Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
1 Verordnung – Strafregister-Info rmationssystem VOSTRA (KStReV)
331.5 Kantonale Verordnung über das Strafregister-I nformationssystem VOSTRA (KStReV) (vom 12. Juni 2024)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (StReG)
3 und die Verordnung vom 19. Ok tober 2022 über das Strafregiste r-Informationssystem VOSTRA
4 , beschliesst: A. Kantonale Koor dinationsstelle
Zuständige
Amtsstelle
§ 1.
Justizvollzug und Wiedereingliede rung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Straf register-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.
Aufgaben
§ 2.
1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein: a. Justizvollzug und Wiedereingliederung, b. die Statthalterämter, c. das Migrationsamt, d. weitere kantonale Ve rwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch führen oder Strafentscheide fällen.
3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§
5 und 7 Eintra gungen oder Abfragen vornehmen.
Meldepflicht für
Eintragungen
§ 3.
Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An gaben spätestens sechs Arbeitstage vo r Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.
Datenaustausch
§ 4.
1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vo rnimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.
2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar.
2
331.5 Verordnung – Strafregister-Inform ationssystem VOSTRA (KStReV) B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA Eintragungen
§ 5.
Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein: a. die Strafgerichte, b. die Staatsanwaltschaften, c. die Jugendanwaltschaften. b. berechtigte Stellen
§ 6.
1 Bei jeder Behörde ist eine St elle eintragungsberechtigt.
2 Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlas- sen die erforderlichen Weisungen.
3 Sie können eine Stelle mit der Eintragung fü r mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen. Abfragen
§ 7.
Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online- Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.
1 OS 79, 311 ; Begründung siehe ABl 2024-06-28 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.
3 SR 330 .
4 SR 331 . a. verpflichtete Behörden
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