Gesetz über die Informatik Schaffhausen
172.700 Rechtsform - Zweck und Aufgaben - - -
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172.700 Kanton Schaffhausen
§ 3 * Leistungen für Dritte
1 Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindestens kostendeckenden Preisen, soweit die Leistungserbringung für Dritte für den Kanton zu keinen finanziellen Nachteilen führt und die für den Kanton zu er bringenden Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden.
2 Behörden und Organisation
§ 4 Kantonsrat
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Ihm stehen namentlich folgende Befugnisse zu: a) Festlegung der politischen Zielvorgaben b) Genehmigung des Budgets c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts d) Kenntnisnahme der Eignerstrategie
§ 5 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er hat folgende Aufgaben und Be fugnisse: a) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission b) Wahl und Abberufung der IT-Kommission c) Wahl der Revisionsstelle d) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers e) Verabschiedung von Budgets und Jahresberichts und der Jahres rechnung f) Genehmigung der Eignerstrategie g) Kenntnisnahme der Geschäftsstrategie sowie der Managementgrund sätze h) Genehmigung von Immobiliengeschäften und Beteiligungen im Rah men des Zwecks i) Genehmigung des Entschädigungsreglements für die Verwaltungs kommission j) Festlegung einer Limite für die Schwankungsreserve
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172.700 Organe Verwaltungskommission - - Aufgaben der Verwaltungskommission Verabschiedung der Eignerstrategie Verabschiedung Budget, Jahresrechnung und des Jahresbe - richts Antrag auf Anstellung der Geschäftsführerin oder des Ge - schäftsführers Festlegung der Unternehmensstrategie sowie der Unterneh - mensziele Festlegung der Managementgrundsätze Festlegung des Rechnungslegungsstandards Konstituierung und Festlegung der eigenen Organisation Anstellung der Mitglieder der Geschäftsleitung Controlling und Aufsicht über die Unternehmensführung Bestellung des Security Board Genehmigung des IT-Servicekatalogs Beschluss über neue Ausgaben bis Fr. 75'000.00 sowie wie - derkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000.00 Genehmigung von Vergaben, wenn der Schwellenwert für of - fene Ausschreibungen erreicht ist
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172.700 Kanton Schaffhausen n) Beschluss über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leis tungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind o) Kenntnisnahme von Leistungsvereinbarungen mit den Kunden (SLA) p) Erlass des Geschäfts- und Rechnungslegungsreglements
§ 9 Sitzungen der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit glieder anwesend ist. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt in der Regel an der Sitzung mit beratender Stimme teil und verfügt generell über das Recht auf Antragstellung.
3 Die Verwaltungskommission kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beizie hen.
4 Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter Bedeu tung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertragen.
5 Die Einzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.
§ 10 Berichterstattung der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission informiert den Regierungsrat regelmässig, ins besondere über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen im Geschäfts betrieb.
§ 11 IT-Kommission
1 Die IT-Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mitglied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Vertretung der kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantonalen Gemeinden oder weiteren gewichtigen Kunden.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Sitzungen. Sie sowie eine weitere Vertretung der ITSH gehören der IT-Kommission von Amtes wegen an.
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172.700 - - Aufgaben der IT-Kommission - - Geschäftsleitung - - -
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172.700 Kanton Schaffhausen
§ 14 Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Unternehmensfüh rung der ITSH und erstellt Budget und Jahresrechnung. Ihr stehen alle Be fugnisse zu, welche durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Gremi um zugewiesen sind. Der Verwaltungskommission wird regelmässig Bericht erstattet.
2 Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die sachgerechte Bearbeitung der Leistungsvereinbarungen und für eine wirtschaftliche Verwendung der fi nanziellen Mittel.
3 Die Geschäftsleitung beschliesst über neue Ausgaben bis Fr. 50'000.00 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.00 sowie über Budgetkredite.
4 Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert für eine offene Ausschreibung nicht erreicht ist.
5 Die Geschäftsleitung beschliesst über neue einmalige bzw. neue wieder kehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungs vereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert bis Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind.
6 Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.
7 Weitere Aufgaben, Befugnisse und Delegationen werden im Geschäftsre glement geregelt.
§ 15 Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat beauftragt ein als Revisionsexperte zugelassenes Revi sionsunternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Finanzkontrolle mit der Prüfung der Jahresrechnung.
2 Die Revisionsstelle wird für vier Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Ei ne Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
3 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung ge setzeskonform sind und erstattet der Verwaltungskommission sowie den kantonalen Behörden Bericht.
4 Die zuständigen Instanzen der ITSH sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Ver fügung zu stellen.
5 Das zuständige Departement hat jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung, Protokolle und andere Unterlagen.
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172.700 Personal
1 ) . Die Personalad - - Buchführung - - -
32 Abs. 1 des Finanz - - Finanzierung
.
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§ 19 * Schwankungsreserve
1 Allfällige Gewinne werden in eine Schwankungsreserve eingelegt, um Defi zitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden.
2 Der Regierungsrat legt eine Limite fest, ab welcher zwingend eine Preisan passung erfolgen muss.
§ 20 * Verrechnung der Leistungen der Kantonsverwaltung
1 Die Leistungen der Kantonsverwaltung zugunsten der ITSH, insbesondere des Personalamts, der Finanzverwaltung und des Hochbauamtes, werden grundsätzlich zu vollen Kosten oder mittels Pauschalen verrechnet.
§ 21 * Mehrwertsteuerpflicht
1 Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen den Grenzbetrag für die Entstehung der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009
2 ) pro Jahr nicht übersteigen.
4 Weitere Bestimmungen
§ 22 * Bezugsobligation im Kanton
1 Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflichtet, die von ihnen benötigten IT-Standardservices und deren Beschaffungen grund sätzlich von der ITSH erbringen zu lassen. Der Regierungsrat entscheidet über Ausnahmen.
§ 23 * Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten
1 Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich grund sätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.
2) SR 641.20 .
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172.700 Haftung - September 1985 3 ) . Rechtspflege - September 1971 4 ) anwendbar. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 5 ) Vertragsübernahme Inkrafttreten
6 ) .
7 ) und in die kantonale Ge -
.
. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 892).
2230.
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172.700 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2022 01.06.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 1 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 2 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 3 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 16 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 17 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 18 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 19 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 20 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 21 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 22 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 23 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 24 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 25 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 26 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 § 27 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
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172.700 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
05.12.2022 01.06.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2230
05.12.2022 01.01.2024 eingefügt Abl. 2022, S. 2230
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