Kantonale Bauverordnung
Kantonale Bauverordnung * (KBV) Vom 3. Juli 1978 (Stand 1. Oktober 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 131 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Juli 1978 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
2. September 1977 2 ) , vom 22. Januar 1990 3 ) und vom 11. September 1990 4 )
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
§ 1 Geltung
1 Diese Verordnung 5 ) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbind - lich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften er - lassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen. *
3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Bau - gesetzes 6 ) (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.
4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.
1.2. Behörden; Rechtsmittel
§ 2 Zuständige Behörde, Beschwerde *
1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.
2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Ein gemeindein - terner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen. *
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. *
1) BGS 711.1 .
2) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
3) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
4) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
5) Im ganzen Erlass Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 401.
6) BGS 711.1 . GS 87, 501
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4 Wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist, amtet das Bau- Departement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Stelle tritt das Verwal - tungsgericht.
5 ... *
6 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend.
2. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 3 Baugesuch
1 Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch einzureichen.
2 Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für: * a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten; b) Änderungen der Fassadenstruktur; c) Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räum - lichkeiten; d) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen; e) Heizungs- und Feuerungsanlagen; f) Sende- und Empfangsanlagen; g) * unterirdische Bauten und bauliche Anlagen sowie Unterniveaubau - ten; h) private Erschliessungsanlagen; i) öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentli - che Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen; j) * Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponi - en, Steinbrüche, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie § 3 ter Absatz 1 Buchstabe c; k) * Einfriedigungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m und Stützmau - ern; l) Abstell- und Lagerplätze; m) Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime; n) Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze; o) * Fahrnisbauten, unter Vorbehalt von § 3 ter Absatz 1 Buchstabe b, und Kleintierställe; p) Silos; q) Garten- und Hallenbassins; r) Cheminéeanlagen; s) Traglufthallen; t) Skiliftanlagen und Luftseilbahnen; u) Krananlagen; v) Bootsstege und Bootsanlegestellen; w) * Reklamen und Warenautomaten.
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3 Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis zu einer Höhe von
0,25 m benötigen kein Baugesuch, sofern sie nicht geeignet sind, die Nut - zungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusser - lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt be - einträchtigen sowie weder Naturschutzobjekte noch Grundwasserschutz - zonen betreffen. *
§ 3 bis * Meldeverfahren
1 Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrecht keiner Baube - willigung bedürfen, sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baube - ginn zu melden. Der Meldung sind ein Baubeschrieb, ein Situationsplan so - wie ein Fassadenplan beizulegen.
2 Bauvorhaben für vollständig im Gebäudeinnern aufgestellte Luft/Wasser- Wärmepumpen sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind die üblichen Baugesuchsunterlagen, insbe - sondere ein Lärmschutznachweis, beizulegen. *
3 Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies innert der entsprechen - den Frist mittels Verfügung fest und spricht ein Bauverbot aus. Im Übrigen gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes 1 ) . *
§ 3 ter * Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht
1 Keiner Baubewilligung bedürfen innerhalb der Bauzone: a) Kandelaber, Verkehrssignale, Strassentafeln, Poller, Vermessungszei - chen, Elektro-Ladestationen, Hydranten und einzelne Fahnenstan - gen; b) einzelne unbeheizte Bauten mit einer überdeckten Fläche bis 10 m² (inkl. Dachvorsprünge) und einer Fassadenhöhe bis 2,50 m, soweit sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden; c) bauliche Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie unge - deckte Sitzplätze, Fusswege, Brunnen, Sandkästen, einzelne Spielge - räte, Pflanzungen, Pflanzentröge und Hochbeete sowie damit ein - hergehende Terrainveränderungen bis zu 0,25 m; d) Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m; e) Schaukästen und Verteilkabinen mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt sowie kleine Behälter wie Robidogs, Abfalleimer und Kompostbehäl - ter; f) die temporäre Errichtung von baubewilligungspflichtigen Bauten oder baulichen Anlagen bis zu maximal drei Monaten pro Kalender - jahr; g) bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrele - vant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird; h) das Unterhalten von Bauten und baulichen Anlagen, wenn keine bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betrof - fen sind.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder gerin - gerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten.
3 Betrifft ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Gewässerraum, den Wald- oder Heckenabstand, eine Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder ein Schutzobjekt, so ist es baubewilligungspflichtig.
1) BGS 711.1 .
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4 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung sämtlicher Vorschriften des materiellen Rechts. Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies mittels Verfügung fest. Im Übrigen gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes 2 ) .
§ 4 Anzeige
1 Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für: * a) Baubüros und Unterkunftsräume; b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind; c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen; d) Durchleitungen für Bauinstallationen.
2 Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab
1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizu - legen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist.
3 Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilli - gungsverfahrens entscheiden.
§ 5 Inhalt des Baugesuches
1 Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu enthalten über: a) Eigentumsverhältnisse: Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers; b) * Zufahrtsverhältnisse: Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht (Dienstbarkeitsvertrag, Wegrecht), sofern das zu überbauende Grundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt. Soweit erforder - lich: Ausweis über Wendemöglichkeit auf eigenem Grund und Bo - den längs Hauptverkehrsstrassen; c) Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund und Boden; d) Trinkwasserbeschaffung: Ausweis über ein Trinkwasserbezugsrecht, sofern nicht der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversor - gungsanlage vorgesehen und möglich ist; e) Abwasserbeseitigung: Fortleitung und allfällige Behandlung des Ab - wassers; f) Luftschutzräume: Einbau von Schutzräumen; g) gewerbliche und industrielle Bauten: Genauer Beschrieb des vorge - sehenen Betriebes, Angaben über nachteilige Einwirkungen auf die Umgebung, Ausweis über Massnahmen gegen übermässige Einwir - kungen, Angaben über die vorgesehene Vorbehandlung des Abwas - sers, soweit diese nötig ist; h) * soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer; i) Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen, zusätzlich: Angaben über die Anlage von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen für Kin - der;
2) BGS 711.1 .
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k) * Angabe über die Freiflächengestaltung bei Bauten mit mehr als 4 Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäu - sern ab 6 Wohnungen; l) * energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden (Ener - gienachweis); m) * Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58.
2 Die Baubehörde kann auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen verlangen, wie: Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Ausführungs- und Detailpläne, Studien über die Beschattung nachbarlicher Liegenschaften, Modelle, Fotomontagen, Beleuchtungskonzepte, Aufschluss über die Keh - richtbeseitigung, Feuersicherheit, Bodenuntersuchungen - insbesondere bei Bauten im Grundwassergebiet -, Nachweis über den Elementarschutz in besonders gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarten, Ausweis über die Qualität des Trinkwassers, Angaben über die Heizungsanlagen und über Einbau und minimale Leistungsfähigkeit von Personen- und Warenlif - ten, Ausweis über die Finanzierung bei grösseren Überbauungen. *
3 ... *
4 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde auf Angaben nach Absatz 1 verzichten.
§ 6 Planbeilagen
1 Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist, sind mit dem Bau - gesuch folgende Pläne im Doppel einzureichen: a) Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten:
1. amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit folgen -
den Angaben: Situation des Bauplatzes und der angrenzen - den Liegenschaften, Grenz- und Gebäudeabstände, Zufahrt, Strassen- und Baulinien nach rechtskräftigem Nutzungsplan, bestehende Leitungen, Trinkwasserleitung, Fortleitung und Behandlung des Abwassers;
2. sämtliche Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab
1:100 oder 1:50 mit eingetragenen Massen und Angabe der Zweckbestimmung der Räume;
3. * Schnitte durch das massgebende (§ 16 bis ) und das gestaltete
Terrain über das ganze Grundstück mit Anschnitt der Nach - bargrundstücke und der öffentlichen Strassen sowie mit den Höhenkoten der Geschosse und des Terrains bezogen auf einen versicherten Fixpunkt;
4. soweit erforderlich: Plan der Freiflächengestaltung mit fol -
genden Angaben: Wegführung, Parkplätze, Grünflächen, Spielplätze; b) andere Bauten und Anlagen: amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes, zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Mass - stab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und der übrigen kantonalen Gesetzgebung.
2 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde eine vereinfachte Planeingabe gestatten oder sich mit einem Baubeschrieb be - gnügen.
3 Sie kann verlangen, dass die Planunterlagen ergänzt oder vervollständigt werden.
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4 Sämtliche Pläne sind im Normalformat zu falten, vom verantwortlichen Planverfasser und vom Bauherrn zu datieren und zu unterzeichnen. Bei Mitarbeit eines Ingenieurs sind die von ihm eingereichten Unterlagen auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 7 Baugespann
1 Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeit - punkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdge - schosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein.
2 Die Baubehörde kann bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wo - bei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtür - men und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzich - tet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.
3 Das Baugespann darf in der Regel erst nach der rechtskräftigen Erledi - gung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen entfernt werden. Wäh - rend dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen Unterhalt des Bau - gespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die Baube - hörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige Entfernung des Baugespanns bewilligen.
§ 8 Baupublikation
1 Wenn das Baugesuch nicht offensichtlich den materiellen Bauvorschriften widerspricht, hat es die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten Zeitungen und, soweit erforderlich, im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und die Pläne während 20 Tagen öffentlich auf - zulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Bauge - such besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Inter - esse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind schriftlich und im Doppel der Baubehörde einzureichen und sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten. *
2 Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordne - ter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen In - teressen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und Wärmepumpen so - wie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56 bis . In sol - chen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen. *
§ 9 Entscheid über das Baugesuch
1 Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert 2 Mo - naten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen.
2 Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprechern den Entscheid über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und unter Hinweis auf das Beschwerderecht mitzuteilen. *
3 Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu weisen.
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4 Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so ist dem Bauherrn ein von der Bau - behörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches auszuhändigen.
5 Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Grundbuch angemerkt werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB. *
6 Die Baubehörde kann die Bewilligung von der Sicherstellung der geschul - deten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abhängig machen.
§ 10 Geltungsdauer der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begon - nen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beim Zivilrichter Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Bauverbot erlassen, so fällt die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht in Berechnung. Dies gilt auch bei Baueinstellung durch die Baubehörde. *
2 Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung auf Gesuch hin um höchstens ein Jahr verlängern.
3 Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begon - nen werden, doch kann die Baubehörde dem Bauherrn die Ausführung von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewilligen.
4 Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten bedarf der Genehmi - gung durch die Baubehörde.
§ 11 Mitteilungspflicht der Baubehörde
1 Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben.
2 Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine Haftpflicht.
§ 12 Baukontrolle
1 Die Baubehörde hat vor Baubeginn das Schnurgerüst auf die Einhaltung der Baulinien, der Grenz- und Gebäudeabstände und des Erdgeschossnive - aus hin zu kontrollieren. Sie hat die Ausführung der Baute zu überwachen. Soweit es zu Kontrollzwecken nötig ist, kann sie den Bauherrn verhalten, ihr Mitteilung zu machen, wenn ein bestimmtes Baustadium erreicht ist. Ei - ne Bauausführung, die den genehmigten Plänen nicht entspricht, ist auf schriftliche Anordnung der Baubehörde hin sofort zu ändern. Die Entschei - de der Baubehörde können auf dem Exekutionsweg durchgesetzt werden.
2 Die Baubehörde kann zulasten der Bauherrschaft Fachleute zur Feststel - lung des Erdgeschossniveaus, der Grenzen, Baulinien und Abstände sowie zur Kontrolle der Schnurgerüste beiziehen.
3 Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweichen, so hat er die Baubehörde davon vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Kennt - nis zu setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die Änderung bewilligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizie - ren (§ 8). Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation be - willigen.
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§ 13 Gebühren
1 Für die Prüfung von Baugesuchen, Meldeverfahren und Anzeigen sowie die Überwachung von Bauten können Gebühren erhoben werden, weIche der Gemeinde zufliessen. *
2 Der Bauherr oder Dritte haben die Kosten zu tragen, die durch die von ei - ner Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen. Auslagen für die Überprüfung zusätzlicher Unterlagen hat ebenfalls der Verursacher zu tra - gen. *
§ 14 Anzeigepflicht
1 Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglements - widrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
§ 14 bis Elektronische Baugesuchsverfahren
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Voraussetzungen für Bau - gesuchsverfahren auf elektronischem Weg regeln und Bestimmungen zu deren Ausgestaltung erlassen. Darin kann - soweit erforderlich - von den Formvorschriften dieses Titels abgewichen werden. *
§ 15* ...
3. Bauvorschriften
3.1. Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe
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§ 16* Geschosszahl
1 Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, sind höchstens 2 Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen höchstens 3 Vollgeschosse zulässig. *
2 Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen.
3 In Industriezonen sind Geschosszahl und Fassadenhöhe nicht begrenzt, sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestim - men. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht. *
4 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können die Gemeinden statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen. *
§ 16 bis Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umge - bung auszugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfah - ren abweichend festgelegt werden.
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§ 16 ter * Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse (Anhang I, Figur 1).
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
§ 17* Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo - dens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassaden - flucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (An - hang I, Figur 2). *
§ 17 bis Dachgeschosse *
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,2 m nicht über - schreiten (Anhang I, Figur 3). * a) * ... b) * ...
1bis Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassaden - flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anhang I, Figur 4). *
2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt § 64. *
3 ... *
§ 17 ter * Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse (Anhang I, Figur 5).
2 Das Attikageschoss muss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um mindestens folgendes Mass zurückversetzt sein: a) bei einer ganzen Längsfassade 4 m, b) bei zwei ganzen Längsfassaden je 2 m oder c) bei einer ganzen Längsfassade und zwei ganzen Breitfassaden je 2 m.
§ 18* Fassadenhöhe *
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt - linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie beträgt höchstens: * a) in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m; b) in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhalb von Bauzonen
7,50 m; c) in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m; d) in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m; e) in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m; f) in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m. Die Gemeinden können zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in ih - ren Zonenreglementen geringere maximale Fassadenhöhen festlegen.
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2 Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Technisch bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zu - rückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m. *
3 Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zulässige maximale Fassa - denhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1 erwähnten Masse. Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten Vollgeschoss nicht überschritten werden. *
4 ... *
5 ... *
§ 18 bis Gesamthöhe
1 Die Gemeinden können eine maximale Gesamthöhe festlegen.
2 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs - ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Anhang I, Figur 7).
§ 19* Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen *
1 Die Gemeinden können minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen festlegen. Wo sie nichts anderes bestimmen, darf die maximal zulässige Geschosszahl in der Zone für zweigeschossige Bauten nicht und in den üb - rigen Zonen um nicht mehr als 1 Geschoss und die Fassadenhöhe um nicht mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Nebengebäude. *
§ 20* Ausnahmebewilligung
1 Die Baubehörde kann, insbesondere im Interesse einer zweckmässigen Überbauung, bei landwirtschaftlichen oder standortbedingten Bauten oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes gestatten, wenn dadurch keine öf - fentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden.
2 ... *
3.2. Gebäudelänge und Gebäudebreite
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§ 21* Gebäudelänge und Gebäudebreite *
1 Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäude - längen und Gebäudebreiten festlegen. *
2 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8). *
3 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8). *
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3.3. Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und
Baubereiche *
§ 21 bis * Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Anhang I, Figur 9).
3 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0,5 m über das massge - bende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen (Anhang I, Figur 9).
§ 21 ter * Gebäudeteile
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera - den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang I, Figur 10).
2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben - dem Terrain (Anhang I, Figur 10).
3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Anhang I, Figur 10).
4 Vorspringende Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Bal - kone, ragen höchstens 1,2 m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus (Anhang I, Figur 11).
§ 22* Grenzabstand *
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli - nie und der Parzellengrenze (Anhang I, Figur 12). *
2 Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite. Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als
2,00 m beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzel - heiten regelt der Anhang II. *
2bis Die Gemeinden können in ihrem Baureglement nach § 1 Absatz 2 vorse - hen, dass innerhalb von bestimmten Zonen, Teilgebieten oder im ge - samten Gemeindegebiet die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände nach Anhang II um einen Faktor von höchstens 0,5 reduziert werden, wo - bei der minimale Grenzabstand 2,00 m beträgt. *
3 Vorspringende Gebäudeteile nach § 21 ter Absatz 4 werden beim Grenzab - stand nicht berücksichtigt. *
4 Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung eine besondere Höhe er - fordern (Kirchen, Turnhallen, Scheunen, Silos usw.) sind die gleichen Grenzabstände einzuhalten wie für mehrgeschossige Bauten derselben Hö - he.
5 Der Grenzabstand für Bienenhäuser muss so gross sein, dass für den Eigentümer des Nachbargrundstücks keine Belästigung entsteht. Er muss mindestens 4m betragen. In bewohnten Gebieten muss der Abstand von den Fluglöchern mindestens 8m betragen.
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6 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Interessen beeinträch - tigt werden. *
§ 23* ...
§ 24* Grenzabstände für industrielle und gewerbliche Bauten
1 Bei industriellen und gewerblichen Bauten innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone entspricht der Grenzabstand der Hälfte der Fassadenhöhe; er beträgt mindestens 2 m und höchstens 8 m. *
2 Gegenüber einer anderen Zone gilt der Grenzabstand nach § 22. Er be - trägt mindestens 10 m, soweit die Nutzung der entsprechenden Baute mehr als nicht-störend ist. Dieser Abstand darf von auskragenden, nicht abgestützten Vordächern über Toren und Einfahrten um maximal 5 m un - terschritten werden. Für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse gelten die Masse nach § 18 Absatz 1. *
3 Werden bestehende Industrie- und störende Gewerbebauten, die sich nicht in einer Industrie- oder Gewerbezone befinden, erweitert, so ent - spricht der Grenzabstand der Erweiterungsbauten der Fassadenhöhe. Er beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine gleichartige Baute, gilt Absatz 1. *
§ 25* Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen
1 Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.
§ 26 Ungleiche Grenzabstände
1 Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigung der Baubehör - de kann der in den §§ 22-25 festgelegte Grenzabstand auf die beiden Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entspre - chende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Bau - beginn im Grundbuch eingetragen ist. *
2 Eine den Vorschriften über die Grenzabstände widersprechende nach - trägliche Parzellierung darf nur mit Zustimmung der Baubehörde und bei gleichzeitiger Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit erfolgen. Das Grundbuchamt hat der Baubehörde von der beabsichtigten Untertei - lung Kenntnis zu geben.
§ 27* Reduktion des Grenzabstandes
1 Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterschreitung des Ge - bäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Reduktion des Grenzab - standes gestatten, wenn das Nachbargrundstück nicht durch Baulandumle - gung oder Landabtausch überbaubar gemacht werden kann oder wenn dies im Interesse der Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen (z. B. in Kernzonen) liegt.
2 Der betroffene Nachbar ist anzuhören.
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§ 28* Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa - denlinien zweier Gebäude. Er entspricht der Summe der Grenzabstände (Anhang I, Figur 12). *
1bis Auf dem gleichen Grundstück gilt unter dem Vorbehalt der Wahrung ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen für Nebenbauten kein Gebäudeabstand. *
2 Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone muss der Gebäudeabstand zweier industrieller oder gewerblicher Bauten dem Mittel der Fassadenhö - he der beiden Gebäude entsprechen und mindestens 4 m betragen. *
3 Die Gebäudeabstandsvorschriften gelten auch dann, wenn der Grenzab - stand nach § 26 ungleich verteilt wird.
4 Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, dessen Grenzab - stand nach altem Recht geringer ist als der durch die vorliegende Verord - nung bestimmte, so kann der Neubau mit dem in der vorliegenden Verord - nung bestimmten Grenzabstand errichtet werden, wenn keine öffentli - chen Interessen entgegenstehen.
§ 29* Reduktion des Gebäudeabstandes
1 Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beein - trächtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweck - mässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestat - ten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.
§ 30 Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen
und gewerblichen Bauten
1 Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerblichen Bauten mit störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnischen Gebäudever - sicherung und mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten und diese an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Die Auflagen und Bedingungen können auf Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerkt werden. Aus - nahmen gegenüber einer Liegenschaft eines Nachbars sind nur zulässig, wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dienstbarkeit im Grund - buch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen Zone ist der Grenzab - stand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gilt für die Anmerkung
§ 299 EG ZGB. *
§ 31 Doppel- und Reihenhäuser
1 Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen ist, können die Gebäude als Doppel- oder Reihenhäuser zu - sammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalten. *
§ 32 Brandmauern
1 Verständigen sich die Nachbarn über die Erstellung von Doppel- oder Rei - henhäusern, so hat der Erstbauende die Brandmauer an die Grundstücks - grenze zu stellen. Bis zum Anbau ist der Ersteller allein zum Unterhalt der Mauer verpflichtet. Bauen die Nachbarn gleichzeitig, so können sie verein - baren, dass die Brandmauer auf die Grenze gestellt wird.
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2 Solange der Nachbar nicht an die Brandmauer angebaut hat, kann die Baubehörde mit Zustimmung des Nachbars und der Solothurnischen Ge - bäudeversicherung den Einbau von Fenstern und Türen auf Zusehen hin gestatten. Beim Anbau des Nachbargebäudes sind die Öffnungen in der Brandmauer zu schliessen, sofern der Nachbar und die Solothurnische Ge - bäudeversicherung nicht einer Ausnahme zustimmen. Der Einbau von Fenstern und Türen darf nur bewilligt werden, wenn ein Ausweis über die Anmerkung eines entsprechenden Reverses im Grundbuch vorliegt.
§ 33* Geschlossene Bauweise
1 In Gemeinden, die im Nutzungsplanverfahren die geschlossene Bauweise eingeführt haben, ist der Bauherr berechtigt und verpflichtet, an die Gren - ze zu bauen, sofern dadurch nicht für eine unter früherem Recht unter Wahrung eines Grenzabstandes in der offenen Bauweise erstellte Nachbar - baute gesundheitspolizeilich zu beanstandende Verhältnisse entstehen.
§ 33 bis Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche - rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung (Anhang I, Figur 12).
2 Zur Bauzonengrenze müssen Bauten einen Abstand einhalten, der dem jeweiligen Grenzabstand entspricht.
§ 33 ter * Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren fest - gelegt wird (Anhang I, Figur 13).
3.4. Nutzungsziffern
*
§ 34* Anrechenbare Grundstücksfläche *
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre - chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. *
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. *
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feiner - schliessung (Anhang I, Figur 14). *
§ 35* Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäu - defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche/anrechenbare Grund - stücksfläche ÜZ = aGbF/aGSF *
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizier - ten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15). *
3 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Überbauungszif - fern festlegen. *
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§ 36* Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä - che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche/anrechenbare Grundstücks - fläche GZ = aGrF/aGSF *
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bo - denflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Ab - stellflächen dienen. *
3 Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt sind, be - trägt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0,4. *
§ 37* ...
§ 37 bis * Geschossflächenziffer
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge - schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen/anrechenbare Grund - stücksfläche GFZ = sGF/aGSF
2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a) Hauptnutzflächen (HNF); b) Nebennutzflächen (NNF); c) Verkehrsflächen (VF); d) Konstruktionsflächen (KF); e) Funktionsflächen (FF).
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt (Anhang I, Figur 16).
4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Geschossflächenzif - fern festlegen.
§ 37 ter * Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain/anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm/aGSF
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers mit seinen Aussenmassen.
3 Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, wird nicht angerechnet (Anhang I, Figur 17).
4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Baumassenziffern festlegen.
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§ 38* Transport der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenzif -
fer *
1 Bei der Überbauung eines Grundstückes kann die Geschossflächen-, Über - bauungs- und Baumassenziffer unter Einbezug benachbarter, innerhalb der gleichen Zone liegender Grundstücke aufgrund der Gesamtfläche be - rechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Grundstücke demselben Eigentümer gehören oder sich die verschiedenen Eigentümer durch Ab - schluss eines Dienstbarkeitsvertrages verständigt haben. *
2 Die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenbeschränkung der benachbarten Grundstücke ist in Form einer Dienstbarkeit zu sichern. Die Baubehörde darf die Baubewilligung nur erteilen, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist. Die Baubehör - de lässt den Nutzungstransport unter Bezugnahme auf den konkreten Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch anmerken. *
3 Die minimalen Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffern dürfen beim Transport nicht unterschritten werden. *
§ 39* Nutzungsbonus *
1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass insbesonde - re bei Arealüberbauungen und bei Quartiererneuerungen, die ein zusam - menhängendes Gebiet umfassen, die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer in einem von ihr zu bestimmenden Mass überschritten werden darf (Bonus), wenn * a) es sich um eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der bauli - chen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung han - delt und b) die Überbauung gleichzeitig oder mindestens gruppenweise in Etap - pen ausgeführt wird.
2 In gleicher Weise können sie einen Bonus vorsehen für An- und Umbau - ten von bestehenden, zonenkonformen Wohnbauten, die nicht mehr als
2 Geschosse aufweisen und vor dem 1. Januar 1991 erstellt wurden. *
3 Für Gebäude, welche das von der Gesetzgebung geforderte Mass an Ener - gieeffizienz um mindestens 20% überschreiten, ist bei der Geschossflä - chen-, Überbauungs- und Baumassenziffer ein Bonus von 5% zu gewähren. Ab einer Verbesserung von 40% beträgt dieser Bonus 10%. Bei einer Ver - besserung von 100% beträgt dieser Bonus 15%. *
4 Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer werden die Flächen von of - fenen Gebäuden und Gebäudeteilen, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, die Flächen von Veloun - terständen sowie von ein- und vorspringenden, auch verglasten, aber un - beheizten Balkonen inklusive darunter liegender ebensolcher Sitzplätze im Erdgeschoss und Wintergärten nicht angerechnet. *
5 Alle Boni bemessen sich ab der Grundnutzung und dürfen in der Summe die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% überschreiten. *
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§ 40* Nutzungsziffern bei Parzellierung *
1 Soll ein Grundstück geteilt werden, so hat das Grundbuchamt der Baube - hörde davon Kenntnis zu geben. Diese stellt bei bereits überbauten Grund - stücken sowie bei Grundstücken mit baubewilligten Vorhaben fest, in weI - chem Mass die abgetrennte Parzelle bereits in die Berechnung der Ge - schossflächen-, Überbauungs- oder Baumassenziffer einbezogen war und passt die Fläche für die abgetrennte Parzelle entsprechend an. Die Baube - hörde lässt das angepasste Flächenmass im Grundbuch anmerken. Gleich - zeitig prüft sie die Einhaltung der Grünflächenziffer. Eine gegen die Grün - flächenziffer verstossende Parzellierung darf nicht erfolgen. *
3.5. Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für
Motorfahrzeuge
§ 41 Spielplätze und Aufenthaltsräume
1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen sind geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für Kinder zu schaffen und zu unterhalten.
2 Die Spielflächen sollen in angemessener Grösse geschaffen werden, im Minimum aber 100 m² ausmachen. *
3 Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen der Sicher - heit vor dem Verkehr und der Gesundheit entsprechen. Sie sind so auszu - gestalten und einzurichten, dass sie den Bedürfnissen der Benützer ange - messen Rechnung tragen.
4 Die Baubehörde kann Spielflächen auch bei bestehenden Bauten verlan - gen, wenn die Erstellung zumutbar ist und ein Bedürfnis besteht.
5 Die Gemeinden können in ihren Reglementen weitergehende Vorschrif - ten aufstellen.
§ 42* Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplät - ze für Motorfahrzeuge werden von der Baubehörde festgelegt.
2 Diese kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nut - zungen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist.
3 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm des Schwei - zerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute 1 ) sowie allfällige Regelungen der Gemeinde. *
4 Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätzen bedarf der Be - willigung der Baubehörde.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen;
1) Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006.
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b) oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordnung 1 ) eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentli - che Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden ist.
§ 43* Anlagen zur Abfallentsorgung
1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind geeignete Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen.
2 Die Gemeinden können überdies in ihren Reglementen bestimmen, dass Anlagen zur Kompostierung von organischem Material erstellt werden müssen.
3.6. Hochhäuser
§ 44* ...
§ 45* ...
3.7. Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen
§ 46* Grundsatz
1 Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müs - sen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übri - gen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude, hingegen nicht für bauliche Anlagen. *
2 Als Strassengrenze gilt die äusserste Linie des öffentlichen Grundes ge - mäss Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen, Trottoirs, Radfahrerstreifen und andern Verkehrsanlagen benötigt wird.
§ 47 Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten
1 Das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Verkehrsanlagen be - stimmte Land darf nicht überbaut werden.
2 Die zuständige Behörde kann für provisorische Bauten, wie Garagen, Gar - tenhäuschen und dergleichen, Ausnahmen bewilligen. *
§ 48* Privilegierte Bauteile *
1 An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Strassen dürfen un - tergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer sowie Wintergärten bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffentlichen Strassenraum hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf der Strasse und die Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein. *
1) GS 92, 406 (BGS 711.41 ).
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§ 49* Einfriedigungen und Stützmauern
1 Einfriedigungen dürfen nicht vor die künftige Grenze einer projektierten oder im Nutzungsplan vorgesehenen Strasse gestellt werden. An Kantons - strassen dürfen sie die Höhe von 1,50m nicht übersteigen, wenn sie weni - ger als 3m von dieser Grenze entfernt stehen. Ausnahmen sind insbesonde - re zum Zwecke des Lärmschutzes zu gestatten, wenn dies mit dem Orts- und Strassenbild vereinbar ist.
2 An Kantonsstrassen ist zwischen dem Rand der Fahrbahn und der Einfrie - digung ein Abstand von mindestens 0,50m (Bankett) einzuhalten. Der Eigentümer kann die Übernahme des Landstreifens verlangen, welcher durch das Zurückversetzen der Einfriedigung entsteht. Die Gemeinden können für Gemeindestrassen ähnliche Bestimmungen aufstellen.
3 Bei Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang öffentlicher Strassen darf die Böschungsneigung das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen. Auf der Trottoirseite müssen 0,50 m und auf der Strassenseite 1 m für ein Bankett freigelassen werden. Die Höhe von Stützmauern wird im Einzelfall von der Baubehörde bestimmt (vgl. Anhang I, Figur 18). *
4 Einfriedigungen an öffentlichen Gewässern und Waldrändern dürfen die Begehbarkeit der Ufer und der Wälder nicht beeinträchtigen.
§ 50 Sichtzonen
1 Der Kanton und die Gemeinden können in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahr - ten freie Sicht zu gewährleisten.
2 In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.50m und 3m nicht beeinträchtigt sein.
3 Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr 1 ) bleiben vor - behalten.
§ 51 Strassenbankett
1 Werden an Kantons- oder Gemeindestrassen anstossende Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so darf längs der Strasse ein Bankett von min - destens 0.50m Breite nicht beackert werden.
§ 52* Ausnahmebewilligung
1 Die örtliche Baubehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 67 erfüllt sind.
2 Bei Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Bauabstandes an Kantonsstrassen stellt sie vorgängig das Baugesuch dem zuständigen Kreis - bauamt zur Anhörung zu. Dieses kann beim Bau-Departement Beschwerde führen. *
3 Für die Tatbestände ausserhalb der Bauzone ist bei Kantonsstrassen das Bau-Departement zuständig.
4 Die Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere gegen Revers mit oder ohne Mehrwertsverzicht, erteilt wer - den, die auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB. *
1) BGS 733.11 .
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3.8. Zufahrt und Ausfahrt
§ 53* Verkehrserschliessung
1 Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öf - fentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben.
2 Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zu - fahrtswege vorschreiben.
3 Auf einem an einer Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen) gelegenen Baugrundstück ist genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeu - ges freizuhalten, wenn das Grundstück unmittelbar von einer solchen Strasse her erschlossen wird.
4 Weisen Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen, die auf öffentliche Strassen oder Plätze führen, eine Neigung auf, so sind die im Anhang I, Fi - gur 19, enthaltenen Regeln zu beachten. *
5 ... *
§ 53 bis Erschliessung auf Kantonsstrassen
1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung dürfen von der Baukommission nur bewil - ligt werden, wenn a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht und b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt.
2 § 52 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
3.9. Sicherheit
§ 54 Allgemeines
1 Konstruktion und Material von Bauten und baulichen Anlagen müssen für ihren Zweck genügend fest, standsicher und gegen Feuer widerstands - fähig sein. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unter - halten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährden. Sie dürfen nur an sicherem Standort errichtet werden. *
2 Alle Baukonstruktionen sind so auszuführen, dass sie den minimalen Fes - tigkeitsvorschriften der Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Archi - tektenvereins (SIA) entsprechen. Besteht für einen neuen Baustoff noch keine SIA-Norm, so darf dieser nur aufgrund eines die genügende Festig - keit garantierenden Prüfattests der Eidgenössischen Materialprüfungsan - stalt (EMPA) verwendet werden. Bei ungewöhnlichen Konstruktionen oder schwierigen Bodenverhältnissen kann die Baubehörde verlangen, dass ihr ein statischer Nachweis vorgelegt wird.
3 Für Bauten im Gebiet von Grundwasservorkommen sind die Vorschriften der Wasserrechtsgesetzgebung 1 ) massgebend.
1) BGS 712.11 .
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§ 55 Schneefänge
1 Wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, sind auf Steildächern Schneefän - ge anzubringen.
3.10. Sparen von Energie; Gebäudeisolation
§ 56* Wärme- und Schallisolation
1 Die Gestaltung und die Wärme- und Schallisolation der Bauten müssen Gewähr dafür bieten, dass der Verbrauch von Energie möglichst gering ist und Bewohner sowie Nachbarschaft nicht durch übermässigen Lärm ge - stört werden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Umweltschutzge - setzgebung und die Normen des SIA.
§ 56 bis * Ausnahmen bei Umbauten
1 Die Baubehörde kann bei Umbauten, durch die eine verbesserte Energie - nutzung erreicht wird, insbesondere für Isolationen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten, wenn keine erheblichen öffent - lichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und die Ver - besserung anders nicht zweckmässig erreicht werden kann.
2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbun - den werden, weIche auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch ange - merkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB. *
3.11. Gesundheitsschutz; Hygiene
§ 57 Schutz der Gesundheit
1 Wohnungen und Arbeitsräume müssen so gestaltet sein, dass sie den An - forderungen der Hygiene entsprechen und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fens - tergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutze der Gesundheit not - wendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen.
2 Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in weIchen regelmässig gearbeitet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) ihre durchschnittliche lichte Höhe muss im Dachstock und in be - wohnten Kellerräumlichkeiten mindestens 2.20m, in den übrigen Geschossen mindestens 2.40m betragen; b) * sie müssen Fenster aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und unmittelbar ins Freie führen. Die lichte Fensterfläche muss mindes - tens 1/10, in Dachgeschossen mindestens 1/12 der Bodenfläche aus - machen; auf jeden Fall muss sie mindestens 0,60 m² betragen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn eine genügende Be - lüftung und Belichtung gewährleistet ist.
3 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird (Anhang I, Figur 20). *
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§ 58* Hindernisfreies Bauen *
1 Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen. *
2 Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm "Hindernisfreie Bau - ten" 1 ) anwendbar. *
3 Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle für hindernisfreies Bauen ) beiziehen. *
§ 59 Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen *
1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen werden, wenn sie mit den notwendigen Anschlüssen und Einrichtungen versehen sind und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird.
§ 60 Bestehende Bauten und Anlagen
1 Die Baubehörde kann Bauten und bauliche Anlagen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Personen oder Tieren bilden, abändern oder entfernen lassen, sofern die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 3 ) .
3.12. Schutz der Nachbarschaft
§ 61* ...
§ 62 Terrainauffüllungen und Abgrabungen
1 Bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen ist gegenüber der benachbar - ten Liegenschaft eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21). *
2 An der Grenze darf eine Stützmauer von maximal 0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der von der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur
21). *
3 Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig. *
1) Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009.
2) Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn, Fro - burgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten.
3) BGS 124.11 .
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3.13. Gestaltung
*
§ 63* Allgemeines *
1 Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie de - ren Beleuchtung, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzu - gliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. *
2 Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderun - gen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.
3 ... *
4 ... *
§ 63 bis * Terrainveränderungen
1 Terrainveränderungen sind auf das absolut notwendige Minimum zu be - schränken. Aufschüttungen dürfen das massgebende Terrain in der Ebene nicht mehr als 1,2 m und am Hang (über 8% Neigung) nicht mehr als 1,5 m überragen.
2 Ausgenommen von den Beschränkungen gemäss Absatz 1 sind kleinere Terrainvertiefungen entlang der Fassaden von Untergeschossen, wie ein - zelne Hauseingänge und Garageneinfahrten, Licht- und Lüftungsschächte.
3 Hauseingänge und Garageneinfahrten dürfen einen Drittel der jeweili - gen Fassadenlänge nicht überschreiten. Ihre Länge darf insgesamt aber höchstens 6 m betragen. Im übrigen Bereich dürfen Fassaden von Unterge - schossen unterhalb der Fassadenlinie nicht in Erscheinung treten.
§ 63 ter * Umgebungsgestaltung
1 Das Anlegen von Stein- und Schottergärten, die nicht als anrechenbare Grünfläche gelten, ist untersagt.
2 Das Anpflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzen gemäss Artikel 15 Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset - zungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 1 ) ist untersagt. Der Regie - rungsrat bezeichnet in einer Verordnung weitere invasive gebietsfremde Pflanzen, deren Anpflanzung untersagt ist.
§ 64 Dachaufbauten und -einschnitte
1 Die Baubehörde darf Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten), Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligen, wenn sie architek - tonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegensprechen. Räume über dem ersten Dachgeschoss sollen möglichst giebelseitig belichtet werden. *
2 Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (vgl. Anhang I, Figur 22). *
3 Die Flächen der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen bei Bauten in Ortsbildschutzzonen in der Regel die Mindestmasse nach § 57 Absatz 2 litera b) nicht übersteigen. *
4 Für Sonnenkollektoren und Sonnenzellen gilt Absatz 2 nicht. Vorbehalten bleiben Einschränkungen der Flächen in Gebieten, die für das historische Ortsbild von Bedeutung sind. *
1) SR 814.911.
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§ 64 bis Reklamen
1 Reklamen, Anschlagstellen und Hinweise dürfen weder durch ihre An - zahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder Einzelgebäude beein - trächtigen.
2 Reklamen, welche sich auf Liegenschaften beziehen, wo sie angebracht sind (Eigenreklamen), sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzu - bringen.
3 ... *
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Strassenver - kehr. *
4. Schutzmassnahmen bei der Bauausführung
§ 65 Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
1 Alle Bauarbeiten sind so auszuführen, dass dabei Personen und Sachen nicht gefährdet werden.
2 Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand der Technik ent - sprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. sowie die Ge - fährdung oder Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden.
3 Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde bereits im Baubewilli - gungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehene Baumethode verlangen.
4 Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimm - te Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschrif - ten bestehen.
5 Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen.
6 Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.
§ 66 Benützung fremden Eigentums
1 Der öffentliche Grund darf für Ablagerungen, Gerüste und Bauplatzin - stallationen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden.
2 Soweit für die Ausführung der Baute oder Anlage das Betreten oder die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks nötig ist, muss sich der Nachbar das gefallen lassen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Nachbarn von seinem Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen und dessen Eigentum möglichst zu schonen. Für Schaden ist voller Ersatz zu leisten. Streitigkeiten über die Benützung des Nachbargrundstücks entscheidet der Zivilrichter.
§ 66 bis ...
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5. Ausnahmen
§ 67* Ausnahmebewilligung
1 Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnah - mebewilligungen kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnis - sen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und we - der öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.
2 Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch zu publizieren.
3 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können (§ 138 PBG). Im Üb - rigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB. *
6. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen sind nach § 153 Planungs- und Baugesetz strafbar.
§ 69 Technische Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Verordnung technische Vor - schriften erlassen, welche der Vereinheitlichung der Bauvorschriften und der Rationalisierung im Bauwesen dienen.
§ 70* Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Gemeindereglemente sind aufgehoben, soweit sie dieser Verordnung wi - dersprechen.
2 Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Absatz 1 Buchstaben h und k), die Untergeschosse (§ 17), Dachausbau und Attika (§ 17 bis ), die Gebäudelänge (§ 21) , die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbe - grenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft. Die neuen Be - stimmungen über den Transport der Nutzungsziffern (§ 38), den Nutzungs - bonus (§ 39) sowie betreffend die Parzellierung (§ 40) sind bis zur Revision der Zonenpläne erst sinngemäss anzuwenden. *
3 Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglemente innert 10 Jahren dem neuen Recht anzupassen. *
§ 71 Hängige Fälle
1 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baubewilligung rechtskräftig, so gilt sie weiterhin, auch wenn die bewilligte Baute oder Anlage den Vor - schriften dieser Verordnung nicht entspricht.
1bis § 10 Absatz 1 dieser Verordnung ist anwendbar auf Baubewilligungen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom 7. Juli 2021 erteilt, aber ge - mäss § 10 Absatz 1 und 2 KBV in der Fassung vom 1. Juni 2018 noch nicht verwirkt waren. *
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2 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung über ein Baugesuch nicht rechtskräftig entschieden, so sind die Vorschriften dieser Verordnung an - wendbar.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, für die in den Absätzen 1 und 2 nicht geregelten Fälle eine übergangsrechtliche Ordnung zu treffen.
4 Die Auflage- und Einsprachefrist von 20 Tagen gemäss § 8 Absatz 1 findet auf diejenigen Baugesuche Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung publiziert werden. *
§ 72 Genehmigung durch den Bundesrat
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundbuchanmerkungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.
§ 73 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver - ordnung. Mit diesem Zeitpunkt gelten abweichende Vorschriften, insbe - sondere das Normalbaureglement vom 28. Oktober 1959 1 ) , als aufgehoben. Inkrafttreten am 1. Juli 1979. Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.
1) GS 81, 199.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.1981 09.07.1981 § 56
bis eingefügt -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, b) geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, k) geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, l) eingefügt -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 3 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 9 Abs. 2 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 10 Abs. 1 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 16 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 17 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 18 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 19 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 20 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 21 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 22 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 23 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 24 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 25 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 27 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 28 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 29 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 33 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 34 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 35 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 36 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 37 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 38 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 39 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 40 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 43 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 44 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 45 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 46 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 48 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 49 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 53 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 56 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 61 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 2 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 3 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 4 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 70 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 5 Abs. 1, m) eingefügt -
26.02.1992 01.09.1992 § 17
bis Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 17
bis Abs. 2 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 17
bis Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 63 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 64 Abs. 1 geändert -
27.09.1992 01.01.1993 § 66
bis aufgehoben -
25.06.1996 01.01.1997 § 15 aufgehoben -
27
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.1996 01.01.1997 § 49 Abs. 3 geändert -
25.06.1996 01.01.1997 § 52 totalrevidiert -
25.06.1996 01.01.1997 § 53 Abs. 5 aufgehoben -
25.06.1996 01.01.1997 § 53
bis eingefügt -
25.06.1996 01.01.1997 § 64
bis eingefügt -
25.06.1996 01.01.1997 § 67 totalrevidiert -
26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 2 geändert -
26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 5 aufgehoben -
26.06.2007 01.01.2008 § 42 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 58 totalrevidiert -
24.08.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 5 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 4 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 56
bis Abs. 2 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 3 geändert GS 2011, 20
05.09.2012 01.03.2013 § 2 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, k) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, l) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, m) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 6 Abs. 1, a),
3.
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 14
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.1. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16
ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Sachüberschrift geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Abs. 1, a) aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Abs. 1 bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
bis Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17
ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
28
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 5 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 19 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.2. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.3. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21
ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 6 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 26 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 31 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 33
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 33
ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.4. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37
ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
29
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 41 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 42 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 48 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 52 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 53 Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 59 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 61 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.13. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63
bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64
bis Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64
bis Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 1 Name und In -
halt geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 2 Inhalt geän -
dert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 3 Name und In -
halt geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 4 Name und In -
halt geändert GS 2012, 61
30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 5 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 6 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 7 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 8 aufgehoben GS 2012, 61
08.05.2018 01.06.2018 § 3 Abs. 2, j) geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 3
bis eingefügt GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 13 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 39 Abs. 4 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 46 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 47 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 64 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
07.07.2021 07.07.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021, 28
07.07.2021 07.07.2021 § 71 Abs. 1
bis eingefügt GS 2021, 28
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, g) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, j) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, k) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, o) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, w) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3
bis Abs. 2 eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3
bis Abs. 3 eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3
ter eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 8 Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 14
bis Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 22 Abs. 2
bis eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 24 Abs. 2 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 40 Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 63
ter eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 4 eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 Anhang 4 Inhalt geän -
dert GS 2024, 5
31
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 1 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 2 Abs. 2 26.01.2005 01.01.2005 geändert -
§ 2 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 2 Abs. 3 26.01.2005 01.01.2005 geändert -
§ 2 Abs. 5 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 3 Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, g) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, j) 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 3 Abs. 2, j) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, k) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, o) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, w) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 3 08.05.2018 01.06.2018 eingefügt GS 2018, 10
§ 3
bis
08.05.2018 01.06.2018 eingefügt GS 2018, 10
§ 3
bis Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 3
bis Abs. 3 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 3
ter
19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 4 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 5 Abs. 1, b) 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 5 Abs. 1, h) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, k) 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 5 Abs. 1, k) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, l) 12.09.1990 01.01.1991 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, l) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, m) 26.02.1992 01.09.1992 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, m) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, a),
3.
05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 8 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 8 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 8 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 9 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 9 Abs. 5 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 10 Abs. 1 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 10 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 10 Abs. 1 07.07.2021 07.07.2021 geändert GS 2021, 28
§ 13 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 13 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 14
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 14
bis Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 15 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Titel 3.1. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
32
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 16 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 16
ter
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 17 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17
bis
05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 17
bis Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 17
bis Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17
bis Abs. 1, a)
05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17
bis Abs. 1, b)
05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17
bis Abs. 1 bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 17
bis Abs. 2 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 17
bis Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17
bis Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 17
bis Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17
ter
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 18 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 18 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 18 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 18
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 19 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 19 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 19 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 20 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
Titel 3.2. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 21 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 21 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 21 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Titel 3.3. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 21
ter
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 22 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 22 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 2
bis
19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 22 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 6 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 23 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
33
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 24 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 24 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 24 Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 24 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 25 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 27 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 28 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 28 Abs. 1
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 28 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 29 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 31 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 33 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 33
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 33
ter
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Titel 3.4. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 34 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 37 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 37 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 37
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 37
ter
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 38 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 38 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 38 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 38 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 39 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 39 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 39 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 39 Abs. 4 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 39 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
34
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 40 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 40 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 40 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 40 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 41 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 42 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 42 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 43 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 44 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 45 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 46 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 46 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 47 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 48 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 48 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 48 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 49 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 3 25.06.1996 01.01.1997 geändert -
§ 49 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 52 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 52 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 52 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 53 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 53 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 53 Abs. 5 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben -
§ 53
bis
25.06.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 54 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 56 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 56
bis
01.07.1981 09.07.1981 eingefügt -
§ 56
bis Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 57 Abs. 2, b) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 57 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 58 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 58 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 59 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 61 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 61 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 62 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 62 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 62 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Titel 3.13. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 63 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 63 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 61
§ 63 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
35
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 63 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 63 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 63
bis
05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 63
ter
19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 64 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 64 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 64 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 64 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64 Abs. 4 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64
bis
25.06.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 64
bis Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 64
bis Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 66
bis
27.09.1992 01.01.1993 aufgehoben -
§ 67 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 67 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 70 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 70 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 70 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 71 Abs. 1
bis
07.07.2021 07.07.2021 eingefügt GS 2021, 28
§ 71 Abs. 4 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
Anhang 1 05.09.2012 01.03.2013 Name und In - halt geändert GS 2012, 61 Anhang 2 05.09.2012 01.03.2013 Inhalt geän - dert GS 2012, 61 Anhang 3 05.09.2012 01.03.2013 Name und In - halt geändert GS 2012, 61 Anhang 4 05.09.2012 01.03.2013 Name und In - halt geändert GS 2012, 61 Anhang 4 19.03.2024 01.10.2024 Inhalt geän - dert GS 2024, 5 Anhang 5 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 Anhang 6 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 Anhang 7 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61 Anhang 8 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
36
1 Anhang I
1) Skizzen Figur 1 Geschosse und Geschosszahl
1 ) Anhang I Fassung vom 5. September 2012.
2 Figur 2 Untergeschosse
3 Figur 3 Dachgeschosse
4 Figur 4 Kniestockhöhe
5 Figur 5 Attikageschosse
6 Figur 6 Fassadenhöhe
7 Figur 7 Gesamthöhe
8 Figur 8 Gebäudelänge und Gebäudebreite
9 Figur 9 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
10 Figur 10 Fassadenflucht und Fassadenlinie
11 Figur 11 Vorspringende Gebäudeteile (Grundriss und Schnitt)
12 Figur 12 Abstände und Abstandsbereiche
13 Figur 13 Bebaubarer Bereich und Baubereich
14 Figur 14 Anrechenbare Grundstücksfläche
15 Figur 15 Überbauungsziffer
16 Figur 16 Geschossflächenziffer
17 Figur 17 Baumassenziffer
18 Figur 18 Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlan g öffentlicher Strassen Figur 19 Ausfahrten von Garagen und Vorplätzen auf öffentliche Strassen und Plätze
19 Figur 20 Lichte Höhe Figur 21 Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlan g benachbarter Liegen- schaften
20 Figur 22 Dachaufbauten und -einschnitte
1 Anhang II
1) Grenz- und Gebäudeabstände Grenzabstand: Gegenüber der Nachbargrenze sind in A bhängigkeit von der Anzahl Vollgeschosse und der Gebäudelänge bzw. –breite die Grenz- abstände gemäss nachstehender Tabelle einzuhalten ( für Industrie- und Gewerbebauten vgl. § 24 KBV). Gebäudelänge bzw. -breite Grenzabstände A (pro Fassade) bei
1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5 VG 6 VG m m m m m m m bis 11.99 2.00 3.00 4.00 5.50 7.00 8.50 ab 12.00 2.25 3.25 4.20 5.70 7.20 8.70 ab 13.00 2.25 3.25 4.40 5.90 7.40 8.90 ab 14.00 2.50 3.50 4.60 6.10 7.60 9.10 ab 15.00 2.50 3.50 4.80 6.30 7.80 9.30 ab 16.00 2.75 3.75 5.00 6.50 8.00 9.50 ab 17.00 2.75 3.75 5.20 6.70 8.20 9.70 ab 18.00 3.00 4.00 5.40 6.90 8.40 9.90 ab 19.00 3.00 4.00 5.60 7.10 8.60 10.10 ab 20.00 3.00 4.25 5.80 7.30 8.80 10.30 ab 21.00 3.00 4.25 6.00 7.50 9.00 10.50 ab 22.00 3.00 4.50 6.20 7.70 9.20 10.70 ab 23.00 3.00 4.50 6.40 7.90 9.40 10.90 ab 24.00 3.00 4.75 6.60 8.10 9.60 11.10 ab 25.00 3.00 4.75 6.80 8.30 9.80 11.30 ab 26.00 3.00 5.00 7.00 8.50 10.00 11.50 ab 27.00 3.00 5.00 7.20 8.70 10.20 11.70 ab 28.00 3.00 5.25 7.40 8.90 10.40 11.90 ab 29.00 3.00 5.25 7.60 9.10 10.60 12.10 ab 30.00 3.00 5.50 7.80 9.30 10.80 12.30 ab 31.00 3.00 5.50 8.00 9.50 11.00 12.50 ab 32.00 3.00 5.75 8.20 9.70 11.20 12.70 ab 33.00 3.00 5.75 8.40 9.90 11.40 12.90 ab 34.00 3.00 6.00 8.60 10.10 11.60 13.10 VG = Vollgeschosse GA = Grenzabstand
1 ) Anhang II Fassung vom 5. September 2012.
1 Anhang III
1) Richtwerte für Abstellplätze für Motorfahrzeuge (§ 42) Art der Nutzung Bezugseinheit (Geschossfläche GF) Parkfelder Angebot Personal Besucher, Kunden Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser Pro 100 m
2 GF oder pro Wohnung
1,0 0,1 Industrie, Gewerbe Pro 100 m 2 GF 1,0 0,2 Lagerräume, Lagerplätze Pro 100 m
2 GF 0,1 0,01 Dienstleistungsbetriebe Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe z.B. Bank Post Öffentliche Verw. mit Schalterbetrieb Reisebüro Arzt, Zahnarzt Therapie Kopierzentrale Chemische Reinigung Coiffeur usw. Übrige Dienstleistungsbetriebe z.B. Öffentliche Verw. ohne Schalterbetrieb Ingenieur-, Architekturbüro Anwaltskanzlei Versicherung, Krankenkasse Verwaltung von Industriebetrieben Treuhandbüro Labors Speditionsbetrieb usw. Pro 100 m
2 GF Pro 100 m
2 GF
2,0
2,0
1,0
0,5 Verkaufsgeschäfte Kundenintensive Verkaufsgeschäfte z.B. Lebensmittel Apotheke, Drogerie Warenhaus Kiosk Übrige Verkaufsgeschäfte z.B. Papeterie Buchhandlung Haushaltsgeschäft, Eisenwaren Pro 100 m
2 VF (Verkaufsfläche) Pro 100 m 2 VF
2,0
1,5
8,0
3,5
1 ) Anhang III Fassung vom 5. September 2012.
2 Art der Nutzung Bezugseinheit (Geschossfläche GF) Parkfelder Angebot Personal Besucher, Kunden Uhren, Schmuck Möbel Fachmärkte Gastbetriebe Hotel Jugendherberge Restaurant, Café, Bar Pro Bett Pro Bett Pro Sitzplatz
0,5
0,1
0,2 Kleinspital, Klinik Pro Bett 1,0 0,5 Alters- und Pflegeheim, Sanatorium Pro Bett 0,5 0,3 Unterhaltung, Kultur, Religion Kino Theater, Oper, Konzertsaal Museum, Ausstellungsraum, Galerie Bibliothek Diskothek Kirche, Moschee, Synagoge Friedhof Pro Sitzplatz Pro Sitzplatz Pro 100 m
2 Fläche Pro 100 m
2 Fläche Pro Sitzplatz bzw. pro 100 m
2 Tanzflä- che Pro Besucherplatz Pro 100 m 2 Fläche
0,2
0,2
1,0
1,0
0,3
0,1
0,1 Schulen, Spitäler, Kirchen, Sportanlagen, Stadien Einkaufszentren, Supermärkte, Bahnhofstationen u.a. Siehe SN 640281 «Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» erhältlich beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Seefeldstrasse 9,
8008 Zürich. In der Norm sind weitere Details geregelt.
1 Anhang IV
1) Hinweise auf andere Gesetze und Verordnungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
§ 3 Abs. 2/22 Abs. 6 (unterirdische Bauten)
Art. 685 ZGB
2)
1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, fin- den die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
§ 253 EG ZGB
3)
1 Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, dürfen vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung nur in ei- nem Abstand von wenigstens 2 m von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die notwendigen Vorkeh- ren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.
§ 3 Abs. 2 (Einfriedigungen)
§ 262 EG ZGB
1 Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu erstellen und zu unterhalten.
2 Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedet werden, wenn die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Bergge- biete nicht anwendbar.
3 Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 m erreichen. Der Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedi- gungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.
1) Anhang IV Fassung vom 19. März 2024.
2) SR 210.
3) BGS 211.1.
2
4 Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. (Für Einfriedigungen und Stützmauern längs öffentlichen Strassen vgl.
§ 49 der kantonalen Bauverordnung.)
§ 3 Abs. 2 (Skiliftanlagen und Luftseilbahnen)
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951
1)
§ 61 ...
2)
§ 66 (Benützung fremden Eigentums)
§ 259 EG ZGB
1 Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benüt- zung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbe- dingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Ab- trittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenzmauern instand zu steIlen und an der Grenze stehende Grünhecken zuzuschneiden.
2 Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Ei- gentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3 Er haftet ihm für allen Schaden.
4
...
3)
1) BGS 738.1.
2) Angepasst am 5. September 2012.
3) Angepasst am 5. September 2012.
3 Allgemeine Hinweise Bauten an öffentlichen Gewässern
1) Tret- und Radwenderecht (§ 35 PBG)
§ 260 EG ZGB
1 Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtig- te befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten.
2
...
3 Der Kantonsrat kann das Tret- und Radwenderecht einzeln oder zusam- men längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben. Anpflanzungen
§ 255 EG ZGB
1 Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnis- sen ein Abstand von mindestens 2 m, in ländlichen Verhältnissen von min- destens 3 m von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen ein- gehalten werden.
2 Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.
§ 256 EG ZGB
1 Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von Waldungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von we- nigstens 5 m und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen, von wenigstens 9 m zu beachten.
2 Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen Strassen angelegt werden.
3 Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringern als den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei An- pflanzungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von wenigstens 2 m und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 m von der Grenze beachtet werden.
1) Aufgehoben am 19. März 2024.
4
§ 257 EG ZGB
1 Bei Strassen I. und II. Klasse können die Eigentümer angrenzender, be- reits bestehender Waldungen durch das Bau- und Justizdepartement ver- pflichtet werden, im Rahmen der in § 256 genannten Abstände für eine angemessene Durchlichtung zu sorgen, soweit dies im Interesse der Ver- kehrssicherheit oder des Strassenunterhaltes notwendig ist. Zuständig zur Anordnung ist bei Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und bei Gemeindestrassen der Gemeinderat.
2 Der Strasseneigentümer hat für allfälligen Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die mangels Einigung im Schätzungsverfahren festgelegt wird.
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