Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (354.420)
CH - SH

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

354.420 - direkto - Zweck - Definition gewalttätigen Verhaltens
111–113,
2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafge -
1 )
144 StGB
181 StGB
221 StGB
223 StGB
224 StGB
259 StGB
260 StGB
.
1
354.420 Kanton Schaffhausen i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB j) Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Si cherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollver waltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und eine c) Stadionverbote der Sportverbände oder - vereine d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde
2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unter zeichnen.
2 Bewilligungspflicht und Auflagen

Art. 3a Bewilligungspflicht

1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unte rer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Si cherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 kann die zu ständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimm ter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmann schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
2
354.420 - - - - - - - - Durchsuchungen - - - - - Rayonverbot - -
3
354.420 Kanton Schaffhausen
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Per son wohnt c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht
3.1 Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei henfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean tragen.

Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizu fügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.

Art. 6 Meldeauflage

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde be zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalt tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. StGB b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat
4
354.420
24c
2 ) verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkordats - - - - - Handhabung der Meldeauflage
6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: - - - -
6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, - -
5
354.420 Kanton Schaffhausen
4 ... 3 )

Art. 8 Polizeigewahrsam

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weg gefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu blei ben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt wer den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltun gen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen or ganisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113, 122, 123 Ziff.
129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB 4 ) .
3) Aufgehoben mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014.
4) SR 311.0 .
6
354.420 - -
8 Abs. 5). - Empfehlung Stadionverbot
4–9, die - -
24a Abs. 3 BWIS. Untere Altersgrenze
4–7 können nur gegen Personen verfügt wer - Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Altersjahr Aufschiebende Wirkung -
7
354.420 Kanton Schaffhausen

Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2–4, 3b und
4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB 5 ) hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ge stützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS 6 ) : a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. und 12 b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die entspre chenden Strafentscheide c) die von ihnen festgelegten Rayons
5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Information des Bundes

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beige treten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010 8 ) .
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
5) SR 311.0 .
6) SR 120 .
7) SR 172.010.1 .
8) Beitritt des Kantons Schaffhausen mit KRB vom 17. März 2014, in Kraft getreten am
30. November 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1817)
8
354.420 Kündigung Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Ge - -
9
354.420 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.02.2012 07.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 453
10
354.420 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
02.02.2012 07.01.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 453
11
Markierungen
Leseansicht