Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der ... (572.100)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der ... (572.100)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
SRSZ 1.2.2025 1 Bereich der Pflege (EGzFG A ) 1 (Vom 27. Juni 2024 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art . 2 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil- dung im Bereich der Pflege vom 16 . Dezember 2022 (FG A ) 2 sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege .
2 Es regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Ver- fahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbildung von : a) Pflegefachpersonen nach Art. 1 A bs. 2 Bst. a FGA (nachfolgend Pflegefach- personen ); b) von weiteren Gesundheitsberufen im Bereich Pflege . II. Ausbildungsverpflichtung und - beiträge Ausbildungsverpflichtung a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung
1 Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 3 FGA sind verpflichtet , in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen sicherzustellen.
2 Sie können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder im Verbund mit Be- trieben mit Standor t im Kanton Schwyz .
3 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Ausbil- dungsverpflichtungen vorsehen. b) Verfahren
1 D as zuständige Amt ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Aus- bildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang jährlich zu erbringenden Ausbil- dungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Fest setzung der zu erbringenden Ausbildungsleistung en .
2 Beiträge
1 Das zuständige Amt entrichtet jedem Akteur im Bereich der praktischen Ausbil- dung mit Standort im Kanton Schwyz einen Beitrag für die jährlich erbrachte Aus- bildungsleistung.
2 Es kann den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung zusätzlich e Bei- träge an d ie Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge gemäss Art. 5 FG A , insbesondere deren Höhe und das Verfahren der Abrechnung. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen. Ersatzabgabe a) Pflicht und Höhe
1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungs ver- pflicht ung nicht, hat er eine Ersatzabgabe entsprechend der Differenz zwischen der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung zu entrichten .
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 1 0 0 Prozent der durchschnittlichen unge- deckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonale n Empfehlungen. D er Re- gierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Arten von Akteuren oder Bil- dungsgänge einen tieferen Prozentsatz vorsehen.
3 D as zuständige Amt legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In begründeten Fällen kann es die Ersatzabgabe r eduzieren oder ganz auf sie ver - zichten. b) Verwendung
1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Akteure im Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
2 Weiter können die Mittel für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege eingesetzt werden .
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Auskunftspflicht
1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind verpflichtet, dem zu- ständigen Amt die für die Ermittlung der Ausbildungslei stung und für die Kon- trolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich und grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regieru ngsrat regelt die Einzelheiten.
SRSZ 1.2.2025 3 III. Beiträge an höhere Fachschulen Zuständigkeit und Voraussetzungen
1 Das zuständige Amt gewährt höheren Fachschulen mit Bezug zum K anton Schwyz auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fach - s chulen unterstützt werden: a) n icht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22 . März 2012 (HFSV ) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl; b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrü- chen und zur Förderung innovativer Ausbildungs - und Lernformen; c) Massnahmen des Berufs - und Bildungsmarketings.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. IV. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende Unterstützungsbeiträge a) Auszubildende
1 Das zuständige Amt gewährt gemäss Art. 7 Abs. 1 FGA Unterstützungsbeiträ ge .
2 Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeich- nen, deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet. b) Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge.
2 Er kann namentlich: a) d ie Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraus- setzun gen abhängig machen und b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pfle - ge vorsehen. V. Finanzierung Bundesbeiträge D ie zuständigen Ämter machen für die Aufwendungen des Kantons Bundesbei- träge gemäss Art . 8 F G A geltend. Finanzierung Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge und Abgeltungen nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
4 VI. Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz Datenbearbeitung
1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt fol- gende Daten erhoben und bearbeitet werden: a) Name, Vorname, Wohn - und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum; b) AHV - Versichertennummer; c) Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution; d) GLN (G lobal Location Number); e) Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht ; f) Angaben zur Zahlungsverbindung.
2 Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die E inzel- heiten. Informationssystem
1 Der Regierungsrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes den Einsatz eines elekt- ronischen Informationssystems vo rsehen .
2 Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schüt- zenswerten Personendaten mit anderen Amtsstellen mittels einer gesicherten Da- tenverbindung elektronisch austauschen oder in einem automa - tisierten Abrufver- fahren zugänglich machen , soweit dies der Vollzug dieses Gesetzes erforderlich macht .
3 Die erhobenen Personendaten dürfen insbesondere mit de n Personendaten des Einwohnerregisters abgeglichen werden. Mitwirkungspflicht Die Gesuchstelle r sind verpflichtet: a) vollständige und wahre Angaben zu machen; b) die erforde rlichen Unterlagen beizubringen und c) Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden. Rückerstattung
1 Die Beiträge und Abgeltungen können ganz oder teilweise zurück gefordert wer- den , wenn : a) sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden; b) die Ausbildung abgebrochen wir d .
2 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach zehn Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge oder Abgeltungen gerechnet .
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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§ 1 7 Verfahren und Rechtsschutz
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor- schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er- hoben werden. VII. Schlussbestimmungen § 1 8 I nkrafttreten und Befristung
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3
2 Die Beiträge an die Betriebe und die Unterstützungsbeiträge an die Auszubil- denden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun- desgesetzes berücksichtigt.
3 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. Vorbehal- ten blei ben Rückerstattungen gemäss § 16 sowie v erbleibende Erträge gemäss § 5 , die weiterhin für die gesetzlichen Zwecke zu verwenden sind . § 19 Referendum und Veröffentlichung
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröff entlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 27 - 41 .
2 BBl 2022 3205 .
3 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259).