Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenh... (343.130)
CH - SH

Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

343.130 I.Rh., Appenzell A.Rh.,
1 ) und
2 ) , Zweck - - -
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343.130 Kanton Schaffhausen
2 Erwerb, Betrieb und Finanzierung

Art. 2 Erwerb

1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lut zenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Par zellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3'300'000.00, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erwor ben.

Art. 3 Kosten: Errichtung

1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Dro genheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Ver hältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössi schen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4 Kosten: Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten

1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Verein barungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5 Kosten: Betrieb: Grundsatz

1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen bauli chen Unterhalt.

Art. 6 Kosten: Betrieb: Deckung

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Betriebsbeiträge b) Beiträge des Bundes c) Kostgelder d) Defizitbeiträge
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343.130 Kosten: Betrieb: Kostgeld Kosten: Betrieb: Defizitbeiträge
3 Abs. 2 dieser Vereinbarung Steuerbefreiung - Organe Aufsichtskommission: Zusammensetzung - Aufsichtskommission: Zuständigkeit
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343.130 Kanton Schaffhausen
2 Sie: a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkei ten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest c) setzt das Kostgeld fest d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung g) beschliesst über Nachtragskredite

Art. 13 Aufsichtskommission: Sitzungen

1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen: a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen

Art. 14 Betriebskommission: Zusammensetzung

1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und we nigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15 Betriebskommission: Zuständigkeit

1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimlei tung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommis sion b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission c) Wahl des ständigen Personals

Art. 16 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
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343.130 - - Heimleitung - Verantwortlichkeit - - Rechtsschutz - - - Gallen. Kündigung -
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343.130 Kanton Schaffhausen

Art. 21 Schiedsgericht

1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weite ren Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schieds gerichtsbarkeit vom 27. März 1969 3 ) sachgemäss angewendet. Auf die Hin terlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22 Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt 4 ) .

Art. 23 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zu sammen wenigstens 600'000 Einwohnern rechtsgültig 5 ) .
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinba rung 6 ) und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
3) SR 279.
4) Art. 80 Abs. 2 SchKG.
5) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 8. März 1982
6) Inkraft seit dem 1. Juli 1982
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343.130 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1982, S. 487
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343.130 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.08.1981 01.07.1982 Erstfassung Abl. 1982, S. 487
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