Verordnung über Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung (915.12)
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Verordnung über Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung

Verordnung über Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung vom 10.09.2024 (Fassung in Kraft getreten am 10.09.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG); gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungs - kredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um - welt, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung des Anbaus von Körnerlegu - minosen zur menschlichen Ernährung, um Formen der Produktion und des Konsums zu ermutigen, welche die Treibhausgasemissionen des Kantons re - duzieren.
2 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte

1 Im Rahmen der gewährten Kredite können für den Anbau von Körnerlegu - minosen zur menschlichen Ernährung nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden.
2 Für Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird kein Bei - trag gewährt.

Art. 3 Begünstigte

1 Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt wer - den, die Direktzahlungen erhalten.

Art. 4 Betrag

1 Die Höhe des Beitrags kann bis zu 400 Franken pro Hektar und Jahr betra - gen.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Grangeneuve ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates zuständig für die Behandlung der Gesu - che und die Gewährung der Beiträge für den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung.

Art. 6 Verfahren

1 Die Beitragsgesuche müssen mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular und den erforderlichen Anhängen in Grangeneuve eingereicht wer - den.
2 Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesu - che fest.

Art. 7 Kontrolle und Begleitung

1 Grangeneuve führt die Kontrollen nach dem für Direktzahlungen und Bei - träge vorgesehenen Verfahren durch.
2 Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Be - stimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 8 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention

1 Grangeneuve kann in Übereinstimmung mit dem kantonalen Subventions - gesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subven - tion kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 9 Finanzierung

1 Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.
2 Die Finanzierung wird in den Massnahmen A.2.1 und S.5.10 des kantonalen Klimaplans festgelegt.

Art. 10 Gültigkeit

1 Die Unterstützungsmassnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, die sich auf 150'000 Franken belau - fen, aufgebraucht sind.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.09.2024 Erlass Grunderlass 10.09.2024 2024_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.09.2024 10.09.2024 2024_063
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