Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
700.110 Grundsatz Pflichten der Kantone - - Interkantonales Organ - -
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700.110 Kanton Schaffhausen
Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei sen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga nisationen ist
2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen d) den Erlass einer Geschäftsordnung
Art. 5 Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
Art. 6 Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
Art. 7 Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind 1 ) .
1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 17. Mai 2010 (Amtsblatt 2010, S. 1321), in Kraft getreten am 26. November 2010.
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700.110 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1319
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700.110 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2005 26.11.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 1319
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