Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (850.130)
CH - SH

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

850.130 - - - direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konfe - - direktoren (GDK), - - - -
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850.130 Kanton Schaffhausen
1.2 Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
1. * Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherber gen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Mass nahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
25. Altersjahr
2. Bereich B: Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pfle gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilneh men können d) Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss lit. a bis c erfüllen, sind gleich gestellt
3. Bereich C: Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
4. Bereich D: Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung in klusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbe treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner halb des Regelschulangebotes erbracht werden
1) SR 311.1 .
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850.130 - Ausnahmen
2 mit eigener Rechnung und Lei - - - - - - - - -
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850.130 Kanton Schaffhausen f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. bringt g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen
1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. wirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal tes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
2 Organisation
2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge schaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konfe renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi gen Fachdirektorenkonferenzen gehören: a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
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850.130 - di - - - direktoren (GDK)
8 lit. a und 9 lit. g und h der IVSE zu fällenden Ent - Organe
8 lit. a - VK -
2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der
7 Abs. 3
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850.130 Kanton Schaffhausen

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37 b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss

Art. 40

d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3 f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE g) Den Erlass folgender Richtlinien:
1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2
4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2 Verbindungsstellen

Art. 10 Bezeichnung

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
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850.130 - - - - Zusammenschluss - Zuständigkeit
1 Abs. 2 und die - -
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2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver handlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor standes VK gemäss Art. 9 lit. e–h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 c) Die Instruktion der Verbindungsstellen
2.5 Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6 Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone da für zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... *
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850.130 Kosten - Definition Leistungsabgeltung - - - Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag - -
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850.130 Kanton Schaffhausen
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per son in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von

Art. 1 Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. ten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richt linie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Bera tungsstunde als Verrechnungseinheit.

2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs.
1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden.
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850.130 Inkasso - Tage nach Eintreffen Ablauf - - Modalitäten Mo - -
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3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. reich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5 Regeln für den Bereich C
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt linie erlassen.
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850.130 Bezeichnen der Einrichtungen
2 -
23 und mel - - Liste -
2 Abs. 1 sowie nach Methoden der
23 der IVSE. - -
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4.3 Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun gen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif ten der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35 bis Sitz

1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35 ter Anwendbares Recht

1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1 Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten stein.
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850.130 Verfahren Tage vor dem Beitrittstermin zu - - Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 * -
2 ) . B und C durch KRB vom Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1391, 2008, S. 55); Bei - A und D durch KRB vom 27. Okto - Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1590, 2009, S. 183).
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2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen 3 ) .

Art. 39 bis * Inkrafttreten der Teilrevision der IVSE vom 23. November 2018

1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind 4 ) .
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
6.4 Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.5 Übergangsregelung IHV / IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
3) In Kraft getreten am 1. Januar 2008.
4) Genehmigung der Änderung durch KRB vom 28. Oktober 2019 (Amtsblatt 2019, S. 1825, 2020, S. 512).
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850.130 - März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dezember 2007 - Liste
8 der IHV wird für die
31 und 32 IVSE
2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der
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850.130 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2002 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
55, S. 1590, 2009, S. 183
14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
55, S. 1590, 2009, S. 183
23.11.2018 24.03.2020 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
23.11.2018 24.03.2020 Art. 5 Abs. 1 bis eingefügt Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
23.11.2018 24.03.2020 Art. 39 Titel geändert Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
23.11.2018 24.03.2020 Art. 39 bis eingefügt Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
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850.130 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
13.12.2002 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
55, S. 1590, 2009, S. 183
23.11.2018 24.03.2020 geändert Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512 bis 23.11.2018 24.03.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1391, 2008, S. 37, S.
55, S. 1590, 2009, S. 183
23.11.2018 24.03.2020 Titel geändert Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
23.11.2018 24.03.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1825, 2020, S. 512
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