Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
935.540
1937 1 ) errichtete Zusammenarbeit auch unter ) weiter zu führen, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom
101 ), das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. Sep -
935.51 ), das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat Leistungsauftrag Swisslos - -
23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstal - - Ablieferung und Verwendung der Reingewinne -
125 Abs. 1 BGS).
1
935.540 Kanton Schaffhausen
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur För derung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss
Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportför derung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Ver teilschlüssel abzuliefern: a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von Fr. 70'000.00, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Ge biet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Ge neralversammlung der Swisslos.
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Min destsumme von Fr. 100'000.00 steht jedem Kanton unabhängig seiner Be völkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungs kanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei de ren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die er haltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swiss los bekannt zu machen.
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935.540 Änderung der Vereinbarung - - - - Kündigung der Vereinbarung Jahres seit Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat - Inkrafttreten der Vereinbarung
2 )
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3 ) .
164, 2021, S. 66). Januar 2021 gemäss Schreiben der Fachdirektorenkonferenz Dezember 2020.
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935.540 Kanton Schaffhausen
Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmun gen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11 Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttre ten dieser Vereinbarung an.
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935.540 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 165
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935.540 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2020, S. 165
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