Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RUVP) vom 20.03.2024 (Stand 01.09.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 10a fortfolgende des Bundesgesetzes über den Um - weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG); eingesehen die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV); eingesehen das Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konventi - on); eingesehen die Artikel 13 fortfolgende des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 (kUSG); auf Antrag des für den Umweltschutz zuständigen Departements, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt auf kantonaler Ebene: a) die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV); b) die Umweltnotiz; c) die Umweltbaubegleitung (UBB).
Art. 2 Zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren
1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren (nachstehend: zu - ständige Behörde) ist die Behörde, die das Projekt bewilligt, genehmigt oder homologiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Umweltschutzfachstelle
1 Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienst - stelle) ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig, vorbehaltlich der Kompetenzen, die ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen wor - den sind.
2 Die Dienststelle ist auch die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
3 Sie kann als Vollzugshilfe Richtlinien für die Erstellung der Voruntersu - chung, des Pflichtenhefts und des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) er - lassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV).
2 Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1 Allgemeines
Art. 4 Koordination
1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Verfahren.
2 Vor der öffentlichen Auflage eines möglicherweise UVP-pflichtigen Projekts wird die zuständige Behörde ermutigt, die Stellungnahme der Dienststelle einzuholen, ob das Projekt nach Artikel 1 oder 2 UVPV einer UVP zu unter - stellen ist.
3 Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde greift in keiner Weise in Aufgaben ein, welche die Gesetzgebung, namentlich die Umweltschutzge - setzgebung, anderen Behörden und Dienststellen zuweist.
Art. 5 Massgebliches Verfahren
1 Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfah - ren, in denen die UVP für Anlagen in kantonaler Zuständigkeit durchzufüh - ren ist.
2 Vorkonsultationen sind keine massgeblichen Verfahren.
3 In Abweichung von Absatz 1 ist auch das Planungsverfahren der UVP un - terstellt, wenn eine Sondernutzungsplanung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3 UVPV).
4 Ist das Planungsverfahren der UVP nach Absatz 3 unterstellt, kann auf Empfehlung der Dienststelle auf die UVP in einer späteren Stufe verzichtet werden, wenn das Projekt unter Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung abschliessend geprüft werden konnte.
5 Absatz 4 gilt nicht für Anlagen, für die eine Anhörung des Bundes nach Ar - tikel 12 Absatz 1 erforderlich ist.
2.2 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
1 Ist zu erwarten, dass ein Projekt in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo- Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die:
1. gegebenenfalls aufgrund der Beurteilungen aller Umweltschutz - fachstellen beurteilt, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird,
2. die kantonale Kontaktstelle ist; b) die zuständige Behörde, die:
1. aufgrund der Beurteilung der Dienststelle entscheidet, ob das Projekt der Espoo-Konvention unterliegt,
2. in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die betroffene Partei über das Projekt benachrichtigt und das Bundesamt für Umwelt (BA - FU) über die Benachrichtigung informiert,
3. die öffentlichen Auflagen des Projekts mit der betroffenen Partei koordiniert,
4. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der Öffent - lichkeit und der Behörden der betroffenen Partei weiterleitet,
5. in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei berücksichtigt,
6. ihren Entscheid der betroffenen Partei zur Kenntnisnahme mit - teilt.
2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenz - überschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständig - keit des Kantons fallen, ausgeübt durch: a) die Dienststelle, die:
1. die kantonale Kontaktstelle für das BAFU ist,
2. dem BAFU mitteilt, ob der Kanton am Verfahren der Umweltver - träglichkeitsprüfung mitwirken will, und ihm gegebenenfalls die Adresse der zuständigen Behörde sowie allfällige Informationen über die Umwelt des betroffenen Gebiets übermittelt. Dazu kann sie die zuständige Behörde ersuchen, vorab die anderen Um - weltschutzfachstellen zu konsultieren; b) die zuständige Behörde, die:
1. die öffentliche Auflage in Koordination mit derjenigen der Ur - sprungspartei durchführt,
2. auf Ersuchen der Dienststelle die anderen Umweltschutzfachstel - len konsultiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2),
3. der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der Öffent - lichkeit und die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfach - stellen übermittelt,
4. dem BAFU die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Beur - teilung der Dienststelle übermittelt,
5. den Entscheid der Ursprungspartei über das Projekt veröffent - licht.
2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt
Art. 7 Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuch - steller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unter - richtet.
2 Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle er - arbeitet.
3 Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten.
4 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurtei - lung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4).
5 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Vorun - tersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbe - sondere: a) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; b) der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen; c) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach
Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behör -
den der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention.
6 Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde wei - ter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3 werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behör - de berücksichtigt.
Art. 8 UVB
1 Der UVB wird vom Gesuchsteller nach den Vorgaben der Artikel 9 und 10 UVPV, den Richtlinien der Dienststelle, dem Ergebnis der Voruntersuchung und gegebenenfalls dem zuvor genehmigten Pflichtenheft erarbeitet.
2 Der UVB enthält insbesondere: a) den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad des Projekts; b) die Massnahmen zum Schutz der Umwelt; c) eine Übersicht der vom Gesuchsteller geprüften Alternativen; d) gegebenenfalls das Pflichtenheft für eine spätere Stufe.
3 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dar - gestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vor - behalten.
2.4 Massgebliches Verfahren
Art. 9 Vorbereitung der UVP
1 Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behör - de die Koordination der Vorarbeiten im Sinne von Artikel 14 UVPV und 4 dieses Reglements.
2 Die Verfahren für Spezialbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1 UVPV und Artikel 6 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz (kUSG) werden gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung von der zustän - digen Behörde gleichzeitig eingeleitet und öffentlich aufgelegt.
Art. 10 Zugänglichkeit des UVB
1 Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage muss der UVB eingesehen werden können. Findet keine öffentliche Auflage statt, macht die zuständige Behörde den Bericht nach Artikel 15 UVPV be - kannt.
2 Die amtliche Veröffentlichung macht auf die Existenz des UVB, den Ort der Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen für die Einsichtnahme aufmerksam. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
3 Jeder Interessierte kann den UVB einsehen und Fotokopien anfertigen las - sen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschriften über die Geheimhal - tungspflicht und über den Schutz der Privatinteressen, die sich insbesondere aus Artikel 16 Absatz 3 UVPV ableiten.
Art. 11 Anordnungen der zuständigen Behörde
1 Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (ins - besondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde.
2 Bei Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV kön - nen die Parteien zur Wahl der Experten Stellung nehmen und sich zum Er - gebnis der Gutachten äussern.
3 Gegen die Anordnungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des Ge - setzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Beschwerde erhoben werden.
Art. 12 Anhörung des Bundes
1 Bevor die zuständige Behörde einen Entscheid über eine Anlage fällt, die im Anhang zu diesem Reglement mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, verlangt sie vom BAFU die summarische Stellungnahme nach Artiekl 12 Ab - satz 3 UVPV und stellt ihm die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung.
2 In analoger Weise stellt die zuständige Behörde die Dokumente gemäss
Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung: a) der für die Subventionen zuständigen Bundesbehörde, wenn eine An -
lage nach Artikel 22 UVPV auf Subventionen des Bundes angewiesen ist, oder b) dem BAFU, wenn eine Rodung nach dem Bundesgesetz über den Wald (WaG) seine Anhörung erfordert.
3 Die Absätze 1 und 2 können sinngemäss auf die Vorkonsultationen ange - wendet werden.
4 Die Behandlungsfristen, über die der Bund verfügt, sind in der UVPV gere - gelt.
2.5 Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
Art. 13 Beurteilung des UVB
1 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig sind.
2 Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Ge - suchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen. Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden.
3 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere: a) der angeforderten Ergänzungen; b) der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV; c) der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen; d) der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV; e) der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen; f) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach
Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behör -
4 Die Dienststelle: a) äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen;
b) beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV); c) teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
Art. 14 Entscheid
1 Die zuständige Behörde prüft, gestützt auf die in Artikel 17 UVPV aufge - führten Grundlagen, ob das Projekt den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons entspricht.
2 Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie insbesondere über ein Baugesuch, eine Konzessionserteilung, eine Plangenehmigung oder über die Genehmigung von Sondernutzungsplänen entscheidet.
3 Gegebenenfalls setzt sie die für die Realisierung des Projekts geltenden Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest.
4 Kantonale Behörden, die befugt sind, für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen Subventionen zu gewähren, fällen ihren Entscheid erst nach Abschluss der UVP und unter Berücksichtigung der Prüfungsresul - tate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt gemäss den Auflagen und Bedingungen des Entscheids realisiert wird.
Art. 15 Veröffentlichung
1 Die zuständige Behörde: a) teilt im Amtsblatt mit, dass sie einen Entscheid zu einer UVP getroffen hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Spezialbewilligungen nach
Artikel 21 UVPV sowie die Unterlagen nach Artikel 20 Absatz 1 UVPV während 30 Tagen eingesehen werden können, vorbehaltlich beson -
derer Bestimmungen in dem Gesetz, welches das massgebliche Ver - fahren regelt; b) leitet eine Kopie des Entscheids an die Dienststelle und insbesondere an die anderen betroffenen Umweltfachstellen weiter.
2 Die Eröffnung des Entscheids und die Akteneinsicht werden durch die Be - stimmungen des massgeblichen Verfahrens geregelt.
2.6 Anhörung des Kantons im Rahmen eines Bundesverfahrens
Art. 16 Stellungnahme des Kantons
1 Die Stellungnahme des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 UVPV schliesst die Beurteilung der Dienststelle mit ein.
2 Die Artikel 7 und 13 gelten sinngemäss, unter Vorbehalt der Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
3 Umweltnotiz
Art. 17 Umweltnotiz
1 Für Projekte nach Artikel 5 Absatz 4 sowie für Projekte, die nicht UVP- pflichtig sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, kann die Dienststelle die Erstellung einer Umweltnotiz verlangen.
2 Ist ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Verfahrens, kann die Erstel - lung einer Umweltnotiz für jede nicht UVP-pflichtige Stufe verlangt werden.
3 Die Umweltnotiz enthält insbesondere: a) den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad des Projekts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des auf der vor - angehenden Stufe erstellten Pflichtenhefts; b) die Massnahmen zum Schutz der Umwelt; c) gegebenenfalls das Pflichtenheft für die nächste Stufe.
4 Kontrolle
Art. 18 UBB
1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchstel - ler zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Be - stimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte.
2 Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausge - führt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt.
3 Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörde organisiert. A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz
3 dieses Reglements
Art. A1-1 Verkehr
1 Strassenverkehr: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
11.1 Nationalstrassen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bun - deshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralöl - steuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, MinVG) Genehmigung der Strassenplä - ne (Art. 42 ff. des Strassengeset - zes, StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Genehmigung der Strassenplä - ne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligung (Art. 39 ff. des Baugesetzes, BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU an - zuhören.
2 Schienenverkehr:
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 des Eisenbahngesetzes, EBG) Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahn - betrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Mio. Franken oder die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlagetyp ent - sprechen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
3 Schifffahrt: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrts - unternehmungen des öffentli - chen Verkehrs Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtun - gen Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
13.3 Bootshäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
13.4 Schaffung von Wasserstras - sen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
4 Luftfahrt:
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
14.1 Flughäfen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
14.2 Flugfelder (ausgenommen He - likopterflugfelder) mit mehr als
15'000 Flugbewegungen pro Jahr Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als 1'000 Flugbewegungen pro Jahr Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
5 Unterirdische Gütertransportsysteme: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
15.1 Interkantonale Anlagen für den unterirdischen Gütertransport Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
Art. A1-2 Energie
1 Erzeugung von Energie: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
21.1 Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie sowie Anla - gen zur Gewinnung von ra - dioaktiven Kernbrennstoffen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leis - tung von: a. mehr als 50 MW - th bei fossilen Energieträ - gern, b. mehr als 20 MWth bei erneuer-baren Energie - trägern, c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträ - gern (fossil und erneuerbar) Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leis - tung von mehr als 3 MW: a. an internationalen Gewäs - sern sowie an Gewässerstre - cken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei de - nen sich die Kantone über die Verleihung der Wasser - rechte nicht einigen können Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde b. *) an den übrigen Gewäs - sern Mehrstufige UVP:
1. Stufe: Konzes - sionserteilung (Art. 12 ff. des Gesetzes über die Nutzbarma - chung der Wasserkräfte, kWRG); 2. Stufe: Plangenehmi - gung (Art. 31 kWRG). Bei ei - nem einstufigen Verfahren: Kon - zessionserteilung und Plangeneh - migung (Art. 32 kWRG) Mehrstufige UVP:
1. Stufe: Staats - rat (Art. 19 und
20 kWRG); 2. Stufe: das für Energie zuständi - ge Departement (Art. 31 Abs. 1 kWRG). Bei ei - nem einstufigen Verfahren: Staatsrat (Art. 32 Abs. 1 kWRG)
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (ein schliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
21.5 ...
21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer instal - lierten Leistung von mehr als
5 MW Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU an - zuhören.
2 Übertragung und Lagerung von Energie: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungs - gesetzes (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für
220 kV und höhere Spannun - gen ausgelegt sind Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbe - dingungen mehr als 50'000 m³ Gas beziehungsweise
5'000 m³ Flüssigkeit enthalten Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Art. A1-3 Wasserbau
1 Wasserbau: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Ab - flusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche, einschliesslich Betriebsvorschriften Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindäm - mungen, Korrektionen, Ge - schiebe- und Hochwasser - rückhalteanlagen im Kosten - voranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Genehmigung des Ausführungs - projekts (Art. 31 ff. des Gesetzes über die Naturge - fahren und den Wasserbau, GNGWB) Staatsrat (Art. 31 Abs. 1 GNGWB)
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ Material Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als
50'000 m³ pro Jahr (ohne ein - malige Entnahme aus Grün - den der Hochwassersicher - heit) Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Art. A1-4 Entsorgung
1 Entsorgung: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
40.1 Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
40.2 Kernanlagen zur Zwischenla - gerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwi - schenlagerung von radioakti - ven Abfällen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
40.3 ...
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
40.5 Deponien der Typen C, D und E Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
40.6 ...
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechani - sche Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr, b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5'000 t Abfällen pro Jahr, c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
40.8 Zwischenlager für mehr als
5'000 t Sonderabfälle Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleich - werten Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen
1 Militärische Bauten und Anlagen:
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
50.2 Logistik-Center Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
50.3 Militärflugplätze Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
50.4 Anlagen und Objekte der Ar - mee, die einem im Anhang der UVPV beschriebenen Anlage - typ entsprechen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
1 Sport, Tourismus und Freizeit: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
60.1 Seilbahnen mit Bundeskon - zession Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
60.2 Skilifte zur Erschliessung neu - den Zusammenschluss von Schneesportgebieten Baubewilligung - ordnung betref - fend den Bau und den Betrieb von nicht eidge - nössisch konzes - sionierten Luft - seilbahnen und Skiliften) Das für den Ver - Departement (Art. 9 der Ver - ordnung betref - fend den Bau und den Betrieb von nicht eidge - nössisch konzes - sionierten Luft - seilbahnen und Skiliften)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schnee - sportanlagen Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern die Ter - rainveränderun - gen den Bau ei - nes Skilifts betreffen: Baube - willigung (Art. 3 ff. der Verord - nung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern die Ter - rainveränderun - gen den Bau ei - nes Skilifts betreffen: Das für den Verkehr zu - ständige Depar - tement (Art. 9 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften)
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über
50'000 m² beträgt Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tri - bünenanlagen für mehr als
20'000 Zuschauer Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als
75'000 m² oder für eine Kapa - zität von mehr als 4'000 Besu - cher pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
60.8 Pistenanlagen für motorsportli - che Veranstaltungen Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Art. A1-7 Industrielle Betriebe
1 Industrielle Betriebe: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.1 *) Aluminiumhütten Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 des kanto - nalen Arbeitsge - setzes, kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.2 Stahlwerke Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.5 Anlagen mit mehr als
5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapa - zität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.5a Anlagen mit einer Produkti - onskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittel - wirkstoffen Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.6 Anlagen mit mehr als
5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapa - zität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbei - tung von chemischen Pro - dukten nach den Anlagety - pen Nr. 70.5 und 70.5a Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.6a ...
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als
1'000 t Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.8 Sprengstoff- und Munitions - fabriken Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.9 ...
70.10 Zementfabriken Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.10a Belagswerke mit einer Pro - duktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anla - gen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
20 t pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabri - ken mit einer Produktions - kapazität von mehr als
50'000 t im Jahr Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.13 Industrieanlagen zur Her - stellung von Papier und Pappe mit einer Produkti - onskapazität von über 20 t pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.15 Anlagen zur Oberflächenbe - handlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elek - trolytisches oder chemi - sches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder
30 m³ übersteigt Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Pro - duktionskapazität von über
50 t pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein - schliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfa - sern mit einer Schmelzka - pazität von über 20 t pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als
4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³ Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fa - sern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.20 Anlagen zur Oberflächenbe - handlung von Stoffen, Ge - genständen oder Erzeugnis - sen unter Verwendung or - ganischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungs - mitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.21 Schlächtereien, fleischver - arbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Her - stellung von Nahrungsmitte - lerzeugnissen aus tieri - schen Rohstoffen (mit Aus- nahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnis - sen pro Tag Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnis - sen aus pflanzlichen Roh - stoffen mit einer Produkti - onskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitts - wert) Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milch - menge 200 t pro Tag über - steigt (Jahresdurchschnitts - wert) Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG). Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigung (Art. 8 kArG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG). Sofern Plange - nehmigungsver - fahren durchge - führt wird: Dienst - stelle für Arbeit - nehmerschutz (Art. 10 Abs. 1 kArG) Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU an - zuhören.
Art. A1-8 Andere Anlagen
1 Andere Anlagen: Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Ge - samtmeliorationen von mehr als 400 ha, b. Gesamtmeliora - tionen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kul - turland von mehr als 20ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, c. Landwirt - schaftliche Gesamterschlies - sungsprojekte von mehr als
400 ha Projektgenehmi - gung (Art. 54 des Gesetzes über die Landwirt - schaft und die Entwicklung des ländlichen Raum - es, kLwG) Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Be - hörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG)
80.2 Forstliche Erschliessungspro - jekte von mehr als 400 ha Genehmigung der Strassenplä - ne (Art. 42 ff. StrG) Staatsrat (Art. 47 StrG)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
80.3 Kies- und Sandgruben, Stein - brüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als
300'000 m³ Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
80.4 Anlagen für die Haltung land - wirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinhei - ten (GVE) übersteigt. Ausge - nommen sind Alpställe. Rau - futter verzehrende Tiere zäh - len nur mit dem halben GVE- Faktor gemäss der landwirt - schaftlichen Begriffsverord - nung (LBV) Bei Gewährung von Investitions - hilfen: Projektge - nehmigung (Art.
54 kLwG). Wenn keine Investiti - onshilfen gewährt werden: Baube - willigung (Art. 39 ff. BauG) Bei Gewährung von Investitions - hilfen: die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Be - hörde (Art. 54 Abs. 1 kLwG). Wenn keine In - vestitionshilfen gewährt werden: Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
80.5 Einkaufszentren und Fach - märkte mit einer Verkaufsflä - che von mehr als 7'500 m² Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lager - fläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Sendeleis - tung Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
80.8 ...
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
80.9 Anlagen zur Grundwasserfas - sung oder Grundwasseranrei - cherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreiche - rungsvolumen von mindestens
10 Millionen m³ Baubewilligung (Art. 39 ff. BauG) Gemeinderat oder kantonale Baukommission (Art. 2 BauG)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2024 01.09.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-076
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