Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 11. Juli 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  2  und  16  Abs.  1  der  Verordnung  zum  Fachhoch schulgesetz vom 8. April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Weisung  regelt  das  Aufnahme-  und  Immatrikulations verfahren  für  die  Bachelor-  und  Ma sterstudiengänge.  Für  spezifische Studiengänge  kann  die  Hochschullei tung  abweichende  Regelungen  tref fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gaststudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 An  einer  anderen  Hochschule  immatrikulierte  Studierende können  für  bestimmte  Veranstaltungen  als  Gaststudierende  zugelassen werden,  ohne  die  ordentlichen  Zulassungsvoraussetzungen  zu  erfüllen. Die  Bestimmungen  zum  Immatrikul ationsverfahren  finden  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gaststudierende sind nicht be rechtigt, Zwischen- und Diplom prüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auditoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Personen  nach  vollendetem  17.  Altersjahr  können  ohne  Im matrikulation  als  Auditorinnen  u nd  Auditoren  höchstens  sechs  Mo dule  pro  Semester  besuchen,  sofern sie  die  Zulassungsvoraussetzungen für  das  betreffende  Modul  erfüllen .  Die  Bestimmungen  zum  Immatri kulationsverfahren finde n sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auditorinnen  und  Auditoren  können  keine  Prüfungen  ablegen und erhalten keine ECTS-Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Auditorinnen  und  Auditoren  erha lten  nach  dem  Besuch  einer Lehrveranstaltung  eine  Teilnahmebest ätigung.  Die  von  ihnen  erbrachte Studienleistungen  werden  bei  einer ordentlichen  Zulassung  nicht  berück sichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Zulassung  zum  Studium  an  der  Pädagogischen  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule  Zürich  setzt  einen  Vorb ildungsausweis  voraus  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6ff. des Gesetzes  über  die  Päda gogische  Hochschule  Zürich  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (PHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kandidatinnen  und  Kandidaten ohne  genügenden  Vorbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis  legen  eine  Aufnahmeprüfung  oder  ein  Aufnahmeverfahren «sur dossier» ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vorbereitung  zur  Aufnahme prüfung  kann  im  Rahmen  von freiwilligen Vorkursen stattfinden. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für  die  Vorkurse  und  die  Aufnahmeprüfung  können  sich Personen  anmelden,  die  über  einen der  folgenden  Vo rbildungsausweise verfügen: a.   eidgenössisch anerka nnte Berufsmaturität, b.   anerkannte Fachmaturität, c.   anerkannter  Abschluss  einer  Fa chmittelschule  oder  Diplommittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule, d.   eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis  und  zweijährige  Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung, e.   anerkannter  Abschluss  einer  drei jährigen  anerkannten  Schule  der Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  haben  zum  Zeitpunkt  der Anmeldung  für  die  Vorkurse  und der  Aufnahmeprüfung  zu  belegen, dass  sie  sich  in  einer  Ausbildung  gemäss  Abs.  1  befinden  oder  diese abgeschlossen  haben.  Bei  Antritt  eines  Vorkurses  muss  der  Vorbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsausweis vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Antritt  der  Aufnahmeprüfung ohne  Vorkurs  muss  die  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  zum  Vorbildungsausweis  abge schlossen  sein  und  bei  Beginn  des Studiums muss der Vorbil dungsausweis vorliegen. Prüfungs anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Mit  der  Aufnahmeprüfung  für  den  Studiengang  Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe  I  wird  der  Äquivalenznachwe is  zur  Ergänzungsprüfung  für  die Zulassung zu den universitären Ho chschulen (Passerelle) erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Aufnahmeprüfung  für die  Studiengänge  Kindergarten- und  Unterstufe  sowie  Primarstufe wird  der  Äquivalenznachweis  zur Fachmaturität für das Berufs feld Pädagogik erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  legt  di e  Prüfungsanforderungen  der einzelnen Fächer für die versch iedenen Prüfungsniveaus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Im  Rahmen  der  Aufnahmeprüfung  für  die  Studiengänge Kindergarten-  und  Unterstufe  so wie  Primarstufe  und  der  Aufnahme prüfung  für  die  Sekundarstufe  I  werden  die  Kandidatinnen  und  Kan didaten in folgenden Fächern geprüft: a.   Deutsch, b.   Mathematik, c.   Naturwissenschaften (Biolo gie, Chemie und Physik), d.   Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e.   Geistes- und Sozialwissenscha ften (Geschichte und Geografie), f.    Musik, Gestalten oder Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Kandidatinnen  und  Kandidate n  mit  einer  Berufsmaturität oder  einer  Fachmaturität  für  ein  anderes  Berufsfeld  als  Pädagogik,  die eine  Aufnahmeprüfung  für  die  Stud iengänge  Kindergarten-  und  Unter stufe  oder  Primarstufe  ablegen,  se tzt  die  Aufnahmekom mission  gestützt auf  das  Profil  der  Berufs-  oder  Fach maturität  fest,  in  welchen  Fächern eine Prüfung abzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Kandidatinnen  und Kandidaten,  die  bei der  Anmeldung  über ein  Zertifikat  auf  Niveau  B2  ge mäss  Europäischem  Sprachenport folio  verfügen,  entfällt  die  Prüfung der  Fremdsprache. Akzeptiert  wer- den folgende Zertifikate: a.   Englisch: FCE und BEC Vantage, b.   Französisch: DELF B2 , DFP SEC B2 und DL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Aufnahmekommission  kann  im Einzelfall  Vorleistungen  aner kennen und Prüfungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 In  den  Fächern  Deutsch, Mathematik  und  Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  übrigen  Fächern  findet  ei ne  schriftliche,  mündliche  oder praktische Prüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  legt Prüfungsformen  und  Prüfungs dauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Leistungen  in  den  Prüfungsfächern  werden  mit  ganzen und  halben  Noten  von  6  bis  1  bewertet .  6  bis  4  sind  genügende,  3,5  bis  1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeine n Rundungsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Noten  der  Prüfungsfächer  se tzen  sich  aus  dem  gerundeten Mittel der ungerundeten Noten de r einzelnen Teilfächer zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  schriftlicher  und  mündlicher  Prüf ung  wird  je  eine  Note  gesetzt. Als  Prüfungsnote  gilt  das  gerundet e  Mittel  der  beiden  ungerundeten Teilnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Aufnahmeprüfung  ist  bestanden,  wenn  das  ungerundete Mittel  der  Noten  der  Prüfungsfächer  mindestens  4  und  die  Summe  der Notenabweichungen  von  4  nach  unten nicht  mehr  als  einen  Punkt  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufnahmekommission  erwahrt die  Prüfungsnoten  und  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Nichterscheinen und Prüfungs abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Eine  Prüfung  gilt  als  nicht  bestanden,  wenn  die  Kandidatin oder  der  Kandidat  ohne  umgehende Mitteilung  unverschuldeter  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinderungsgründe  einem  Prüfungstermi n  fernbleibt,  zu  spät  erscheint oder  die  Prüfung  abbricht.  Gründe,  die sich  auf  eine  bereits  abgelegte Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Falle  von  Krankheit  oder  Unfall  ist  umgehend  ein  ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  entscheidet  über  die  Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Werden  unerlaubte  Mittel  ode r  erlaubte  Mittel  in  unzuläs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - siger Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.  Ein  allenfalls  ausgestell ter  Ausweis  wird  als  ungültig  erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Prüfungs einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Prüfungsunterlagen  werden  im Rahmen  der  Prüfungseinsicht nicht  herausgegeben.  Sie  dürfen  nicht fotografiert  oder  kopiert  und  die Prüfungsfragen nicht ab geschrieben werden. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Aufnahmeprüfung  kann  einm al  wiederholt  werden.  Die Wiederholung  beschränkt  sich  auf die  nicht  bestandenen  Fächer  und hat  innerhalb  eines  Jahres  zu  erfo lgen.  Die  Frist  ka nn  durch  die  Leitung des Bereichs  Zulassung  und  Studieni nformation  aus  wichtigen  Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  um  höchstens  ein  Jahr  erstre ckt  werden.  Im  Übrigen  finden  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ff. Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Bewertung  zählen  die  Noten  der  bestandenen  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fächer  aus  dem  ersten  Durchgang zusammen  mit  den  neuen  Noten  der wiederholten Prüfungsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  die  Prüfung  beim zweiten  Mal  nicht  best eht,  wird  definitiv nicht zum Studium über die Au fnahmeprüfung zugelassen. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Zulassung  zum  Studium  ist  während  zweier  Jahre  nach der  Erwahrung  der  Prüfungsnoten  mö glich.  Die  Frist  kann  durch  die Gründen erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 C. Aufnahmeverfahren «sur dossie r» zu den Regelstudiengängen für Quereinsteigende ohne direkte Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «sur dossier»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Pädagogische  Hochschule Zürich  kann  ein  Aufnahme verfahren  «sur  dossier»  anbieten.  Über  die  Durchführung  eines  Auf nahmeverfahrens «sur dossier» wird jährlich neu entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «sur dossier»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Zulassung  zum  Aufnahmeverfahren  «sur  dossier»  zu den Regelstudiengängen setzt voraus: a.   vollendetes 27. Altersjahr, b.   Abschluss  einer  mindestens  dr eijährigen  Ausbildung  der  Sekun darstufe II, c.    nachgewiesene  Berufstä tigkeit  im  Umfang  von  300  Stellenprozenten nach  Abschluss  der  Ausbildung  in einem  Zeitraum  von  längstens acht Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «sur dossier»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Im  Aufnahmeverfahren  «sur  do ssier»  wird  di e  Studierfähig keit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» gliedert sich wie folgt: a.   Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren, b.   vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren, c.   Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Aufnahmeverfahren  kann  schr iftliche  und  mündliche  Teile enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Zulassung  zum  Studium  müssen  alle  Teile  des  Aufnahme verfahrens als genügend beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  ungenügender  Beurteilung  ha ben  die  Kandidatinnen  und  Kan didaten  das  Recht  auf  eine  Begrün dung  im  Rahmen  eines  mündlichen Gesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Aufnahmekommission  legt  die  einzelnen  Inhalte  der  Überprü fung  der  Studierfähigkeit  fest.  Dies e  werden  in  den  Informationsunter lagen kommuniziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichterscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das  Aufnahmeverfahren  gilt  als  nicht  bestanden,  wenn  die Kandidatin  oder  der  Kandidat  oh ne  rechtzeitige  Angabe  unverschul deter Verhinderungsgründe a.   Eingaben unvollständig oder ni cht fristgerecht einreicht, b.   einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint, c.   das Aufnahmeverfahren abbricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt  während  des  Aufnahmeverfa hrens  ein  unverschuldeter  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinderungsgrund  ein,  ist  dieser  unve rzüglich  zu  melden  und  zu  belegen. Werden  medizinische  Gründe  gelte nd  gemacht,  ist  umgehend  ein  ärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  entsch eidet  über  die  Anerkennung  des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  erlaubten  Hilfsmittel  im  Aufnahmeverfahren  werden in den Informationsunterlagen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  unerlaubte  Mittel  oder  erlaubte  Mittel  in  unrechtmässiger Weise  verwendet,  gilt  das  gesamte  Au fnahmeverfahren  als  nicht  bestan- den.  Ein  allenfalls  ausg estellter  Zulassungsausweis wird  entzogen  und  als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Leistungen  der  Kandidati nnen  und  Kandidaten  im  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahren werden vo n Fachpersonen beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufnahmekommission  entsch eidet  aufgrund  der  Ergebnisse im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium. Wiederholung des Aufnahme verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das  Aufnahmeverfahren  «sur  dossier»  kann  einmal  wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt  werden.  Die  Wiederholung  ist  fr ühestens  nach  Ablauf  von  zwei Jahren möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Wiederholung  des  Aufnahme verfahrens  muss  ein  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches  Gesuch  eingereicht  werden.  Aus  diesem  muss  eine  Weiterent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung  der  Studierfähigkeit  herv orgehen.  Die  Aufnahmekommission entscheidet  über  die  Zulassung zur  Wiederholung  des  Aufnahmever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  das  Aufnahmeverfahren  beim zweiten  Mal  nicht  besteht,  wird definitiv  nicht  mehr  zum  Studium über  das  Aufnah meverfahren  «sur dossier» zugelassen. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Zulassung  zum  Studium  is t  während  zweier  Jahre  nach dem  Zulassungsentscheid  der  Aufnah mekommission  möglich.  Die  Frist kann  durch  die  Leitung  des  Bereichs  Zulassung  und  Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 D. Aufnahmeverfahren zu den be rufsintegrierten Studiengängen für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (QUEST- Studiengänge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Voraussetzungen  für  die  Zulassung  zu  den  QUEST-Studien gängen für Quereinsteigende sind: a.   vollendetes 27. Alters jahr bei Studienbeginn, b.   Bachelorabschluss  au f  Hochschulstufe  oder  gleichwertige  Ausbil dung, c.    nachgewiesene  Berufstä tigkeit  im  Umfang  von  300  Stellenprozenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung, d.   erfolgreich abgeschlos senes Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzungen  für  eine  Zulass ung  mit  Nachweis  einer  gleich gemäss Abs. 1 lit. b sind: a.   gymnasiale  Maturität,  Berufsma turität  oder  Abschluss  einer  Fach mittelschule, b.   abgeschlossene  tertiäre  Aus-  und Weiterbildungen  im Umfang  eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe, c.   studienrelevante  tertiäre  formale  Bildungsleistungen  im  Umfang von 60 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt: a.    Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren, b.    vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren, c.    Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufnahmekommission  entscheidet  aufgrund  der  eingereichten Anmeldeunterlagen über die Zula ssung zum Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Das  Auswahlverfahren  gilt  als  erster  Teil  des  Berufseig nungsverfahrens.  Es  werden  überfa chliche  und  berufsrelevante  Kompe tenzen überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufgaben  können  schriftliche und  mündliche  Teile  aufwei sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  legt  di e  zu  prüfenden  Kompetenzen und  die  einzelnen  Inhalte  der  Ausw ahlverfahrens  fest.  Diese  werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichterscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das  Auswahlverfahren  gilt  als  nicht  bestanden,  wenn  die Kandidatin  oder  der  Ka ndidat  ohne  rechtzeiti ge  Angabe  unverschul deter  Verhinderungsgründ e  dem  Auswahlverfahren  fernbleibt,  zu  spät erscheint oder das Auswah lverfahren abbricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Falle  von  Krankheit  oder  Unfall ist  ein  ärztliches  Zeugnis  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahmekommission  entscheidet  über  die  Anerkennung  des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Werden  unerlaubte  Mittel  ode r  erlaubte  Mittel  in  unzuläs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - siger Weise verwendet, gilt das gesamte Auswahlverfahren als nicht bestanden.  Ein  allenfal ls  ausgestellter  Ausweis  wird  als  ungültig  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Leistungen  der  Kandida tinnen  und  Kandidaten  im  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlverfahren  werden  von  Fachpersonen  beurteilt.  Die  Beurteilung erfolgt  aufgrund  konkreter  Beobacht ungen  und  mittels  strukturierter Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufnahmekommission  entscheidet  aufgrund  der  Ergebnisse im Auswahlverfahren über di e Zulassung zum QUEST-Studium. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Das  Auswahlverfahren  kann einmal  wiederholt  werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Anmeldung  für  die  Wieder holung  des  Auswahlverfahrens muss  ein  schriftliches  Gesuch  eingereicht  werden.  Aus  diesem  muss eine  Weiterentwicklung  in  den überfachlichen  Kompetenzen  hervor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen.  Die  Aufnahmekommission  ents cheidet  über  die  Zulassung  zur Wiederholung des Au swahlverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  das  Auswahlverfahren  beim  zweiten  Mal  nicht  besteht,  wird definitiv nicht zum QUEST-Studium für Quereinsteigende zugelassen. Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die  Zulassung  zum  QUEST-St udium  für  Quereinsteigende ist  während  zweier  Jahr e  nach  dem  Zulassungsentscheid  der  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission  möglich.  Die  Frist  kann  durch  die  Leitung  des  Bereichs Zulassung  und  Studieninformation  aus  wichtigen  Gründen  erstreckt werden. E. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I Zulassung für Primar lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Zum  konsekutiven  Masterstud iengang  Sekundarstufe  I  für Primarlehrpersonen zugelassen sind: a.   Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  im Rahmen  eines  dreijährigen  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diums  erworbenen  Bach elorabschlusses  für  die  Kindergarten-  und Unterstufe ode r Primarstufe, b.   Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  vo n  der  Schweizerischen  Konferenz der  kantonalen  Erziehungsdirektore n  anerkannten  Lehrdiploms  für die Kindergarten- und Unters tufe oder die Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  al trechtlichen  Lehrdiploms  müssen zudem  über  eine  mindestens  dreijährige  Unterrichtspraxis  auf  der  Se kundarstufe  I  und/oder  der  Primarstuf e  bei  einem  Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Zum  konsekutiven  Masterstud iengang  Sekundarstufe  I  für Personen  mit  Fachbachel or  zugelassen  sind  I nhaberinnen  und  Inhaber eines  Bachelorabschlusses  auf  Hochschulstufe  in  mindestens  einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Enthält  der  Hochschu labschluss  zwei  Unterrichtsfächer  der  Se kundarstufe  I,  müssen  in  diesen  be iden  Fächern  insgesamt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  ECTS-Punkte  ausgewiesen  werd en,  wovon  mindestens  30  ECTS- Punkte pro Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enthält  der  Hochschulabschluss  ei n  Unterrichtsfach  der  Sekundar stufe  I,  müssen  in  diesem  Fach  mindestens  80  ECTS-Punkte  ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Aufnahmekommission  entschei det,  für  welche  Unterrichts fächer  die  Zulassung  gilt.  Enthält der  Hochschulabschluss  nur  ein  Fach oder  deckt  er  nur  Teile  eines  Faches  ab,  legt  sie  den  Umfang  von  Auf- lagen  im  fachlich-fachwissenschaftlic hen  Bereich  fest,  die  während  des Studiums an der Pädagogischen Hoch schule Zürich zu erfüllen sind. F. Immatrikulationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Das  Immatrikulationsverfahren  wird  mit  der  Anmeldung auf  der  Webseite  der  Pädagogische n  Hochschule  Zürich  eröffnet.  Das Prorektorat  Ausbildung  legt  die  Termine  sowie  weitere  Einzelheiten fest und veröffentlicht di ese auf der Webseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anmeldung  ist  erst  mit der  Zahlung  der  Anmeldegebühren und  nach  Erhalt  der  Registrations mail  abgeschloss en.  Die  Anmelde gebühren werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  verspätete  Anmeldung  kann nur  unter  Nachweis  wichtiger Gründe  erfolgen.  Im  Falle  von  Kra nkheit  oder  Unfall ist  umgehend  ein ärztliches  Zeugnis  der  Kanzlei  einz ureichen.  Die  Prorektorin  oder  der Prorektor  Ausbildung  entscheidet über  die  Berücksichtigung  der  ver späteten Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  gleichzeitige  Anmeldung  in zwei  verschiedene  Studiengänge ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Für  die  Anmeldung  haben  die  Kandidatinnen  und  Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten folgende Unterlagen einzureichen: a.   den  vollständigen  Nachweis  des bisherigen  Bildungsweges  mit  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Ausweisen, b.   den  Vorbildungsausweis  als  PD F-Datei  und  auf  Aufforderung  im Original  oder  in  einer  amtlich  be glaubigten  Abschrift,  sofern  noch keine schweizerische Matrikelnummer besteht, c.   ein Passfoto, d.   einen  aktuellen  Strafregisterausz ug  oder  eine  gleichwertige  auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dische Urkunde, e.   ein  aktuelles  Arztzeugnis  im  von  der  Pädagogische  Hochschule Zürich angegebenen Format, f.    eine  persönliche  Standortbestimm ung  in  Bezug  auf  berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation, g.   weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Quereinsteigende  habe n  zusätzlich  folgende  Unterlagen  einzurei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen: a.   Nachweis der verlangten Berufstätigkeit, b.   im  Falle  einer  Anmeldung  mit  Nach weis  einer  gleichwertigen  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.  1  ausführliche  Unterlagen  zu  den  Aus-  und Weiterbildungen und den berufsre levanten Bil dungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  die zuvor  an  einer  anderen  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule  immatrikuliert  waren,  habe n  die  Bescheinigung  der  Exmatrikula- tion  einzureichen.  Kandidatinnen und  Kandidaten,  die  an  einer  Pä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dagogischen  Hochschule  immatrikuliert  waren,  haben  zusätzlich  eine Übersicht  aller  erbrachten  Leis tungen  und  erworbener  ECTS-Punkte (Transcript  of  Records)  sowie  eine Übertrittsbestätigung  der  vorherigen Pädagogischen Hochschule einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Anmeldungen  zu  einem  Studiengang  mit  besonderen  Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsvoraussetzungen  rich ten  sich  die  zusätzlich einzureichenden  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen  nach  den  Bestimmungen  des jeweiligen  Angebots.  Diese  können der  Webseite  der  Pädagogischen Hochschule  Zürich  entnommen  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  Unterlagen,  die  nicht  in  deutsc her,  französischer,  italienischer oder  englischer  Sprache  abgefasst  sind ,  ist  eine  amtlich  beglaubigte  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung in einer der gena nnten Sprachen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Originale  und  beglaubigte  Dokum ente  werden  nach  der  Imma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trikulation zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  werden  mit  der  Imma trikulation  zum  Studium  zugelassen  und  erlangen  die  Berechtigung, Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Immatrikulation  erfolgt,  wenn die  Zulassungsvoraussetzungen  erfü llt  sind  und  die  Semestergebühr bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  der  Immatrikulation  bezahlen  die  Studierenden  semester weise  die  Studiengebühren.  Werden  Le istungen  bezogen  oder  erfolgt  die Abmeldung  nicht  fristgerecht,  sind  di e  Semestergebühren  vollumfänglich geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  gleichzeitige  Immatrikulation  an  mehr  als  einer  Hochschule ist  in  der  Regel  nicht  gestattet.  Di e  Prorektorin  oder  der  Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Studierende  der  Pä dagogischen  Hochschule  Zürich  müssen sich  im  Rahmen  von  Lehrveranstal tungen  oder  beim  Bezug  von  stu dentischen  Leistungen  mittels  Legi timationskarte  (Campus  Card)  aus weisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können  sich  Studierende  nicht  au sweisen,  können  sie  von  einer Lehrveranstaltung  oder  einem  Le istungsbezug  ausgeschlossen  wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sönlicher Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die  Studierenden  sind  verpflichtet,  Änderungen  von  Namen, Zivilstand,  Geschlecht ,  Bürgerrecht  und  Bür gerort  der  Kanzlei  unter Vorlage  der  Legitimationskarte und  der  entsprechenden  amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Adressänderungen  sind  innert  ze hn  Tagen  auf  der  Plattform  der Pädagogischen  Hochschule  Zürich für  Studierende  vo rzunehmen.  Post zustellungen  an  die  bisherige  Adresse  gelten  als  rechtmässig  erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fr istgerecht vorgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bruch und Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bilitätsstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Studierenden,  die  aus  wichtigen  Gründen  wie  Krankheit, Schwangerschaft,  Militär-  oder  Zi vildienst  das  Studium  unterbrechen müssen,  kann  während  längstens  zwei  Semestern  Urlaub  gewährt werden. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden  immatrikul iert;  sie  haben  kein e  Semestergebühren  zu entrichten.  Über  Urlaubsgesuche entscheidet  die  Abteilungsleitung. Gesuche  sind  schriftlich  und  unter Nachweis  des  Urlaubsgrundes  innert Frist an die Geschäftsstelle der Stufe einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  eines  Mobilitätsstudiums an  einer  anderen  Hochschule im  In-  oder  Ausland  von  längstens zwei  Semestern  bleiben  die  betref fenden  Studierenden  immatrikuliert;  sie  haben  die  Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Abmeldungen  vor  Studienbeginn  sind  schriftlich  an  die Kanzlei bzw. während des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abmeldetermine  und  die  Gebü hren  sind  in  der  Weisung  zu den  Gebühren  der  Pädagogischen  Hoch schule  Zürich  vom  3.  Juni  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 geregelt. Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Durch  die  Exmatrikulation  erli scht  die  Berechtigung,  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Exmatrikulation  erfolgt  nach einer  schriftlichen  Austritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung der oder des Studiere nden oder durch einen Ausschluss a.   der  Rektorin  oder  des  Rektors bei  schwerwiegenden  oder  wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung, b.   der  Prorektorin  oder  des  Prorek tors  Ausbildung  auf  Antrag  der zuständigen  Abteilungsleitung  wege n  definitiver  Abweisung  infolge ungenügender  Leistungen  oder  ne gativer  Eignungsbeurteilung  wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend des Studiums, c.   der  Prorektorin  oder  des  Prorek tors  Ausbildung  auf  Antrag  der zuständigen  Abteilungsleitung  w egen  Nichtbezahlens  der  Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühr trotz Mahnung, d.   der  Prorektorin  oder  des  Prorek tors  Ausbildung  auf  Antrag  der zuständigen  Abteilungsleitung  we gen  Studienverzichts  trotz  geschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det. Schluss bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die  Weisung  zum  Aufnahme-  und Immatrikulationsverfahren an  der  Pädagogischen  Hochschule  Zürich  tritt  am  1.  August  2024  in Kraft  und  ersetzt  die  gleichnamige Weisung  vom  16.  Dezember  2015. Sie  wird  in  der  Gesetzessammlung  und  im  Intranet  der  Pädagogischen Hochschule Zürich veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 326 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.410.5 .