Verordnung über die Beratungsstelle Espace Gesundheit-Soziales
Verordnung über die Beratungsstelle Espace Gesundheit- Soziales vom 18.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatsper - sonal; gestützt auf Artikel 13 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal; gestützt auf die Verordnung vom 14. Dezember 2015 über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz; gestützt auf den Beschluss vom 25. Februar 1992 über die Anstellung invali - der Personen; gestützt auf das Reglement vom 13. Dezember 1988 über den Sozialfonds; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Interventionsbereich
1 'Der Staat Freiburg stellt seinem Personal eine Fachberatung namens «Bera - tungsstelle Espace Gesundheit-Soziales» (CESS) zur Verfügung.
2 Die CESS interveniert in folgenden Bereichen:
a) Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit;
b) psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz;
c) finanzielle Probleme;
d) persönliche Fragen (schwierige Lebensumstände).
3 Die CESS ist auch offizielle Ansprechpartnerin beim Amt für Personal und Organisation (POA) für:
a) Konflikte, Mobbing und sexuelle Belästigung;
b) Aktivitäten in Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung;
c) die Bearbeitung der Anträge und das Sekretariat des Sozialfonds für das Staatspersonal.
Art. 2 Massnahmen
1 Gemäss ihrem Auftrag schlägt die CESS in ihrem Interventionsbereich fol - gende Massnahmen vor und koordiniert sie:
a) Schutzmassnahmen zur Ursachenbekämpfung und Verhinderung von Problemen;
b) Massnahmen, um den Verlauf bei einem bestehenden Problem zu stop - pen, um dessen Folgen vorzubeugen und sie zu beschränken;
c) Massnahmen, die es den betroffenen Personen ermöglichen sollen, ihr ursprüngliches Leistungspotenzial wiederzuerlangen oder neues aufzu - bauen.
2 Organisation
Art. 3 Zuweisung
1 Die CESS ist eine Organisationseinheit des POA. Sie ist bei der Auswahl und Durchführung der Dienstleistungen für Mitarbeitende mit Schwierigkei - ten gegenüber ihrer Hierarchie unabhängig.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über Mobbing, se - xuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz und des Reglements über den Sozialfonds.
3 Die Beraterinnen und Berater der CESS (Beraterinnen und Berater Gesund - heit-Soziales) sind bei ihren Interventionen weder an die Weisungen der An - stellungsbehörden noch des POA gebunden; allfällige Spezialgesetzgebungen bleiben vorbehalten.
4 Über die Umsetzung konkreter Massnahmen zur Anwendung gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen über das Staatspersonal entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des POA und im Einvernehmen mit der betroffenen Verwaltungseinheit.
Art. 4 Personal und andere Ressourcen
1 Die Beraterinnen und Berater Gesundheit-Soziales stützen sich zur Aus - übung ihrer Tätigkeit auf den Berufskodex der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen und des Vereins AvenirSocial.
2 Die Qualität der Arbeit der CESS wird insbesondere durch Weiterbildung, Intervision und Supervision gewährleistet.
3 Die CESS greift grundsätzlich auf interne Ressourcen und Strukturen zu - rück. Bei Bedarf zieht sie externe Partner hinzu oder verweist die betroffenen Personen an sie.
3 Arbeitsprinzipien und Dienstleistungen
Art. 5 Zielpublikum
1 An die CESS können sich wenden:
a) die dem Gesetz über das Staatspersonal unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates Freiburg, unabhängig von der Hierarchie - stufe;
b) die Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern aus dem Fonds für die Lohngarantie des Staates Freiburg.
2 Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Mitglieder des Kantonsgerichts und des Staatsrats, für die Oberamtspersonen, die Lernenden sowie die Prak - tikantinnen und Praktikanten.
Art. 6 Inanspruchnahme der CESS
1 Alle zum Zielpublikum gehörenden Personen können sich direkt und ohne Rücksprache mit ihren Vorgesetzten an die CESS wenden.
2 Alle Vorgesetzten oder HR-Ansprechpersonen können sich an die CESS wenden, um sich bei der Betreuung von Mitarbeitenden mit Schwierigkeiten beraten zu lassen.
3 Die Beraterinnen und Berater Gesundheit-Soziales legen für jeden einzelnen Fall, den sie betreuen, ein Dossier an.
4 Die Inanspruchnahme der CESS ist freiwillig und kostenlos.
5 Die CESS kann eine Fallbetreuung ablehnen oder aussetzen, wenn der Fall ihrer Ansicht nach nicht in ihren Interventionsbereich oder in ihre Zuständig - keit fällt oder wenn ihr Interventionsrahmen nicht eingehalten wird.
6 Die Termine mit der CESS können während der Arbeitszeit wahrgenommen und als Arbeitszeit angerechnet werden.
Art. 7 Vertraulichkeit
1 Die Vertraulichkeit sowohl des Vorgehens als auch der Inhalte wird gewährleistet.
2 Die mit den jeweiligen Dossiers betrauten Beraterinnen und Berater Ge - sundheit-Soziales können nichts ohne ausdrückliche Zustimmung der betrof - fenen Personen unternehmen. Die betroffenen Personen können ihre Zustim - mung auch jederzeit widerrufen.
3 Wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht, können unbedingt erforder - liche Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen Drit - ten bekanntgegeben werden.
4 Der Staat stellt der CESS von den anderen Verwaltungsbüros getrennte Räumlichkeiten zur Verfügung, damit die Diskretion gewährleistet ist.
Art. 8 Dienstleistungen
1 Die CESS bietet verschiedene Dienstleistungen und Interventionsformen bei der Begleitung von Personen mit Problemen an:
a) individuelle Betreuung;
b) Interventionen in Teams (Mediation, Krisenintervention), unter Vorbe - halt der Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten;
c) Beratung zur Führung von Personen mit Schwierigkeiten für Vorgesetz - te und HR-Ansprechpersonen;
d) Verweisen an Fachstellen und Koordination der Massnahmen mit ih - nen;
e) Prüfung und Bearbeitung der Anträge für Darlehen aus dem Sozial - fonds für das Staatspersonal;
f) Prüfung und Nachbearbeitung der Anstellungsanträge über das Budget für die berufliche Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitli - cher Beeinträchtigung.
2 Die CESS entwickelt Kurse, Informationsveranstaltungen und Präventions - kampagnen zu Themen mit Bezug zu ihrem Interventionsbereich und führt sie durch.
3 Die CESS darf nicht mit der Instruktion eines Verfahrens oder einer Admi - nistrativuntersuchung gemäss Personalgesetzgebung in einer Verwaltungs - einheit oder einer Anstalt beauftragt werden.
4 Die CESS darf in Verfahren nach der Personalgesetzgebung nicht zur Zeu - genaussage oder zur Teilnahme an Beurteilungsgesprächen und zu allfälligen Überprüfungen solcher Gespräche oder zu Anhörungen im Rahmen von Kün - digungsverfahren verpflichtet werden.
4 Schliessung der Dossiers, Beurteilung und Tätigkeitsbericht
Art. 9 Schliessung der Dossiers
1 Die von der CESS bearbeiteten Fälle gelten als abgeschlossen:
a) auf Antrag der betroffenen Person;
b) wenn eine betroffene Person sich nicht mehr bei der CESS meldet (kein Follow-up);
c) wenn der Fall nicht in das Geschäftsfeld, die Zuständigkeit oder Ge - schäftsgrundsätze der CESS fällt;
d) bei Beendigung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle nach
Artikel 5 dieser Verordnung oder wenn die Rückzahlung eines Darle -
hens aus dem Sozialfonds am Laufen ist;
e) wenn keine Taggelder aus dem Fonds für die Lohngarantie mehr ausge - zahlt werden.
Art. 10 Beurteilung der Massnahme
1 Nach Abschluss der Begleitung werden die betroffenen Personen und ihre Vorgesetzten, sofern sie in die Massnahme der CESS eingebunden waren, ge - beten, ein Beurteilungsformular auszufüllen. Diese Beurteilung ist freiwillig.
2 Das ausgefüllte Beurteilungsformular ist Bestandteil des Dossiers der betroffenen Person bei der CESS.
3 Die anonymisierten Resultate dieser Beurteilungen werden zu statistischen Zwecken und zur laufenden Verbesserung der CESS verwendet.
Art. 11 Tätigkeitsbericht
1 Die CESS legt gegenüber dem Staatsrat jährlich Rechenschaft über ihre Tä - tigkeit ab.
2 Die Informationen in den Tätigkeitsberichten werden anonymisiert, um die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten zu können.
3 Die Bestimmungen der Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz und des Reglements über den Sozialfonds bleiben vorbehalten.
5 Schutz der Personendaten
Art. 12 Zweck
1 Die Daten werden von der CESS zur Erfüllung des in dieser Verordnung er - wähnten Auftrags (Art. 1, 2 und 8) erhoben und bearbeitet.
2 Die von der CESS erhobenen und bearbeiteten Daten dürfen nicht für eine Leistungsbeurteilung oder ein Verfahren im Sinne der Personalgesetzgebung verwendet werden.
Art. 13 Art der Daten und Datenerhebung
1 Die einzelnen Dossiers enthalten nur die zur Erfüllung der Aufgaben der CESS unerlässlichen Daten: Personendaten, vertragliche Aspekte der Anstel - lung, Merkmale der festgestellten Probleme sowie erfolgte Interventionen und Belege.
2 Die Daten werden von den Beraterinnen und Beratern Gesundheit-Soziales, die sich mit den jeweiligen Dossiers befassen, erhoben.
3 Diese Daten dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Personen bei Drittpersonen oder anderen Stellen erhoben werden. Diese Zu - stimmung muss grundsätzlich mit schriftlicher Vollmacht erteilt werden. Die betroffenen Personen können ihre Zustimmung jederzeit widerrufen.
Art. 14 Datenbearbeitung
1 Die Daten werden von der CESS absolut vertraulich behandelt und grund - sätzlich auf elektronischer Basis, mithilfe eines entsprechend geschützten In - formatikprogramms, bearbeitet.
Art. 15 Datenzugriff und Datensicherheit
1 Nur die Beraterinnen und Berater Gesundheit-Soziales haben Zugriff auf die erhobenen Daten. Die von der CESS erhobenen Daten dürfen weder vom Arbeitgeber noch vom POA noch von der Pensionskasse des Staatspersonals eingesehen werden, es sei denn, die betroffene Person habe ihre Zustimmung dazu erteilt.
2 Die von der CESS erhobenen Daten sind nicht Bestandteil des Personaldos - siers der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und auch nicht Bestandteil des Personaldossiers der Vorgesetzten oder der Arbeitskolleginnen und - kolle - gen.
3 Die CESS trifft sämtliche für den Datenschutz und die Unzugänglichkeit der Daten für Dritte erforderlichen Massnahmen, und die Beraterinnen und Berater Gesundheit-Soziales sind für ihre Einhaltung verantwortlich.
4 Die CESS nimmt die Dienste des Amts für Informatik und Telekommunika - tion des Staates Freiburg (ITA) für den technischen Betrieb ihrer Software in Anspruch.
5 Das ITA nimmt für die Sicherheitsmassnahmen eine Risikobeurteilung vor und trifft die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung dieser sensiblen Daten.
Art. 16 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die in den Dossiers enthaltenen Daten werden von der CESS aufbewahrt.
2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Schliessung der Dossiers bei Beratung und Unterstützung bei Schuldenrückzahlung, im Rahmen von Ent - scheiden über beantragte Leistungen aus dem Sozialfonds und über die Ver - wendung finanzieller Mittel für die Anstellung von Personen mit gesundheit - licher Beeinträchtigung.
3 In allen anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist 5 Jahre ab Schlies - sung der Dossiers.
4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten von der CESS ver - nichtet.
6 Finanzierung
Art. 17
1 Die CESS wird vollumfänglich über das Budget des POA finanziert.
2 Der Staatsrat und die Pensionskasse des Staatspersonals vereinbaren Kofi - nanzierungsmodalitäten für die CESS.
7 Schlussbestimmung
Art. 18
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2018_129
24.09.2024 Erlasstitel geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 6 Titel geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 6 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 6 Abs. 5 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 6 Abs. 6 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 9 Abs. 1, c) geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 16 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_065
24.09.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_065 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2018 01.01.2019 2018_129 Erlasstitel geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 1 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 1 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 1 Abs. 3 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 2 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 3 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 3 Abs. 3 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 4 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 4 Abs. 3 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 5 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 6 Titel geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 6 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 6 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 6 Abs. 4 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 6 Abs. 5 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 6 Abs. 6 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 7 Abs. 4 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 8 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 8 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 8 Abs. 3 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 8 Abs. 4 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 9 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 9 Abs. 1, b) geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 9 Abs. 1, c) geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 10 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 10 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 10 Abs. 3 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 11 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 12 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 12 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 13 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 14 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 15 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 15 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 15 Abs. 3 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 15 Abs. 4 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 16 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 16 Abs. 4 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 17 Abs. 1 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Art. 17 Abs. 2 geändert 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
Feedback