Kantonale Verordnung für die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VIII A/1/8)
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Kantonale Verordnung für die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

VIII A/1/8 Kantonale Verordnung für die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Förderverordnung Pflege, FöPV) Vom 20. Februar 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2–7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil - dung im Bereich der Pflege 1 ) und Artikel 16 des Pflege- und Betreuungsge - setzes 2 ) und Artikel 22c des Gesundheitsgesetzes 3 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Gesundheits- und Sozialbereich und der medizinischen Grundversorgung sowie die Umsetzung des Bundesgesetzes über die För - derung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Kanton Glarus.
2 Sie bezweckt die Förderung der Ausbildung von Personen, welche eine der folgenden Ausbildungen absolvieren:
a. den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF);
b. einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH);
c. die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ);
d. die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch);
e. die Ausbildung Assistentin oder Assistent Gesundheit und Sozia - les (AGS, EBA).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:
a. Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten wie Pflegeheime, Ta - ges- und Nachtstätten, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) sowie Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabi - litationskliniken; 1) SR 811.22 2) GS VIII A/1/5 3) GS VIII A/1/1 SBE 2024 12 1
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b. Personen, welche den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an ei - ner Fachhochschule (FH) sowie die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Ge - neralistisch) oder Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS, EBA) absolvieren.
2 Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt sie, soweit sich diese Einrichtungen der Ausbildungsverpflichtung unterstellt haben und Pflege - fachpersonen beschäftigen und ausbilden.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement.
2 Die Hauptabteilung Höheres Schulwesen und Berufsbildung ist die zustän - dige Hauptabteilung. 2. Beiträge an die Einrichtungen
Art. 4 Bedarfsplanung
1 Unter Berücksichtigung der kantonalen Versorgungsplanung und der vor - handenen Bildungs- und Studienplätze beträgt der kantonale Ausbildungs - bedarf:
a. HF: 56 Ausbildungsplätze;
b. FH, Bachelor: 3 Ausbildungsplätze.

Art. 5

Berechtigte Einrichtungen; Ausbildungsverpflichtung der Pflege - einrichtungen
1 Berechtigt sind die Einrichtungen, welche der Ausbildungspflicht gemäss

Artikel 4–9 der Ausbildungspflichtverordnung 4

) unterstellt sind beziehungs - weise sich unterstellt haben.
Art. 6 Ausbildungskapazitäten HF und FH
1 Die Ausbildungskapazitäten beruhen auf den von den Einrichtungen ange - meldeten Ausbildungsplätzen für das Schuljahr 2024/2025 sowie auf dem bisherigen Ausbildungsangebot. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung prognostizierten Ausbildungskapazitäten über alle Einrichtun - gen sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 erfolgt aufgrund der gemäss Artikel 6 der Ausbildungspflichtverordnung zu berücksichtigenden Vollzeitäquivalente, aufgeteilt nach unterschiedlichen Bildungsabschlüssen in der Einrichtung. 4) GS VIII A/1/7
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Art. 7 Ausbildungskonzept

1 Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachper - sonen HF und FH erbringt, muss über ein Ausbildungskonzept verfügen, welches eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherstellt.

Art. 8 Beiträge pro Ausbildungsplatz Pflege HF und FH

1 Die berechtigen Einrichtungen erhalten Beiträge an ungedeckte Ausbil - dungskosten im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachperso - nen HF und FH Bachelor.
2 Pro Ausbildungsplatz werden unabhängig von den tatsächlich geleisteten Praktikumswochen bei HF 20 Praktikumswochen und bei FH 14 Praktikums - wochen pro Schuljahr angerechnet. Endet die Ausbildung innerhalb eines Jahres, so werden die Praktikumswochen anteilsmässig angerechnet.
3 Es werden folgende Beiträge geleistet:
a. Ausbildungsplatz Pflege HF: 12 000 Franken pro Schuljahr;
b. Ausbildungsplatz Bachelorstudiengang FH: 2100 Franken pro Schuljahr.
4 Für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 wird ein jährlicher Zusatzbei - trag für Pflege HF von 2000 Franken geleistet.

Art. 9 Berechtigte Ausbildungsplätze; Ausgangswert

1 Die Einrichtungen erhalten nur Beiträge für berechtigte Ausbildungsplätze. Berechtigt sind Ausbildungsplätze, die über dem Ausgangswert liegen und für die die Einrichtungen keine Vergütung aufgrund der Preise und Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhalten.
2 Der Ausgangswert der Ausbildungsplätze ist der Mittelwert der besetzten Ausbildungsplätze der Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 einer Einrich - tung.
3 Bei neu eröffneten Einrichtungen legt die Hauptabteilung den Ausgangs - wert fest.

Art. 10 Gesuch

1 Die Einrichtungen reichen bis spätestens Ende August dem Bildungszen - trum Gesundheit und Soziales die Gesuche ein und melden die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze der Bildungsgänge Pflege HF und FH des aus - laufenden und des kommenden Schuljahres.

Art. 11 Bemessung und Abgeltung der anrechenbaren Leistungen

1 Die Höhe der Abgeltung besteht aus der Anzahl der berechtigten Ausbil - dungsplätze multipliziert mit den für den Bildungsgang jeweils geltenden Beiträgen pro Ausbildungsplatz. 3
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2 Das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales berechnet die Höhe der Ab - geltung der Einrichtung und übermittelt bis Ende September die Daten dem Departement.
3 Die Hauptabteilung verfügt die Abgeltung für das vergangene Schuljahr.

Art. 12 Beiträge für die Verbesserung der Qualität der praktischen Aus -

bildung Pflege HF und FH
1 Der Kanton kann für innovative Projekte zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung HF und FH Beiträge gewähren.
2 Gesuche um finanzielle Unterstützung sind beim Departement einzurei - chen.
3 Für Beitragsgesuche bis zu einer Höhe von 10 000 Franken ist das Depar - tement zuständig, im Übrigen der Regierungsrat.
4 Auf die Beiträge besteht kein Anspruch. Die Beiträge werden unter der Be - dingung gewährt, dass sich der Bund finanziell daran beteiligt.
Art. 13 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Einrichtungen sind verpflichtet, dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales die für den Vollzug erforderlichen Betriebsdaten wahrheitsgetreu und vollständig zur Verfügung zu stellen und ihm auf Anfrage alle notwendi - gen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die es für die Er - füllung seiner Aufgabe benötigt.
2 Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf einer Verfügung mit der Pflicht zur Rückerstattung oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben. 3. Beiträge an die Höhere Fachschule Pflege

Art. 14

Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales Bei - träge gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil - dung im Bereich der Pflege.
2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 sind insbesondere für folgende Leistungen zu verwenden:
a. zur Finanzierung von defizitären Ausbildungsgängen;
b. zur Finanzierung von Massnahmen, die eine Reduktion von Ausbil - dungsabbrüchen bezwecken;
c. zur Finanzierung von Massnahmen, die den Einstieg in die Ausbil - dung erleichtern;
d. zur Finanzierung von Massnahmen, die zum Verbleib in der Ausbil - dung beitragen;
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e. zur Finanzierung von Massnahmen, die die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren; f: zur Finanzierung von Marketingvorhaben für den Bildungsgang Pflege HF.
3 Voraussetzung ist, dass die Beiträge Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege erhalten. 4. Beiträge an die Lernenden; Förderbeiträge 4.1 Allgemeines

Art. 15 Beitragsberechtigung

1 Der Kanton gewährt Personen Förderbeiträge zur Sicherung ihres Lebens - unterhalts im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, wenn diese:
a. den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Ge - sundheitsberufegesetzes 5 ) oder die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Ge - neralistisch) oder Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS, EBA) absolvieren;
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgänge - rin oder als Grenzgänger im Kanton verfügen;
c. bei Ausbildungsbeginn das 20. Altersjahr vollendet haben, jedoch die Ausbildung vor Abschluss des 55. Altersjahres beginnen; und
d. den Nachweis erbringen, dass die eigene finanzielle Leistungsfä - higkeit sowie jene der im selben Haushalt lebenden Ehe-, Konku - binats- oder eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht ausrei - chen und sie auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
2 Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die den Masterbil - dungsgang Pflege FH absolvieren sowie Personen, die bereits den Bil - dungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben. 5) SR 811.21 5
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Art. 16 Wohnsitzwechsel
1 Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons oder dem Wegfall der Bewilli - gung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger endet der Anspruch auf Förderbeiträge auf das Ende des Mo - nats des Wegzuges.
2 Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons in den Kanton Glarus oder beim Erwerb der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgän - gerin oder als Grenzgänger im Kanton Glarus während einer Ausbildung, entsteht der Anspruch auf Förderbeiträge ab dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Monats. Sofern der vorherige Wohnsitzkanton die Beiträge auch nach dem Wegzug weiterhin bezahlt, sind diese Beiträge anzurechnen.
Art. 17 Bemessungsdauer der Beitragsleistung
1 Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats.
2 Ein Anspruch besteht nur für Ausbildungen, welche nach Inkrafttreten die - ser Verordnung begonnen werden. Der Anspruch besteht längstens bis am 30. Juni 2032.
3 Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, ent - steht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Ge - such eingereicht wurde.
4 Die Beitragsberechtigung besteht während der ordentlichen Ausbildungs - dauer zuzüglich zwei Semester. Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft kann sie verlängert werden.
5 Förderbeiträge werden jeweils für ein Ausbildungsjahr gewährt. 4.2 Bemessung
Art. 18 Lebenshaltungskosten; Individualbedarf
1 Für die Berechnung der Höhe der Förderbeiträge wird als zu sichernde Lebenshaltungskosten je nach Ausbildung, Alter und Wohnsituation der Auszubildenden der folgende jährliche Individualbedarf zugrunde gelegt:
a. Auszubildende EFZ, EBA und Pflege HF, alleinerziehend/-lebend: 20. bis 25. Altersjahr, 21 600 Franken; 26. bis 30. Altersjahr, 30 000 Franken; ab abgeschlossenem 30. Altersjahr 32 400 Fran - ken;
b. Auszubildende EFZ, EBA und Pflege HF, verheiratet, in eingetrage - ner Partnerschaft lebend, im Konkubinat oder in Wohngemein - schaft mit den Eltern lebend: 20. bis 25. Altersjahr, 18 000 Fran - ken; 26. bis 30. Altersjahr, 24 000 Franken; ab abgeschlossenem 30. Altersjahr, 26 400 Franken.
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2 Für Auszubildende, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, wird der Individualbedarf um einen Kinderzuschlag von jährlich 9600 Fran - ken für das erste Kind und jährlich 6000 Franken für jedes weitere Kind er - höht. Kinderzuschläge werden nur für eigene Kinder berücksichtigt, welche bei Beginn der jeweiligen Beitragsperiode das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.
3 Bei Auszubildenden des Bachelorstudiengangs Pflege FH werden für die Berechnung nur allfällige Kinderzuschläge gemäss Absatz 2 als Individual - bedarf berücksichtigt.

Art. 19 Anrechenbare Jahreseinnahmen

1 Für die Berechnung des Förderbeitrages wird der jährliche Netto-Ausbil - dungslohn der Auszubildenden inklusive eines allfälligen 13. Monatslohnes als anrechenbare Jahreseinnahmen berücksichtigt.
2 Sofern der zu berücksichtigende jährliche Netto-Ausbildungslohn der Aus - zubildenden tiefer liegt, werden für die Berechnung der Förderbeiträge je nach Ausbildungsgang und Alter die folgenden Mindesteinkommen als anre - chenbare Jahreseinnahmen berücksichtigt:
a. Auszubildende Pflege HF: 20. bis 25. Altersjahr, 20 600 Franken; ab abgeschlossenem 25. Altersjahr, 23 200 Franken;
b. Auszubildende EFZ und EBA: 30 000 Franken.
3 Bei Auszubildenden des Bachelorstudiengangs Pflege FH werden keine anrechenbaren Jahreseinnahmen berücksichtigt.

Art. 20 Förderbeitrag brutto

1 Die Differenz des zu berücksichtigenden Individualbedarfs zu den anre - chenbaren Jahreseinnahmen ergibt die Höhe des Förderbeitrags brutto.
2 Bei Auszubildenden des Bachelorstudiengangs Pflege FH entspricht der zu berücksichtigende Individualbedarf dem Förderbeitrag brutto.

Art. 21 Abzug

1 Die Höhe des Förderbeitrags brutto wird aufgrund der Höhe der folgenden Einnahmen von im gleichen Haushalt lebenden Personen prozentual ge - kürzt:
a. Nettoeinkommen und Versicherungsleistungen der Ehe-, Konkubi - nats- oder eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part - ners, abzüglich allfälliger Unterhaltszahlungen, welche diese Per - son zu leisten hat;
b. Unterhaltszahlungen zugunsten der gesuchstellenden Person, eigener Kinder, der Ehe-, Konkubinats- und eingetragenen Partne - rin oder des eingetragenen Partners;
c. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen eigener Kinder im Haushalt; sowie 7
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d. fünf Prozent des gesamten steuerbaren Vermögens der gesuch - stellenden Person und der Ehe-, Konkubinats- und eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
2 Pro Kind im Haushalt wird ein Freibetrag von 5000 Franken pro Jahr gewährt.
3 Das Total der Einnahmen abzüglich allfälliger von der gesuchstellenden Person zu leistender Unterhaltszahlungen bestimmt die Höhe des prozen - tualen Abzuges des Förderbeitrags brutto gemäss Tabelle im Anhang 2.
4 Es wird auf die Daten des Vorjahres der Beitragsperiode abgestellt. Bei we - sentlicher Veränderung kann unter Nachweis der hierfür benötigten Unterla - gen auf die aktuellen Daten abgestellt werden.

Art. 22

Bemessung Förderbeitrag netto
1 Die Höhe des Förderbeitrags brutto abzüglich des prozentualen Abzuges ergibt den jährlichen Förderbeitrag netto.
Art. 23 Anpassung Förderbeiträge netto; Maximalbeiträge
1 Der Maximalbeitrag für die Förderbeiträge pro Jahr beträgt:
a. für Auszubildende Pflege HF, EFZ oder EBA 30 000 Franken;
b. Auszubildende Pflege FH, Bachelor, 21 600 Franken. 4.3 Verfahren

Art. 24

Zuständigkeit
1 Die Stipendienstelle entscheidet als zuständige Fachstelle über die Gesu - che um Förderbeiträge.
Art. 25 Gesuchseinreichung
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollstän - dig Auskunft zu geben und die notwendigen Unterlagen einzureichen, insbe - sondere:
a. die Aufnahmebestätigung der Schule;
b. Ausbildungsvertrag mit Ausbildungslohn;
c. letzte Steuererklärung gesuchstellende Person sowie Ehe-, Konkubinats- oder eingetragener Partnerin oder eingetragener Partner, sofern im gleichen Haushalt lebend;
d. letzter Lohnausweis Ehe-, Konkubinats- oder eingetragener Part - lebend;
e. Name, Wohnsitz und Geburtsdaten der Kinder;
f. sämtliche Unterhaltstitel;
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g. Verfügung über die Kinder- und Ausbildungszulagen der eigenen Kinder.
2 Gesuche sind für jedes Ausbildungsjahr erneut einzureichen.

Art. 26 Meldung Änderung

1 Die gesuchstellende Person meldet einen Wegzug, den Verlust der Bewilli - gung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie den Ausbildungsabbruch unverzüglich der Stipendien - stelle und reicht die massgeblichen Belege ein, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
2 Jede weitere für die Ausrichtung von Förderbeiträgen bedeutsame Ände - rung der Verhältnisse nach Beginn des Ausbildungsjahres wird erst für die nächste Beitragsperiode wirksam.

Art. 27 Auszahlung

1 Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Fachstelle.

Art. 28 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene oder zweckwidrig verwendete Förderbeiträge sind zurückzuerstatten.
2 Bei einem Abbruch der Ausbildung, bei einem Wegzug aus dem Kanton oder dem Verlust der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Glarus sind die für den nicht absolvierten bzw. nicht beitragsberechtigten Ausbildungsabschnitt allenfalls bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
3 Bei Härtefällen kann das Departement auf Gesuch hin auf eine Rückforde - rung verzichten. 5. Finanzierung

Art. 29 Bund

1 Das Departement macht für die Aufwendungen des Kantons Bundesbeiträ - ge gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil - dung im Bereich der Pflege geltend.

Art. 30 Kanton

1 Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge nach dieser Verordnung, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
2 Der Regierungsrat kann die Beiträge unter Berücksichtigung der Deckung des Ausbildungsbedarfes sowie der Höhe der Bundesbeiträge anpassen. 9
VIII A/1/8 6. Schlussbestimmungen
Art. 31 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 6 ) .
2 Gegen Entscheide betreffend die Beiträge, auf welche kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausge - schlossen.

Art. 32

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2032. A1. Anhang 1: Ausbildungskapazitäten
Art. A1-1 Ausbildungskapazitäten
1 Schuljahr HF-Ausbildungswochen FH-Ausbildungswochen Ausbildungskapazität der Einrichtungen: Leistbare Wochen Tertiär pro VZÄ 22/23
440 28 2.34 Wochen/VZÄ 23/24
580 28 3.01 Wochen/VZÄ 24/25
720 42 3.81 Wochen/VZÄ 25/26
840 42 4.41 Wochen/VZÄ 26/27
900 42 4.71 Wochen/VZÄ ab 27/28
920 42 4.81 Wochen/VZÄ A2. Anhang 2: Prozentuale Abzüge

Art. A2-1 Gesuchstellende Person: Alleinerziehend/-lebend oder in Wohn -

gemeinschaft mit den Eltern lebend:
1 Total der Einnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 3; in Fr. Prozentualer Abzug unter 2500 0 % ab 2500 10 % ab 5000 20 % % ab 10
000 40 % ab 12
500 50 % 6) GS III G/1
10
VIII A/1/8 Total der Einnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 3; in Fr. Prozentualer Abzug ab 15 000 60 % ab 17 500 70 % ab 20 000 80 % ab 22 500 90 % ab 25 000 100 %

Art. A2-2 Gesuchstellende Person: Verheiratet, in eingetragener Partner

- schaft lebend oder im Konkubinat lebend:
1 Total der Einnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 3; in Fr. Prozentualer Abzug unter 27 500 0 % ab 27 500 10 % ab 30 000 20 % ab 32 500 30 % ab 35 000 40 % ab 37 500 50 % ab 40 000 60 % ab 42 500 70 % ab 45 000 80 % ab 47 500 90 % ab 50 000 100 % 11
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