Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Professurenregle ment der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424 Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 9. Juli 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  3  lit.  k,  12 a,  12 b  und  13  des  Fachhochschul- gesetzes  vom  2.  April  2007  (FaHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit.  c  der  Personalverord- nung der Zürcher Fachhochschul en vom 22. Juni 2022 (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt: a.   die Eckwerte des Professurenplans, b.   das Verfahren zur Ernennung u nd Entlassung der Professorinnen und Professoren, stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d.   die Titelführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaberinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Qualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionsstellen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Professorinnen  und  Professore n  haben  Professuren  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
                            2 Sie  tragen  die  Hauptverantwortung  für  die  Entwicklung  ihres  Fach gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 1 lit. a und  b  FaHG  können  aufgrund  ihrer  Funktion  eine  Professur  innehaben. Sie gelten dann als Professorinne n und Professoren gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Assistenzpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fessorinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Assistenzprofessorinnen  undprofessoren  haben  Qualifika tionsstellen für Professuren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a Abs. 3 FaHG inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Assistenzprofessorinnen  und  -pro fessoren  mit  Tenure  Track  haben Anspruch  auf  Ernennung  auf  eine  Prof essur,  sofern  sie  das  durch  die Hochschulleitung  definierte  Evalua tionsverfahren  erfolgreich  durch laufen haben und die person ellen Kriterien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Professorin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und Profes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424 Professurenreglement der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen undprofessoren mit und ohne Tenure Track: a.   die Voraussetzungen, b.   die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c.   die Anstellung, d.   die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofes sorinnen undprofessoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Gastprofessorinnen und -profe ssoren sind befristet an der PHZH  tätig  und  nehmen  Aufgaben im  Rahmen  des  Leistungsauftrags einer Professur wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                            d. Förderungs- und Stiftungs professorinnen und -professo ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Förderungs-  und  Stiftungsprofessorinnen  und  -professoren haben folgende Professuren inne: a.   Förderungsprofessuren,  die  gest ützt  auf  von  der  Hochschulleitung anerkannte  Förderungsprogramme von  Forschungsförderungsinstitu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen,  insbesondere  des  Schw eizerischen  Nationalfonds  und  des European Research Counc il, finanziert werden, b.   Stiftungsprofessuren,  die  durch  an dere  Drittmittel  finanziert  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessuren den Professuren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu. e. Brücken professorinnen und -professo ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Brückenprofessorinnen  und  -pro fessoren  der  PHZH  sind gemeinsam  mit  einer  anderen  Hoch schule  konzipierte  Professuren. Voraussetzung  bildet  eine  Einbi ndung  in  die  Lehr e  oder  Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung sowie Forschung an beiden Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  ordnet  die  Brückenprofessuren  zusammen mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu. B. Professurenplan Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Professurenplan  umfasst  die  Professurenplanung  und  die Professurenliste. Professuren planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Professurenplanung erfo lgt jährlich und umfasst: a.   die Wiederbesetzung von Professuren, b.   die Neuausrichtung oder Aufh ebung bestehende r Professuren, c.   die Schaffung neuer Professuren, d.   die Schaffung neuer Assist enzprofessuren Tenure Track.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Professurenregle ment der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Professurenplanung  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  stützt  sich  auf  einen  Bericht mit folgenden Angaben: a.   Bedarf, b.   thematische Ausrichtung, c.   Bezug zur Hochschulstrategi e / zu den Positionskriterien, d.   Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e.   Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanz plans  (EFP)  und  unterliegt  der Genehmigung durch den Fachhoch schulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf  Antrag  der  Hochschulleitung  kann  der  Fachhochschulrat  eine unterjährige Anpassung der Professu renplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professurenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Professurenliste  enthält  al le  Professuren  und  Assistenz professuren Tenure Track mit a.   ihrer Organisationseinheit, b.   ihrer Bezeichnung, c.   ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d.   dem Namen der Stelleninhabe rin oder des Stelleninhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fachhochschulrat  nimmt  einmal jährlich  die  aktualisierte  Pro fessurenliste im Rahmen der Ve rabschiedung des EFP zur Kenntnis. C. Kriterien für Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Positions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für  Professuren  gelten  Positions kriterien,  die  auf  die  Ver hältnisse der PHZH ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Professorin oder ein Professor a.   ist  in  einem  strategischen  Fach gebiet  der  PHZH  fachlich  federfüh rend  und  trägt  die  Hauptverantwortung dafür,  den  wissenschaftlichen Diskurs in ihrem oder seinem Fachgebiet voranzubringen, b.   trägt  zur  nationalen  und  intern ationalen  Profilierung  und  Vernet zung der PHZH bei, c.   initiiert  Vorhaben,  die  auf  aktue ller  wissenschaftlicher  Basis  zum hochschulinternen  und  -externen  Fac hdiskurs  beitrage n,  und  beteiligt nach  Möglichkeit  andere  Angehörige  der  PHZH  an  diesen  Aktivi täten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424 Professurenreglement der PHZH d.   ist  sowohl  in  der  Lehre  oder  We iterbildung  als  auch  in  der  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung  und  Entwicklung  in  substanziellem  Umfang  tätig  und  setzt sich  für  den  Wissenstransfer  zwis chen  den  unterschiedlichen  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsbereichen ein, e.   akquiriert  substanzielle  Drittmit telprojekte  zur  Weiterentwicklung des Fachdiskurses, f.    trägt  massgeblich  die  hochschulin terne  Verantwortung  für  die  aka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - demische  Nachwuchsförderung  au f  Doktoratsebene  und  kooperiert in  diesem  Zusammenhang  mit  pr omotionsberechtigten  Hochschu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, g.   ist  mit  einem  Pensum  von  mindestens  80%  unbefristet  angestellt. Pensenreduktionen  für  einen  bestimmten  Zeitraum  aufgrund  von Familien- und Care-A rbeit sind möglich. Personelle Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Eine  Professorin  oder  ein  Prof essor  erfüllt  folgende  perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nellen Kriterien: a.   einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss), b.   einschlägige Promotion, c.    mindestens  fünf  Jahre  Berufserfa hrung  in  der  primären,  sekundären oder tertiären Bildung oder in pädagogischen Praxisfeldern, d.   in der Regel mindestens fünf Jahre Tätigkeit in Lehre oder Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung sowie Forschung nach der Promotion, e.   eine  hochschuldidaktische  Qualif ikation  (Certificate  of  Advanced Studies  oder  vergleichbare  Qualifikation  für  die  Hochschulstufe  und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen  kann  die  Rekt orin  oder  der  Rektor  gestützt auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 b  Abs.  3  FaHG  eine  Ernennung  beantragen,  ohne  dass  die  per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a.   sofern  die  fachliche  Eignung  de r  Person  erläutert  und  der  Verzicht auf  den  Hochschulabschluss  oder  di e  Berufserfahrung  gemäss  Abs.  1 lit. a und c begründet ist, b.   für  Personen  mit  hohem  internatio nalem  Ansehen,  die  längerfristig gewonnen werden sollen. D. Ernennung der Prof essorinnen und Professoren und Verfahren Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Fachhochschulrat  ernennt die  Professorinnen  und  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Professurenregle ment der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in  die  Bewerbungsunterlagen  nehm en  und  Rückfragen zum  Verfahren stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anstellungsbedingungen  we rden  durch  das  zuständige  hoch schulinterne  Organ  geregelt  und  bilden einen  integrierenden  Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  achtet  auf  ei ne  gender-  und  diversitygerechte Auswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen,  die  das  Auswahlverfahr en  zur  Professorin  oder  zum Professor  erfolgreich  durchlaufen  ha ben,  aber  noch  nicht  alle  perso nellen  Kriterien  erfüllen,  werden  als  Mitarbeiterin  oder  Mitarbeiter des  Lehr-  und  Forschungspersonals angestellt.  Sobald  die  Kriterien erfüllt  sind,  stellt  die  Rektorin  od er  der  Rektor  dem  Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Prof essorin oder zum Professor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Professuren  werden  in  der  Re gel  öffentlich  ausgeschrie ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Förderungsprofessuren  erfol gen  die  Ausschreibung  und  das Auswahlverfahren  über  die  Institut ion,  die  das  Förd erprogramm  ver antwortet. E. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titelführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Mit  der  Ernennung  sind  Prof essorinnen  und  Professoren während  der  Dauer  der  Anstellung berechtigt,  den  Titel  Professorin PHZH oder Professor PHZH zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  einen  Zusatz  der  Fachrich tung  und  die  Ausstellung  einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Professorinnen  und  Professoren,  die  aus  Altersgründen  aus der PHZH ausscheiden, sind berech tigt, den Titel weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Professorinnen  und  Professoren, die  aus  anderen  Gründen  aus  der Hochschule  ausscheiden,  kann  der Fachhochschulrat  auf  Antrag  der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahms weise bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Bei  schwerwiegenden  Verstössen  gegen  die  wissenschaft liche  Integrität  oder  gegen  Regelung en  und  Interessen  der  PHZH  kann der Fachhochschulrat de n Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424 Professurenreglement der PHZH F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der  Fachhochschulrat  entlässt die  Professorinnen  und  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren auf Antrag der Re ktorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  regelt  das  Verfahren  gemäss  kantonalem Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  Personalverordnung  der  Zürcher  Fachhoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen. G. Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Professorinnen  und  Professoren  werden  gemäss  den  Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien  über  das  Verfahren  zur  Beurteilung  von  Professorinnen  und Professoren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1 PVF pe riodisch beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rektorin  oder  der  Rektor  in formiert  den  Fachhochschulrat periodisch  in  summarischer  Form  üb er  die  hochschulintern  durchgeführ- ten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen. H. Übergangsbestimmungen Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Für  Dozierende  nach  bisherigem  Recht,  denen  vor  Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten  dieses  Reglements  der  Titel  Professorin  ZFH  oder  Professor  ZFH verliehen  worden  ist  und  die  aus  de r  PHZH  ausgeschieden  sind,  bleibt das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Angestellte,  die  gemäss  bisher igem  Recht  berechtigt  sind,  den vor  Inkrafttreten  dieses  Reglements vom  Fachhochschulrat  verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessur innehaben, gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 und 17 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellte,  die  eine  Professu r  der  PHZH  innehaben  und  denen der  Titel  Professorin  ZFH  oder  Professor  ZFH  verliehen  worden  ist, tragen  ab  Inkrafttreten dieses  Reglem ents  den  Titel  Professorin  PHZH oder Professor PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Inhaberinnen  und  Inhaber  v on  Professuren,  deren  Anstellung vor  Inkrafttreten  dieses Reglements  verfügt  worden  ist,  erfolgt  die Verleihung  des  Titels  einer  Professorin  PHZH  oder  eines  Professors PHZH nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Professurenregle ment der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.424
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzicht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Auf  die  Ausschreibung  vo n  Professuren  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs.  1 kann  bei  vorhandenen,  nicht  besetz ten  oder  bis  Ende  2027  frei  wer denden  Professuren  verzichtet  werd en,  sofern  sie  Dozierenden  nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a.   vor Inkrafttreten dieses Re glements angestellt wurden, b.   sich in einer Qualif ikationsphase befinden, c.   nach  Ablauf  der  Qualifikations phase  die  personellen  Kriterien  des bisherigen Rechts erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Antrag  auf  Ernennung  als Professorin  oder  Professor  muss bis Ende 2027 dem Fachhochs chulrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 341 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.10 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.112 .