Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (0.747.305.412)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

    Abgeschlossen in London am 23. Juni 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30 . November 1976¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1982 (Stand am 21. März 2023) ¹ Art. 1 des BB vom 30. Nov. 1976 ( AS 1978 167 ).
    Die Vertragsregierungen,
    von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,
    in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann,
    sind wie folgt übereingekommen:
    Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
    Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
    Art. 2 Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
    1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln;
    2) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt;
    3) der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;
    4) der Ausdruck «Bruttoraumzahl» (bzw. «Bruttoraumgehalt») bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgrösse eines Schiffes;
    5) der Ausdruck «Nettoraumzahl» bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes;
    6) der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet;
    7) der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
    8) der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
    9) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrtsorganisation².
    ² Heute: Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
    Art. 3 Anwendungsbereich
    1)  Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:
    a) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
    b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
    c) nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
    2)  Dieses Übereinkommen gilt für:
    a) neue Schiffe;
    b) vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
    c) vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie
    d) alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei.
    3)  Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.
    Art. 4 Ausnahmen
    1)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für:
    a) Kriegsschiffe sowie
    b) Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuss) Länge.
    2)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
    a) auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
    b) auf dem Kaspischen Meer oder
    c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
    Art. 5 Höhere Gewalt
    1)  Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
    2)  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
    Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
    Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.
    Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
    1)  Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Massgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt.
    2)  Dieser Messbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Messbrief.
    Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
    1)  Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.
    2)  Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.
    3)  Ein in dieser Weise ausgestellter Messbrief muss die Feststellung enthalten, dass er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Messbrief und wird ebenso anerkannt.
    4)  Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt werden.
    Art. 9 Form des Messbriefs
    1)  Der Messbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
    2)  Die Form des Messbriefs muss dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
    Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
    1)  Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung ausser Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrösserung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern.
    2)  Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Messbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
    3)  Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmessbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) als Ersatz ausstellt wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
    Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
    Messbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Messbriefen.
    Art. 12 Überprüfung
    1)  Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken:
    a) dass das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) versehen ist;
    b) dass die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Messbrief entsprechen.
    2)  Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.
    3)  Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) eingetragenen so abweichen, dass sich eine grössere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
    Art. 13 Vergünstigungen
    Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Messbrief besitzt.
    Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
    1)  Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf:
    a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
    b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
    2)  Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
    Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
    Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
    a) eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Messbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
    b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
    c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
    Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
    1)  Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs³ können Vertragsparteien des Übereinkommens werden:
    a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
    b) indem sie es vorbehältlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
    c) indem sie ihm beitreten.
    2)  Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt ausserdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
    ³ SR 0.193.501
    Art. 17 Inkrafttreten
    1)  Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 65 v. H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
    2)  Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
    3)  Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
    4)  Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
    Art. 18 Änderungen
    1)  Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
    2)  Änderung durch einstimmige Annahme:
    a) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
    b) Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
    3)  Änderung nach Prüfung durch die Organisation:
    a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
    b) Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
    c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
    d) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen.
    e) Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
    4)  Änderung durch eine Konferenz:
    a) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
    b) Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
    c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
    d) Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a) einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
    5)  Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
    6)  Jede Annahme oder Erklärung auf Grund dieses Artikels erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
    Art. 19 Kündigung
    1)  Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
    2)  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit.
    3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
    Art. 20 Hoheitsgebiete
    1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Massnahmen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
    b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
    2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
    b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
    3)  Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
    Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
    1)  Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
    2)  Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
    ⁴ SR 0.120
    Art. 22 Sprachen
    Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu London am 23. Juni 1969.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage 1 ⁵

    ⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der Änd., durch die Generalversammlung der IMO vom 4. Dez. 2013 angenommen, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2018 973 ).

    Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen

    Regel 1 Allgemeines

    1)  Das Vermessungsergebnis eines Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl und der Nettoraumzahl.
    2)  Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl werden nach diesen Regeln ermittelt.
    3)  Wäre die Anwendung dieser Regeln bei neuartigen Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale unvernünftig oder unausführbar, so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl nach Anweisung der Verwaltung ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis auf diese Weise ermittelt, so teilt die Verwaltung der Organisation zwecks Unterrichtung der Vertragsregierungen Einzelheiten des hierbei angewendeten Verfahrens mit.

    Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

    1)  Oberdeck
    Das Oberdeck ist das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Oberdeck.
    2)  Seitenhöhe
    a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte Abstand, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Unterkante des Oberdecks an der Bordseite. Bei Holz- und Kompositschiffen wird der Abstand von der Unterkante der Kielsponung ab gemessen. Bei hohlem Verlauf der Schiffsform im unteren Teil des Hauptspants oder bei verstärkten Kielgängen wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem die Verlängerung des geraden Bodenteils die Seite des Kiels schneidet.
    b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum gedachten Schnittpunkt der Deckslinie mit der Aussenhautbeplattung gemessen, die so verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
    c) Weist das Oberdeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Seitenhöhe bis zu einer Fluchtlinie des niedrigeren Teiles des Decks gemessen, die parallel zu dem erhöhten Teil verläuft.
    3)  Breite
    Die Breite ist die grösste Breite des Schiffes; sie wird mittelschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaussenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Aussenkante des Schiffskörpers.
    4)  Geschlossene Räume
    Geschlossene Räume sind alle Räume, die von der Aussenhaut, von festen oder versetzbaren Zwischenwänden oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen – ausgenommen feste oder lose Planen – begrenzt werden. Ein Absatz im Deck oder eine Öffnung in der Aussenhaut, im Deck oder in der Abdeckung, in den Trennwänden oder Endschotten eines Raumes schliesst ebenso wenig wie das Fehlen einer Trennwand oder eines Schotts aus, dass dieser Raum als ein geschlossener behandelt wird.
    5)  Ausgesonderte Räume
    Ungeachtet des Absatzes 4 werden die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten Räume als ausgesonderte Räume bezeichnet und nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet; sie sind jedoch als geschlossene Räume zu behandeln, wenn sie zumindest eine der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
    – der Raum ist mit Brettern oder anderen Vorrichtungen zur Sicherung von Ladung oder Vorräten versehen;
    – die Öffnungen sind mit Verschlussvorrichtungen versehen;
    – die Bauart bietet Möglichkeiten für das Dichtsetzen dieser Öffnungen.
    a) i) Ein Raum, der sich innerhalb eines Aufbaus an eine Öffnung im Endschott anschliesst, die von Deck zu Deck reicht und nur mit einer Seitenplatte versehen ist, deren Höhe die der anschliessenden Decksbalken um nicht mehr als 25 mm (1 Zoll) überschreitet, wobei die Breite der Öffnung mindestens 90 v. H. der Decksbreite im Bereich der Öffnung betragen muss. Nach dieser Vorschrift wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen der tatsächlichen Öffnung im Endschott und einer Linie liegt, die in einem Abstand von der halben Decksbreite im Bereich der Öffnung parallel zum Verlauf der Öffnung gezogen wird (s. Anhang 1 Bild 1). ii) Wird die Breite durch andere bauliche Anordnungen als das Zusammenlaufen der Aussenhaut auf weniger als 90 v. H. der Decksbreite eingeengt, so wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen dem Verlauf der Öffnung und einer Linie liegt, die parallel hierzu durch den Punkt gezogen wird, wo die Breite querschiffs auf 90 v. H. der Decksbreite oder weniger eingeschränkt wird (s. Anhang 1 Bilder 2, 3 und 4).
    iii) Sind zwei Räume, von denen einer oder beide nach Buchstabe a) Ziffer i) und/oder ii) ausgesondert werden können, durch einen Zwischenraum getrennt, der – abgesehen von einem Schanzkleid oder einer Reling – vollständig offen ist, so darf eine Aussonderung nicht vorgenommen werden, wenn der Abstand zwischen den beiden Räumen kleiner ist als die Hälfte der kleinsten Decksbreite im Bereich des Zwischenraums (s. Anhang 1 Bilder 5 und 6);
    b) ein Raum unter einem darüberliegenden, gegen See und Wetter offenen Deck, das an den Aussenseiten keine andere Verbindung mit dem Schiffskörper hat als die erforderlichen Stützen. In einem solchen Raum dürfen eine Reling oder ein Schanzkleid sowie eine Seitenplatte und auch seitliche Stützen unter der Voraussetzung angebracht werden, dass der Abstand von der Oberkante der Reling oder des Schanzkleides bis zur Seitenplatte mindestens ein Drittel der Höhe des Raumes, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuss) beträgt (s. Anhang 1 Bild 7);
    c) ein Raum in einem Aufbau von ganzer Schiffsbreite zwischen zwei gegenüberliegenden Seitenöffnungen, deren Höhe mindestens ein Drittel der Höhe des Aufbaus, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuss) beträgt. Ist eine Öffnung in einem solchen Aufbau nur an einer Seite vorhanden, so wird der Raum, der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet wird, auf die halbe Decksbreite im Bereich der Öffnung beschränkt (s. Anhang 1 Bild 8);
    d) ein Raum in einem Aufbau unmittelbar unter einer freien Öffnung im darüberliegenden Deck unter der Voraussetzung, dass diese Öffnung dem Wetter ausgesetzt ist und der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnete Raum auf die Fläche der Öffnung beschränkt wird (s. Anhang 1 Bild 9);
    e) eine Nische im Endschott eines Aufbaus, die dem Wetter ausgesetzt ist, von Deck zu Deck reicht und keine Verschlussmittel hat, unter der Voraussetzung, dass die innere Breite nicht grösser als die Eingangsbreite ist und dass sie um nicht mehr als das Doppelte der Eingangsbreite in den Aufbau hineinreicht (s. Anhang 1 Bild 10).
    6)  Fahrgast
    Ein Fahrgast ist jede Person ausser:
    a) dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung oder anderen Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie
    b) Kindern unter einem Jahr.
    7)  Laderäume
    Bei der Berechnung der Nettoraumzahl zu erfassende Laderäume sind alle für die Beförderung von Nutzladung bestimmten geschlossenen Räume, soweit sie bei der Berechnung der Bruttoraumzahl erfasst worden sind. Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte Markierung mit den Buchstaben CC (cargo compartment) zu kennzeichnen, die gut sichtbar angebracht und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch sein müssen.
    8)  Wetterdicht
    Wetterdicht bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.
    9)  Audit
    Der Ausdruck Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
    10)  Auditsystem
    Der Ausdruck Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO⁶.
    11)  Anwendungscode
    Der Ausdruck Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Entschliessung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der Instrumente der IMO (III-Code).
    12)  Auditnorm
    Der Ausdruck Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode.
    ⁶ Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).

    Regel 3 Bruttoraumzahl

    Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines Schiffes wird nach der Formel:
    BRZ = K 1 V
    ermittelt; hierin bedeuten:
    V = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller geschlossenen Räume
    K 1
    = 0,2 + 0.02 log 10 V (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2).

    Regel 4 Nettoraumzahl

    1)  Die Nettoraumzahl (NRZ) eines Schiffes wird nach der Formel:
    NRZ = K 2 V c [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    ermittelt; hierin dürfen:
    a)  der Faktor [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Formel niemals grösser als eins,
    b)  der Ausdruck K 2 V c [Bild bitte in Originalquelle ansehen] niemals kleiner als 0,25 BRZ und
    c)  NRZ niemals kleiner als 0,30 BRZ sein;
    in der Formel bedeuten:
    V c
    = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller Laderäume,
    K 2
    = 0,2 + 0,02 log 10 V c (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2),
    K 3 = 1,25 [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    H = Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2 (in Meter),
    T = Tiefgang mittschiffs gemäss Absatz 2 der vorliegenden Regel (in Meter),
    N 1
    = Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten,
    N 2
    = Anzahl der sonstigen Fahrgäste,
    N 1 + N 2
    = Gesamtzahl der nach dem Fahrgastzeugnis zulässigen Fahrgäste; falls die Summe von N 1 und N 2 kleiner als 13 ist, bleibt sie unberücksichtigt,
    BRZ = Bruttoraumzahl des Schiffes gemäss Regel 3.
    2)  Als Tiefgang (T) im Sinne des Absatzes 1 gilt:
    a) für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommen⁷ unterliegen, der Tiefgang, der dem nach jenem Übereinkommen erteilten Sommerfreibord (ohne Berücksichtigung eines Holzfreibords) entspricht;
    b) für Fahrgastschiffe der Tiefgang, der der nach dem in Kraft befindlichen Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder einer anderen anwendbaren Internationalen Übereinkunft erteilten obersten Schottenladelinie entspricht;
    c) für Schiffe, die dem Internationalen Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen, denen jedoch ein Freibord nach innerstaatlichen Vorschriften erteilt wird, der Tiefgang, der dem hiernach erteilten Sommerfreibord entspricht;
    d) für Schiffe, denen kein Freibord erteilt wird, deren Tiefgang jedoch nach innerstaatlichen Vorschriften eingeschränkt wird, der höchstzulässige Tiefgang und
    e) für alle sonstigen Schiffe 75 v. H. der Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2.
    ⁷ SR 0.747.305.411

    Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl

    1)  Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 , oder N 2 verändert werden und diese Änderung zu einem Anwachsen der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, ist diese unverzüglich den neuen Merkmalen entsprechend zu ermitteln und anzuwenden.
    2)  Schiffe, denen sowohl ein Freibord nach Buchstabe a) als auch nach Buchstabe b) der Regel 4 Abs. 2 erteilt worden ist, erhalten nur eine nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl, und zwar die, die dem für den jeweiligen Einsatz des Schiffes erteilten Freibord entspricht.
    3)  Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 , oder N 2 verändert werden oder wenn der in Absatz 2 erwähnte Freibord bei einem Wechsel des Einsatzes des Schiffes verändert wird und eine solche Änderung zu einer Verminderung der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, darf ein neuer Internationaler Schiffsmessbrief (1969) mit dieser kleineren Nettoraumzahl erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung des bis dahin geltenden Messbriefs ausgestellt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht:
    a) wenn das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt,
    b) wenn das Schiff Umbauten oder Veränderungen unterzogen wird, die nach Ansicht der Verwaltung von grösserer Bedeutung sind, wie es z. B. bei der Entfernung eines Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung des erteilten Freibords erfordert und
    c) für Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Verkehr, wie z. B. der Pilgerfahrt, eine grosse Zahl von Decksfahrgästen befördern.

    Regel 6 Berechnung der Rauminhalte

    1)  Der Inhalt aller bei der Berechnung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfassten Räume wird ohne Berücksichtigung von Isolationen u. dgl. bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite der Aussenhaut oder baulicher Trennflächen und bei Schiffen aus anderem Werkstoff bis zur Aussenseite der Aussenhaut und der Innenseite baulicher Trennflächen gemessen.
    2)  Der Inhalt von Anhängen wird dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.
    3)  Der Inhalt von zur See hin offenen Räumen braucht dem Gesamtinhalt nicht hinzugerechnet zu werden.

    Regel 7 Masse und Berechnungen

    1)  Alle für die Berechnung der Rauminhalte verwendeten Masse werden auf den Zentimeter oder ein Zwanzigstel Fuss gerundet.
    2)  Die Inhalte sind nach Verfahren zu berechnen, die für die jeweiligen Räume allgemein anerkannt sind und deren Genauigkeit den Anforderungen der Verwaltung genügt.
    3)  Die Berechnungen müssen so viele Einzelheiten enthalten, dass sie leicht nachgeprüft werden können.

    Anhang I

    Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird

    In den folgenden Bildern bedeutet:
    O = ausgesonderte Räume
    C = geschlossene Räume
    I = Räume, die als geschlossene Räume zu behandeln sind.
    Schraffierte Teile sind in den Inhalt der geschlossenen Räume einzurechnen.
    B = Decksbreite im Bereich der Öffnung.
    Bei Schiffen mit gerundetem Schergang ist die Breite wie in Bild 11 dargestellt zu messen. ABCD = Öffnung im Deck
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff. i)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 1
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 2
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 3
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 4
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 5
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 6
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe b)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    h ≤ [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , jedoch mindestens 0.75 m (2,5 Fuss).
    Bild 7
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe c)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    h ≥ [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , jedoch mindestens 0,75 m (2,5 Fuss)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Gegenüberliegende Öffnung nur an einer Seite
    Seitenöffnungen
    Bild 8
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe d)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 9
    Regel 2 Abs. 5 Buchstabe e)
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 10
    Radius Schiff mit gerundetem Schergang Radius
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bild 11

    Anhang 2

    In der Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgeführte Beiwerte K 1 und K 2

    (V oder V c = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts)

    V oder Vc

    K1 oder
    K2

    V oder Vc

    K1 oder
    K2

    V oder Vc

    K1 oder
    K2

    V oder Vc

    K1 oder  
    K2  

    10

    0.2200

    45,000

    0.2931

    330,000

    0.3104

    670,000

    0.3165

    20

    0.2260

    50,000

    0.2940

    340,000

    0.3106

    680,000

    0.3166

    30

    0.2295

    55,000

    0.2948

    350,000

    0.3109

    690,000

    0.3168

    40

    0.2320

    60,000

    0.2956

    360,000

    0.3111

    700,000

    0.3169

    50

    0.2340

    65,000

    0.2963

    370,000

    0.3114

    710,000

    0.3170

    60

    0.2356

    70,000

    0.2969

    380,000

    0.3116

    720,000

    0.3171

    70

    0.2369

    75,000

    0.2975

    390,000

    0.3118

    730,000

    0.3173

    80

    0.2381

    80,000

    0.2981

    400,000

    0.3120

    740,000

    0.3174

    90

    0.2391

    85,000

    0.2986

    410,000

    0.3123

    750,000

    0.3175

    100

    0.2400

    90,000

    0.2991

    420,000

    0.3125

    760,000

    0.3176

    200

    0.2460

    95,000

    0.2996

    430,000

    0.3127

    770,000

    0.3177

    300

    0.2495

    100,000

    0.3000

    440,000

    0.3129

    780,000

    0.3178

    400

    0.2520

    110,000

    0.3008

    450,000

    0.3131

    790,000

    0.3180

    500

    0.2540

    120,000

    0.3016

    460,000

    0.3133

    800,000

    0.3181

    600

    0.2556

    130,000

    0.3023

    470,000

    0.3134

    810,000

    0.3182

    700

    0.2569

    140,000

    0.3029

    480,000

    0.3136

    820,000

    0.3183

    800

    0.2581

    150,000

    0.3035

    490,000

    0.3138

    830,000

    0.3184

    900

    0.2591

    160,000

    0.3041

    500,000

    0.3140

    840,000

    0.3185

    1,000

    0.2600

    170,000

    0.3046

    510,000

    0.3142

    850,000

    0.3186

    2,000

    0.2660

    180,000

    0.3051

    520,000

    0.3143

    860,000

    0.3187

    3,000

    0.2695

    190,000

    0.3056

    530,000

    0.3145

    870,000

    0.3188

    4,000

    0.2720

    200,000

    0.3060

    540,000

    0.3146

    880,000

    0.3189

    5,000

    0.2740

    210,000

    0.3064

    550,000

    0.3148

    890,000

    0.3190

    6,000

    0.2756

    220,000

    0.3068

    560,000

    0.3150

    900,000

    0.3191

    7,000

    0.2769

    230,000

    0.3072

    570,000

    0.3151

    910,000

    0.3192

    8,000

    0.2781

    240,000

    0.3076

    580,000

    0.3153

    920,000

    0.3193

    9,000

    0.2791

    250,000

    0.3080

    590,000

    0.3154

    930,000

    0.3194

    10,000

    0.2800

    260,000

    0.3083

    600,000

    0.3156

    940,000

    0.3195

    15,000

    0.2835

    270,000

    0.3086

    610,000

    0.3157

    950,000

    0.3196

    20,000

    0.2860

    280,000

    0.3089

    620,000

    0.3158

    960,000

    0.3196

    25,000

    0.2880

    290,000

    0.3092

    630,000

    0.3160

    970,000

    0.3197

    30,000

    0.2895

    300,000

    0.3095

    640,000

    0.3161

    980,000

    0.3198

    35,000

    0.2909

    310,000

    0.3098

    650,000

    0.3163

    990,000

    0.3199

    40,000

    0.2920

    320,000

    0.3101

    660,000

    0.3164

    1,000,000

    0.3200

    Für Zwischenwerte von V oder V c sind die Beiwerte K 1 oder K 2 durch lineare Interpolation zu ermitteln.

    Anlage II

    Internationaler Schiffsmessbrief (1969)

    (Dienstsiegel)

    Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 im Namen der Regierung

    (vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)

    für das Übereinkommen am 19  in Kraft getreten ist,

    durch

    (vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen
    Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)

    Name des Schiffes

    Unterscheidungssignal

    Heimathafen

    Datum*

    * Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand (Artikel 2 Nr. 6), oder der Zeitpunkt, zu dem grössere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b).

    HAUPTABMESSUNGEN

    Länge
    (Artikel 2 Nr. 8)

    Breite
    (Regel 2 Abs. 3)

    Seitenhöhe mittschiffs
    bis zum Oberdeck
    (Regel 2 Abs. 2)

    DAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT
    FOLGENDE WERTE:

    BRUTTORAUMZAHL

    NETTORAUMZAHL

    Hiermit wird bescheinigt, dass das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Massgabe des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 ermittelt wurde.

    Ausgestellt in 19

    (Ausstellungsort) (Ausstellungsdatum)

    (Unterschrift des ausstellenden Bediensteten)
    und/oder
    (Siegel der ausstellenden Behörde)

    Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:

    Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Messbriefs ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.

    (Unterschrift)

    IM VERMESSUNGSERGEBNIS ENTHALTENE RÄUME

    BRUTTORAUMZAHL

    NETTORAUMZAHL

    Bezeichnung
    des Raumes

    Lage

    Länge

    Bezeichnung
    des Raumes

    Lage

    Länge

    Unterdeck

    ANZAHL DER FAHRGÄSTE
    (Regel 4 Abs. 1)

    Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr
    als 8 Betten

    Anzahl der sonstigen Fahrgäste

    AUSGESONDERTE RÄUME
    (Regel 2 Abs. 5)

    TIEFGANG
    (Regel 4 Abs. 2)

    Räume, die zum Teil ausgesondert sind, sollen in der obenstehenden Aufstellung mit einem Stern (*) gekennzeichnet werden.

    Tag und Ort der ersten Vermessung

    Tag und Ort der letzten Nachmessung

    BEMERKUNGEN:

    Anlage III ⁸

    ⁸ Eingefügt durch Ziff. III der Änd., durch die Generalversammlung der IMO vom 4. Dez. 2013 angenommen, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2018 973 ).

    Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens

    Regel 8 Anwendung

    Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

    Regel 9 Überprüfung der Anwendung

    1)  Jede Vertragsregierung unterliegt regelmässigen Audits, welche die Organisation nach Massgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
    2)  Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmässige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien⁹ verantwortlich.
    3)  Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Massnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
    4)  Das Audit jeder Vertragsregierung:
    .1) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
    .2) wird in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.
    ⁹ Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).

    Geltungsbereich am 21. März 2023 ¹⁰

    ¹⁰ AS 1982 1326 ; 1983  234 ; 1984  269 ; 1985  245 ; 1986  833 ; 1987  1122 ; 1989  403 ; 1990  1699 ; 2005  1299 ; 2008  671 ; 2010  847 ; 2013  2103 ; 2018  1233 ; 2020  4475 ; 2023 150 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Albanien

      3. April

    2003 B

      3. Juli

    2003

    Algerien

      4. Oktober

    1976 B

    18. Juli

    1982

    Angola

      4. Oktober

    2001 B

      4. Januar

    2002

    Antigua und Barbuda

      3. März

    1987 B

      3. Juni

    1987

    Äquatorialguinea

    24. April

    1996 B

    24. Juli

    1996

    Argentinien

    24. Januar

    1979

    18. Juli

    1982

    Aserbaidschan

      1. Juli

    1997 B

      1. Oktober

    1997

    Äthiopien

    18. Juli

    1985 B

    18. Oktober

    1985

    Australien

    21. Mai

    1982 B

    21. August

    1982

    Bahamas

    22. Juli

    1976 B

    18. Juli

    1982

    Bahrain

    21. Oktober

    1985 B

    21. Januar

    1986

    Bangladesch

      6. November

    1981 B

    18. Juli

    1982

    Barbados

      1. September

    1982 B

      1. Dezember

    1982

    Belarus

      4. Oktober

    2019 B

      4. Januar

    2020

    Belgien

      2. Juni

    1975

    18. Juli

    1982

    Belize

      9. April

    1991 B

      9. Juli

    1991

    Benin

      1. November

    1985 B

      1. Februar

    1986

    Bolivien

      4. Juni

    1999 B

      4. September

    1999

    Bosnien und Herzegowina

      8. Mai

    2018 B

      8. August

    2018

    Brasilien

    30. November

    1970

    18. Juli

    1982

    Brunei

    23. Oktober

    1986 B

    23. Januar

    1987

    Bulgarien*

    14. Oktober

    1982

    14. Januar

    1983

    Chile*

    22. November

    1982 B

    22. Februar

    1983

    China*

      8. April

    1980 B

    18. Juli

    1982

        Hongkong a

      5. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

        Macau b

    13. Dezember

    1999

    20. Dezember

    1999

    Cook-Inseln

    21. Dezember

    2001 B

    21. März

    2002

    Costa Rica

    27. Mai

    2009 B

    27. August

    2009

    Côte d’Ivoire

      5. Oktober

    1987 B

      5. Januar

    1988

    Dänemark*

    22. Juni

    1982

    22. September

    1982

    Deutschland*

      7. Mai

    1975

    18. Juli

    1982

    Dominica

    21. Juni

    2000 B

    21. September

    2000

    Dschibuti

    12. Oktober

    2015 B

    12. Januar

    2016

    Ecuador

    21. September

    1995 B

    21. Dezember

    1995

    El Salvador

    25. April

    1997 B

    25. Juli

    1997

    Eritrea

    22. April

    1996 B

    22. Juli

    1996

    Estland

    16. Dezember

    1991 B

    16. März

    1992

    Fidschi

    29. November

    1972 B

    18. Juli

    1982

    Finnland

      6. Februar

    1973

    18. Juli

    1982

    Frankreich*

    31. Oktober

    1980

    18. Juli

    1982

    Gabun

    12. April

    2005 B

    12. Juli

    2005

    Gambia

      1. November

    1991 B

      1. Februar

    1992

    Georgien

    19. April

    1994 B

    19. Juli

    1994

    Ghana

    13. Dezember

    1973

    18. Juli

    1982

    Grenada

    28. Juni

    2004 B

    28. September

    2004

    Griechenland

    19. August

    1983

    19. November

    1983

    Guatemala

    20. Februar

    2008 B

    20. Mai

    2008

    Guinea

    19. Januar

    1981 B

    18. Juli

    1982

    Guyana

    10. Dezember

    1997 B

    10. März

    1998

    Guinea-Bissau

    12. Mai

    2022 B

    12. August

    2022

    Haiti

      6. April

    1989 B

      6. Juli

    1989

    Honduras

      2. Dezember

    1998 B

      2. März

    1999

    Indien

    26. Mai

    1977 B

    18. Juli

    1982

    Indonesien

    14. März

    1989

    14. Juni

    1989

    Irak

    29. August

    1972 B

    18. Juli

    1982

    Iran

    28. Dezember

    1973 B

    18. Juli

    1982

    Irland

    11. April

    1985

    11. Juli

    1985

    Island

    17. Juni

    1970

    18. Juli

    1982

    Israel**

    13. Februar

    1975

    18. Juli

    1982

    Italien

    10. September

    1974

    18. Juli

    1982

    Jamaika

      8. September

    2000 B

      8. Dezember

    2000

    Japan

    17. Juli

    1980

    18. Juli

    1982

    Jemen

      6. März

    1979 B

    18. Juli

    1982

    Jordanien

      3. Oktober

    1995 B

      3. Januar

    1996

    Kambodscha

    28. November

    1994 B

    28. Februar

    1995

    Kanada

    18. Juli

    1994

    18. Oktober

    1994

    Kap Verde

      4. Juli

    2003 B

      4. Oktober

    2003

    Kasachstan

      7. März

    1994 B

      7. Juni

    1994

    Katar

      3. Februar

    1986 B

      3. Mai

    1986

    Kenia

    15. Dezember

    1992 B

    15. März

    1993

    Kiribati

      5. Februar

    2007 B

      5. Mai

    2007

    Kolumbien

    16. Juni

    1976 B

    18. Juli

    1982

    Komoren

    22. November

    2000 B

    22. Februar

    2001

    Kongo (Brazzaville)

      7. August

    2002 B

      7. November

    2002

    Korea (Nord-)

    18. Oktober

    1989 B

    18. Januar

    1990

    Korea (Süd-)

    18. Januar

    1980

    18. Juli

    1982

    Kroatien

    27. Juli

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba*

      9. November

    1982 B

      9. Februar

    1983

    Kuwait

      2. März

    1983

      2. Juni

    1983

    Lettland

    11. Mai

    1998 B

    11. August

    1998

    Libanon

    16. Dezember

    1994 B

    16. März

    1995

    Liberia

    25. September

    1972

    18. Juli

    1982

    Libyen

    28. April

    2005 B

    28. Juli

    2005

    Litauen

      4. Dezember

    1991 B

      4. März

    1992

    Luxemburg

    14. Februar

    1991 B

    14. Mai

    1991

    Madagaskar

    27. Juli

    2017

    27. Oktober

    2017

    Malaysia

    24. April

    1984 B

    24. Juli

    1984

    Malediven

      2. Juni

    1983 B

      2. September

    1983

    Malta

    20. März

    1989 B

    20. Juni

    1989

    Marokko

    28. Juni

    1990 B

    28. September

    1990

    Marshallinseln

    25. April

    1989 B

    25. Juli

    1989

    Mauretanien

    24. November

    1997 B

    24. Februar

    1998

    Mauritius

    11. Oktober

    1988 B

    11. Januar

    1989

    Mexiko

    14. Juli

    1972

    18. Juli

    1982

    Moldau

    11. Oktober

    2005 B

    11. Januar

    2006

    Monaco

    19. Januar

    1971 B

    18. Juli

    1982

    Mongolei

    26. Juni

    2002 B

    26. September

    2002

    Montenegro

      3. Juni

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Mosambik

    30. Oktober

    1991 B

    30. Januar

    1992

    Myanmar

      4. Mai

    1988 B

      4. August

    1988

    Namibia

    27. November

    2000 B

    27. Februar

    2001

    Nauru

    18. Juni

    2018 B

    18. September

    2018

    Neuseeland*

      6. Januar

    1978 B

    18. Juli

    1982

    Nicaragua

      2. Februar

    1994 B

      2. Mai

    1994

    Niederlande

    16. Juni

    1981

    18. Juli

    1982

        Aruba c

    16. Juni

    1981

    18. Juli

    1982

        Curaçao

    16. Juni

    1981

    18. Juli

    1982

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    16. Juni

    1981

    18. Juli

    1982

        Sint Maarten

    16. Juni

    1981

    18. Juli

    1982

    Nigeria

    13. November

    1984 B

    13. Februar

    1985

    Niue

    18. Mai

    2012 B

    18. August

    2012

    Norwegen

    26. August

    1971

    18. Juli

    1982

    Oman

    24. September

    1990 B

    24. Dezember

    1990

    Österreich

      7. Oktober

    1975 B

    18. Juli

    1982

    Pakistan

    17. Oktober

    1994

    17. Januar

    1995

    Palau

    29. September

    2011 B

    29. Dezember

    2011

    Panama

      9. März

    1978 B

    18. Juli

    1982

    Papua-Neuguinea

    25. Oktober

    1993 B

    25. Januar

    1994

    Peru

    16. Juli

    1982 B

    16. Oktober

    1982

    Philippinen

      6. September

    1978

    18. Juli

    1982

    Polen

    27. Juli

    1976

    18. Juli

    1982

    Portugal

      1. Juni

    1987

      1. September

    1987

    Rumänien*

    21. Mai

    1976 B

    18. Juli

    1982

    Russland*

    20. November

    1969

    18. Juli

    1982

    Salomoninseln

    30. Juni

    2004 B

    30. September

    2004

    Samoa

    18. Mai

    2004 B

    18. August

    2004

    San Marino

    19. April

    2021 B

    19. Juli

    2021

    St. Kitts und Nevis

    11. Juni

    2004 B

    11. September

    2004

    St. Lucia

    20. Mai

    2004 B

    20. August

    2004

    St. Vincent und die Grenadinen

    28. Oktober

    1983 B

    28. Januar

    1984

    São Tomé und Príncipe

    29. Oktober

    1998 B

    29. Januar

    1999

    Saudi-Arabien

    20. Januar

    1975 B

    18. Juli

    1982

    Schweden

    11. Mai

    1979

    18. Juli

    1982

    Schweiz

    21. Juni

    1977

    18. Juli

    1982

    Senegal

    16. Januar

    1997 B

    16. April

    1997

    Serbien

    29. April

    1971

    18. Juli

    1982

    Seychellen

    17. Juli

    2017 B

    17. Oktober

    2017

    Sierra Leone

    26. Juli

    2001 B

    26. Oktober

    2001

    Singapur

      6. Juni

    1985 B

      6. September

    1985

    Slowakei

    30. Januar

    1995 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    12. November

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien

      6. November

    1972

    18. Juli

    1982

    Sri Lanka

    11. März

    1992 B

    11. Juni

    1992

    Südafrika

    24. November

    1982 B

    24. Februar

    1983

    Sudan

    21. Mai

    2002 B

    21. August

    2002

    Syrien*

      6. Februar

    1975 B

    18. Juli

    1982

    Tansania

    28. März

    2001 B

    28. Juni

    2001

    Thailand

    11. Juni

    1996 B

    11. September

    1996

    Togo

    19. Juli

    1989 B

    19. Oktober

    1989

    Tonga

    12. April

    1977 B

    18. Juli

    1982

    Trinidad und Tobago

    15. Februar

    1979 B

    18. Juli

    1982

    Tschechische Republik

    19. Oktober

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

    13. Januar

    1999 B

    13. April

    1999

    Türkei

    16. Mai

    1980 B

    18. Juli

    1982

    Turkmenistan

      4. Februar

    2009 B

      4. Mai

    2009

    Tuvalu

    22. August

    1985 B

    22. November

    1985

    Ukraine

    25. Oktober

    1993 B

    25. Januar

    1994

    Ungarn*

    23. Mai

    1975 B

    18. Juli

    1982

    Uruguay

      3. Februar

    1989 B

      3. Mai

    1989

    Vanuatu

    13. Januar

    1989 B

    13. April

    1989

    Venezuela

      6. Juli

    1983

      6. Oktober

    1983

    Vereinigte Arabische Emirate

    15. Dezember

    1983 B

    15. März

    1984

    Vereinigte Staaten*

    10. November

    1982

    10. Februar

    1983

    Vereinigtes Königreich

      8. Januar

    1971

    18. Juli

    1982

        Bermudas

    11. November

    1982

      6. Dezember

    1982

        Britische Jungferninseln

    15. September

    2009

    15. September

    2009

        Falklandinseln

    16. Juni

    1995

    16. Juni

    1995

        Gibraltar

      7. Dezember

    1988

      1. Dezember

    1988

        Guernsey

    30. Dezember

    1988

      1. Januar

    1989

        Insel Man

    11. Oktober

    1984

    19. Oktober

    1984

        Jersey

    24. Oktober

    2005

    24. Oktober

    2005

        Kaimaninseln

      9. Mai

    1988

    23. Juni

    1988

    Vietnam

    18. Dezember

    1990 B

    18. März

    1991

    Zypern

      9. Mai

    1986 B

      9. August

    1986

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    ** Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Vom 18. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit
    dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
    Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
    b
    Vom 19. Nov. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
    c
    Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren