Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Aus... (572.111)
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Aus... (572.111)
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
2 Bedarfs faktor
1 Das AGS ermittelt für jeden Akteur und die jeweiligen Bildungsgänge einen Be- darfsfaktor anhand des Ausbildungsbed arf s im Kanton Schwyz dividiert durch die von den Betrieben nach Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten im Total .
2 Die Betriebe der nachfolgenden Akteure sind verpflichtet , die folgenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS bekannt zu geben: a) Spitex - O rganisationen und Pflegeheime: Die geleisteten Pflegestunden im Kanton Schwyz des Vorjahres ; b) Spitäler: Die Vollzeitäquivalent e des ausgebildete n Personal s im Kanton Schwyz des jeweiligen Bildungsganges des Vorjahres.
3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unte rlagen, insbesondere zu r Plausibilisierung, verlangen. Festlegung der Ausbildungsverpflichtung
1 Das AGS legt die Pflicht des einzelnen Betrieb s zur Ausbildung anhand der vo n ihm nach § 4 Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten multipliziert mit dem entsprechenden Bedarfsfaktor fest.
2 Liegen dem AGS keine nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Daten vor, so legt es die Ausbildungsverpflichtung nach Ermessen fest.
3 Betriebe , die Daten nach § 4 Abs. 2 gemeldet haben, können bis 30 Tage , nach- dem die Ausbildungsverpflichtung eröffnet wurde , ein begründetes Gesuch auf Herabsetzung der Au sbildungsverpflichtung stellen. Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Betrieb
1 Der Betrieb kommt seiner Ausbildun gsverpflichtung n ach, wenn die durch- schnittliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze der entsprechenden Bildungs- gänge in Vollzeitäquivalenten im Kalenderjahr (Ausbildungsleistung) dieser gleichkommt und er die entsprechenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS meldet. Dabei gilt: a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs- betrieb anrechenbar ; b) Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver- trag beste ht.
2 Zudem w erden a ls Ausbildungsleistung die während des Jahres durchschnittlich besetzten Ausbildungsplätze in Vollzeitäquivalent en der nachfolgenden Bildungs- gänge angerechnet; a) Fach person Langzeitpflege und - betreuung BP (FA) auf Tertiärstufe hälftig bi s maxima l zur E rreichung der Ausbildungsverpflichtung ; b) Assistent Gesundheit und Soziales EBA auf Sekundarstufe II hälftig bis maxi- mal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung .
3 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungsv erpflichtung als nicht erfüllt.
SRSZ 1.2.2025 3 B. Ausbildungsverbünde Erfüllung der Ausbildungs verpflichtung als Verbund
1 Zwei oder mehrere Betriebe kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach, wenn sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen gesamthaft erbringen und die erforderlichen Daten gemeinsam bis Ende Mai dem AGS melden . Dabei gilt: a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs- betrieb anrechenbar ; b) Personen in Ausbildung auf Sek undarstufe II , deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, m it dem der Lehrver- trag besteht.
2 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine gemeinsame Meldung der er- forderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als Verbund als nicht erfüllt. Beiträge für den Aufbau
1 Betriebe können für den Aufbau eines Ausbildungsverbundes gemeinsam beim AGS ein Beitragsgesuch mit den Angaben zu den benötigten finanziellen Mitteln für den Aufbau stel len.
2 Das AGS kann für die Überprüfung des Beitragsgesuchs weitere Unterlagen, wie Belege, verlangen .
3 Das AGS gewährt einen Beitrag von maximal Fr. 5000. -- für den Au fbau eines Ausbildungsverbunds. C. Beiträge Beitr äge an ausbildende Betriebe
1 Das AGS entrichtet den ausbildenden Betrieben oder Ausbildungsverbünde n , die die erforderlichen Daten bis Ende Mai dem AGS gemeldet haben , die folgenden Beiträge für im Vorjahr erbrachte Ausbildungsleistungen : a) für Studierende HF und FH pro Praktikumswoche Fr. 300. -- b) für Lernende FaGe pro Jahr Fr. 1800 . --
2 S pitälern w erden für Ausbildungsleistungen gemäss Abs. 1 nur diejenigen Aus- bildungsleistungen abgegolten, die nicht bereits durch Beiträge nach § 9 Abs. 1 Bst. a des Spitalgesetzes vom 19. November 2014 (SpitG ) 4 abgedeckt sind.
3 Die Beiträge werden jährlich vom AGS den ausbildenden Betrieben oder de n Ausbildungsverb ü nd en entrichtet .
4 D. Ersatz ab gabe und Verwendung Höhe
1 Das AGS fordert jährlich bei den Betrieben, die ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sind , eine Ersatzabgabe in Höhe der Beiträge gemäss § 9 Abs. 1 pro nicht belegte m Ausbildungsplatz gemäss Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten .
2 Abs. 1 ist sinngemäss für Ausbildungsverbünde anwendbar. Reduktion oder Verzicht
1 Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten, wenn der zur Ausbildung verpflichtete Betrieb oder Verbund nachweist, dass die Ausbildungsverpflichtung unv erschuldet nic ht erfüllt wurde.
2 Das Gesuch ist bis Ende Mai einzureichen. Verwendung
1 Die Erträge aus den Ersatz ab gaben werden vom AGS anteilsmässig an die B e- triebe oder V erbünde für Ausbildungsleistungen des Vorjahres, die über die Aus- bildungsverpflichtung hinausgehen , ausgerichtet .
2 Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung. Die Beiträge entsprechen maximal den Beiträgen nach § 9.
3 Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Ja hr zu übertragen. III. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende Anspruch auf Unterstützungsbeiträge
1 Personen ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss Abs. 3 mit zivilrechtliche m Wohnsitz im Kanton Schwyz , die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben Anspruch auf Unter- st üt zungsbeit rä ge: a) Pflegefach person FH; b) Pflegefach person HF; c) Fach person Gesundheit EFZ (FaGe).
2 Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat: a) für das 2 3 . bis 2 5 . Lebensjahr Fr. 325. -- b) für das 2 6 . bis 2 8 . Lebensjahr Fr. 650. -- c) ab dem 2 9 . Lebensjahr Fr . 1300. --
3 Z udem erhält die auszubildende Person eine Pauschale von monatlich Fr. 500. -- , sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung ste- hendes Kind zu sorgen hat , auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist .
SRSZ 1.2.2025 5 Ausbildungsunterbruch F ür die Dauer eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Pauschale gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge: a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall während höchstens eines Jahres ; b) Mutterschaftsurlaub ; o der c) Ausübung gesetzliche r Dienstpflicht. Gesuch
1 Die a uszubildende Person hat das Gesuch in elektronischer Form spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge be im AGS einzu- reichen. Das AGS entscheidet über Ausnahmen. Das Gesuch muss insbesondere enthalten: a) Angaben zur auszubildenden Person; b) Bestätigung der Bildungsinstitution u nd des auszubildenden Betriebs; c) e ntsprechende Unterlagen für die Geltendmachung einer P auschale nach § 1 3 Abs. 3 .
2 Das Gesuch ist nach Vorgabe des AGS zu erneuern.
3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen verlangen. IV. Rückerstattung Rückerstattungspflicht
1 Bricht eine Person in Ausbildung den Bildungsgang ab, hat sie 50 % der bezo- genen Unterst ützungsbeiträge zurückzuzahlen.
2 Keine R ü ckzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie infolge: a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall; b) Schwangerschaft ; oder c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen .
3 Das AGS kann in weiteren, besonder s begründeten Fällen auf eine Rückzah- lung verzichten. V. Übergangsbestimmung en Übergangsbestimmungen zu den Ersatzabgaben
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsver- pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2 D ie Ausbildungsverpflichtung gilt für das Jahr 2026 als erfüllt, wenn mindestens
75 % der erforderlichen Ausbildungsleistung en erbracht und di e erforderlichen Daten innert Frist gemeldet wurden .
6 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Sie ist auf die Geltungsdauer des Einführungsgesetz es befristet. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen gemäss § 16.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz ü ber Ausbildungsbeiträge vom 30. April
2003 6 wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geän- dert: § 8 Abs. 2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus- zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstüt- zungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024. 7
1 GS 27 - 44 .
2 SRSZ 572.100 .
3 SRSZ 661.110.
4 SRSZ 574.110.
5 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2 2 59).
6 SRSZ 661.111 .
7 SRSZ 572.100 .