Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
                            1 Verordnung – Strafregister-Info rmationssystem VOSTRA (KStReV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.5 Kantonale Verordnung über das Strafregister-I nformationssystem VOSTRA (KStReV) (vom 12. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (StReG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und die Verordnung vom 19. Ok tober 2022 über das Strafregiste r-Informationssystem VOSTRA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Kantonale Koor dinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Justizvollzug  und  Wiedereingliede rung  der  Direktion  der  Justiz und  des  Innern  betreibt  die  kantonale  Koordinationsstelle  für  das  Straf register-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein: a.   Justizvollzug und Wiedereingliederung, b.   die Statthalterämter, c.   das Migrationsamt, d.   weitere kantonale Ve rwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch führen oder Strafentscheide fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 7 Eintra gungen oder Abfragen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An gaben spätestens sechs Arbeitstage vo r Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der  Datenaustausch  zwischen der  KOST  und  den  Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vo rnimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.5 Verordnung – Strafregister-Inform ationssystem VOSTRA (KStReV) B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA Eintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein: a.   die Strafgerichte, b.   die Staatsanwaltschaften, c.   die Jugendanwaltschaften. b. berechtigte Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Bei jeder Behörde ist eine St elle eintragungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  und  die  Direktion der  Justiz  und  des  Innern  erlas- sen die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können eine Stelle mit der Eintragung fü r mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen. Abfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online- Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 311 ; Begründung siehe ABl 2024-06-28 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 330 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 331 . a. verpflichtete Behörden