Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
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190.103 Kanton Schaffhausen
Art. 2
1 In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgese hen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstän de beziehen: a) Zölle b) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren c) aus dem Bereich der Landwirtschaft:
1. Brotgetreidewirtschaft
2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftli chen Produktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben
3. Tierzucht
4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeug nisse sowie sonstige Vergünstigungen
5. Milch und Milchprodukte
6. Geflügelhaltung und Eierwirtschaft
7. Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutz- und Un krautvertilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche Hilfsstoffe
8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit Hagel- und anderen Elementarschäden
9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen
10. Kartoffelverwertung
11. Tierseuchenbekämpfung
12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft
13. * Agrarstatistik d) aus dem Bereich des Gesundheitswesens:
1. Grenzsanitätsdienst
2. Leichentransporte, ausgenommen solche innerhalb einer Gemeinde
3. Arzneimittelwesen und Heilmittelverkehr
4. Sera und Impfstoffe
5. Arsenderivate
6. Verkehr mit Giften
7. Betäubungsmittelwesen
8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
9. Absinth und anisierte Getränke
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190.103 Kunstwein und Kunstmost - -
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1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im fol -
1 für anwendbar erklärten schweizerischen - -
.
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4 Soweit nach Abs. 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im Fol genden nichts anderes bestimmt ist, wird es von schweizerischen Behörden vollzogen. Personen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweizeri schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch den Vollzug solcher Vorschriften betroffen werden, stehen in bezug auf Rechtsbehelfe und Rechtsschutzinstanzen den schweizerischen Einwohnern des übrigen schweizerischen Zollgebietes gleich.
Art. 3
1 Forderungen, die von schweizerischen Behörden auf Grund der in Art. Abs. 1 genannten Vorschriften gegen Einwohner von Büsingen erhoben werden, werden auf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behörde von dem für Büsingen zuständigen deutschen Finanzamt nach den für die Beitreibung von Abgabenforderungen massgebenden deutschen Vorschrif ten beigetrieben.
2 Grundlage für die Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht nicht besteht, bildet die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung der zuständigen schweizerischen Behörde. Auf der Entscheidung müssen die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechtskraft und die Voll streckbarkeit von der gemäss Schlussprotokoll zu bezeichnenden schweize rischen Behörde bescheinigt sein.
3 Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der sachlichen Nachprü fung durch die deutschen Behörden. Stellen diese jedoch fest, dass die Ent scheidung offensichtlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entschei dung der schweizerischen Behörde zurückgeben. Diese entscheidet endgül tig und verbindlich über die Berichtigung.
4 Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Anspruch, des sen Erfüllung erzwungen werden soll, sind ausserhalb des Zwangsverfah rens vor der zuständigen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange nicht die schweizerische Behörde um die Einstellung ersucht.
5 Die in Abs. 1 genannten Ansprüche schweizerischer Behörden stehen bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs entsprechenden Ansprüchen deut scher Behörden gleich.
6 Besitzt ein Einwohner von Büsingen Vermögenswerte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde gegen ihn wegen Forderungen gemäss Abs. 1 die Beitreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweizeri schem Recht vornehmen. Hierbei gilt die Stadt Schaffhausen als Betrei bungsort.
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190.103 - - beschränkungen befreit: - - - - - - - - - beschränkungen sind befreit Waren, die zum Pfandverkauf von - - -
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Art. 6
1 Die zuständige schweizerische Behörde erteilt für Büsingen die Milchver kaufsbewilligung ohne Berücksichtigung der Bedürfnisfrage.
Art. 7
1 Die Errichtung neuer Geflügelhöfe und Geflügelfarmen mit 150 oder mehr ausgewachsenen Tieren oder die Erweiterung solcher Geflügelhöfe und Ge flügelfarmen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige schweizerische Behörde. Die Bewilligung kann nur aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere wenn die Errichtung oder Erweiterung den schweizerischen Markt gefährden würde, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 8
1 Die gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Alkoholgesetzgebung betreffend die Kartoffelverwertung für die Übernahme in Betracht kommende Menge wird in dem Sinne begrenzt, dass nicht mehr Kartoffeln aus Büsingen in die Überschussverwertung einzubeziehen sind, als dies der Ablieferung aus Gemeinden des Kantons Schaffhausen mit ähnlichen Produktionsver hältnissen entspricht. Die zuständigen schweizerischen Behörden sind be rechtigt, eine dementsprechende Höchstmenge festzusetzen.
Art. 9
1 Die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, eingeschlos sen Sera und Impfstoffe, ausserhalb der Apotheken richtet sich nur nach deutschem Recht. In Bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln ausser halb der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, soweit es stren gere Bestimmungen enthält.
Art. 10
1 Die nach deutschem Recht in Büsingen zur Berufsausübung zugelassenen Personen stehen hinsichtlich der Anwendung der schweizerischen Betäu bungsmittelgesetzgebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen Personen gleich.
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2 Abs. 1 genannten Sachgebieten -
2 ) zu entneh - -
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2 Für die Gesamtstrafenbildung stehen schweizerische und deutsche Ent scheidungen einander gleich. Die schweizerischen Behörden vollstrecken die von schweizerischen, die deutschen Behörden die von deutschen Ge richten verhängten Strafen. Jedoch darf in dem Staat, in dem zuletzt die Vollstreckung durchgeführt wird, nur der sich aus der Gesamtstrafenent scheidung ergebende Strafrest vollstreckt werden; eine bedingt erlassene oder bedingt ausgesetzte Strafe steht insoweit einer vollstreckten Strafe gleich.
Art. 15
1 Für in Büsingen von schweizerischen Behörden vorzunehmende Strafver folgungshandlungen gelten die folgenden Besonderheiten: a) Der wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenomme ne ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zum Erlass von Haftbefehlen zuständigen Richter von Schaffhausen vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben und der hierauf unver züglich einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu er lassen oder die Freilassung anzuordnen hat. Gegen die Verhaftung oder die Verweigerung der Haftentlassung ist gemäss der Strafpro zessordnung für den Kanton Schaffhausen die Beschwerde an das Obergericht gegeben. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Haft ist unverzüglich ein Angehöri ger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu be nachrichtigen. Die Verhaftung eines Deutschen ist dem Landratsamt Konstanz innerhalb 24 Stunden mitzuteilen b) Die Durchsuchung einer Wohnung darf nur durch den nach Schaff hauser Recht zuständigen Richter angeordnet werden; ist Gefahr im Verzug, so darf eine Wohnung von den zuständigen Beamten auch ohne richterlichen Befehl durchsucht werden. Zu jeder Durchsuchung einer Wohnung ist ein deutscher Beamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt
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1 lit. b oder d beizuziehende deutsche Beamte der Auf - - - - - - -
300 ff. des Bundesgesetzes über die Bun -
3 ) die gerichtliche Beurteilung anzurufen; der Gerichts - -
279–326 wurden aufgehoben. Siehe heute das VStrR (SR 313.0 ).
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2 Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen
Art. 16
1 Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist für Deutsche und Schweizerbürger ein Grenzübertrittspapier nicht erforderlich. Eine Grenzab fertigung findet nicht statt.
2 Das Recht auf die Durchführung polizeilicher Kontrollen bleibt unberührt.
Art. 17
1 Deutsche, die die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 erfüllen, sind bei Arbeitsaufnahme in dem in Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet der schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung nicht unterworfen. Des gleichen sind Deutsche, die sich aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepu blik Deutschland zur Arbeit nach Büsingen begeben, deswegen keiner schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung unterworfen.
2 Deutsche mit Wohnsitz in Büsingen sind hinsichtlich der grenzsanitarischen Überwachung an der schweizerisch-deutschen Zollgrenze Schweizerbür gern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt.
Art. 18
1 Drittausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltser laubnis benötigen, bedürfen einer zusätzlichen Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt in Büsingen, die das Landratsamt Konstanz nach Anhörung der zuständigen schweizerischen Behörden erteilt.
Art. 19
1 Die in diesem Vertrag vorgesehenen fremdenpolizeilichen, arbeitsrechtli chen und gewerblichen Vergünstigungen stehen Deutschen, die die nachfol genden Voraussetzungen erfüllen, im Kanton Schaffhausen sowie in den in der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Gebieten der Kantone Thurgau und Zürich zu: a) Die Vergünstigungen werden allen Deutschen gewährt, die am 1. nuar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt hatten und seither ununterbrochen beibehalten haben
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190.103 Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Jahren. Beim unmittelbaren Zuzug eines Deutschen
1 bezeichneten schweizerischen Gebiet nach Büsin - - - - - - die eheliche Gemeinschaft mit einem in Büsingen wohnhaften Deutschen aufzunehmen auf einem durch Erbgang zufallenden Grundstück zu wohnen einen Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von in Büsingen wohnhaften Verwandten übernommen haben oder der ihnen durch Erbgang zugefallen ist den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b begüns - tigten Deutschen zu übernehmen und weiterzuführen, der die - sen aus persönlichen Gründen nicht weiter betreiben kann, es sei denn, dass der bisherige Inhaber ein gleichwertiges Angebot eines begünstigten Deutschen ausgeschlagen hat
1 bis 3 erwähnten familiären
1 bezeichneten schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufent -
1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend, wobei anstelle
1 bezeichnete schweizerische Ge -
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Art. 20
1 a) Deutsche, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhal ten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in
Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet unter den gleichen Vor aussetzungen wie Schweizerbürger als Arbeitnehmer tätig zu sein.
Berufe, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben ausgenommen b) Sie werden in gleicher Weise wie Schweizerbürger zu Lehrstellen in jedem Beruf, soweit er nicht von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten ist, zugelassen und erhalten die erforderliche fremdenpo lizeiliche Bewilligung c) Die öffentliche Stellenvermittlung steht ihnen im Rahmen ihrer Sonderstellung in gleicher Weise wie Schweizerbürgern offen. Die Möglichkeit, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suchen, wird hierdurch nicht berührt
2 Schweizerbürger, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen, er halten für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Büsingen die glei chen Vergünstigungen, die Deutschen mit Wohnsitz und Aufenthalt in Büsin gen unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 für eine entsprechende Tätigkeit in der Schweiz eingeräumt werden. Berufe, die von Gesetzes we gen Deutschen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.
3 a) Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungs dauer wird sie auf Antrag jeweils um die gleiche Dauer verlängert b) Die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitsbewilligung kann verwei gert, eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, wenn:
1. nach schweizerischem Recht oder für schweizerische Grenz gänger in Büsingen nach deutschem Recht die Voraussetzun gen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung oder einer Einreisesperre erfüllt sind
2. Die Bewilligung durch falsche Angaben über für die Bewilli gung massgebliche Tatsachen erschlichen wurde
Art. 21
1 In Büsingen wohnende, in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen gewährten Familienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern gleichgestellt.
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19 Abs. 1 erfüllen, erhal -
19 bezeichneten schweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit - - -
19 Abs. 1 erfüllen. Auch wenn diese Vorausset - a ist - - -
19 Abs. 1 erfüllen, ein über - -
19 bezeichneten Gebiet eine -
19 Abs. 2 erfüllen, werden zur Ausübung ihrer Erwerbs - - - -
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190.103 Kanton Schaffhausen b) Die Arbeitserlaubnis erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Un ternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Vor aussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen. Auch wenn diese Voraus setzungen nicht vorliegen, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen c) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. gleichgestellt die Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesellschaf ten sowie aller anderen Gesellschaften, Genossenschaften und sons tiger Vereinigungen mit Sitz in dem in Art. 19 bezeichneten schweize rischen Gebiet, an denen solche Personen ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben, die die Voraussetzungen des
Art. 19 Abs. 2 erfüllen
d) Die Anzeige gemäss lit. a berechtigt ohne besondere gewerberechtli che Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung der Anzeige. Die An zeige ist nach Ablauf dieses Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit in Büsingen fortgesetzt werden soll e) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann untersagt werden, wenn die Vergünstigungen missbräuchlich ausgenutzt wer den
Art. 23
1 Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen erhalten deutsche Kennzeichen mit einem besonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal. Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet die Zoll kreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung eines solchen Fahrzeuges.
2 Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen sind für den Ver kehr nach, von und in der Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleich gestellt. Motorfahrzeuge und Anhänger des gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehrs mit Standort in Büsingen, die Personen gehören, welche die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten durch die zustän digen Behörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum Verkehr in der Schweiz. Diese Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Bestand an solchen Fahrzeugen in Büsingen sich unverhältnismässig erhöhen oder wenn die Sonderstellung von Büsingen missbräuchlich ausgenutzt würde.
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2 bis 5 sind Handlungen
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Art. 25
1 Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, soweit nach Art. 24 stellvertretend sein Strafrecht gilt, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die auf dessen Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen nach Massgabe seiner Gesetze zu verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung des Ersuchens sich im Ge biet des ersuchten Staates dauernd aufhält, sich der Strafgewalt des ersu chenden Staates nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird.
2 Soweit nach Art. 24 stellvertretend schweizerisches Strafrecht gilt, besteht für die Schweiz die Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung von Schweizerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch dann, wenn der Beschuldigte sich in Büsingen aufhält. Eines förmlichen Übernahmeersu chens bedarf es in diesem Falle nicht.
3 Ist der Beschuldigte ein Einwohner von Büsingen, der Schweizerbürger ist, ohne Deutscher zu sein, und ist für die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geld busse angedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, die Strafverfolgung nach Abs. 1 zu übernehmen.
4 Dem Ersuchen werden die Akten in Unterschrift oder beglaubigter Ab schrift, etwaige Beweisgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts beigefügt, ferner eine Abschrift der Bestimmungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären.
5 Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafverfolgungsbehörde des einen Vertragsstaates an die Strafverfolgungsbehörde des anderen Ver tragsstaates gerichtet werden. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter und verständigt hier von die ersuchende Behörde.
6 Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der ersuchenden Behörde so ner Zeit eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschliessenden Entscheidung. Die überlassenen Gegenstände werden nach Abschluss des Verfahrens der ersuchenden Behörde zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.
7 Die nach Art. 24 Abs. 2 bis 5 stellvertretend ergehenden Entscheidungen des einen Vertragsstaates stehen den Entscheidungen des anderen Ver tragsstaates gleich. Art. 14 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
8 Kosten, die in einem auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels durch geführten Verfahren entstehen, werden nicht erstattet.
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2 endet drei Tage nach der Entlassung durch die - - - -
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Art. 28
1 Ist wegen einer der in Art. 24 Abs. 2 bis 5 erwähnten Handlungen von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt worden, so sehen die Behörden des anderen Vertragsstaates von weiteren Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen wegen derselben Handlung gegen denselben Täter ab: a) wenn aus materiell-rechtlichen Gründen das Verfahren rechtskräftig eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig ab gelehnt worden ist b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist c) wenn die gegen ihn verhängte Sanktion vollstreckt, erlassen oder verjährt ist d) solange der Vollzug der Sanktion aufgeschoben (die Vollstreckung der Sanktion zur Bewährung ausgesetzt) oder der Täter bedingt ent lassen ist
2 Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertragsstaates rechtskräftig ver urteilt worden ist, jedoch nicht die ganze Strafe verbüsst oder bezahlt hat, wegen derselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates erneut bestraft, so ist die auf Grund des ersten Urteils vollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzurechnen. Entsprechendes gilt sinngemäss für Sank tionen anderer Art.
Art. 29
1 Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von deutschen Behörden wegen einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung oder auf Grund ei nes deutschen Vorführungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls festge nommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten ohne weiteres auf der Strasse zwischen Büsingen und Gailingen durch das schweizerische Gebiet durchgeführt werden. Personen, die neben der deutschen auch die schwei zerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht Schweizerbürger im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 30
1 Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Vertrags staates in Verfahren, die auf Grund des Art. 25 durchgeführt werden, sind von den Behörden des anderen Vertragsstaates so zu erledigen, wie wenn sie von den entsprechenden eigenen Behörden gestellt worden wären.
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29. - Einwohner betragen.
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Art. 33
1 Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechen den eigenen Beamten.
Art. 34
1 In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gel ten die Strafbestimmungen des einen Vertragsstaates auch für Handlungen, die gegen entsprechende Einrichtungen oder Massnahmen der öffentlichen Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder gegenüber dessen Beamten begangen werden, soweit diese in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag gehandelt haben. Art. 28 ist entsprechend anwendbar.
Art. 35
1 Hinsichtlich der Ansprüche wegen Schäden, die sich aus Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben, sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen des einen Vertragsstaa tes denen des anderen Vertragsstaates gleich.
2 Die Haftung für einen Schaden, den ein Beamter des einen Vertragsstaa tes in Ausübung seines Dienstes im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht, bestimmt sich in gleicher Weise wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung am Dienstort dieses Beamten begangen wor den wäre.
Art. 36
1 Die schweizerischen Behörden können, soweit sie auf Grund dieses Ver trages ein Verwaltungs- oder ein Strafverfahren durchführen, die in diesem Verfahren ausgehenden Schriftstücke mit jedem nach schweizerischem Recht zulässigen Inhalt auch durch die Deutsche Bundespost in Büsingen rechtswirksam zustellen.
Art. 37
1 Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Be hörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Vertrages betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fragen berührt.
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2 Abs. 1 anwendbaren schweizerischen
1 genannten Gesetzessammlun - - - - -
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2 Die Kommission besteht aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mit gliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Re gierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Er suchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einbe rufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zu gang dieses Ersuchens stattfinden muss.
3 Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben.
Art. 42
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft vom 21. tember 1895 4 ) zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend die Gemeinde Büsingen ausser Kraft.
Art. 43
1 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteili ge Erklärung abgibt.
Art. 44
1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3 Dieser Vertrag gilt zunächst für zwölf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gilt er für unbestimmte Zeit weiter; jeder Vertragsstaat hat jedoch das Recht, ihn mit einer Frist von zwei Jahren zu kündigen.
4) BS 12 732.
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1: Schlussprotokoll - - - - Begriffsbestimmung - - a erwähnten Organi - Zu Art. 2 Abs. 1 lit. n - Zu Art. 3 Abs. 2 -
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Art. A1-4 Zu Art. 19 Abs. 1 lit. d Ziffer 4
1 Der Veräusserung aus persönlichen Gründen ist gleichgestellt die Verwer tung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses.
Art. A1-5 Zu Art. 22
1 a) Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im Sinne der lit. Abs. 1 und 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn:
1. bei Personengesellschaften oder Genossenschaften Angehö rige des begünstigten Personenkreises gemäss Art. 19 die Mehrzahl der Mitglieder stellen
2. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Kapitalanteile den Angehörigen des begünstigten Personenkreises gemäss
Art. 19 gehört
3. Indessen kann ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse nicht angenommen werden, wenn auf eine unter die Buchsta ben aa oder bb fallende Vereinigung ein beherrschender Ein fluss von Personen ausgeübt wird, die nicht zu dem begüns tigten Personenkreis gemäss Art. 19 gehören b) Es besteht Einverständnis darüber, dass die Worte: «... unter den für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen ...» (Abs. 1 lit. a) und die Worte «... unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen
...» (Abs. 2 lit. a) sich nicht auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur auf Vorschriften über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen
Art. A1-6 Zu Art. 40
1 a) Das Eidgenössische Politische Departement 5 ) wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Auswärtigen Amt zum Zweck der Unterrich tung eine Liste der nach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkrafttreten dieses Vertra ges an in Büsingen Anwendung finden werden. Entsprechende Mit teilungen über später in Kraft tretende schweizerische Rechtsvor
5) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffent lichter BRB vom 19. Dez. 1977).
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6 ) wird der Gemeinde Bü - - Gesundheitswesen - Gewerbliche Wirtschaft
2 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände finden in -
7 ) - Dez. 1977). - Dez. 1977).
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Art. A1-9 Stempelabgaben
1 Für den Fall, dass in einem der beiden Vertragsstaaten die steuerliche Be lastung durch gesetzliche Massnahmen so geändert wird, dass hierdurch im Verhältnis zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung der Wettbe werbsverhältnisse mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das eine oder andere dieser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, dass der Status von Büsingen zu Steuerumgehungen missbraucht werden sollte, er klären sich die Regierungen der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen dar über aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglichkeit solcher Steuer umgehungen beseitigt werden können. Dies gilt nicht für Steuern, die in
Art. 2 dieses Vertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertragsstaaten
geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genannt sind.
Art. A1-10 Forstwirtschaftlicher Pflanzenschutz
1 a) Werden Massnahmen auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Pflan zenschutzes notwendig, so haben sich die zuständigen schweizeri schen und deutschen Behörden unverzüglich und unmittelbar über die zu ergreifenden Massnahmen in Verbindung zu setzen und diese abzustimmen b) Ist sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr un erlässlich, so können die zuständigen schweizerischen Behörden die notwendigen Bekämpfungsmassnahmen nach Unterrichtung der zu ständigen deutschen Behörden auch für Büsingen anordnen
Art. A1-11 Spielbank
1 Eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Büsingen wird nicht er teilt werden. A2 Anhang 2: Anlage zu Art. 19 *
Art. A2-1 *
1 Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt haben, gemäss diesem Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeits rechtliche und gewerbliche Vergünstigungen erhalten: a) Kanton Schaffhausen: alle Gemeinden
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190.103 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.1964 04.10.1967 Erlass Erstfassung AS 1967 1210
28.02.1995 28.02.1995 Titel A2 geändert AS 2001 1411 1694
28.02.1995 28.02.1995 Art. A2-1 totalrevidiert AS 2001 1411 1694
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, c), 13. eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, g) geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, l) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, m) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, n) geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, o) geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, q) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. A1-7 Abs. 1, b) aufgehoben AS 2001 1629
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190.103 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
23.11.1964 04.10.1967 Erstfassung AS 1967 1210
19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 aufgehoben AS 2001 1629
28.02.1995 28.02.1995 geändert AS 2001 1411 1694
28.02.1995 28.02.1995 totalrevidiert AS 2001 1411 1694
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