfünfzig) abgeschlossen worden: Art. 1 Die Verbreiterung des Leimgrubenweges erforderte die Abtretung von 2 (zwei) Geländestreifen des Dreispitzareals zur Allmend. Demzufolge wird gemäss Unterbaurechts-, Baurechts- und Mutations- plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 31. Mai 1961 (einunddreissigsten Mai neunzehnhundert- einundsechzig) und dazugehörendem Landabtretungsvertrag in Sektion IV von Parzelle 409
7 ein Ab- schnitt, haltend 8 a 12,5 m
2 (acht Aren zwölfeinhalb Quadratmeter) und von Parzelle 1830
3 ein Ab- schnitt, haltend 8 a 25,5 m
2 (acht Aren fünfundzwanzigeinhalb Quadratmeter) abgetrennt und zur All- mend des Leimgrubenwegs gestrichen. Auf den beiden Eigentumsparzellen lasten je ein Baurecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Art. 2 Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel entlässt demzufolge aus den Baurechten gemäss obge- nanntem Plan
1. von Baurechtsparzelle 3513
2 einen Abschnitt haltend 8 a 12,5 m
2 (acht Aren zwölfeinhalb Quad- ratmeter) und
2. von Baurechtsparzelle 3512 einen Abschnitt haltend 8 a 25,5 m
2 (acht Aren fünfundzwanzigein- halb Quadratmeter). Die Baurechtsparzellen sind somit bezeichnet als Sektion IV. a) Baurechtsparzelle 35133, haltend 15 ha 18 a 71,5 m
2 (fünfzehn Hektaren achtzehn Aren einund- siebzigeinhalb Quadratmeter), Münchensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse, b) Baurechtsparzelle 35121, haltend 3 ha 99 a 31 m
2 (drei Hektaren neunundneunzig Aren einund- dreissig Quadratmeter), Dornacherstrasse, Leimgrubenweg, Münchensteinerstrasse, Reinach- erstrasse. Art. 3 Die Bereinigung der Unterbaurechte erfolgt durch separate Akte. Art. 4 Dieser Nachtrag zum Baurechtsvertrag tritt auf den 1. Juli 1962 (ersten Juli neunzehnhundert- zweiundsechzig) in Kraft und Wirksamkeit.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 4 Art. 5 Die dieses Vertrages wegen ergehenden Notariats- und Grundbuchkosten gehen zu Lasten des Baudepartementes des Kantons BaselStadt. Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt, die Einschränkung der beiden Baurechte gemäss vorste- hendem Vertrag einzutragen. Urkundlich dessen ist dieser Vertrag nach erfolgter Lesung und Genehmigung von den Komparenten und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden. Basel, den 6. Juni 1962 (sechsten Juni neunzehnhundertzweiundsechzig) Chr. Merian’sche Stiftung H. G. Oeri Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss Dr. Bernhard Gelzer, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 4. September 1962 genehmigt Der Präsident: Wyss Der 2. Staatsschreiber: Dr. R. Frei
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 5
26. November 1962 / 28. Mai 1963
Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, ist zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, vertreten durch die vor mir erschienenen Herren Dr. Hans Georg Oeri, Präsident der Stiftungskommis- sion und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide von und in Basel, für welche sie kollektiv zeichnungsberech- tigt sind, beide mir, dem Notar, persönlich bekannt, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch Herrn Dr. Alfred Schaller, Regierungsrat, von Wauwil (Luzern) und Basel, in Basel und Herrn Dr. Walter Weiss, Depar- tementssekretär, von und in Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch den Regie- rungsrat, gemäss rechtskräftigem Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates vom 13. (dreizehnten) April und 29. (neunundzwanzigsten) Juni 1961 (neunzehnhunderteinundsechzig), wobei beurkundet wird, dass der vorstehende Vertrag im Rahmen der vom Grossen Rat gefassten Ermächtigungsbe- schlüsse liegt, folgender Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfund- fünfzig) abgeschlossen worden: Art. 1 Die Verbreiterung der Münchensteinerstrasse erforderte die Abtretung von drei Geländestreifen des Dreispitz-Areals zur Allmend. Demzufolge wird gemäss Unterbaurechts-, Baurechts- und Mutati- onsplan No. 2480 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 4. (vierten) Juni 1962 (neunzehnhundert- zweiundsechzig) und dazugehörendem Landabtretungsvertrag in Sektion IV von Parzelle 695
3 ein Ab- schnitt, haltend 49,5 m (neunundvierzigeinhalb Quadratmeter), von Parzelle 1830
4 ein solcher, haltend
1 a 15,5 m
2 (eine Are fünfzehneinhalb Quadratmeter) und von Parzelle 409
8 ein Abschnitt, haltend 5 a
30m
2 (fünf Aren dreissig Quadratmeter) abgetrennt und zur Allmend der Münchensteinerstrasse gestri- chen. Auf den drei Eigentumsparzellen lastet je ein Baurecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Art. 2 Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel entlastet demzufolge aus den Baurechten gemäss obge- nanntem Plan:
1. von Baurechtsparzelle 3511 einen Abschnitt haltend 49,5 m
2 (neunundvierzigeinhalb Quadratme- ter),
2. von Baurechtsparzelle 3512
1 einen Abschnitt haltend 1 a 15,5 m
2 (eine Are fünfzehneinhalb Quadratmeter) und
3. von Baurechtsparzelle 3513
3 einen Abschnitt haltend 5 a 30 m
2 (fünf Aren dreissig Quadratme- ter). Die Baurechtsparzellen sind somit bezeichnet als Sektion IV. a) Baurechtsparzelle 3511
1 2 (fünf Hektaren achtzig Aren neuneinhalb Quad- ratmeter), Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse und Dornacherstrasse, b) Baurechtsparzelle 3512
2 , haltend 3 ha 98 a 15,5 m
2 (drei Hektaren achtundneunzig Aren fünf- zehneinhalb Quadratmeter), Dornacherstrasse, Leimgrubenweg, Münchensteinerstrasse und Reinacherstrasse, und
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 5 c) Baurechtsparzelle 3513 4 2 (fünfzehn Hektaren dreizehn Aren einund- vierzigeinhalb Quadratmeter), Münchensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse. Art. 3 Die Bereinigung des betroffenen Unterbaurechtes erfolgt durch separate Akte. Art. 4 Dieser Nachtrag zum Baurechtsvertrag tritt auf den Tag der Fertigung des Landabtretungsvertra- ges im Grundbuch in Kraft und Wirksamkeit. Diese Fertigung hat sofort zu erfolgen. Art. 5 Die dieses Vertrages wegen ergehenden Notariats- und Grundbuchkosten gehen zu Lasten des Baudepartementes des Kantons Basel-Stadt. Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt, die Änderung der drei Baurechte gemäss vorstehendem Vertrag einzutragen. Urkundlich dessen ist dieser Vertrag nach erfolgter Lesung und Genehmigung von den Komparenten und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hiernach unterzeichnet worden. Geschehen zu Basel, den 26. (sechsundzwanzigsten) November 1962 (neunzehnhundertzweiundsech- zig) / 28. (achtundzwanzigster) Mai 1963 (neunzehnhundertdreiundsechzig) Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: H. G. Oeri Der Verwalter: Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Departementssekretär: Weiss Dr. Hans-Jürg Frei, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 17. Juni 1963 genehmigt Der Vizepräsident: Miescher Der Staatsschreiber: Dr. O Binz
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 6
2. Dezember 1966
Landabtretung, Impropriation mit Fertigungsermächtigung Baurechts- und Reverslöschung auf abgetretenen Abschnitten Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass folgender Vertrag zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung , in Basel, vertreten durch Herrn Dr. Albert Matter und Herrn Dr. Hans Meier, beide von und in Basel, welche zusammen, Ersterer als Präsident der Stiftungskommission, Letz- terer als Verwalter der Chr. Merian’schen Stiftung, die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien füh- ren, was hiermit beurkundet wird, als Abtreterin zweier Abschnitte und Erwerberin eines Abschnittes und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, die- ses vertreten durch dessen Vorsteher, Herrn Regierungsrat Max Wullschleger, von Rothrist (Aargau), in Riehen, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Ernst Selz, von und in Basel, beide handelnd unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt, als Erwerberin zweier Abschnitte und Impropriierende abgeschlossen worden ist: I. Die Chr. Merian’sche Stiftung als Eigentümerin tritt an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel zur Allmend der Münchensteinerstrasse ab von ihrer Liegenschaft in Sektion IV Parzelle 695
4 des Grund- buchs Basel, Terrain grenzend an und umschlossen von Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse, Dor- nacherstrasse, haltend laut Mutationsplan Nr. 2525 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 13. (drei- zehnten) September 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig) derzeit 5 ha 80 a 12,0 m
2 (fünf Hektaren achtzig Aren zwölf Quadratmeter) zwei Abschnitte beide grenzend an Münchensteinerstrasse und Rest von Parzelle 695
4 , nämlich a) einen Abschnitt haltend laut vorgenanntem Mutationsplan 5 a 71,5m
2 (fünf Aren einundsiebzig und einen halben Quadratmeter) b) einen weiteren Abschnitt haltend laut vorgenanntem Mutationsplan 1,0 m
2 (einen Quadratmeter) zusammen somit insgesamt 5 a 72,5 m
2 (fünf Aren zweiundsiebzig und einen halben Quadratme- ter), sodass die Restparzelle der Abtreterin vorerst vor der nachstehend vereinbarten Impropria- tion noch 5 ha 74 a 39,5 m
2 Quadratmeter) umfasst. Auf der ganzen Parzelle 695
4 in Sektion IV der Abtreterin ist eingetragen die Dienstbarkeit als Last: Baurecht zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel als BRP 3511 1 und die Anmerkung: Revers betreffend Entfernung eines Lagergebäudes bei Strassenkorrektion. Soweit die vorstehenden Lasten die abgetretenen Abschnitte berühren, erteilt die Erwerberin, die Ein- wohnergemeinde der Stadt Basel, als Dienstbarkeitsberechtigte und Reversbegünstigte hiermit aus- drücklich die Löschungsbewilligung der Lasten auf den an sie abgetretenen Abschnitten, sodass diese lastenfrei von der Erwerberin zu Eigentum übernommen werden. Demgemäss wird das Grundbuchamt ermächtigt, die hiervor abgetretenen beiden Abschnitte dem Rechtsverkehr zu entziehen und im Grundbuch zur Allmend der Münchensteinerstrasse zu streichen.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 6 II. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel anderseits veräussert an die Chr. Merian’sche Stiftung von der Allmend der Münchensteinerstrasse einen Abschnitt, grenzend an Rest der Allmend der Münchenstei- nerstrasse und vorstehenden Rest von Parzelle 695 4 in Sektion IV, haltend laut vorgenanntem Mutati- onsplan 21,0m
2 (einundzwanzig Quadratmeter), welchen der Allmend zu entheben und dem Rechtsver- kehr zu unterwerfen das Grundbuch ermächtigt wird und welcher mit der sub Ziffer I (römisch eins) hievor sich nach den Landabtretungen ergebenden Restparzelle der Chr. Merian’schen Stiftung von noch 5 ha 74 a 39,5 m
2 meter) zu vereinigen ist, wozu das Grundbuchamt ermächtigt wird, zu Parzelle 695
5 in Sektion IV, Ter- rain grenzend an und umschlossen von weiterhin Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse, Dorna- cherstrasse, haltend nun 5 ha 74 a 60,5m
2 Quadratmeter). Die Ausdehnung des Baurechtes zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gemäss separatem Baurechtsblatt Parzelle 3511 1 in Sektion IV wird durch separaten Baurechtsvertrag erfolgen; der auf Parzelle alt 695
4 angemerkte Revers betreffend Entfernung eines Lagergebäudes bei Strassenkorrektion berührt den impropriierten Abschnitt nicht. III. Gemäss vorgenanntem Mutationsplan werden die hievor abgetretenen und impropriierten Abschnitte von keinen Bau-, Strassen- und Fussweglinien berührt. Soweit seit Erstellung des Mutationsplanes durch das Vermessungsamt etwaige die vorgenannten Abschnitte berührenden Bau-, Strassen- und Fussweg- linien neu geschaffen worden wären, anerkennen die Parteien, vom instrumentierenden Notar ausdrück- lich darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie sich diesbezüglich beim hiesigen Vermessungsamt durch Einsichtnahme in die Grundbuchpläne erkundigen müssen, da eine Eintragung im Grundbuch selbst nicht mehr erfolgt. IV. Als Kaufpreis vereinbaren die Parteien für die von der Chr. Merian’schen Stiftung abgetretenen Ab- schnitte folgende Regelung auf der Basis eines Landpreises von Fr. 90.- (neunzig Franken) pro Quad- ratmeter: a) für eine Teilfläche von 21 m
2 (einundzwanzig Quadratmetern) der von der Chr. Merian’schen Stiftung insgesamt abgetretenen 5 a 72,5 m 2 (fünf Aren zweiundsiebzig und einen halben Quad- ratmeter) wird auf wertgleicher Basis mit dem ihrer Liegenschaft impropriierten Abschnitt von der Allmend der Münchensteinerstrasse ohne weitere gegenseitige Entschädigung abgetauscht, somit zu einem gegenseitigen Anrechnungswert von je Fr. 1‘890.- (eintausendachthundertneun- zig Franken). b) weitere 56 m 2
§ 55 (Paragraph fünfundfünfzig) des Strassengesetzes als Anwänderbeitrag unentgeltlich an die
Einwohnergemeinde der Stadt Basel abzutreten. c) für die restlich von der Chr. Merian’schen Stiftung an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetretenen 4 a 95,5 m
2 (vier Aren fünfundneunzig und einen halben Quadratmeter) sind der Abtreterin von der Erwerberin entsprechend dem vereinbarten Quadratmeterpreis von Fr. 90.- (neunzig Franken) insgesamt auf den Fertigungstag in bar Fr. 44‘595.- (vierundvierzigtausend- fünfhundertfünfundneunzig Franken) zu entrichten.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 6 V. Der Antritt der abgetretenen und impropriierten Abschnitte mit Nutzen und Gefahr durch die Erwerber erfolgt auf den Fertigungstag. Die Fertigung im Grundbuch soll sofort nach Rechtskraft des vorliegenden Vertrages erfolgen. VI. Sämtliche dieses Vertrages wegen ergehenden Mutations-, Notariats- und Grundbuchkosten werden von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel übernommen. Diese übernimmt auch zu Lasten der Strassen- korrektion die sich aus der vorstehenden Mutation und der Baurechtsänderung ergebenden Anpassungs- arbeiten, insbesondere die Kosten der Erstellung einer Einfriedigung. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird zur Eintragung der vorgenannten Erwerber als neue Eigentümer auf den von ihnen erworbenen Abschnitten sowie zu den weiteren auf Grund dieses Aktes erforderlichen Eintragungen ermächtigt. Die Notare Dr. Wilhelm Dannmeyer und Dr. Rolf Holliger werden zur Anmeldung dieses Aktes beim Grundbuchamt Basel-Stadt ermächtigt. Die Parteien anerkennen, vom unterzeichneten Notar auf die Bestimmungen des Handänderungssteuer- gesetzes, des Wirtschaftsgesetzes 1) und des Brandversicherungsgesetzes aufmerksam gemacht worden zu sein. Urkundlich dessen ist dieser Akt von mir dem Notar ausgefertigt und nach geschehener Lesung und Genehmigung durch die hievor genannten Kontrahenten von diesen und mir dem Notar unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden. Basel, den 2. (zweiten) Dezember 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig) Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Basel, den 28. (achtundzwanzigsten) Dezember 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig) Baudepartement Basel-Stadt Der Departementsvorsteher: Wullschleger Der Departementssekretär: Selz Dr. W. Dannmeyer, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 17. (siebzehnten) Januar 1967 (neunzehnhundertsiebenundsechzig) Der Präsident: Hauser Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gastgewerbegesetz vom 15. 9. 2004 (SG 563.100
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 7
20./23. Dezember 1968
I. Nachtrag zum Vertrag vom 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) über die Errichtung eines Bau- rechts zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, als Grundeigentümerin einerseits und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Finanzdepartement Basel-Stadt, als Baube- rechtigte andererseits. Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, sind erschienen: Herr Dr. Albert Matter, Präsident der Stiftungskommission und Herr Dr. Hans Meier, Verwalter, han- delnd namens der Chr. Merian’schen Stiftung, in Basel, für die sie die rechtsverbindliche Kollektivun- terschrift führen, als Grundeigentümerin und Herr Dr. Lukas Burckhardt, Regierungsrat, und Herr Dr. Walter Weiss, Departementssekretär, handelnd für das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, dieses handelnd namens der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, alle mir, dem Notar, persönlich bekannt, alle von und in Basel, und haben mir erklärt: In Art. 7 (sieben) des Baurechtsvertrages vom 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünf- zig), nachgenannt BRV, wurde der Baurechtszins, den die Bauberechtigte an die Baurechtsgeberin zu entrichten hat, bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig) festgelegt. Gemäss Art. 8 (acht) haben sich die Vertragsparteien über die Neufestsetzung des Baurechtszinses ab
1. (ersten) Januar 1971 (neunzehnhunderteinundsiebzig) rechtzeitig wie folgt geeinigt:
Art. 1 Der Artikel 7 (sieben) des BRV wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Bauberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen 1830
5 , 695
5 und
409
9 in Sektion IV und der Parzellen 1452
1 und 1342
6 in Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am
30. (dreissigsten) Juni 1971 (neunzehnhunderteinundsiebzig), folgenden Baurechtszins:
Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1971 (neunzehnhunderteinundsiebzig) bis 31. (einunddreissigs- ten) Dezember 1980 (neunzehnhundertachtzig): Fr. 4.50 (vier Franken und fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr.
1) Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Landabtretung zur Allmend kraft Gesetzes bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert.
1) Durch Schiedsgerichtsurteil vom 29. 6. 1983 wurde der Baurechtszins zellen 2251 und 2252 in Sektion V des Grundbuchs Basel für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 2000, unter Vorbehalt vorheriger Anpassung gemäss
2 im Grundbuch neu bezeichnet worden. Neuerliche Anpassung des Baurechtszinses durch Briefwechsel der Vertragspartner erfolgt per 1. 7. 1992 auf Fr. 10.95 pro m 2 und Jahr. Mit RRB vom 25. 5. 1994 sind die Unterbaurechts- und Mietzinse wie folgt neu festgelegt worden:
1. Für Unterbaurechte und Mieten, deren Zinsperiode am 31. Dezember 1990 oder am 31. Dezember 1991 ausgelaufen ist, auf Fr. 36,00 pro m
2 und Jahr, gültig ab 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000.
2. Für Unterbaurechte und Mieten, deren Zinsperiode am 31. Dezember 1994 auslaufen wird, auf Fr. 40,00 pro m 2 und Jahr, gültig ab 1. Januar 1995
bis 31. Dezember 1999.
3. Für alle neuen und neu gekauften Unterbaurechten auf Fr. 44,00 pro m 2 und Jahr.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 7 Art. 2 Die Kosten dieses Nachtrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Art. 3 Die Vertragsparteien veranlassen die Anmeldung dieses Nachtrages beim Grundbuchamt Basel- Stadt, welches zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt wird. Urkundlich dessen ist dieser Nachtrag nach geschehener Lesung und Genehmigung von den Parteien und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Geschehen zu Basel, am 20. und 23. (zwanzigsten und dreiundzwanzigsten) Dezember 1968 (neunzehn- hundertachtundsechzig). Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Departementssekretär: W. Weiss Dr. B. Hoog, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 29. April 1969. Der Präsident: i.V. Miescher Der Staatsschreiber: Frei
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 8
6. Juni 1975
II. Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung einerseits, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Finanzdepartement Basel-Stadt, als Baube- rechtigte andererseits. Der unterzeichnete öffentliche Notar in Basel beurkundet hiermit, dass zwischen der Christoph Me- rian Stiftung , in Basel, vertreten durch die Herren Dres Peter Mundwyler und Hans Meier, beide von und in Basel, welche, der erste als Präsident der Stiftungskommission, der zweite als Verwalter, für die genannte Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien führen, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Finanzdepartement Basel-Stadt, dieses wiede- rum vertreten durch seinen Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt, von und in Basel, und den Chef der Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr, Herrn Ernst Matzinger, von Basel, in Arlesheim, beide handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, alle Ge- nannten mir, dem Notar, persönlich bekannt, der nachstehende Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom
12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) abgeschlossen worden ist:
I. Im Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 bestellte die Christoph Merian Stiftung der Einwohnerge- meinde der Stadt Basel unter anderem ein selbständiges und dauerndes Baurecht an einem Abschnitt der Liegenschaft Sektion V Parzelle 1342 5 des Grundbuchs Basel, haltend gemäss Baurechts- und Servitut- plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 9. (neunten) Dezember 1954 (neunzehnhundertvierund- fünfzig) 44 a 33 m 2 (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), Land am Walkeweg. Dieses Baurecht wurde als Baurechtsparzelle 2252 in das Grundbuch aufgenommen. In der Zwischenzeit wurde das Mass der Eigentumsparzelle 1342 auf dasjenige der Baurechtsparzelle
2252 reduziert. Das Baurecht ist heute an der ganzen Parzelle 1342
6 , haltend 44 a 33 m (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), Land am Walkeweg, begründet. II. Gemäss Landabtretungsvertrag vom 10. (zehnten) Dezember 1974 (neunzehnhundertvierundsiebzig) mit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, hat die Christoph Merian Stiftung von ihrer Eigentumsparzelle 1342 6 in Sektion V des Grundbuchs Basel auf- grund des Baurechts-, Servitut- und Mutationsplans vom 24. (vierundzwanzigsten) Mai 1973 (neun- zehnhundertdreiundsiebzig) einen Abschnitt, haltend 153 m 2 (einhundertdreiundfünfzig Quadratmeter), grenzend vorn an Walkeweg, rechts an 2283 6 , hinten an Rest von 1342 6 , links an 1339 2 des Walkeweges abgetreten.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 8 Damit diese Landabtretung ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, entlässt hiermit die Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel, als Bauberechtigte, ihrerseits diesen Abschnitt von 153 m
2 aufgrund des Baurechts-, Servitut- und Mutationsplans vom 24. Mai 1973 aus dem vorstehenden Baurecht. III. Entsprechend kommen die Parteien überein, in Abschnitt I (römisch eins) Allgemeines des Baurechts- vertrags vom 12. April 1955 Artikel 1 (eins) Litera B Ziffer 5 (fünf) auf Seite 2 (zwei) sowie Ziffer 5 (fünf) auf Seite 3 (drei) 2) wie folgt zu ändern: I. Allgemeines Art. 1 Die Chr. Merian’sche Stiftung, nun firmierend Christoph Merian Stiftung, bestellt hiermit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hienach beschriebenen
........ B. in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt gelegenen Grundstücken, nämlich:
........
5. Parzelle 1342
7 , haltend 42 a 80m
2 (zweiundvierzig Aren achtzig Quadratmeter), Land am Walkeweg, grenzend an Strasse, 1232, 24, 1469, 1339; (Feld G2 genannt), nunmehr bezeichnet als:
........
5. Baurechtsparzelle 2252 1 , haltend 42 a 80 m 2 (zweiundvierzig Aren achtzig Quadratmeter) (Feld G2
genannt), alle beschrieben wie hievor, je in Sektion V des Grundbuchs Basel-Stadt. IV. Die Verringerung des Baurechtsareals um 153 m 2 (einhundertdreiundfünfzig Quadratmeter) zieht ge- mäss Artikel 1 (eins) des I. (römisch ersten) Nachtrags vom 20./23. (zwanzigsten/dreiundzwanzigsten) Dezember 1968 (neunzehnhundertachtundsechzig) zum Baurechtsvertrag eine Reduktion des Bau- rechtszinses um den Betrag von Fr. 688.50 (sechshundertachtundachtzig Franken und fünfzig Rappen) mit sich (153 m
2 à Fr. 4.50 (vier Franken und fünfzig Rappen)). V. Die mit diesem Nachtrag zusammenhängenden Notariats- und Grundbuchkosten trägt die Bauberech- tigte. Notar Dr. Conrad Haab wird ermächtigt, diesen Nachtrag – sofort nach Eintritt seiner Rechtskraft – beim Grundbuchamt, welches zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt wird, anzumelden. Den Parteien ist je eine beglaubigte, vom Grundbuchamt visierte Abschrift dieses Nachtrags auszuhändigen. Urkundlich dessen ist dieser Akt nach geschehener Durchlesung und Genehmigung von den Parteien und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Basel, den 6. (sechsten) Juni 1975 (neunzehnhundertfünfundsiebzig) Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Mundwyler Der Verwalter: H. Meier
1) Siehe Anhang 1 Seite 2
2) Siehe Anhang 1 Seite 2
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 8 Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr Der Chef: Matzinger Dr. Conrad Haab, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 1. Juli 1975 Der Präsident: Jenny Der 2. Staatsschreiber: Scheuring
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 9
20. März 1979
Landabtretung, Baurechtsänderung, Unterbaurechtsänderung (2. Nachtrag zum Unterbaurechtsvertrag), zwei Pfandverminderungen, Änderung von fünf Vormerkungen Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass der folgende Vertrag zwi- schen
1. Christoph Merian Stiftung , als Grundeigentümer und Baurechtsgeber, vertreten durch den Präsiden-
ten, Herr Dr. Peter Facklam, von und in Basel, und dem Verwalter, Herr Heinz Ryser, von Riehen und Basel, in Basel
2. Einwohnergemeinde der Stadt Basel , als Unterbaurechtsgeber, vertreten durch das Finanzdeparte-
ment, dieses vertreten durch den Vorsteher, Herr Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und dem Be- triebsleiter auf dem Dreispitz, Herrn Joseph Vogler, beide von und in Basel
3. Herrn Nasser Zarnegin , als Unterbaurechtsnehmer, vor mir erschienen, Kaufmann, in Güterverbin-
dung lebend mit Frau Margrit geborene Gabay, in Basel, iranischer Staatsbürger, ausgewiesen durch iranischen Pass Nr. 1497694 einerseits
4. Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Baudepartement, dieses vertreten durch
Herrn Regierungsrat Eugen Keller, Departementsvorsteher, von Basel, in Riehen und Herrn Professor Dr. Alfred Kuttler, Chef der Rechtsabteilung, von und in Basel andererseits abgeschlossen worden ist: I
1. Die Christoph Merian Stiftung tritt ab und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel erwirbt zur All-
mend der Münchensteinerstrasse und des Leimgrubenwegs in Sektion IV Parzelle 1830 einen Ab- schnitt, haltend 5 m 2 gust 1978 (neunzehnhundertachtundsiebzig).
2. Das auf der Parzelle 1830
5 lastende Baurecht zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel geht auf dem abgetretenen Abschnitt unter. Die Baurechtsnehmerin ist mit der Löschung einverstanden. Der Baurechtszins erfährt keine Änderung.
3. Das auf der Baurechtsparzelle 3512 2 lastende Unterbaurecht zugunsten von Herrn Nasser Zarnegin-
Gabay geht auf dem abgetretenen Abschnitt unter. Die Unterbaurechtsnehmerin ist mit der Löschung einverstanden. Der Zins für das Unterbaurecht erfährt keine Änderung pro Quadratmeter.
4. Der abgetretene Abschnitt wird aus dem Unterpfand des auf der Unterbaurechtsparzelle 4111 einge-
tragenen Baurechtszinsenpfandrechts im ersten sowie des Schuldbriefes im zweiten Range zugunsten des Schweizerischen Bankvereins in Basel entlassen.
5. Auf dem abgetretenen Abschnitt gehen folgende auf der Unterbaurechtsparzelle 4111 eingetragenen
Vormerkungen unter: – Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 9 – Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts – Vereinbarung betreffend Aufhebung der Entschädigungspflicht – Vereinbarung betreffend Zustand des Bodens bei Heimfall – Vereinbarung betreffend Höhe der Entschädigung. II
1. Die Vermessungs-, Grundbuch- und Notariatskosten gehen zulasten der Einwohnergemeinde der
Stadt Basel.
2. Die Kosten für die Anpassung der Pfandrechte gehen zulasten der Einwohnergemeinde der Stadt
Basel.
3. Handänderungssteuern werden nicht geschuldet.
III Die Entschädigung an die Christoph Merian Stiftung beträgt Fr. 150.- (Franken einhundertfünfzig) pro Quadratmeter, gesamthaft somit Fr. 750.- (Franken siebenhundertfünfzig). Eine Entschädigung für die Löschung des Baurechts und des Unterbaurechts wird nicht geschuldet. IV Der Antritt und die Fertigung im Grundbuch erfolgen sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Vertrages. V Die Notare Dr. Werner Zumbrunn und Dr. Walter Zähner werden beauftragt, der Rechtsabteilung des Baudepartementes zuhanden der Einwohnergemeinde der Stadt Basel eine beglaubigte, vom Grund- buchamt visierte Kopie des vorliegenden Vertrages auszuhändigen. VI Die Parteien ermächtigen demgemäss das Grundbuchamt Basel-Stadt, von Parzelle 1830 in Sektion IV den obgenannten Abschnitt von 5 m 2 und als nunmehrige Allmend der Münchensteinerstrasse und des Leimgrubenwegs zu streichen. Ferner ermächtigen die Parteien das Grundbuchamt zu allen weiteren erforderlichen Eintragungen. Urkundlich dessen ist dieser Akt nach Lesung und Genehmigung vom Erschienenen, sowie von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Also geschehen zu Basel, am 20. (zwanzigsten) März 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig) Zarnegin Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Betriebsleiter auf dem Dreispitz: J. Vogler
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 9 Baudepartement Basel-Stadt Der Departementsvorsteher: E. Keller Der Chef der Rechtsabteilung: A. Kuttler Zumbrunn, Notar Basel, den 11. (elften) September 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig) Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Facklam Der Verwalter: Ryser Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch die Staatskasse, sowie der Schweizerische Bankverein in Basel, erklären sich mit den vorstehenden Ausführungen, insbesondere mit Ziffer I 4 einverstanden. Wir ermächtigen das Grundbuchamt zur Eintragung. Basel, den 22. (zweiundzwanzigsten) Juni 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig) Für die Einwohnergemeinde Basel Finanzverwaltung Basel-Stadt Haitz Schweizerischer Bankverein Willi i.V. Höchle ppa.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 10
12. April 1955
Landabtretung, Baurechtsänderung Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass der folgende Vertrag zwi- schen
1. Christoph Merian Stiftung , als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch den Präsi-
denten, Herrn Dr. Peter Facklam, von und in Basel, und den Verwalter, Herr Heinz Ryser, von Riehen und Basel, in Basel
2. , als Baurechtsnehmerin, vertreten durch das Finanzdepartement,
dieses vertreten durch den Vorsteher, Herr Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und den Betriebsleiter auf dem Dreispitz, Herrn Joseph Vogler, beide von und in Basel einerseits
3. Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Baudepartement, dieses vertreten durch
Herrn Regierungsrat Eugen Keller, Departementsvorsteher, von Basel, in Riehen und Herrn Dr. Alexan- der Ruch, Chef der Rechtsabteilung, von und in Basel andererseits abgeschlossen worden ist: I Die Christoph Merian Stiftung tritt von ihrer Parzelle 1830 6 und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel als Baurechtsnehmerin von ihrer Baurechtsparzelle 3512
3 , beide in Sektion IV des Grundbuchs Basel, einen Abschnitt von 26 m 2 (sechsundzwanzig Quadratmeter) ab und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel erwirbt diesen Abschnitt zur Allmend des Leimgrubenwegs. Baurechtsgeberin und Baurechtsnehmerin sind mit der Löschung des Baurechts auf dem abzutretenden Abschnitt einverstanden. Der Baurechtszins erfährt keine Änderung. II
1. Die Vermessungs-, Grundbuch- und Notariatskosten gehen zulasten der Einwohnergemeinde der
Stadt Basel (Baudepartement).
2. Handänderungssteuern werden nicht geschuldet.
III Die Entschädigung an die Christoph Merian Stiftung beträgt Fr. 225.- (Franken zweihundertfünfund- zwanzig) pro Quadratmeter, gesamthaft somit Fr. 5‘850.- (Franken fünftausendachthundertfünfzig). Eine Entschädigung für die Löschung des Baurechts wird nicht geschuldet. IV Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der neuen Strassenlinien durch den Regierungsrat.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 10 V Der Antritt und die Fertigung im Grundbuch erfolgen sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Vertrages. VI Die Notare Dr. Werner Zumbrunn und Dr. Walter Zähner werden beauftragt, der Rechtsabteilung des Baudepartements zuhanden der Einwohnergemeinde der Stadt Basel eine beglaubigte, vom Grundbuch- amt visierte Kopie des vorliegenden Vertrages auszuhändigen. VI Die Parteien ermächtigen demgemäss das Grundbuchamt Basel-Stadt, von Parzelle 1830 in Sektion IV den obgenannten Abschnitt von 26 m
2 (sechsundzwanzig Quadratmeter) abzutrennen, dem Rechtsver- kehr zu entziehen und als nunmehrige Allmend des Leimgrubenwegs zu streichen. Ferner ermächtigen die Parteien das Grundbuchamt zu allen weiteren erforderlichen Eintragungen. Urkundlich dessen ist dieser Akt nach Lesung und Genehmigung von den Parteien, sowie von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden. Also geschehen zu Basel, am 2. (zweiten) November 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig) Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Facklam Der Verwalter: Ryser Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Betriebsleiter auf dem Dreispitz: J. Vogler Baudepartement Basel-Stadt Der Departementsvorsteher: E. Keller Der Chef der Rechtsabteilung: A. Ruch Zumbrunn, Notar Beurkundung Der unterzeichnete Notar beurkundet, dass die neue Strassenlinie vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Basel, den 21. (einundzwanzigsten) Dezember 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig) Zumbrunn, Notar
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 11
12. April 1955
Kanton Basel-Landschaft Öffentliche Urkunde über einen Baurechtsvertrag
1) Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: Zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch die Herren Dr. Felix Stähelin, als Präsident, und Dr. Hans Meier, als Verwalter, beide von und in Basel, welche für die Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift führen, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel , als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepar- tement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Alfred Schaller, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, von und in Basel, wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Bürgerrat und den Weitern Bürgerrat der Stadt Basel sowie des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist, folgender Baurechtsvertrag abgeschlossen:
1. Allgemeines
Art. 1 2) rechte an ihren hienach beschriebenen, im Gemeindebann Münchenstein gelegenen Grundstücken, näm- lich
1. Parzelle 2285 haltend 11 ha 77 a 85 m
2 (elf Hektaren siebenundsiebzig Aren fünfundachtzig Quadratmeter), Land an der Emil Frey-Strasse, Reinacher- und Bruderholzstrasse, grenzend an vorn: Strasse, rechts: 2397, Kantonsgrenze, hinten: Alte Reinacherstrasse, links: Bruderholz- strasse, Parzellen 2894, 1983, 30, 25; (Feld D genannt) und
2. Parzelle 3443 haltend 6 ha 88 a 71m
2 (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsiebzig Quad- ratmeter), Land an der Bruderholzstrasse, Alte Reinacherstrasse und Binningerstrasse, grenzend an vorn, rechts und hinten: Strasse; links 2273; (Feld E genannt), nunmehr bezeichnet als:
1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 11 ha 77 a 85 m 2 (elf Hektaren siebenundsiebzig Aren fünfund-
achtzig Quadratmeter), (Feld D genannt),
2. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 88 a 71m 2 (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsieb-
zig Quadratmeter), (Feld E genannt), alle beschrieben wie hievor, je im Gemeindebann München- stein gelegen.
1) Ratifiziert durch GRB vom 16. 6. 1955
2) Art. 1: Siehe jetzt Art. 1 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (Anhang 17)
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 11 Art. 2 hundertfünfundsiebzig) sowie 779 (siebenhundertneunundsiebzig) Abs. 3 ZGB (Absatz drei des Zivil- gesetzbuches) und sind gemäss Art. 943 ZGB (Artikel neunhundertdreiundvierzig Zivilgesetzbuch) und Art. 7 (Artikel sieben) der Grundbuchverordnung als Grundstücke auf eigenen Grundbuchblättern in das Grundbuch von Münchenstein aufzunehmen. Das Grundbuchamt Münchenstein wird zu den erfor- derlichen Eintragungen ermächtigt. II. Umfang des Baurechts Art. 3
3) Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzel- len zum Zwecke des Betriebes von Industrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Strassen, Plätze, ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Bahngeleise, sowie Hoch- und Tiefbauten zu erstellen. Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, sämtliche Durchleitungsrechte und Durchleitungen zu dul- den, zu denen die Baurechtsgeberin kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet werden kann. Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, von den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzellen zum Betrieb von Industrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Teilparzellen in beliebiger Grösse, höchstens auf die Dauer dieses Vertrages, an Dritte zu verpachten oder im Unterbaurecht abzugeben. Art. 4
4) Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und den Unterbaurechtsberechtigten als Vertragsparteien abgeschlossen. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bleibt jedoch als erste Baurechtsberechtigte bei Bestellung von Unterbaurechten gegenüber der Grundeigentümerin für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag allein haftbar. Art. 5 Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedür- fen der Genehmigung der Baurechtsgeberin. Sofern bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitausendundfünf) keine Verlängerung die- ses Baurechtsvertrages zustande kommt, bedürfen die nach diesem Zeitpunkt abzuschliessenden Unter- baurechtsverträge des Visums der Verwaltung der Baurechtsgeberin. Die Bestimmungen dieses Artikels haben nur obligatorischen Charakter und sind im Grundbuch nicht einzutragen. III. Dauer des Baurechts Art. 6 Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und dauert
99 (neunundneunzig) Jahre. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens am 31. (einunddreissigsten) Dezember 2000 (zweitausend) in Unterhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages zu treten. Wird bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitausendundfünf) über die Verlängerung des Baurechtsvertrages keine Einigung erzielt, so erlischt das Baurecht am 31. (einunddreissigsten) Dezem- ber 2053 (zweitausendunddreiundfünfzig) und ist alsdann im Grundbuch zu löschen.
3) Art. 3: Siehe jetzt auch Art. 2 des Vertrages vom 9. 5 1962 (Anhang 13)
4) Art. 4: Siehe Art. 3 des Vertrages vom 9. 5. 1962 (Anhang 13)
5) Art. 6: Siehe jetzt Art. 2 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (Anhang 17)
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 11 IV. Baurechtszins Art. 7
6) Die Baurechtsberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen
2285 und 3443 im Gemeindebann Münchenstein jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und
31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am 30. (dreissigsten) Juni 1955 (neunzehnhundertfünfund-
fünfzig) folgenden Baurechtszins: a) Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) bis 31. (einund- dreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig): Feld D Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m (Quadratmeter) und Jahr Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m 2 (Quadratmeter) und Jahr. b) für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1961 (neunzehnhunderteinundsechzig) bis 31. (einund- dreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig): Feld D Fr. -.50 (fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m 2 (Quadratmeter) und Jahr. Solange einzelne Teile des Areals noch landwirtschaftlich genutzt werden, beträgt die jährliche Vergü- tung für diese Fläche Fr. 65.- (fünfundsechzig Franken) pro Jucharte zu 3600 m
2 (dreitausendsechshun- dert Quadratmeter). Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Landabtretung zur Allmend kraft Gesetzes bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert. Art. 8 Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und soll Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien bilden. Die Parteien verpflichten sich, bis spätestens 3 (drei) Jahre vor Ablauf der geltenden Zinsperiode Un- terhandlungen über die Neufestsetzung der Baurechtszinse aufzunehmen. Kommt nicht bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Periode, für welche die Baurechtszinse vereinbart worden sind, zwischen den Parteien eine Einigung zustande, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel drei- undzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über die Höhe der Zinsen der nachfolgenden Periode endgültig, wobei es sich bei der Festsetzung der Baurechtszinse vom Gedanken der wirtschaftlichen Tragbarkeit leiten zu lassen hat. Art. 9 Sind die vereinbarten Baurechtszinsen infolge Eintritts unvorausgesehener ausserordentlicher Verhältnisse für eine Partei nicht mehr tragbar, so kann diese die sofortige Aufnahme von Verhandlun- gen für deren Neufestsetzung verlangen. Als Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse gelten insbeson- dere Krieg, wirtschaftliche Krisen und die Veränderung der Indexziffern der Lebenshaltungskosten des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für Basel um mehr als 50% (fünfzig Prozent) seit der Vereinbarung des letzten Baurechtszinses. Können sich die Parteien nicht innert einem halben Jahr seit Anrufung dieser Klausel einigen, so ent- scheidet das in Art. 23 (Artikel dreiundzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Anrufung dieser Klausel und gegebenenfalls über die Höhe der neuen Baurechts- zinse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens endgültig. V. Öffentliche Abgaben Art. 10 eigentümerin getragen. Art. 11 Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an deren Erstellung, Bestand, Übergang oder Untergang anknüpfen, sind von der Baurechtsberechtigten zu übernehmen.
6) Art. 7: Siehe jetzt Art. 3 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (Anhang 17)
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 11 Wird eine solche Abgabe kraft Gesetzes beim Grundeigentümer erhoben, so ist die Baurechtsberechtigte ersatzpflichtig. VI. Verwaltung und Betrieb Art. 12 Die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen Lagerplätze auf dem Dreispitz sind Sache der Baurechtsberechtigten, welche hiefür die Dreispitz-Verwaltung einsetzt. Art. 13 Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaft- lichen Grundsätzen zu verwalten und zu betreiben. Sie haben im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu dienen. Art. 14 Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein: a) dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und dass jeder Schaden, welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird; b) dass die Bauten und Einrichtungen bei vollständiger Zerstörung neu - und zwar mindestens in dem Umfange, für den die durch die Versicherung gedeckte Schadensumme zur Deckung der neuen Anlagekosten ausreicht, - erstellt werden; c) dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtig- ten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet so viel amor- tisiert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsvertrages vollständig abgeschrie- ben sind. VII. Verwendung des Ertrages Art. 15 Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung, die Baurechtszinsen an die Baurechtsgeberin und die Zinsen für das Anlagekapital zu bestreiten. Die Baurechtsberechtigte ist ferner verpflichtet, aus dem Ertrag das Anlagevermögen jährlich zu amor- tisieren. Es muss auf den Tag des Erlöschens des Baurechtsvertrages vollständig abgeschrieben sein. Art. 16 Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüssen der Jahresrechnung nach Abzug der oben erwähnten Aufwendungen einen angemessenen Betrag zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden, bis dieser den Betrag von Fr. 300‘000.- (dreihunderttausend Franken) erreicht. Der Reservefonds ist für folgende Zwecke reserviert: a) Deckung von Verlusten aus Garantieverpflichtungen für die Errichtung von Bauten auf den Pacht- parzellen durch die Niederlassungen; b) Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung der Unterbaurechtsberechtig- ten; c) Deckung allfälliger grösserer Materialschäden, die aus dem Betrieb entstehen. Art. 17 Die Betriebsüberschüsse, die sich nach Deckung der Kosten der Dreispitz-Verwaltung, der Amortisation des Anlagevermögens sowie nach einer allfälligen Einlage in den Reservefonds ergeben, sind an die Baurechtsgeberin auszuzahlen. Ebenso fällt der Reservefonds am Tage des Erlöschens des Baurechtsvertrages in seiner dannzumaligen Höhe an die Baurechtsgeberin. Art. 18 Die Jahresrechnung der Dreispitz-Verwaltung ist der Baurechtsgeberin zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen jährlich zur Einsichtnahme zuzustellen. Kommt im Falle einer Einsprache keine Einigung zustande, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel drei- undzwanzig) erwähnte Schiedsgericht endgültig.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 11 VIII. Erlöschen des Baurechts und Entschädigung Art. 19 Mit dem Erlöschen des Baurechtsvertrages gehen entschädigungslos in das Eigentum der Bau- rechtsgeberin über: a) die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten; b) die Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtigten nach Ablösung allfälliger Hypo- thekarschulden durch die Baurechtsberechtigte; c) die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberechtigten nach Ablösung der durch den Staat garantierten Darlehensschulden. Art. 20 Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Bau- rechtsberechtigten die vollständige oder teilweise Räumung der in Art. 1 (Artikel eins) erwähnten Par- zellen zu verlangen. IX. Gerichtsbarkeit Art. 21 Über allfällige Streitigkeiten unter den Parteien aus diesem Vertrag und dem zu Grunde liegen- den Rechtsverhältnis entscheiden nach Wahl der Parteien ein Schiedsgericht endgültig oder die zustän- digen ordentlichen Gerichte. Die ordentlichen Gerichte haben mit Ausnahme der unter Art. 8 und 18 (Artikel acht und achtzehn) erwähnten Streitigkeiten immer zu entscheiden, wenn sie durch eine Partei angerufen werden, oder wenn das Verfahren vor Schiedsgericht durch eine Partei abgelehnt wird. Art. 22 Verlangt eine Partei über einen Streitpunkt das Urteil des Schiedsgerichtes, so hat sie der Ge- genpartei hievon durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Wird das Verfahren vor Schieds- gericht durch die Gegenpartei nicht innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen seit Empfang der Mitteilung ausdrücklich abgelehnt, so entscheidet das Schiedsgericht über den streitigen Punkt endgültig. Art. 23 Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Partei zwei Mitglieder bezeichnet und der vorsitzende Präsident des Appellationsgerichtes Basel-Stadt oder ein von diesem bestimmter Appel- lationsgerichtspräsident als Obmann waltet. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zur Ernennung ihrer Schiedsrichter innert 10 (zehn) Tagen nach erfolgter Aufforderung durch den Obmann nicht nach, so werden diese Mitglieder durch den vorsitzen- den Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt ernannt. Art. 24 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren nicht einigen, so gelten subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt. X. Kosten des Vertrages Art. 25 Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt, nach Erfüllung der eingangs erwähnten Genehmi- gungs-Vorbehalte und nach Vorlage der entsprechenden Ausweise die Eintragung der Baurechte im Grundbuch Münchenstein zu veranlassen. Urkundlich dessen wird dieser Baurechtsvertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und richtig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirks- schreiber zu Arlesheim, unterzeichnet.
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 11 Beurkundet in Arlesheim, am 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig). Chr. Merian’sche Stiftung: Dr. Felix Stähelin Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel Schaller Dr. W. Weiss Bezirksschreiberei Arlesheim Der Bezirksschreiber: Feigenwinter Vom Bürgerrat Basel genehmigt Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Vom Weitern Bürgerrat am 28. Juni 1955 7) genehmigt. Der Präsident: L. Geng Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 17. Mai 1955 Der Präsident: Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz Vom Grossen Rate genehmigt. Basel, den 16. Juni 1955 Der Präsident: Petitjean Der. 1. Sekretär: E. Becht
7) Jahreszahl redaktionell ergänzt
Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung Anhang 12
3. Mai 1962
Änderung von zwei Baurechten Die Chr. Merian’schen Stiftung , in Basel, als Baurechtgeberin, und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel , als Baurechtsberechtigte, erklären hiermit: Als Folge der Verlegung der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271 sind folgende Änderungen der zwischen uns abgeschlossenen Baurechtsverträge notwendig geworden. I. Die auf Parzelle 2285 des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3532, wird auf dem im Mutationsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m
2 , gelöscht und auf den mit roter Farbe bezeichneten Ab- schnitt, haltend ebenfalls 160 m 2 , ausgedehnt. Da beide Abschnitte gleich gross sind, hat die Baurechtsparzelle 3532 das gleiche Mass wie vorher. Das Grundbuchamt für die Gemeinde Münchenstein wird zum Eintrag ermächtigt. II. Die in Sektion IV auf Parzelle 409
6 des Grundbuchs der Stadt Basel eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3513, wird auf dem in obigem Mutationsplan mit roter Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m 2 , gelöscht und auf den mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m
2 , ausgedehnt. Die neue Baurechtsparzelle 3513 1 hält wieder 15 ha 26 a 84 m 2 . Das Grundbuchamt Basel wird zum Eintrag ermächtigt. Basel, den 3. Mai 1962 Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: H. G. Oeri Der Verwalter: Dr. H. Meier
Anhang 13 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: in Basel, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch die , als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepar-
1) Die Chr. Merian’sche Stiftung bestellt hiermit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Bau-
1. Parzelle 2285 haltend 11 ha 77 a 85 m
2 (elf Hektaren siebenundsiebzig Aren fünfundachtzig Quadratmeter), Land an der Emil Frey-Strasse, Reinacher- und Bruderholzstrasse, grenzend an vorn: Strasse, rechts: 2397, Kantonsgrenze, hinten: Alte Reinacherstrasse, links: Bruderholz strasse, Parzellen 2894, 1983, 30, 25; (Feld D genannt) und
2. Parzelle 3443 haltend 6 ha 88 a 71m
2 (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsiebzig Quad- ratmeter), Land an der Bruderholzstrasse, Alte Reinacherstrasse und Binningerstrasse, grenzend an vorn, rechts und hinten: Strasse; links 2273; (Feld E genannt), nunmehr bezeichnet als:
1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 11 ha 77 a 85 m
2 (elf Hektaren siebenundsiebzig Aren fünfund- achtzig Quadratmeter), (Feld D genannt),
2. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 88 a 71m
2 (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einund- siebzig Quadratmeter), (Feld E genannt), alle beschrieben wie hievor, je im Gemeindebann Münchenstein gelegen.
1)
Anhang 13 Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzel-
3) Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und den Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedür-
4) Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und dauert
5) Die Baurechtsberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen a) Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) bis 31. (einund- dreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig): Feld D Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m 2 (Quadratmeter) und Jahr Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr.
2)
3)
4)
5)
Anhang 13 b) für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1961 (neunzehnhunderteinundsechzig) bis 31. (einund- dreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig): Feld D Fr. -.50 (fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m 2 (Quadratmeter) und Jahr.
2 (dreitausendsechshun- Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und soll Sind die vereinbarten Baurechtszinsen infolge Eintritts unvorausgesehener ausserordentlicher Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an Die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen Lagerplätze auf dem Dreispitz sind Sache der Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaft-
Anhang 13 Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein: a) dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und dass jeder Schaden, welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird; b) dass die Bauten und Einrichtungen bei vollständiger Zerstörung neu - und zwar mindestens in dem Umfange, für den die durch die Versicherung gedeckte Schadensumme zur Deckung der neuen Anlagekosten ausreicht - erstellt werden; c) dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberech- tigten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet so viel amortisiert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsvertrages vollständig ab- geschrieben sind. Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung, Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüssen der Jahresrechnung nach Abzug a) Deckung von Verlusten aus Garantieverpflichtungen für die Errichtung von Bauten auf den Pachtparzellen durch die Niederlassungen; b) Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung der Unterbaurechtsberech- tigten; c) Deckung allfälliger grösserer Materialschäden, die aus dem Betrieb entstehen. Die Betriebsüberschüsse, die sich nach Deckung der Kosten der Dreispitz-Verwaltung, der Mit dem Erlöschen des Baurechtsvertrages gehen entschädigungslos in das Eigentum der Bau- a) die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten; b) die Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtigten nach Ablösung allfälliger Hy- pothekarschulden durch die Baurechtsberechtigte; c) die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberechtigten nach Ablösung der durch den Staat garantierten Darlehensschulden.
Anhang 13 Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Bau- Verlangt eine Partei über einen Streitpunkt das Urteil des Schiedsgerichtes, so hat sie der Ge-
. Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Partei zwei Mitglieder bezeichnet und Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Dr. Felix Stähelin Dr. H. Meier Schaller Dr. W. Weiss Der Bezirksschreiber: Feigenwinter Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Bürgerratsschreiber: Freivogel
Anhang 13
6) genehmigt. Der Präsident: L. Geng Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Der Präsident: Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz Der Präsident: Petitjean Der. 1. Sekretär: E. Becht
6)
Anhang 14 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertreten durch die Herren Dr. Albert , vertreten durch das Finanzdepartement und dieses durch den Vor-
2 abgetrennt und als neue Parzelle 3949 im Grundbuch aufgenommen. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Eigentümerin der Baurechtsparzelle 3532, lastend
2 (Parzelle 3949) entlassen wird.
2
. Durch diese Landabtrennung ist der Baurechtszins für das der Einwohnergemeinde der Stadt
2 zu entrichten. Im Übrigen gelten für die durch diesen Nachtrag II geänderte Baurechtsparzelle 3532 weiterhin Dieser Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 wird einfach ausgefertigt. Die
Anhang 14
1) – gleich- Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Sekretär: Dr. W. Weiss Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: Feigenwinter
1) Vom RR des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 24. 1. 1967.
Anhang 15 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertreten durch die Herren Dr. Albert , vertreten durch das Finanzdepartement und dieses durch den Vor- Laut Tauschvertrag vom 30. Dezember 1966 sind die Parzellen 19 und 20 des Grundbuches von
2 , von der Basler Freilager AG an die Chr. Merian’sche Stiftung, Demzufolge wird auch die Fläche der Baurechtsparzelle 3918, im Eigentum der Einwohnerge-
2 , um 22 a 14 m 2 ausgedehnt. Die erweiterte
2 , gemäss Mutationstabelle Nr. 3591, auf Durch diese Erweiterung der Baurechtsparzelle 3918 ist der Baurechtszins für das der Einwoh-
2 , zu entrichten. Im Übrigen gelten für die erweiterte Baurechtsparzelle 3918 weiterhin die Bestimmungen des
. Die auf Parzelle 19 eingetragene Dienstbarkeit als Last: Parkfläche zu Gunsten der Öffentlichkeit, Dieser Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 wird einfach ausgefertigt. Die
Anhang 15 Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Sekretär: Dr. W. Weiss Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: Feigenwinter Der Präsident: Hauser Der Staatsschreiber: Frei
Anhang 16 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertreten durch die Herren Dr. Albert , vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Der Artikel 7 des BRV wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1)
2 (Quadratmeter) und Jahr. Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt die Eintragung dieses Vertrages im Grund- Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier
1) Siehe jetzt Art. 3 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (S. 66).
Anhang 16 Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: i. V. J. Meier Der Präsident: W. Miescher Der Staatsschreiber: Frei
Anhang 17 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: , vertreten durch das Finanzdepartement und dieses wiederum ver- Art. 1 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den
1. Parzelle 2285 haltend 8 ha 99 a 28 m
2 (acht Hektaren neunundneunzig Aren achtundzwanzig Quadratmeter),
2. Parzelle 2397 haltend 8 ha 32 a 89m
2 (acht Hektaren zweiunddreissig Aren neunundachtzig Quadratmeter),
3. Parzelle 3443 haltend 6 ha 83 a 57m
2 (sechs Hektaren dreiundachtzig Aren siebenundfünfzig Quadratmeter),
4. Parzelle 3949 haltend 22 a 14 m
2 (zweiundzwanzig Aren vierzehn Quadratmeter)
1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 8 ha 99 a 28m
2 (acht Hektaren neunundneunzig Aren achtund- zwanzig Quadratmeter),
2. Baurechtsparzelle 3918 haltend 8 ha 32 a 89 m
(acht Hektaren zweiunddreissig Aren neunu- ndachtzig Quadratmeter),
3. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 83 a 57m 2 (sechs Hektaren dreiundachtzig Aren sie-
benundfünfzig Quadratmeter),
4. Baurechtsparzelle 4507 haltend 22 a 14 m 2 (zweiundzwanzig Aren vierzehn Quadratmeter)
Art. 6 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den
Anhang 17 Art. 7 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den
2 (Quadratmeter) und Jahr:
2 à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½ %) = Fr. 404’676. –
2 à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½ %) = Fr. 307’606.50
2 à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½ %) = Fr. 374’800.50
2 à Fr. 13.75 (= 250.– zu 5½ %) = Fr. 30’442.50
2 Fr. 1’117’525.50
2 = Fr. 4.58
1) Das zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel hievor neu bestellte Baurecht, bezeich-
2 lt. Mut. Nr. 4463, bis zum 31. Dezember 2053, zu Gunsten der Einwohner- Im übrigen gelten für die Baurechtsparzellen 3532, 3533, 3918 und neu 4507 die Bestimmungen Dieser Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 mit Nachträgern wird einfach aus- Durch Schiedsgerichtsurteil vom 29. 6. 1983 wurde der Baurechtszins für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 2000, unter Vorbehalt vorheriger pro m
2 und Jahr festgesetzt. Neuerliche Anpassung des Bau-
2
2
2 und Jahr, gültig ab 1. Ja-
2 und Jahr.
Anhang 17 Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Öffentliche Materiallagerplätze Basel-Dreispitz Der Verwalter: Vogler Christoph Merian Stiftung Der Statthalter: P. Mundwyler Der Verwalter: Dr. H. Meier Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: i.V. A. Dietrich
Anhang 18 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: , vertreten durch das Finanzdepartement und dieses wiederum ver- a) von Parzelle 2285: ein Abschnitt von 2 ha 88 a 59 m
2 b) von Parzelle 2397: ein Abschnitt von 1 ha 22 a 25 m 2 Durch die vorgenannten Landabtretungen umfassen die Baurechtsparzellen 3532, 3918 und 4507 BR-Parzelle 3532 bisher 89’928 m
2 neu 6 ha 10 a 69 m
2 BR-Parzelle 3918 bisher 83’289 m 2 neu 7 ha 10 a 64 m 2 BR-Parzelle 4507 bisher 2’214 m
2 neu 4 ha 32 a 98 m
2 Durch die Reduktion der Baurechtsparzellen 3532 und 3918 sowie Erweiterung der Baurechtspar- Die Basler Freilager AG als Eigentümerin der Unter-Baurechtsparzelle 3919 erklärt durch Mit-
2
.
Anhang 18 Das auf Parzelle 3949 eingetragene Geh- und Fahrwegrecht zu Lasten 3545 bleibt auf derselben
2 , umfassend die welcher von Parzelle 2285 ab- Dieser Nachtrag VI zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 mit Nachträgen hiezu wird einfach – nach erfolgter Eintragung der Mutationstabelle Nr. 4463 und der öffentl. Urkunde über den Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom12. April 1955 – gleichzeitig mit der Eintragung des Mutations-Baurechts- und Unterbaurechtsplanes Nr. 4464 vom 27. Mai 1974 Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Öffentliche Materiallagerplätze Basel-Dreispitz Der Verwalter: Vogler Basler Freilager AG Dr. W. S. Schiess Miescher Christoph Merian Stiftung Der Statthalter: P. Mundwyler Der Verwalter: Dr. H. Meier Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter i.V. A. Dietrich
Anhang 19
1) Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit: , mit Sitz in Basel, St. Alban-Vorstadt 5, vertreten durch die zeichnungsbe- Baurechtsgeberin, , vertreten durch das Finanzdepartement und dieses wiederum ver- Baurechts- Gemäss Mutationsplan Nr. 4564 des Kreisgeometers von Arlesheim werden von den Parzellen a) von Parzelle 2285: einen Abschnitt von total 275 m
2 b) von Parzelle 3443: einen Abschnitt von total 811 m 2 Durch die vorgenannten Landabtretungen umfassen die Baurechtsparzellen BR-Parzelle 3532 bisher 61’069 m 2 neu 6 ha 07 a 94 m 2 BR-Parzelle 3533 bisher 68’357 m
2 neu 6 ha 75 a 46 m
2 Durch die Reduktion der Baurechtsparzellen 3532 und 3533 gemäss Mutationsplan Nr. 4564 ist
2) und der Nachträge Die Eigentümer der Unter-Baurechtsparzellen 3630, 3936, 3894 und 3627 erklären durch Unter-
1) falsch. Betrifft auch die Art. 4 und 6.
2)
Anhang 19
3) Kopien.
4) – gleichzeitig mit der Ein-
3)
4)
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