Reglement über die verschiedenen Einrichtungen für die Jugend (850.402)
CH - VS

Reglement über die verschiedenen Einrichtungen für die Jugend

über die verschiedenen Einrichtungen für die Jugend * (RüvEJ) vom 09.05.2001 (Stand 01.09.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 8, 9, 9a, 18, 48, 49, 50, 56 und 57 des Jugendgeset - zes vom 11. Mai 2000 (JG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * beschliesst:
1 Jugendkommission

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Jugendkommission setzt sich aus 7 bis 15 repräsentativen Mitgliedern der Walliser Jugend zusammen.
2 Der Präsident und die Mitglieder werden durch den Staatsrat für eine Zeit - dauer von 2 Jahren ernannt. Ihr Mandat kann dreimal erneuert werden.
3 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder müssen im Zeitpunkt der Erneue - rungswahl jünger als 30 Jahre alt sein.

Art. 2 Betrieb

1 Die Jugendkommission versammelt sich mindestens viermal pro Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn 5 Mitglieder dies verlangen. *
2 Die Entscheide werden nach dem Mehrheitsprinzip der anwesenden Mit - glieder gefällt. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil; im Falle von Stimmengleichheit obliegt ihm die Entscheidung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Im Falle von Abstimmungen bezüglich einer Organisation oder einer Kör - perschaft, in welcher ein Kommissionsmitglied in Verantwortung steht, muss letzteres in Ausstand treten.
4 Das Kommissionssekretariat wird durch den Jugenddelegierten sicherge - stellt, welcher an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

Art. 3 Allgemeiner Auftrag

1 Die Jugendkommission verfolgt namentlich folgende Ziele: a) die Feststellung der Bedürfnisse der jungen Menschen und der Ju - gendvereine; b) die Ermunterung und die Förderung der Aktivitäten im schulexternen Bereich (sportlich, soziokulturell, usw.); c) die Erstellung eines Aktionsplanes am Jahresanfang; dieses Aktions - programm wird der beratenden Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz zur Genehmigung und Unterstützung unterbreitet; d) der Jugend die Möglichkeit eröffnen, Projekte und Ideen für Aktivitäten vorzuschlagen; e) der Jugend die Möglichkeit geben, im Rahmen des Aktionsprogramms Verantwortung wahrzunehmen; f) die öffentlichen Körperschaften anzuhalten, ihre Anstrengungen im Be - reiche der Jugendarbeit zu verstärken.

Art. 4 Aufgaben

1 Die Jugendkommission sorgt namentlich für: a) die Unterstützung von jungen Menschen zwecks Erarbeitung von Vor - schlägen und deren systematische Darstellung; b) die Sammlung und das Studium der eingebrachten Vorschläge; c) die Förderung des Dialogs und der Verbindung zwischen den jungen Menschen, den Jugendvereinen und den Behörden in Zusammenar - beit mit der Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz; d) die Unterbreitung von Projekten der jungen Menschen und der Ju - gendvereine; e) * die Abfassung einer Vormeinung zuhanden des Departementvorste - hers oder des Chefs der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nach - folgend: die Dienststelle) zu Finanzierungsbegehren. Die Kommission kann diese Zuständigkeit an den Jugenddelegierten übertragen;
f) die Unterstützung des Jugenddelegierten zur Durchführung der Ju - gendpolitik; g) die Übernahme anderer Aufgaben mit dem Ziel, die Jugend zu fördern und zu unterstützen.
1a Jugendparlament *

Art. 4a * Zuständigkeiten der Dienststelle

1 Das Jugendparlament ist der Dienststelle zugeordnet.
2 Die Dienststelle sorgt durch den Jugenddelegierten für einen reibungslosen Jugendparlamentsbetrieb, indem sie dessen Tätigkeiten angemessen be - gleitet und unterstützt. In diesem Rahmen verfügt die Dienststelle insbeson - dere über folgende Zuständigkeiten: a) sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Jugendparlamentsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen; b) sie gibt Empfehlungen ab und begleitet das Jugendparlament bei der Verwaltung der gewährten Kredite; c) sie kann Personen vorschlagen, die als Gäste oder Sachverständige an den Sitzungen der Jugendparlamentsorgane teilnehmen dürfen; d) sie unterstützt das Jugendparlament insbesondere dadurch, dass sie allgemeine Fragen beantwortet oder in beratender Funktion beleuch - tet, das Vorgehen des Jugendparlaments im Zusammenhang mit ex - ternen Personen erleichtert und unterstützt; e) sie beteiligt sich an der Ausarbeitung und an etwaigen Änderungen des internen Reglements des Jugendparlaments.

Art. 4b * Ansprechpartner in Bildungseinrichtungen

1 Das Jugendparlament verfügt über Ansprechpartner in den Bildungsein - richtungen. Zu diesem Zweck bezeichnen die Bildungseinrichtungen eine Ansprechperson. Die Dienststelle für Unterrichtswesen und die Dienststelle für Berufsbildung arbeiten hierfür zusammen.
2 Die bezeichnete Ansprechperson führt in den Einrichtungen ein Wahlver - fahren ein, mit dem die Mitglieder des Jugendparlaments unter den Perso - nen in Ausbildung bestimmt werden können.
3 Die bezeichnete Ansprechperson arbeitet mit den gewählten Mitgliedern ih - rer Einrichtung zusammen, gibt Informationen aus dem Jugendparlament weiter und stellt dabei sicher, dass unter Berücksichtigung beider Sprachge - meinschaften kommuniziert wird.

Art. 4c * Zusammensetzung

1 Das Jugendparlament setzt sich aus 60 Mitgliedern aus den verschiedenen Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II zusammen, die für ein 2-jähriges Mandat gewählt werden und deren Verteilung im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler erfolgt.
2 Die Mitglieder werden von den Personen in Ausbildung jeweils nach einem schuleigenen Wahlverfahren bestimmt.
3 Im Jugendparlament sind keine Parteien vertreten.
4 Die Jugendparlamentsmitglieder sind zwischen 14 und 20 Jahre alt und im Kanton Wallis wohnhaft.
5 Das Jugendparlament wird nach Ende der Mandatszeit komplett neu gewählt. Für Mitglieder unter 18 Jahren kann das Mandat in der Regel ein - mal erneuert werden.
6 Das interne Reglement sieht eine ausgeglichene Vertretung der Ge - schlechter, der beiden Sprachgemeinschaften, der Regionen, der ideologi - schen Ansichten und der sozialen und beruflichen Hintergründe vor.
7 Die Mitglieder des Jugendparlaments treten ihr Amt in der Parlamentsses - sion an, die auf die Wahlen folgt.
8 Das Mandat der Mitglieder im Jugendparlament endet: a) nach Ablauf der in Artikel 4c Absatz 1 des vorliegenden Reglements festgesetzten Dauer; b) durch Rücktritt, der schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten gerichtet wird, die oder der die Dienststelle darüber informiert und das Datum nennt, an dem der Rücktritt wirksam wird, oder c) sobald das 20. Lebensjahr vollendet ist.

Art. 4d * Generalversammlung

a) Allgemeine Bestimmungen
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Jugendparlaments. Sie vereint alle amtierenden Mitglieder.
2 Das interne Reglement bestimmt die Entschädigung, die an die Jugendpar - lamentsmitglieder für das Beiwohnen an den Sessionen ausgerichtet wird.

Art. 4e * b) Einberufung

1 Die Generalversammlung wird vom Büro einberufen oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies schriftlich bei der Direktion beantragt.
2 Die Einberufung erfolgt in Fällen, die im internen Reglement festgelegt sind, mindestens jedoch dreimal pro Jahr. Sie muss mindestens drei Wo - chen vor dem geplanten Sitzungsdatum verschickt werden.

Art. 4f * c) Beschlussfassung

1 Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens eine Mehrheit der Mitglieder (50% + 1) anwesend sein.
2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Mehrheitsprinzip der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsiden - ten der Stichentscheid zu. *
3 ... *

Art. 4g * d) Teilnahme Dritter

1 Wenn es ihm zweckmässig erscheint, kann das Büro punktuell externe Personen (Beobachtende, Sachverständige und Medienschaffende) einla - den, an den Plenarsitzungen teilzunehmen und dort zu sprechen.

Art. 4h * e) Zuständigkeiten

1 Die Generalversammlung behandelt Angelegenheiten, die gemäss vorlie - gendem Reglement nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros fallen. Da - bei handelt es sich namentlich um folgende Aufgaben: a) das Büro aus den Reihen der Mitglieder für die gesamte Zweijahrespe - riode oder bis zum Ende des Mandats wählen (Art. 4c Abs. 1); b) aus den Reihen der Mitglieder Arbeitsgruppen bilden, um bestimmte Themen zu untersuchen, dem Büro einen Bericht und Vorschläge zu unterbreiten und die getroffenen Beschlüsse vorzubereiten oder umzu - setzen; c) ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr erstellen, insbesonde - re zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit der Jugendpolitik; d) Tätigkeitsbericht, Budget und Jahresrechnung verabschieden;
e) konkrete Massnahmen ergreifen; f) das interne Reglement des Jugendparlaments auf Antrag des Büros verabschieden.

Art. 4i * f) Vorschläge

1 Die vom Plenum zu behandelnden Geschäfte werden von einem oder mehreren Mitgliedern, den kantonalen Behörden oder aber externen Perso - nen vorgeschlagen; in diesem Fall wird der Vorschlag von einem oder meh - reren Mitgliedern eingebracht.
2 Wenn der Vorschlag vom Plenum angenommen wird, wird das Dossier dem Büro oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen, die einen Bericht über ihre Arbeit sowie einen Vorschlag in einer späteren Plenarsitzung vorlegt, in der ein Beschluss gefasst wird.

Art. 4j * g) Beschlüsse

1 Der vom Plenum gefasste Beschluss erfolgt in Form: a) einer Rücksendung des Dossiers ans Büro oder eine Arbeitsgruppe für einen neuen Vorschlag; b) einer Umsetzung eines Projekts für die Jugend; c) eines Vorschlags, der an die kantonalen Behörden gerichtet wird; d) einer Stellungnahme, die an die kantonalen Behörden gerichtet wird; e) einer Schliessung des Dossiers; f) einer Verabschiedung einer Resolution.
2 Jede vom Plenum beschlossene Ausgabe muss im öffentlichen Interesse getätigt werden. Die Kassierin oder der Kassier informiert die Versammlung über den aktuellen Stand der Konten.

Art. 4k * Büro

a) Allgemeine Bestimmungen
1 Das Büro ist das ausführende Organ des Parlaments. Es setzt sich zusam - men aus: a) der Präsidentin oder dem Präsidenten; b) 2 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten; c) der Sekretärin oder dem Sekretär; d) der Kassierin oder dem Kassier.
2 Die Mitglieder des Büros können grundsätzlich einmal wiedergewählt wer - den, wenn die Mitglieder unter 18 Jahre alt sind.

Art. 4l * b) Einberufung

1 Das Büro versammelt sich auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsi - denten oder auf Antrag von drei Mitgliedern des Büros so oft, wie es die Ge - schäfte erfordern, mindestens aber viermal pro Jahr.

Art. 4m * c) Zuständigkeiten

1 Das Büro ist für die Verwaltung des Parlaments und dessen Vertretung zu - ständig. Es hat folgende Zuständigkeiten: a) der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr vorschlagen, insbesondere zu aktuellen Themen im Zusam - menhang mit der Jugendpolitik; b) Tätigkeitsbericht, Budget und Jahresrechnung des Jugendparlaments verfassen; c) konkrete Massnahmen voerschlagen; d) nach Validierung durch das Plenum Vernehmlassungen beantworten, die von kantonalen Behörden, Arbeitsgruppen, einem oder mehreren Mitgliedern oder externen Personen ausgehen, deren Vorschläge von einem oder mehreren Mitgliedern eingebracht werden; e) nach Validierung durch das Plenum Vorschläge an die zuständigen Dienststellen, den Staatsrat oder den Grossen Rat richten; f) für den reibungslosen Jugendparlamentsbetrieb und Verlauf der Ple - narsitzungen sorgen, insbesondere durch deren rechtzeitige Planung und die Festlegung der Liste der zu behandelnden Geschäfte; g) das interne Reglement des Parlaments ausarbeiten, das die Bestim - mungen des vorliegenden Reglements ergänzen soll; h) die Dienststelle regelmässig über seine Projekte und Tätigkeiten infor - mieren, insbesondere durch die systematische Zusendung der Einbe - rufungen zu den Sitzungen der Parlamentsorgane, der entsprechen - den Protokolle, des Tätigkeitsberichts, der Vorschläge, der Stellung - nahmen, des Budgets und der Jahresrechnung; i) Einladungen zuhanden des Jugendparlaments annehmen; j) die Jugendparlamentsmitglieder regelmässig über laufende Geschäfte informieren.
2 Die Zuständigkeiten der Mitglieder des Büros sind im internen Reglement aufgeführt.
2 Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz

Art. 5 Zusammensetzung

1 Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz setzt sich aus 9 bis 15 repräsentativen Mitgliedern der interessierten Kreise zusam - men.
2 Seine Mitglieder werden durch den Staatsrat für eine Zeitdauer von 4 Jahren ernannt. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
3 Der Chef der Dienststelle, der Chef des kantonalen Amtes für Kindes - schutz, ein Jugendrichter und ein Vertreter der Jugendkommission sind von Amtes wegen Mitglieder. *
4 Der Jugenddelegierte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 6 Betrieb

1 Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz versammelt sich im Minimum zweimal pro Jahr. Sie wird vom Departementvorsteher prä - sidiert. *

Art. 7 Auftrag

1 Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz studiert die allgemeinen Fragen bezüglich der Förderung und Schutz der Jugend und si - chert die Verbindung zwischen der Behörde und den privaten oder halbpri - vaten Einrichtungen, welche sich mit jungen Menschen beschäftigen.

Art. 8 Aufgaben

1 Die beratende Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz hat namentlich folgende Aufgaben: a) die Genehmigung des Aktionsplanes, welcher von der Jugendkommis - sion vorgestellt wird; b) den Jugenddelegierten bei der Durchführung der Jugendpolitik unter - stützen; c) in Zusammenarbeit mit der Jugendkommission die Verbindung zwi - schen den Jugendorganisationen und solchen die sich mit der Jugend befassen, namentlich die Elternvereinigungen, soziokulturelle und sportliche Vereine, und den politischen Entscheidungsorganen sicher - zustellen;
d) ihre Vormeinung zu gesetzgeberischen Entwürfen und Verwaltungsak - ten bezüglich der Jugendförderung und dem Jugendschutz abgeben sowie zu allen ihr unterbreiteten Fragen Stellung beziehen; e) an die zuständige Behörde die Vorschläge und Anregungen vorbrin - gen, welche ihr zweckmässig erscheinen, namentlich zur Schaffung neuer Einrichtungen und der Unterstützung bestehender Einrichtun - gen; f) die Kenntnisnahme des Planungsberichtes der sozialpädagogischen Einrichtungen des Kantons; g) die Kenntnisnahme des Präventionskonzepts und der Präventionspro - gramme, welche für die Jugend bestimmt sind; h) die Einreichung ihrer Vormeinung über alle Fragen bezüglich der Ju - gend, welche der Departementsvorsteher ihr vorlegt.
3 Amt für Kindesschutz

Art. 9 Zuständiges Amt

1 Das Amt im Sinne des Artikel 18 JG ist das kantonale Amt für Kindes - schutz (AK).
2 Der Verantwortungsbereich dieser Amtsstelle ist der Schutz der Kinder, die auf dem Territorium des Kantons Wallis wohnen oder sich aufhalten.

Art. 10 Partner

1 Nebst den Eltern und Kinder sind die Partner der Amtsstelle: a) die Gerichtsbehörden; b) * die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; c) die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden; d) die Schulbehörden und die Lehrerschaft; e) die Vereine und Stiftungen für die Kinderhilfe; f) die Jugendorganisationen; g) die Elternvereine, die soziokulturellen und sportlichen Vereine; h) die Amtsstelle für die Studien- und Berufsberatung; i) die sozialmedizinischen Regionalzentren; j) * die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische Gesundheit;
k) * die Berufsbeistandschaften.

Art. 11 Auftrag

1 Der Auftrag der Amtsstelle ist es: a) präventive Massnahmen zu ergreifen; b) den Schutz von Kindern, die im Kanton wohnansässig oder sich auf - halten, sicherzustellen; c) die Platzierung von Kindern gemäss den entsprechenden kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen zu überwachen; d) * Sozialabklärungen und Gutachten in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (nachfolgend: ZET) auf Gesuch von Gerichts-, Verwaltungs-, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vornehmen, sofern dies im Interes - se eines Kindes liegt; e) * im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zum Schutze von Kin - dern und Jugendlichen im Sinne der Artikel 307 Absatz 3 und 308 ZGB ergreifen und/oder beim Vollzug dieser mitzuwirken, wenn diese durch Drittpersonen vorgenommen werden; f) die Koordination der verschiedenen Instanzen im Falle internationaler Entführung von Kindern sicherzustellen; g) den Eltern und Kindern Unterstützung und Beratung zukommen zu las - sen, sofern sie dies anfordern; h) bei einem Platzierungsgesuch im Hinblick auf eine Adoption, eine Ab - klärung der erzieherischen Ressourcen der zukünftigen Adoptiveltern gemäss den Bestimmungen des ZGB und der eidgenössischen Ver - ordnung über die Platzierung von Kindern vornehmen; i) sofern es das Interesse des Kindes erfordert, eine Anhörung des Kin - des gemäss der Konvention über die Rechte der Kinder vornehmen; j) * ... k) * ... l) im Rahmen seiner Möglichkeiten die Beiratsvertretung im Interesse des Kindes wahrzunehmen; m) * die Notplatzierungen im Sinne von Artikel 23 JG vorzunehmen; n) * die Obhut (Art. 310 ZGB) im Interesse des Kindes sicherzustellen; o) weitere Sonderaufgaben im Interesse des Kindes wahrnehmen.

Art. 12 Amtschef *

1 Die Amtsstelle steht unter der Leitung des Chefs des kantonalen Amtes. *

Art. 13 Regionalzentren

1 Die Amtsstelle setzt sich aus Regionalzentren zusammen.
2 Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders, Visp und Brig. Sofern die Umstände es erfordern, kann diese Lokalisation verändert und Subzentren gegründet werden.

Art. 14 Leiter des Zentrums *

1 Ein Leiter des Zentrums wird ernannt. *

Art. 15 Berufliche Qualifikation

1 Die Mitarbeiter der Amtsstelle verfügen namentlich über eine universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung einer Fachhochschule im Bereiche der Sozialarbeit oder in einem durch das Departement als gleichwertig beurteil - ten Bereiche.
2 Sie müssen sich über eine theoretische und praktische Ausbildung in be - zug auf ihre Funktion ausweisen können.
3 Es obliegt ihnen, ihre Kenntnisse und Kompetenzen mittels Weiterbildung regelmässig zu aktualisieren.
4 Interne Weisungen regeln die Fort- und die Weiterbildung innerhalb der Amtsstelle.

Art. 16 Akten

1 Die Akte lautend auf den Namen des Kindes wird bis zum Zeitpunkte der Erreichung der Mündigkeit aufbewahrt. In allen Fällen müssen mindestens
10 Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Archivierung oder Vernich - tung der Akte verstrichen sein. *
2 Der junge Mensch, der urteilsfähig ist - im gegenteiligen Falle die Eltern oder der gesetzliche Vertreter - hat das Recht, Einblick in die Akte zu neh - men und sich den Inhalt erklären zu lassen.
3 Dieses Recht erstreckt sich nicht auf Angaben von oder betreffend Drittper - sonen, welche der beruflichen oder behördlichen Geheimhaltungspflicht un - terstehen.
4 Der mit der Aktenführung beauftragte Mitarbeiter, bei dessen Abwesenheit der Chef der kantonalen Amtsstelle, ist anwesend bei der Konsultation der Akte. *
5 Wenn eine spezialisierte Instanz Einsicht in die Akte wünscht, ist vorgängig die Zustimmung des urteilsfähigen jungen Menschen - im gegenteiligen Fal - le die der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters - einzuholen.
6 Eine Weisung des Departements regelt die Einsichtnahme, Aufzeichnung und Aufbewahrung der in den Akten enthaltenen Daten sowie die Archivie - rung und Übermittlung der Akten an Strafverfolgungs- und Justizbehörden. *
4 Amt, das für sonderpädagogische Massnahmen (Logopädie und Psychomotorik), Erziehungsberatung und Schulpsychologie zuständig ist *
4.1 ... *

Art. 17 Zuständige Amtsstelle

1 Das für sonderpädagogische Massnahmen (Logopädie und Psychomoto - rik) sowie Erziehungsberatung und Schulpsychologie zuständige Amt ge - mäss Artikel 49 JG ist das ZET. * a) * ... b) * ...
2 Diese Amtsstelle wird beauftragt durch präventive und ambulante thera - peutische Leistungen die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und der Ju - gendlichen auf dem Kantonsgebiet zu fördern.
3 Der Chef des ZET untersteht direkt dem Dienstchef. *

Art. 18 Partner

1 Die Partner der Amtsstelle sind ausser den Kindern und den jungen Men - schen: a) die Eltern und ihre Vereinigungen; b) die Lehrerschaft und die Schulbehörden; c) die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische Gesundheit; d) * die Gerichts- und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
e) die Vereinigungen, die Institutionen, die privaten und öffentlichen Fachleute.

Art. 19 Auftrag

1 Der Auftrag der Amtsstelle ist die Durchführung präventiver Massnahmen, von Konsultationen, Abklärungen, Expertisen, Behandlungen und der Ausbil - dung. Es obliegen ihr im besonderen folgende Aufgaben: a) die Verfolgung präventiver Ziele; b) Behandlungen, welche die Kompetenzen eines pluridisziplinären Teams erfordern; c) die Ausbildung von Fachleuten im Bereiche der psychischen Gesund - heit.
4.2 ... *

Art. 20 Aufgaben des ZET *

1 Folgende Aufgaben obliegen dem ZET: a) * Prävention: die Prävention von Entwicklungsstörungen (psychische, beziehungsmässige, verhaltensbezogene, psychomotorische, der ge - sprochenen und geschriebenen Sprache, Lernstörungen) und der Kindsmisshandlung; die Aus-, Weiterbildung und ,Aufsicht der schuli - schen Mediatoren für den Kanton Wallis; b) * Aufsicht und Beratung: die Erziehungsberatung für Eltern; die struktu - rierte oder gelegentliche Zusammenarbeit mit der Schule (Kindergar - ten, Primarschule, Orientierungsschule, Mittelschule und Berufsschu - le), den Einrichtungen für die familienexterne Tagesbetreuung von Kin - dern, den sozialpädagogischen Einrichtungen, den heilpädagogischen Institutionen, den im Sozialbereich tätigen Fachleuten; die Bereit - schaftsdienst während der Öffnungszeiten; c) * Abklärungen und Expertisen: Psychologische Tests und Psychodia - gnostik; die psychologischen, logopädischen und psychomotorischen Abklärungen; die Expertisen betreffend die Entwicklungsstörungen, die Situation von Risikofamilien, die verschiedenen Formen der Kinds - misshandlung und die Anhörung des Kindes und des Jugendlichen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kindesschutz und/oder auf Verlan - gen der dafür zuständigen Behörden; Teilnahme an den audiovisuellen Befragungen als definierte Fachperson im Sinne von Artikel 154 Ab - satz 4 Buchstabe d StPO;
d) Konsultation und Therapie: die Therapien und die Konsultationen be - züglich Entwicklungsstörungen (psychische, beziehungsmässige, ver - haltensbezogene, logopädische, psychomotorische und lernpsycholo - gische); die Einzel-, Familien- und Gruppenpsychotherapien; die psychologische Unterstützung von Gewaltopfern; e) Ausbildung: die Praktika für Logopäden, Psychologen, Psychomotorik - therapeuten sowie Ausbildungspraktika für Psychotherapeuten.

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

Art. 23 * ...

4.3 ... *

Art. 24 Amtschef *

1 Das ZET steht unter der Leitung des Chefs des kantonalen Amtes. *

Art. 25 Regionalzentren

1 Das ZET besteht aus regionalen pluridisziplinären Teams. Diese Teams bilden ein Regionalzentrum.
2 Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders, Visp und Brig. Falls die Umstände es erfordern, kann der Standort verändert werden. Im Prinzip wird pro Schulregionen eine Aussenstelle für die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, insbesondere die Logopädie, gemäss dem Prinzip der Nähe bedient. *

Art. 26 Leiter der Zentren *

1 Der Leiter des Zentrums wird unter den in Artikel 27 aufgeführten Berufs - leuten ausgewählt. *

Art. 26a * Pädagogisch-therapeutischer Koordinator

1 Der Leiter des Zentrums wird von einem pädagogisch-therapeutischen Ko - ordinator unterstützt.

Art. 27 Berufliche Qualifikationen

1 Die Mitarbeiter des ZET sind namentlich Logopäden, Psychologen, Psychomotoriktherapeuten und Psychotherapeuten. Sie müssen eine theo - retische und praktische Ausbildung in Bezug auf ihre Funktion besitzen. Es obliegt ihnen, ihre Kenntnisse und Kompetenzen durch eine regelmässige Weiterbildung auf den neuesten Stand zu bringen. Interne Weisungen, die mit den Bestimmungen der Berufsverbände auf nationaler Ebene koordiniert sind, regeln die Fort- und Weiterbildung innerhalb des ZET.

Art. 28 Dossier

1 Das Dossier lautend auf den Namen des Kindes oder des Jugendlichen wird bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit aufbewahrt. In allen Fällen müssen
10 Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Archivierung oder Vernich - tung des Dossiers verstrichen sein. *
2 Das Kind oder der Jugendliche, der urteilsfähig ist - andernfalls die Eltern oder der gesetzliche Vertreter - hat das Recht Einblick in das Dossier zu nehmen und sich dessen Inhalt erklären zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf Angaben von oder betreffend Drittpersonen, welche dem Amtsgeheimnis und der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstehen. Der betroffene Mitarbeiter beziehungsweise sein Vorgesetzter haben das Recht zu verlangen, bei der Konsultation anwesend zu sein.
3 Sobald eine spezialisierte Instanz (spezialisierter Dienst, Arzt, usw.) den Zugang zum Dossier wünscht, bedarf es notwendigerweise der vorgängigen Zustimmung des jungen Menschen, der urteilsfähig ist - andernfalls der El - tern oder des gesetzlichen Vertreters.
4.4 ... *

Art. 29 * ...

Art. 30 * ...

Art. 31 * ...

Art. 32 * ...

Art. 33 * ...

4a Bereich Tagesbetreuung *

Art. 33a * Zuständiger Bereich

1 Der Bereich Tagesbetreuung ist im Sinne von Artikel 30 und folgenden JG für das Netzwerk der familienergänzenden Betreuung zuständig und der Dienststelle angegliedert.
2 Dieser Bereich hat den Auftrag, sich um eine einheitliche Entwicklung des Netzwerks der familienergänzenden Betreuung im Kanton zu kümmern und die Oberaufsicht über die Tagesbetreuungsstrukturen auszuüben.

Art. 33b * Partner

1 Nebst Eltern und Kindern sind die Partner des Bereichs: a) die Gemeinden; b) die Tagesbetreuungsstrukturen; c) der Walliser Dachverband für Tageseltern; d) die regionalen Tageselternvereine.

Art. 33c * Auftrag

1 Der Auftrag des Bereichs besteht darin: a) die Gemeinden und Tageselternvereine bei der Planung und Einrich - tung eines Netzwerks der familienergänzenden Betreuung zu beraten und zu unterstützen; b) die Tagesbetreuungsstrukturen zu bewerten, zu genehmigen und zu überwachen; c) die Verantwortlichen von Tagesbetreuungsstrukturen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen; d) die Weiterbildung des pädagogischen Personals in den Tagesbetreu - ungsstrukturen in Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen zu gewährleisten.

Art. 33d * Kantonaler Leiter

1 Es wird ein kantonaler Leiter ernannt.
5 Mediator

Art. 34 Grundsatz

1 Jedermann, der annimmt, in seinen Rechten gemäss JG verletzt zu sein, kann sich an einen Mediator wenden. Die Unabhängigkeit dieser Person muss gewährleistet sein.

Art. 35 Auftrag

1 Der Mediator ist ein durch den Staatsrat bezeichnetes Organ, dessen Auf - gabe darin besteht, die betroffenen Personen anzuhören und sie zu einer Versöhnung zu führen.
2 Er ernennt eine Person pro Sprachregion. Stellvertreter können ernannt werden.
3 Der Mediator kann Klagen namentlich über mögliche berufliche Fehlverhal - ten von Institutionen oder Diensten, welche Kinder betreuen, entgegenneh - men. Im gegebenen Falle tritt er auf die Klage ein, wenn diese vorgängig dem Vorgesetzten des Beklagten zur Kenntnis gebracht worden ist.

Art. 36 Ausstand

1 Der Mediator muss in Ausstand treten, sobald Gründe bestehen, die an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Die Angelegenheit wird dann durch seinen Stellvertreter behandelt.

Art. 37 Amtsgeheimnis

1 Der Mediator und sein Stellvertreter sind an das Amtsgeheimnis für diejeni - gen Informationen gebunden, welche sie im Rahmen ihrer Mediationstätig - keit zur Kenntnis nehmen.

Art. 38 Verfahren

1 Die Person, welche sich an den Mediator wenden will, muss eine schriftli - che Klage einreichen.
2 Der Mediator lädt nach Erhalt der Klage die Parteien ein. Die Vorladung, welche sich an die von der Klage betroffenen Berufsleute richtet, enthält ei - ne summarische Begründung der Klage.
3 Der Mediator kann beliebige Mittel zu Hilfe ziehen, sofern dies vernünftiger - weise zur Lösung der Differenzen führt, welche die Parteien entzweien.
4 Die Parteien müssen persönlich erscheinen.
5 Falls ein Vergleich erzielt wird, unterzeichnen die Parteien ein Protokoll, welches den Vergleich festhält. Falls die Differenz bestehen bleibt, übergibt der Mediator den Parteien ein Dokument, welches das Scheitern der Media - tion festhält und informiert diese über die Instanzen, an welche sie gelangen können.

Art. 39 Gebühren

1 Für die Aussöhnungsschritte wird eine bescheidene Gebühr erhoben. Der Dienstchef kann darauf verzichten oder sie vermindern, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
6 Kinderschutz im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen

Art. 40 Grundsätze

1 Die Kommission zum Schutze der Kinder im Zusammenhang mit kinemato - graphischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen überwacht und beschränkt den Zutritt von Filmvorführungen und Vorführungen auf anderen Medienträgern, wenn diese an einem öffentlichen Orte angeboten werden.

Art. 41 Auftrag und Aufgaben

1 Das Departement legt das Zutrittsalter und das vorgeschlagene gesetzliche Alter der Kinder für Filmaufführungen auf Vormeinung der Kommission fest.
2 Ab Jahresbeginn, in dem sie das 7. Altersjahr erreichen, können die Kinder an Filmvorführungen teilnehmen, welche ausdrücklich für sie bestimmt sind oder solche, die einen instruktiven oder erzieherischen Charakter aufweisen.
3 Ab Jahresbeginn, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, werden die Kin - der zur Besichtigung von Unterhaltungsfilmen zugelassen, welche keine Gewalt- oder Erotikszenen beinhalten, welche geeignet wären, Kinder in ih - rem Schamgefühl zu verletzen.
4 Während diesen Vorführungen sind die Ausstrahlung von Alkohol- oder Ta - bakwerbung sowie die Publikation von Szenen oder Texten, welche die Gewalt preisen, den sexuellen Anstand verletzen oder das Kind traumatisie - ren, verboten.
5 Bei Filmen, welche namentlich aufgrund von gewalttätigen oder pornogra - phischen Szenen die Empfindsamkeit oder die Urteilsfähigkeit eines Kindes verwirren oder aufgrund der Verherrlichung von Verhalten, welche der menschlichen Würde widersprechen, kann das Departement die Ausstrah - lung eines Filmes für Kinder verbieten.
6 Der Bewirtschafter oder der mobile Anbieter von Filmaufführungen kann in Einzelfällen den Zutritt eines Kindes in Begleitung seiner Eltern, eines El - ternteils, oder eines Angehörigen, zulassen, wenn der Unterschied des fest - gelegten Alters und demjenigen des Kindes nicht grösser als 2 Jahre ist.

Art. 42 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus 3 Mitgliedern und 5 Ersatzleuten zusam - men.
2 Die Kommissionsmitglieder und der Präsident sind für 4 Jahre durch den Staatsrat ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.
3 Das Departement kann der Kommission ein oder mehrere Experten zur Seite stellen.
4 Das Kommissionssekretariat wird durch das Departement sichergestellt.

Art. 43 Arbeitsweise

1 Die Kommission kann gültig entscheiden, wenn 3 seiner Mitglieder anwe - send sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Experten haben beratende Stimme.
2 Die Kommission gibt dem Departement eine begründete Vormeinung be - züglich des gesetzlichen Alters und dem vorgeschlagenen Zutrittsalter der Kinder zu Filmvorführungen in Kinosälen.
3 Um Kontrollen vorzunehmen haben die Kommissionsmitglieder sowie die eigens vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Beamten, mittels Vorzeigen eines vom Departement ausgestellten Ausweises freien Zugang zu allen Filmaufführungen, welche im Kanton gezeigt werden.
4 Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
5 Dem Departement ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.

Art. 44 Verpflichtungen eines Kinobetriebsführers und anderer Organi -

satoren von Filmaufführungen
1 Die Kinobetriebsführer und die anderen Organisatoren von Filmaufführun- gen sind verpflichtet dem Departement von sich aus alle Filme, welche Ge - genstand einer restriktiven Massnahme bilden könnten, mindestens 15 Tage vor deren Aufführung zu melden.
2 Sie reichen das vollständige Szenario des Filmes unter seinem Originaltitel sowie aller nützlicher Unterlagen ein. Jede Übersetzung oder jede Änderung des Titels muss dem Departement mitgeteilt werden.
3 Das Mindestzutrittsalter, welches durch die Kommission festgelegt wird, ist dem Publikum mittels Bekanntmachung zur Kenntnis zu bringen. Es wird am Kinoeingang angeschlagen.
4 Der Betriebsführer obliegt die Kontrolle, dass das Kind, welches der Film - aufführung beiwohnt, das zulässige Alter für diese Vorstellung hat. Im ge - genteiligen Falle verbietet er ihm die Teilnahme an der Filmaufführung .

Art. 45 Kosten

1 Die Kosten für die Projektion der Filme, welche durch die Kommission vor der öffentlichen Aufführung angesehen werden, fallen zu Lasten des Betriebsführers oder Mieters.
2 Das Departement kann die Kosten der Kommission dem Betriebsführer oder Mieter in Rechnung stellen, wenn aufgrund eines Fehlers von einem der beiden keine Entscheidung gefällt werden kann.
3 Das Departement kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 46 Sanktionen

1 Die im JG vorgesehenen Sanktionen, können auf den Betriebsführer oder den mobilen Anbieter von Filmaufführungen angewandt werden, wenn sie die Vorschriften dieses Reglements verletzen oder ihre Kontrollverpflichtun - gen vernachlässigt.

Art. 47 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
2 Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.05.2001 01.06.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/2001
08.11.2023 01.09.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Ingress geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 1a eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4a eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4b eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4c eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4d eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4e eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4f eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4g eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4h eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4i eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4j eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4k eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4l eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 4m eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 10 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 10 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 10 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 11 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 11 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 11 Abs. 1, j) aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 11 Abs. 1, k) aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 11 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 11 Abs. 1, n) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 16 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 16 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 4 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 4.1 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 17 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 17 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 17 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 18 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 4.2 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 20 Titel geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 20 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 21 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 22 aufgehoben RO/AGS 2023-104
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.11.2023 01.09.2023 Art. 23 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 4.3 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 24 Titel geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 26 Titel geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 26a eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 4.4 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 29 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 30 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 31 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 32 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 33 aufgehoben RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Titel 4a eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 33a eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 33b eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 33c eingefügt RO/AGS 2023-104
08.11.2023 01.09.2023 Art. 33d eingefügt RO/AGS 2023-104
21.08.2024 01.09.2024 Art. 4f Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-090
21.08.2024 01.09.2024 Art. 4f Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2024-090
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.05.2001 01.06.2001 Erstfassung BO/Abl. 20/2001 Erlasstitel 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104 Ingress 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 2 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 4 Abs. 1, e) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Titel 1a 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4a 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4b 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4c 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4d 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4e 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4f 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4f Abs. 2 21.08.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-090

Art. 4f Abs. 3 21.08.2024 01.09.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-090

Art. 4g 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4h 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4i 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4j 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4k 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4l 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 4m 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 5 Abs. 3 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 6 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 10 Abs. 1, b) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 10 Abs. 1, j) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 10 Abs. 1, k) 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 11 Abs. 1, d) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 11 Abs. 1, e) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 11 Abs. 1, j) 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 11 Abs. 1, k) 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 11 Abs. 1, m) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 11 Abs. 1, n) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 12 08.11.2023 01.09.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-104

Art. 12 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 14 08.11.2023 01.09.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-104

Art. 14 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 16 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 16 Abs. 4 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 16 Abs. 6 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Titel 4 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104 Titel 4.1 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 17 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 17 Abs. 1, a) 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 17 Abs. 1, b) 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 17 Abs. 3 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 18 Abs. 1, d) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Titel 4.2 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 20 08.11.2023 01.09.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-104

Art. 20 Abs. 1, b) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 20 Abs. 1, c) 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 21 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 22 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 23 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Titel 4.3 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 24 08.11.2023 01.09.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-104

Art. 24 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 25 Abs. 2 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 26 08.11.2023 01.09.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-104

Art. 26 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Art. 26a 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 28 Abs. 1 08.11.2023 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-104

Titel 4.4 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 29 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 30 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 31 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 32 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Art. 33 08.11.2023 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-104

Titel 4a 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 33a 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 33b 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 33c 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

Art. 33d 08.11.2023 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-104

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