Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens
1 731.22 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) vom 05.11.2014 (Stand 01.09.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Or ganisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten bei öffentlichen Beschaffungen der Kantonsverwaltung.
Art. 2
Ziele
1 Diese Verordnung soll a die Kosten der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen reduzieren, indem die Beschaffungsverfahren professionalisiert und die Aufträge wo möglich gebündelt vergeben werden, und b die Qualität, Nachvollziehbarkeit und Rechtmässigkeit der Beschaffungs entscheide sichern.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Direktionen und die Staatskanzlei mit den ihnen unterstellten zentralen, regionalen und dezentralen Organisationseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die sich autonom verwalten.
2 Sie gilt auch für andere kantonale Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sich diese an Beschaffungen der Kantonsverwaltung beteiligen.
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-109
731.22 2
3 Sie gilt nicht für andere Träger öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören nament lich die Gemeinden und die anderen Körperschaften, die der Gemeindegesetz gebung unterstehen, sowie private Träger öffentlicher Aufgaben. Vorbehalten bleibt das Beratungsangebot auch für solche Stellen.
Art. 4
Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten: a Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. b Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die ein Beschaffungsverfahren durchführt. c Zentrale Beschaffungsstelle (ZBS): Beschaffungsstelle, die damit beauf tragt ist, Leistungen für die ganze Kantonsverwaltung zu beschaffen.
2 Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
Art. 5
Gesetzmässigkeit
1 Beschaffungen erfolgen gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Be schaffungswesen.
2 Die Beschaffungsstellen beachten die Grundsätze dieser Gesetzgebung, na mentlich die Wirtschaftlichkeit, die Transparenz, die Gleichbehandlung der An bieterinnen und Anbieter sowie deren Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Markt.
Art. 6
Standardisierung
1 Beschaffungen erfolgen möglichst gemäss einheitlichen Prozessen sowie ge mäss einheitlichen funktionalen Spezifikationen und technischen Standards.
Art. 6a
* Nachhaltigkeit
1 Die Beschaffungsstellen berücksichtigen die Nachhaltigkeit der beschafften Leistungen.
2 Sie sehen dazu entsprechende Kriterien oder technische Spezifikationen vor, wenn dies ohne übermässige Einschränkung des Wettbewerbs möglich ist.
3 Im Rahmen des Preises berücksichtigen sie wenn möglich alle Kosten wäh rend und nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Leistung.
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Art. 7
Kooperation
1 Nach Möglichkeit und soweit wettbewerbsrechtlich zulässig erfolgen Beschaf fungen gemeinsam mit anderen grösseren öffentlichen Beschaffungsstellen wie beispielsweise dem Bund, anderen Kantonen, grösseren Gemeinden oder selbstständigen kantonalen Anstalten.
2 Die Beschaffungsstellen können kantonale Träger öffentlicher Aufgaben, für die diese Verordnung nicht gilt, an Beschaffungen der Kantonsverwaltung be teiligen, wenn der für die Kantonsverwaltung entstehende Mehraufwand gerin ger ist als die dank der Beteiligung realisierten Einsparungen.
Art. 8
Lieferantenpolitik
1 Die Anzahl der Lieferanten pro Leistungskategorie wird so tief wie möglich und so hoch wie nötig gehalten.
2 Um Risiken zu vermeiden, insbesondere übermässige Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten, können mehrere Lieferanten berücksichtigt werden.
Art. 8a
* Beizug externer Beraterinnen und Berater
1 Die Beschaffungsstellen können Dritte für Beratungsaufgaben beiziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a Die Gesetzgebung oder ein Beschluss des Regierungsrates erlaubt die Leistungserbringung durch Dritte ausdrücklich oder schreibt sie vor. b Die Leistungserbringung durch eigenes Personal wäre teurer, langwieri ger oder minderwertiger als die Leistungserbringung durch Dritte. c Die zuständige Behörde verfügt nicht über Personal mit den nötigen Fä higkeiten oder im nötigen Umfang.
2 Die Beschaffungsstellen dokumentieren die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 vor der Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von über
200'000 Franken.
3 Die Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK) erlässt einen Leitfaden zur An wendung dieser Bestimmung.
Art. 8b
* Beratungsaufgaben
1 Zu den Beratungsaufgaben im Sinne dieser Verordnung gehören namentlich: a Rechtsberatung und Rechtsvertretung, b Erstellung von Gutachten, Studien, Plänen oder Konzepten, c Coaching, d Projektleitung, Projektbegleitung und Projektassistenz,
731.22 4 e Kommunikationsaufgaben, f Qualitätssicherung.
2 Beratungsaufgaben im Sinne dieser Verordnung sind jedoch nicht Leistun gen, die im Rahmen von Bauprojekten und Bauplanungen erbracht werden.
Art. 9
Interne Transparenz
1 Kosten, Konditionen und Lieferanten aller bedeutenden Leistungskategorien und die Bedarfsstruktur der Bedarfsstellen werden verwaltungsintern transpa rent gemacht.
Art. 10
Professionalität
1 ... *
2 Die an Beschaffungen mitwirkenden Personen müssen über das nötige Wis sen über die Grundsätze und Abläufe des öffentlichen Beschaffungswesens sowie über die zu beachtenden Verhaltensregeln verfügen. *
3 Die Beschaffungsstellen sorgen für die Weiterbildung ihres Personals.
Art. 11
Integrität und Nachvollziehbarkeit
1 Die Beschaffungsstellen stellen die Integrität und Nachvollziehbarkeit ihrer Beschaffungen sicher, insbesondere durch die folgenden Massnahmen: a * ... b * Folgende Entscheide müssen von mindestens zwei Personen gefällt oder genehmigt werden, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist: Festlegung der Anforderungen, Zuschlag, Vertragsabschluss,änderung oder -kündigung.
Art. 12
* ...
3 Beschaffungsorganisation
3.1 Zuständigkeit für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
Art. 13
Grundsatz
1 Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen erfolgen a zentral durch die ZBS, soweit der Anhang dies vorsieht, b * bei Bauleistungen gemäss den dafür geltenden Vorschriften durch die zu ständigen Ämter der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), c ansonsten dezentral durch die Bedarfsstellen.
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2 Wo in dieser Verordnung die Zuständigkeit der Bedarfsstellen gegeben ist, können deren vorgesetzte Stellen diese einer anderen unterstellten Organisati onseinheit übertragen.
Art. 14
Zuständigkeiten bei zentraler Beschaffung
1 Bei zentralen Beschaffungen gelten folgende Zuständigkeiten, soweit die ZBS unter Mitwirkung der KBK oder der Regierungsrat nichts anderes festlegt: * a Die ZBS führt das Beschaffungsverfahren durch, schliesst Rahmenverträ ge ab und legt weitere Rahmenbedingungen des Leistungsabrufs fest. b * Die Bedarfsstellen stellen die finanziellen Mittel im Budget und im Aufga ben- und Finanzplan ein. c Die Bedarfsstellen oder, gemäss den Vorschriften über die Ausgabenbe fugnisse, ihre vorgesetzten Stellen bewilligen die Ausgaben und rufen die einzelnen Leistungen ab. Sie tragen die damit verbundenen Risiken.
2 Soweit die ZBS zuständig ist, kann sie unter Mitwirkung der KBK den Be darfsstellen die externen Kosten weiter verrechnen oder ihnen die Planung und den Einsatz der finanziellen Mittel in Teilbereichen delegieren.
Art. 15
Bestimmung des Bedarfs und der Anforderungen bei zentraler Be schaffung
1 Bei zentralen Beschaffungen melden die Bedarfsstellen der ZBS frühzeitig, in der Regel direktionsweise und im Rahmen des Planungsprozesses, ihren Be darf mit allen Angaben, die für das Einholen von Angeboten notwendig sind. Sie fassen nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienst leistungen zusammen.
2 Die ZBS legt die Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit fest, gestützt auf die Bedarfsmeldungen und Angaben der Bedarfsstellen und mit ihrer Mitwirkung.
3 Sie informiert über ihr Dienstleistungsangebot.
4 Sie ermöglicht den möglichst einfachen und unbürokratischen Abruf der Leis tungen durch die zuständigen Personen der Bedarfsstellen.
5 Sie erlässt unter Mitwirkung der Bedarfsstellen Weisungen über den Bezug der Leistungen durch die Bedarfsstellen, insbesondere über den Leistungsab ruf, die Qualitätskontrolle, die Leistungsprüfung, den Umgang mit Fehlern oder Störungen, die Berichterstattung und die Datenerfassung.
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Art. 16
Delegation bei zentraler Beschaffung
1 Die ZBS kann die Beschaffung von Leistungen, die gemäss Anhang zentral beschafft werden, an die Bedarfsstellen delegieren, soweit: a für die Deckung von Sonderbedürfnissen Leistungen beschafft werden müssen, die voraussichtlich nicht von mehreren Verwaltungseinheiten be nötigt werden, b die geringe Nachfrage eine gebündelte Beschaffung nicht rechtfertigt, oder c die ZBS die Bedürfnisse selbst nicht oder nicht rechtzeitig decken kann.
Art. 17
Verträge
1 Die Beschaffungsstellen wenden die von der ZBS für ihren Zuständigkeitsbe reich oder von der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) vorgege benen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsvorlagen an, ausser wenn die Natur des Geschäfts die Aushandlung besonderer Bedingungen er fordert. Im Bauwesen finden die branchenüblichen Normen und Standards An wendung.
2 Bei wiederkehrend benötigten Leistungen schliessen die Beschaffungsstellen Verträge grundsätzlich für höchstens fünf Jahre ab. In begründeten Fällen kön nen sie eine längere Vertragsdauer oder eine massvolle Verlängerung eines bestehenden Vertrags vereinbaren. Sie machen die Begründung aktenkundig.
3.2 Organe und Aufgaben
Art. 18
Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK)
1 Die KBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a Sie erarbeitet Strategien und andere Grundlagen des öffentlichen Be schaffungswesens. b Sie wirkt bei der Erarbeitung der Gesetzgebung über das öffentliche Be schaffungswesen mit und nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen undstrategischen Fragen. c Sie unterstützt den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Bedarfsstellen, den ZBS und der ZKB. d Sie erlässt fachliche Weisungen über die Organisation des Beschaffungs wesens. e Sie vermittelt in verwaltungsinternen Zuständigkeitskonflikten.
2 Sie besteht aus den Verantwortlichen der ZBS und der ZKB sowie einer Ver tretung jeder Direktion und der Staatskanzlei.
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3 Sie kann Dritte oder Vertretungen von Aufsichtsbehörden, Beschaffungsstel len oder Bedarfsstellen beiziehen.
4 Sie kann Fachgruppen einsetzen und diesen Aufgaben aus ihrem Bereich übertragen.
5 Die Leitung der KBK obliegt dem Amt für Informatik und Organisation (KAIO).
Art. 19
Zentrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB)
1 Die ZKB hat insbesondere folgende Aufgaben: a Sie berät die Beschaffungsstellen der Kantonsverwaltung, anderer kanto naler Behörden und der Gemeinden beim Vorbereiten und Durchführen von Beschaffungsverfahren in beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fra gen. b Sie stellt dafür Vorlagen, Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsange bote zur Verfügung. c Sie berät Beschaffungsstellen in Beschwerdeverfahren. d Sie vertritt den Kanton in interkantonalen Fachorganisationen des Be schaffungswesens. e Sie bereitet unter Mitwirkung der KBK Stellungnahmen des Kantons und Antworten auf parlamentarische Vorstösse im Bereich des Beschaffungs wesens vor, wenn sie die Aufgaben von Beschaffungsstellen aus mehre ren Direktionen betreffen. f Sie führt das Sekretariat der KBK. g * Sie vergibt Zertifikate gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli che Beschaffungswesen (IVöBV) 2 ) . h Sie informiert über ihr Dienstleistungsangebot und ihre Tätigkeit. i Sie kann für die Beschaffungs- und Bedarfsstellen sowie mit deren Mitwir kung Informationssysteme zur Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der Beschaffungen der Kantonsverwaltung betreiben. k Sie kann Verträge mit Beschaffungsstellen ausserhalb der Kantonsver waltung abschliessen, um die gemeinsame Benutzung von Informations systemen und die gemeinsame Bearbeitung von Daten über die Identität (wie Namen, Kontaktangaben und Identifikationsnummern) sowie über die eingereichten Nachweise der Anbieterinnen und Anbieter zu regeln. l Sie sammelt und veröffentlicht statistische Informationen über öffentliche Beschaffungen.
2) BSG 731.21
731.22 8 m Sie nimmt Anliegen der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitneh merschaft in Bezug auf die Beschaffungspraxis der Verwaltung entgegen. n * Sie unterstützt bei Bedarf die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufgaben der ZKB werden vom Amt für Informatik und Organisation (KAIO) wahrgenommen.
Art. 20
Zentrale Beschaffungsstellen (ZBS)
1 Die Organisationseinheiten mit ZBS für die im Anhang näher bezeichneten Güter und Dienstleistungen sind: a die Staatskanzlei (STA) für Büromaterial, Drucksachen, Presseerzeugnis se, Fachliteratur, Kurier- und Postdienstleistungen sowie für sprachliche Hilfsmittel, b die Kantonspolizei (KAPO) für Mobilitätsdienstleistungen, Fahrzeuge und Treibstoff, c das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) für Facility Management- Leistungen für den Gebäudebetrieb sowie für Büromobiliar, d das KAIO für Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT), e die Finanzverwaltung (FV) für Versicherungen.
2 Die ZBS sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich a für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung, b für das Beschaffungsmanagement einschliesslich des Lebenszyklus von Leistungen von der Beschaffung bis zur Beendigung und der Regelung der Entsorgung, c für das Produktmanagement, wenn dieses nicht durch eine andere Stelle wahrgenommen werden kann, d für klare und transparente Kompetenzen und Abläufe sowie ein angemes senes internes Kontrollsystem, e für die Vertretung des Kantons in der interkantonalen Zusammenarbeit in ihrem Aufgabenbereich.
Art. 20a
* Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS)
1 Die FGS hat insbesondere folgende Aufgaben: a Sie führt Lohngleichheitskontrollen gemäss Artikel 7a ff. IVöBV durch. b Sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Evaluation der Lohngleich heitskontrollen.
9 731.22
Art. 21
Zusammenarbeit *
1 Die Organe des Beschaffungswesens arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufga ben partnerschaftlich zusammen. Sie verkehren direkt miteinander.
2 Die verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen teilen der ZKB Beschwerde entscheide in Beschaffungssachen mit.
3 Die ZBS und die ZKB greifen für die Auswertung der Beschaffungen auf die Daten des Finanzinformationssystems und von simap.ch zu.
4 Schlussbestimmungen
Art. 22
Vollzug
1 Die Organe des Beschaffungswesens und ihre vorgesetzten Stellen vollzie hen diese Verordnung.
2 Die Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschaffungsmetho den und die Einführung der entsprechenden Weisungen, Hilfsmittel, Prozesse und Informatikmittel erfolgen schrittweise und in Abstimmung auf die Vertrags laufzeiten und Lebenszyklen der bereits beschafften Leistungen. Soweit die Umsetzung noch nicht erfolgt ist, gelten noch die bisherigen Zuständigkeiten.
3 Die Beschaffungsstellen bringen die bestehenden Verträge, für die sie zu ständig sind, bis am 1. Januar 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 17.
Art. 23
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA): 3 )
2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM, OrV POM): 4 )
3. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN): 5 )
4. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE): 6 )
3) BSG 152.211
4) BSG 152.221.141
5) BSG 152.221.171
6) BSG 152.221.191
731.22 10
5. Personalverordnung (PV) vom 18. Mai 2005: 7 )
6. Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverord nung; GebV): 8 )
7. Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswe sen (ÖBV): 9 )
Art. 24
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bern, 5. November 2014 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
7) BSG 153.011.1
8) BSG 154.21.
9) BSG 731.21
11 731.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-109 10.03.2021 01.05.2021
Art. 13 Abs. 1, b
geändert 21-026 17.11.2021 01.02.2022
Art. 6a
eingefügt 21-111 17.11.2021 01.02.2022
Art. 11 Abs. 1, a
aufgehoben 21-111 17.11.2021 01.02.2022
Art. 12 Abs. 1
aufgehoben 21-111 17.11.2021 01.02.2022
Art. 19 Abs. 1, g
geändert 21-111 17.11.2021 01.02.2022
Art. 19 Abs. 1, n
eingefügt 21-111 17.11.2021 01.02.2022
Art. 21
Titel geändert 21-111 17.11.2021 01.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 21-111 21.09.2022 01.11.2022
Art. 8a
eingefügt 22-085 21.09.2022 01.11.2022
Art. 8b
eingefügt 22-085 21.09.2022 01.11.2022
Art. 10 Abs. 1
aufgehoben 22-085 21.09.2022 01.11.2022
Art. 10 Abs. 2
geändert 22-085 21.09.2022 01.11.2022
Art. 11 Abs. 1, b
geändert 22-085 21.09.2022 01.11.2022
Art. 12
aufgehoben 22-085 21.09.2022 01.11.2022
Art. 14 Abs. 1
geändert 22-085 16.11.2022 01.01.2023
Art. 14 Abs. 1, b
geändert 22-099 28.08.2024 01.09.2024
Art. 20a
eingefügt 24-042
731.22 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-109
Art. 6a
17.11.2021 01.02.2022 eingefügt 21-111
Art. 8a
21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 8b
21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 10 Abs. 1
21.09.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-085
Art. 10 Abs. 2
21.09.2022 01.11.2022 geändert 22-085
Art. 11 Abs. 1, a
17.11.2021 01.02.2022 aufgehoben 21-111
Art. 11 Abs. 1, b
21.09.2022 01.11.2022 geändert 22-085
Art. 12
21.09.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-085
Art. 12 Abs. 1
17.11.2021 01.02.2022 aufgehoben 21-111
Art. 13 Abs. 1, b
10.03.2021 01.05.2021 geändert 21-026
Art. 14 Abs. 1
21.09.2022 01.11.2022 geändert 22-085
Art. 14 Abs. 1, b
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Art. 19 Abs. 1, g
17.11.2021 01.02.2022 geändert 21-111
Art. 19 Abs. 1, n
17.11.2021 01.02.2022 eingefügt 21-111
Art. 20a
28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 21
17.11.2021 01.02.2022 Titel geändert 21-111 Anhang 1 17.11.2021 01.02.2022 Inhalt geändert 21-111
1 731.22 A1 Anhang 1 zu Artikel 13 und 20 (Stand 01.02.2022 ) Nr. Leistung Ausnahmen und Abgrenzungen 1. Beschaffungen der ZBS der STA 1.1 Drucksachen, Couverts 1.2 Büromaterial 1.3 Presseerzeugnisse Fachzeitschriften und periodika 1.4 Fachliteratur 1.5 Kurierdienstleistungen 1.6 Postdienstleistungen 2. Beschaffungen der ZBS der KAPO 2.1 Beschaffung, Unterhalt und Liquidation von Standard- fahrzeugen wie Personenwagen, Lieferwagen und Zweiradfahrzeugen Fahrzeuge für besondere Einsätze wie Stras- sen unterhalts , Bau , Sanitäts oder Forstwirt- schaftsfahrzeuge 2.2 Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln Flugreisen, Reisen im Ausland 2.3 Fahrzeugleasing, miete oder mitbenützung (Carsha- ring) Fahrzeuge für besondere Einsätze 2.4 Treibstoff Spezialtreibstoff für Maschinen und Geräte 3. Beschaffungen der ZBS des KAIO 3.1 Konzernapplikationen 3.1.1 Software, die allen Organisatio nseinheiten zur Verfü- gung steht, einschliesslich Lizenzen, Wartung, Sup- port und Weiterentwicklung Fachanwendungen 3.2 ICT Grundversorgung 3.2.1 Organisation und Sicherheit 3.2.1.1 ICT Projektleitung und durchführung 3.2.1.2 ICT Ausbildung 3.2.1.3 ICT Sicherheitsdienstleistungen wie Beratung, Re- views, Audits 3.2.2 Applikationen 3.2.2.1 Zusammenarbeitslösungen (Collaboration) 3.2.2.2 Internet und Intranetplattform, Anmeldungsportale 3.2.2.3 Dokumenten und Geschäftsverwaltung 3.2.3 Arbeitsplatz 3.2.3.1 Service Desk (First Level Support) 3.2.3.2 Arbeitsplatz einschliesslich fixer und mobiler Endge- räte, Benutzerverwaltung, E Mail, Fernzugriff, Arbeits- platzsoftware, Zertifikate 3.2.3.3 Telefonie leitungsgebunden und mobil einschliesslich Geräte und Abonnement 3.2.4 Infrastruktur 3.2.4.1 Netzwerk einschliesslich Weitbereichs (WAN), Nah- bereichs (LAN) und Drahtlosnetzwerk (WLAN) 3.2.4.2 Druck und Kopierleistungen
2 731.22 A1 Nr. Leistung Ausnahmen und Abgrenzungen 3.2.4.3 Technischer Betrieb von Applikationen einschliesslich Monitoring, Reporting 4. Beschaffungen der ZBS der FV 4.1 Versicherungsverträge 5. Beschaffungen der ZBS des AGG 5.1 Betrieb und Instandhaltung 5.1.1 Versorgung 5.1.1.1 Heizmittel (Heizöl, Gas, Holzschnitzel, Pellets) 5.1.1.2 Elektrizität (Gebäude und Arealversorgung, Ökostrom) 5.1.1.3 Standardisierte Leuchtmittel für Gebäudeinfrastruktur Strassenbeleuchtung (TBA) 5.1.2 Entsorgung 5.1.2.1 Entsorgung von Wertstoffen wie Papier, Metall, Glas, Leuchtmittel, PET etc. belastete Materialien 5.1.2.2 Entsorgung vertrauliches Papier (Sammelcontainer von Spezialentsorgungsfirmen) Entsorg ung elektronischer Datenträger, Be- schaffen und Betreiben von Shreddern 5.1.2.3 Weitere Entsorgung gemäss Vereinbarung mit den Leistungsbezügern – Abwasser, Strassenabwasser und – schlämme – Hauskehricht – Sonderabfall wie Chemikalien, Kadaver, Küchen , Labor oder Werksabfälle 5.1.3 Reinigung und Pflege 5.1.3.1 Innen und Aussenreinigung von Verwaltungsgebäu- den und deren Arealen Werksareale, Schulen, Psychiatrie, Werkhöfe, Anstalten, Prüfzentren etc. 5.1.3.2 Winterdienst für Verwaltungsgebäude und deren Are- ale – Salz und Streumittel – Strasseninfrastrukturen (TBA) – Werksareale, Schulen, Psychiatrie, Werk- höfe, Anstalten, Prüfzentren etc. 5.1.3.3 Grünanlagen (Aussenarealpflege Gebäude) – Werksareale, Sport plätze, Psychiatrie, Werkhöfe, Anstalten, Prüfzentren etc. – Pflanzen im Gebäudeinnern – Strasseninfrastrukturen (TBA) 5.1.3.4 Primärentsorgung durchführen (Abfälle einsammeln und der Entsorgungsstelle zuführen) Abfall und Wertstofftrennung 5.1.4 Betrieb 5.1.4.1 Hausdienst und technischer Dienst für Verwaltungs- gebäude (Anlagen bedienen und überwachen, Funkti- onskontrollen durchführen und nachweisen, Ver- brauchsstoffe nachfüllen etc.) Werksareale, Schulen, Psychiatrie, Werkhöfe, Anstalten, Prüfzent ren etc. 5.1.5 Wartung 5.1.5.1 Instandhaltung der Anlagen und Bauteile (Instandhal- tung im Zusammenhang mit dem Gebäude wie Toran- lagen, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Schliess- anlagen, Lifte und Hebezeuge etc.) – Instandhaltung der betrieblichen Infras truk- tur und Mobilien im Verantwortungsbereich der Nutzer – Strasseninfrastrukturen (TBA) 5.2 Dienste 5.2.1 Mobiliar
3 731.22 A1 Nr. Leistung Ausnahmen und Abgrenzungen 5.2.1.1 Beschaffung von Büromobiliar (Standardmobiliar Bü- roarbeitsplatz wie Tische, Stühle, Korpus se, Regale und Stehleuchten [ im Rahmen der Grundbeleuchtung ] beschaffen) Betriebs und Spezialmobiliar, etwa für Sit- zungszimmer, Schulen, Werkstätten, Biblio- theken, den Verpflegungs , Gesundheits oder Strafvollzugsbereich 5.2.1.2 Unterhalt von Büromobiliar (Standardmobiliar Büroar- beitsplatz wie Tische, Stühle, Korpus se, Regale und Stehleuchten [ im Rahmen der Grundbeleuchtung ] un- terhalten und reparieren) Betriebs und Spezialmobiliar 5.2.2 Umzug 5.2.2.1 Beschaffung von Umzugsleistungen (Evaluation Um- zugsfirmen) Umzugsplanung und Koordination, Durchfüh- ren von Umzügen 5.2.3 Weitere Dienste 5.2.3.1 Gemäss Vereinbarung mit den Leistungsbezügern
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