Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission
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215.111 Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. f des Anwaltsgesetzes
3 , verordnet:
Ordentliche
Entschädigung
§ 1.
Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsi dent, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission folgende Entschädigungen: a.
4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts. Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder aus gerichtet. Bei gleichzeitiger Prüfung von me hr als vier Bewerberinnen oder Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld ausgerichtet. b. Für die Mitwirkung bei der Beur teilung schriftlicher Prüfungen: ein Viertel des Taggeldes bei ei nem oder zwei und ein halbes Tag- geld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern. Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines Taggeldes ausgerichtet. Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn ausschliesslich dazu eingeladen werden musste. c.
4 Für die Mitwirkung an einer münd lichen Prüfung: eineinhalb Tag gelder. Mitglieder, die an eine r Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht selbst zu prüfen haben, erhalt en die Hälfte des Taggeldes. Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlänge- rung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein halbes Taggeld.
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215.111 Entschädigung der Mitglieder de r Anwaltsprüfungskommission d. Die Präsidentin oder der Präsid ent der Prüfungskommission für die Geschäftsleitung und die weit eren Kompetenzgeschäfte: die Hälfte der einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zustehenden Beso ldungszulage und die Taggelder gemäss lit. a–c. Ausser ordentliche Entschädigung
§ 2.
Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident kann für andere grössere Bemühungen, die nicht unter §
1 lit. a–d fallen, besondere Entsch ädigungen zusprechen. Taggeldansatz
§ 3.
1 Das Taggeld wird entsprechend Erfahrungsstufe 1 der Lohn
- klasse 29 gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personal
- gesetz
2 festgesetzt. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung
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/
260 des Jahreslohnes.
2 Vollamtliche Mitglieder der zürche rischen Gerichte erhalten für die Teilnahme an mündlichen Prüf ungen oder Sitzungen, die während der ordentlichen Arbeitszeit von M ontag bis Freitag stattfinden, ein reduziertes Taggeld. Es beträgt fü r eine ganztägige Beanspruchung
1
/
360 des Jahreslohnes gemäss §
3 Abs. 1. Inkrafttreten
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die Beschlüs se der Verwaltungskommission vom
20. September 1996 und 9. Februar
2000 aufgehoben, soweit sie die Entschädigung der Mitglieder de r Anwaltsprüfungskommission be
- treffen.
1 OS 61, 347 .
2 LS 177.111 .
3 LS 215.1 .
4 Fassung gemäss B vom 3. Juli 2024 ( OS 79, 308 ; ABl 2024-07-12 ). In Kraft seit
1. Oktober 2024.
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