Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112.5 Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittel schulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen (vom 15. Juni 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieser Erlass regelt die Ents chädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der A bnahme und der Korrektur von Auf nahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi tätsschulen als Expert innen und Experten sowi e als Examinatorinnen und Examinatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Vergütung von al lfälligen Spesen rich tet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe der Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt pro Stunde (60 Minuten): a.   Fr. 70 für die Zentrale Aufnahmeprüfung, b.   Fr. 40 für Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Erstellung schriftlicher Ab schlussprüfungen wird eine Ent schädigung von Fr. 70 pro Stunde ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Materielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Schulleitungen sind für di e materielle Prüfung der aus zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können dazu Ausführung sbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungs direktion vom 10. April 1992 sowi e die Verfügung des Amtes für Be rufsbildung vom 18. Sept ember 1996 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 269 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Januar 2023 ( OS 78, 130 ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit 1. März 2023.