REGLEMENT über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld
                            REGLEMENT  über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender  Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld  (vom 11.  Juni  2024  1  ; Stand am 1.  Juli  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri  gestützt auf Artikel  18b Absatz  1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über  den Natur- und Heimatschutz (NHG)  2   und Artikel  10 Absatz  1 des kanto  -  nalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziele
                            1  Dieses Reglement bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung des  Gebiets Scheidnössli (Gemeinde Erstfeld) mit seinen einzigartigen  geologischen Aufschlüssen am Kontakt zwischen Kristallin und Sedi  -  mentbedeckung des Aarmassivs. Der Besenheide-Föhrenwald, die  Trockenwiesen und die Amphibienlaichgewässer, wo die Erhaltung  seltener Lebensräume und geschützter Tier- und Pflanzenarten im  Vordergrund steht, sollen durch gezielte Pflege erhalten werden.  Weiter sollen mit geeigneten Massnahmen die Aufschlüsse als  Anschauungsobjekte und zu  Bildungs- und Forschungszwecken einer  breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den besonderen Schutz der Amphibien und Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustre  -  benden Natur- und Land  schaftsschutzzielen. Was das Waldareal betrifft,  richten sich Pflege und Bewirtschaftung prioritär nach den Grundsätzen der  Schutzwaldbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            Die geologischen Aufschlüsse im Gebiet Scheidnössli und die angren  -  zenden Trockenwiesen und Am  phibienlaichgewässer in der Gemeinde Erst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feld werden unter Schutz gestellt. Die folgenden im kantonalen Schutzin  -  ventar inventarisierten Schutzobjekte (Gebiete) sind Bestandteile dieses  Reglements:  Inventar  Nr.  Name  Bedeutung  LS.1206.04  Landschaft Scheidnössli  national (Nr.1610)  NS.1206.24  Trockenwiesen im Bereich Neat-Portal  regional  NS.1206.26  Geotop Scheidnössli  regional
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gliederung und Zweck der Schutzzonen
                            1  Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geotopschutzzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kernzone Geotop;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kernzone Trockenwiese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem  Schutzzonenplan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die «Geotopschutzzone» bezweckt die Erhaltung von grösseren flächigen  Erscheinungen dieser Kon  taktzone sowie deren Ansicht und Erlebbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die «Kernzone Geotop» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der  einmaligen geologischen Auf  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die «Kernzone Trockenwiese» bezweckt den Erhalt der artenreichen  Trockenwiesen und der angrenzenden Waldränder so  wie der Amphibien  -  laichgewässer mit ihren standorttypischen Pflanzengesellschaften und Tier  -  ge  meinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Allgemeine Schutzbestimmungen
                            1  Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel  3 alle Massnahmen,  Bauten und Anlagen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2 Insbesondere ist es verboten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem  Schutzzweck oder der Schutzwaldbewirtschaftung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzu  -  graben und zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die geologischen Aufschlüsse zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren, es sei denn  zu Pflege- und Unterhalts  massnahmen im Sinne dieses Reglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Beeinträchtigungen sind rückgängig zu machen oder zu  vermindern. Ausgenommen davon sind alle Werke, die für die Waldbewirt  -  schaftung errichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren bleiben unter Berücksichti  -  gung der Schutzziele zuläs  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Geotop»
                            In der «Kernzone Geotop» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestim  -  mungen nach Artikel  4 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan bezeichneten  Wege zu betreten, es sei denn für Pflege- und Unterhaltsmass  -  nahmen im Sinne dieses Reglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesteinsproben und Sammlerstücke zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Werkzeuge aller Art zum Abbruch von Gesteinen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese»
                            In der «Kernzone Trockenwiese» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutz  -  bestimmungen nach Artikel  4 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten;  ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu  zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  standortfremde Tiere und Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Feuer anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 oder Dünger und  diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemi  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Das Schutzgebiet ist - falls notwendig - fachgerecht und standortgerecht  zu unterhalten und zu pfle  gen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten  haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Das Amt für Raumentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 814.81  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstellt dazu in Zusammenarbeit mit dem Amt für Forst und Jagd und nach  An  hörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern  einen separaten Bewirtschaftungs- und Pflegeplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planung und Kontrolle der Bewirtschaftung im Wald obliegen dem Amt  für Forst und Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Forst und Jagd sorgen mit  geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Bewirtschaftungs- und  Pflegeplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Justizdirektion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfüg  -  baren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen  -  tümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge ab  -  schliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirt  -  schafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Trockenwiesen und  der Amphibienlaichgebiete nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet,  Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Markierungen
                            Das Amt für Raumentwicklung markiert im Gelände in Absprache mit dem  Amt für Forst und Jagd und mit den Grundeigentümerinnen und Grundei  -  gentümern die Grenzen der Schutzobjekte und der Bewirtschaftungsein  -  heiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den  Schutz der Objekte notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Abgeltung von Leistungen
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafte  -  rinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel  18c Absatz  2 NHG und  im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene  Abgeltung, wenn im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einge  -  schränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag  erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch  den Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Vollzug
                            1  Das Amt für Raumentwicklung vollzieht in Zusammenarbeit mit dem Amt  für Forst und Jagd dieses Reglement. Es beaufsichtigt die Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und wacht über die Schutzziele. Es führt zur Qualitäts  sicherung Erfolgs  -  kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug im Wald obliegt dem Amt für Forst und Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn die Schutz  -  ziele nach Artikel  1 oder ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftli  -  ches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion in Absprache mit dem  Amt für Forst und Jagd unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den  Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen  und Auflagen verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Justizdirektion erlässt ein Konzept für die Besucherlenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Strafbestimmungen
                            Es gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Strafbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2024 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Christian Arnold  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Schutzzonenplan zum Reglement über den Schutz des BLN-Objekts  Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erst  -  feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
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