zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride (0.814.284.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride

Abgeschlossen in Bonn am 3. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1977¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1977 Geändert durch Briefwechsel am 29. April/13. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juli 1985 ¹ Art. 1 Abs. 1 dritter Gegenstand des BB vom 19. Sept. 1977 ( AS 1979 91 )
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. April 1963² über die Internatio­nale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung,
im Hinblick auf die derzeitige Belastung des Rheins durch Chlorid‑Ionen,
im Bewusstsein der Schäden, die sich hieraus ergeben könnten,
bezugnehmend auf die Erkenntnisse und Ergebnisse der am 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag abgehaltenen Ministerkonferenz über die Verunreinigung des Rheins, auf der der Wunsch geäussert worden ist, die Güte des Rheinwassers stufenweise so zu verbessern, dass an der deutsch‑niederländischen Grenze der Gehalt von 200 mg/l Chlorid‑Ionen nicht überschritten wird,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.814.284
Art. 1
(1)  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verunreinigung des Rheins durch Chlorid‑Ionen in einer ersten Stufe auf der Grundlage dieses Übereinkommens.
(2)  Anhang A dieses Übereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei dessen Durchführung unter «Rhein» verstehen.
Art. 2
(1)  Die Ableitungen von Chlorid‑Ionen in den Rhein werden zumindest um 60 kg/s Chlorid‑Ionen (Jahresdurchschnitt) verringert. Dieses Ziel wird im französischen Hoheitsgebiet schrittweise verwirklicht.
(2)  Zum. Zweck der Durchführung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird die französische Regierung nach Massgabe des Anhangs 1 dieses Übereinkommens, eine Anlage zum Einbringen in den elsässischen Untergrund errichten lassen, um die Ableitung der Elsässischen Kaligruben um eine erste Menge in Höhe von 20 kg/s Chlorid‑Ionen für eine Dauer von zehn Jahren zu verringern. Die Anlage wird so bald wie möglich, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, errichtet. Die französische Regierung unterrichtet davon regelmässig die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als «Internationale Kommission» bezeichnet).
(3)  Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die französische Regierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der ersten Phase nach Absatz 2 gewonnen werden, alle Massnahmen treffen wird, damit das Ziel nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 1980 durch Einbringen in den elsässischen Untergrund oder durch andere Mittel erreicht wird, vorbehaltlich einer Einigung über die tech-nischen Modalitäten des Vorhabens und die Finanzierung der damit verbundenen Kosten.
(4)  Die französische Regierung legt ein Gesamtkonzept über die technischen Modalitäten und die Kosten der nach Absatz 3 zu treffenden Massnahmen vor.
Art. 3 ³
³ Aufgehoben durch Art. 6 des Zusatzprot. vom 25. Sept. 1991 ( SR 0.814.284.62 ).
Art. 4
(1)  Die französische Regierung kann von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid‑Ionen unterbrechen lassen, wenn erhebliche Gefahren für die Umwelt und insbesondere für das Grundwasser auftreten.
(2)  Die französische Regierung oder jede andere ersuchende Vertragspartei unterrichtet die Internationale Kommission sofort über die Lage und macht Angaben über Ausmass und Art der Gefahren.
(3)  Die französische Regierung trifft sofort die auf Grund der Lage erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichtet hierüber die Internationale Kommission. Wird die Lage nicht mehr als gefährlich erachtet, so ist das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid‑Ionen unverzüglich wieder aufzunehmen.
(4)  Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zu treffen.
Art. 5
Verursacht das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid‑Ionen Schäden, für die nicht die Erbauer des Werkes oder Dritte ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden können, so beraten die Vertragsparteien auf Antrag einer von ihnen über einen etwaigen Beitrag, der an die französische Regierung geleistet werden könnte.
Art. 6 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Art. 6 des Zusatzprot. vom 25. Sept. 1991 ( SR 0.814.284.62 ).
Art. 7
(1)  Die sich aus dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Einbringen einschliesslich der Vorarbeiten ergebenden Kosten werden von der französischen Seite übernommen.
(2)  Die nachstehenden Vertragsparteien leisten einen pauschalen Beitrag zu den Gesamtkosten in Höhe von einhundertzweiunddreissig Millionen französischen Franken, die wie folgt aufgeteilt werden:

Bundesrepublik Deutschland

dreissig Prozent

Königreich der Niederlande

vierunddreissig Prozent

Schweizerische Eidgenossenschaft

sechs Prozent

Die Beiträge werden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geleistet.
(3)  Die Vertragsparteien beraten nach Vorlage eines Gesamtkonzepts gemäss Artikel 2 Absatz 4 auf Antrag der französischen Regierung über die Finanzierung der im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 vorzunehmenden Massnahmen auf der Grundlage des Schlüssels nach Absatz 2 dieses Artikels. In den Finanzierungsplan gehören auch Kosten für die vorbereitenden Untersuchungen, insbeson-dere diejenigen für Studien und Explorationen, und ausserdem die unvorhersehbaren Kosten, soweit diese nicht durch die Finanzierung der ersten Phase abgedeckt werden konnten.
Art. 8
Die Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden in französischen Franken auf das Konto Nr. 440-09/ ligne 1 bei der Agence Comptable Centrale du Trésor français geleistet.
Art. 9
Stellt die Internationale Kommission nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens fest, dass an einer der Messstellen Chlorid‑Ionen‑Fracht und Chlorid‑Ionen‑Kon­zentration anhaltend steigende Tendenz aufweisen, so ersucht sie die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Ursache dieser Entwicklung liegt, die erforderlichen Massnahmen zu ihrer Beendigung zu treffen.
Art. 10
(1)  Bereitet die Durchführung des Artikels 9 Schwierigkeiten und sind sechs Monate seit deren Feststellung durch die Internationale Kommission verstrichen, so kann sie, um den Regierungen Bericht zu erstatten, auf Antrag einer Vertragspartei einen unabhängigen Sachverständigen beiziehen.
(2)  Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich des Sachverständigenhonorars, werden zwischen den nachstehenden Vertragsparteien in folgendem Verhältnis aufgeteilt:

Bundesrepublik Deutschland

zwei Siebtel (²/7)

Französische Republik

zwei Siebtel (²/7)

Königreich der Niederlande

zwei Siebtel (²/7)

Schweizerische Eidgenossenschaft

   ein Siebtel (¹/7)

Die Internationale Kommission kann in bestimmten Fällen eine andere Verteilung beschliessen.
Art. 11
Stellt eine Vertragspartei im Rheinwasser ein plötzliches erhebliches Ansteigen von Chlorid‑Ionen fest oder erhält sie von einem Unfall Kenntnis, dessen Auswirkungen geeignet sind, die Güte dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverzüglich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein können.
Art. 12
(1)  Jede betroffene Vertragspartei übernimmt an den vereinbarten Messstationen die Aufstellung und den Betrieb der Messsysteme und ‑geräte zur Kontrolle der Chlorid‑Ionen‑Konzentration im Rheinwasser.
(2)  Die Chlorid‑Ionen‑Frachten werden auf der Grundlage der Messungen ermittelt, die nach den Empfehlungen der Internationalen Kommission vorgenommen werden.
(3)  Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelmässig, und zwar mindestens halbjährlich, über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Kontrollen.
Art. 13
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Massgabe des Anhangs B unterworfen. Dieser Anhang sowie die Anhänge A, I und II sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 14
Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens durchgeführt sind. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des übernächsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Art. 15
Dieses Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erklärung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden. Die Kündigung wird für die kündigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam. Die Fortführung der Aufgaben, für die eine internationale Finanzierung erfolgt ist, wird durch eine solche Kündigung nicht berührt.
Art. 16
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erklärung nach den Artikeln 14 und 15.
Art. 17
(1)  Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963⁵ über die Internationale Kommis-sion zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gekündigt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die erforderlichen Massnahmen auf, um die Fortführung der Aufgaben zu gewährleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem Übereinkommen obliegen.
(2)  Wird innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommen jederzeit nach Artikel 15 kündigen, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten.
⁵ SR 0.814.284
Art. 18
Dieses Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt, diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Für die Durchführung dieses Übereinkommens beginnt der Rhein am Ausfluss des Untersees und umfasst die Arme, durch die sein Wasser frei in die Nordsee fliesst, bis zur Süsswassergrenze, einschliesslich der IJssel bis Kampen.
Süsswassergrenze ist die Stelle im Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süsswasserzuflusses auf Grund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist. Diese Stelle liegt für die Nieuwe Maas bei Rheinkilometer 1000 unterhalb der Rheinbrücke in Konstanz. Die weiteren Süsswassergrenzpunkte werden von der Internationalen Kommission in entsprechender Weise festgelegt.

Anhang B

Schiedsverfahren

(1)  Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schieds­verfahren nach diesem Anhang.
(2)  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird.
Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zweier Monate nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.
(3)  Hat eine der Streitparteien nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Antrags nach Artikel 13 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hiermit befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zweier Monate zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
(4)  Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.
(5)  Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.
(6)  Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Übereinkommens.
(7)  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens‑ als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen in die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Anhang I

Technische Grundlagen für die Anlage zum Einbringen nach Artikel 2 Absatz 2

Das Einbringen der gelösten Rückstandssalze in den Untergrund wird in eine Schicht kalkigen Speichergesteins in einer Tiefe von 1500 bis 2000 m, bezeichnet als «Grosser Oolith», im Südwesten von Mülhausen vorgenommen.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Studien und Versuche wird das Einbringen mit einer Anlage durchgeführt, die der folgenden Beschreibung entspricht:
1. Eine Anlage für das Herstellen konzentrierter Sole auf dem Gelände der Über­tageanlagen der Grube «Amélie»; die Anlage ist in der Lage, eine Sole­menge zu liefern, die 20 kg/s Chlorid‑Ionen (Jahresdurchschnitt) entspricht;
2. Wasserdichte Speicherbecken für die konzentrierte Sole und das dem Speichergestein entzogene Wasser;
3. Ein Leitungsnetz zur Beförderung der Sole vom Speicherbecken bis zu den Bohrlöchern für das Einbringen über eine Entfernung von etwa 10 km mit der entsprechenden Pumpstation unterhalb des Speicherbeckens der Sole;
4. Zwei neue Bohrlöcher, die ebenso wie das Bohrloch von Schweighausen mit einem Doppelsystem ausgerüstet werden, welches das Einbringen der Sole entweder durch Schwerkraft allein oder mit einer Pumpe ermöglicht;
5. Drei Entnahmebohrlöcher mit Tauchpumpen in grosser Tiefe für die Entnahme des Wassers aus dem Speichergestein;
6. Ein etwa 22 km langes Leitungsnetz für Wasser aus dem Speichergestein von den Entnahmebohrlöchern bis zum Speicherbecken für dieses Wasser;
7. Ein Fernbedienungs‑ und Fernüberwachungsnetz für Leitung und Über­wachung des Betriebs.
Der Betrieb der Anlage umfasst das Einbringen von Chlorid‑Ionen gemäss den in dem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen, die Lieferung der Energie, die Wartungsarbeiten und die Überwachung des unterirdischen Speichers.

Anhang II ⁶

⁶ Fassung gemäss Art. 6 des Zusatzprot. vom 25. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1994 ( SR 0.814.284.62 ).

Nationale Frachten (in kg/s) aus Chlorid-Ionen-Ableitungen von mehr als 1 kg/s in einzelnen Stromabschnitten

Stromabschnitt

  in der Schweiz

  in Frankreich

  Mittelwert¹)

  Maximalwert²)

  Mittelwert¹)

  Maximalwert²)

Stein am Rhein–Kembs
Kembs–Seltz/Maxau
Seltz/Maxau–Mainz
Mainz–Braubach/Koblenz
Braubach/Koblenz–

Bimmen/Lobith

Bimmen/Lobith–Mündung
Gesamt bis zum

31. Dezember 1998

Gesamt ab 1. Januar 1999

  10







  10
    5


  130³)



    38⁴)


  168³)
  108⁵)

Stromabschnitt

  in Deutschland

  in den Niederlanden

  Mittelwert¹)

  Maximalwert²)

  Mittelwert¹)

  Maximalwert²)

Stein am Rhein–Kembs
Kembs–Seltz/Maxau
Seltz/Maxau–Mainz
Mainz–Braubach/Koblenz
Braubach/Koblenz–

Bimmen/Lobith

Bimmen/Lobith–Mündung
Gesamt bis zum

31. Dezember 1998

Gesamt ab 1. Januar 1999


      4,2
    15,8
      9,9

  105


  134,9
  134,9


      4,2
    17,5
    10,0

  123,6

¹)

Mittelwert bedeutet das langjährige Jahresmittel nach Messungen an den Ableitungen.

²)

Maximalwert bedeutet für genehmigte maximale Fracht (die zeitweise, z. B. bei einer höheren Wasserführung, erreicht wird).

³)

Dieser Wert verringert sich entsprechend der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel 1 des Zusatzprotokolls.

⁴)

Die Chlorid-Ionen-Ableitungen werden so reguliert, dass die Konzentration, die sich aus den Ableitungen von mehr als 1 kg/s Chlorid-Ionen ergibt, an der Messstation
Haucon­court an der Mosel 400 mg/l Chlorid-Ionen nicht überschreitet. Die angegebene mittlere Jahresfracht darf nicht überschritten werden.

⁵)

Auf der Strecke Kembs–Seltz/Maxau, soll der Wert von 75 kg/s nicht überschritten werden.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 5. Juli 1985

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Deutschland

  7. Dezember

1978

  5. Juli

1985

Frankreich

  2. Februar

1984

  5. Juli

1985

Luxemburg

  3. Mai

1978

  5. Juli

1985

Niederlande

18. September

1978

  5. Juli

1985

Schweiz

28. November

1977

  5. Juli

1985

Markierungen
Leseansicht