Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (116.11)

CH - BL

Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (116.11)

Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung

Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) Vom 25. Juni 2024 (Stand 1. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie auf das Gesetz über die frühe Sprachförderung vom
14. September 2023
2 ) , beschliesst:
1 Allgemein

§ 1 Kinder mit Sprachförderbedarf

1 Kinder mit Sprachförderbedarf im Sinne dieser Verordnung sind Kinder mit Aufenthalt im Kanton, die unabhängig von ihrer Erstsprache oder Nationalität im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse ge - mäss Ergebnis der Sprachstanderhebung verfügen.

§ 2 Angebote früher Sprachförderung

1 Allgemeine Angebote früher Sprachförderung sind alle Betreuungs- und För - derangebote, in welchen die Kinder familienextern betreut und gefördert wer - den.
2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung sind Spielgruppen und Kinder - tagesstätten, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023
3 ) bzw. § 3 dieser Verordnung erfüllen und von der Einwohnergemeinde anerkannt wurden.
3 Im Rahmen von Sprachförderobligatorien müssen die Einwohnergemeinden mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung zusammenarbeiten.
1) SGS 100
2) SGS 116
3) SGS 116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032

§ 3 Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung

1 Für die Anerkennung einer Spielgruppe oder Kindertagesstätte als Angebot früher Sprachförderung gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförde - rung vom 14. September 2023
4 ) gelten kumulativ folgende Voraussetzungen:
a. Das Angebot basiert auf einem Sprachförderkonzept.
b. Umgangs- und Betreuungssprache ist vorwiegend Deutsch.
c. Die Sprachförderung wird in den Betreuungsalltag integriert und erfolgt al - tersgerecht.
d. Das Angebot steht während des Kalenderjahrs während 38 Wochen, min - destens 2-mal pro Woche halbtags mit einer Dauer von je mindestens
2 1/2 Stunden zur Verfügung.
e. Die Betreuung erfolgt nach allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen.
f. Mindestens 1 der im Einsatz stehenden Betreuungspersonen verfügt über eine Weiterbildung in früher Sprachförderung. Die Weiterbildung umfasst mindestens 40 Stunden.
g. Mindestens 1 für die frühe Sprachförderung qualifizierte Person nimmt jährlich an einem kantonal angebotenen Supervisionsangebot teil.
2 Die Anerkennung berechtigt zur Zusammenarbeit mit den Einwohnergemein - den im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums und zum Erhalt des kantona - len Sockelbeitrags.
3 Der Antrag auf Anerkennung erfolgt bei den jeweiligen Standortgemeinden.
4 Die Anerkennung gilt für jeweils 4 Jahre und muss vor Ablauf dieser Periode neu beantragt werden.
5 Die Antragstellenden sind verpflichtet, die zur Prüfung des Antrags notwendi - gen Nachweise vorzulegen und für die Anerkennung relevante Änderungen un - verzüglich der Gemeinde zu melden.
2 Aufgaben der Gemeinden

§ 4 Ansprechstelle frühe Sprachförderung

1 Die Einwohnergemeinden schaffen eine Stelle für die frühe Sprachförderung und die Zusammenarbeit mit dem Kanton, den Angeboten früher Sprachförde - rung und mit den Erziehungsberechtigten. Sie melden die zuständige Stelle dem Kanton.
2 Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben der Ansprechstelle frühe Sprachförderung und die damit verbundenen Kompetenzen an Dritte übertra - gen.
4) SGS 116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032

§ 5 Anerkennungsverfügung

1 Die Einwohnergemeinden prüfen die für die Anerkennung von Angeboten frü - her Sprachförderung notwendigen Unterlagen, verfügen die Anerkennung und melden dies dem Kanton.
2 Sie nutzen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Checkliste des Kantons.
3 Der Kanton kann die Anerkennung überprüfen.

§ 6 Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung

1 Die Einwohnergemeinden melden das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit Er - ziehungsberechtigten, die nicht an der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. Septem - ber 2023
5 ) teilgenommen haben, dem Kanton schriftlich innerhalb von
15 Werktagen nach Eingang der Meldung durch den Kanton.

§ 7 Beantragung der Anschubfinanzierung

1 Die Einwohnergemeinden können eine Anschubfinanzierung gemäss § 15 dieser Verordnung beim Kanton beantragen. Der Antrag muss bis Ende August des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
2 Sie nutzen hierfür ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Antragsformular.

§ 8 Zusätzliche Aufgaben von Gemeinden mit Sprachförderobliga -

torium
1 Um die Kostenlosigkeit des Sprachförderangebots gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023
6 ) im Rah - men eines Sprachförderobligatoriums zu gewährleisten, richten die Einwohner - gemeinden mindestens Entschädigungen an Spielgruppen und Kindertages - stätten gemäss den jährlich zu ermittelnden ortsüblichen Tarifen je Betreu - ungsform aus.
2 Die Einwohnergemeinden können Ausnahmen vom Sprachförderobligatorium vorsehen, insbesondere für Kinder, die:
a. sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden sollen; oder
b. einen pädagogisch oder therapeutisch festgestellten Förderbedarf in ei - nem anderen Bereich haben, deshalb auf Fördermassnahmen angewie - sen sind und deren Inanspruchnahme nicht in zeitlichem oder fachlichem Einklang steht mit einem Sprachförderobligatorium.
5) SGS 116
6) SGS 116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
3 Aufgaben des Kantons

§ 9 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Umsetzung der kantonalen Aufgaben in der frühen Sprach - förderung ist die Sicherheitsdirektion.

§ 10 Festlegung des Sprachförderbedarfs

1 Der Regierungsrat orientiert sich bei der Festlegung des Ergebniswerts, ab welchem ein Sprachförderbedarf vorliegt, an der fachlichen Empfehlung der Anbieterin oder des Anbieters der Sprachstanderhebung.
2 Er kann in begründeten Fällen von der Empfehlung abweichen.

§ 11 Sprachstanderhebung

1 Die Sicherheitsdirektion lädt die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung ein.
2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsge - mäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.
3 Die Sicherheitsdirektion übermittelt den Einwohnergemeinden die Personen - daten derjenigen Kinder, deren Sprachstanderhebung nicht beantwortet wurde.
4 Die Sicherheitsdirektion kann einzelne Aufgaben der Sprachstanderhebung an Einwohnergemeinden oder Dritte übertragen.
5 Die Sicherheitsdirektion informiert Einwohnergemeinden, Erziehungsberech - tigte und die Öffentlichkeit in jeweils geeigneter Form über die Ergebnisse der Sprachstanderhebung.

§ 12 Koordination frühe Sprachförderung

1 Die Sicherheitsdirektion stellt folgende Unterlagen zur Verfügung:
a. Checkliste zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen;
b. Übersicht über anerkannte Angebote;
c. Antragsformular für den Sockelbeitrag;
d. Antragsformular für die Anschubfinanzierung;
e. Musterreglement für die Einführung eines Sprachförderobligatoriums.
4 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung

§ 13 Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1 Der Kanton schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildungen in der frühen Sprachförderung Leistungsvereinbarungen ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
2 Er stellt sicher, dass ausreichend Aus- und Weiterbildungsangebote vorhan - den sind, damit Spielgruppen und Kindertagesstätten die Möglichkeit haben, sich anerkennen zu lassen.
3 Der Besuch von kantonal geregelten Aus- und Weiterbildungsangeboten zur frühen Sprachförderung steht im Hinblick auf die Anerkennung allen betreuen - den Mitarbeitenden von Spielgruppen und Kindertagesstätten mit Standort im Kanton Basel-Landschaft offen.
4 Der Kanton kann weitere Weiterbildungen durchführen bzw. weitere Aus- und Weiterbildungsangebote subventionieren.
5 Die Subventionen für Aus- und Weiterbildungen durch die Sicherheitsdirekti - on für frühe Sprachförderung erfolgen subsidiär zu bereits bestehenden Aus- und Weiterbildungssubventionen des Kantons.

§ 14 Sockelbeitrag

1 Anerkannte Spielgruppen und Kindertagesstätten, oder auf deren Gesuch hin deren Einwohnergemeinden, können einen Antrag auf einen jährlichen Sockel - beitrag stellen.
2 Der Sockelbeitrag beträgt CHF 1'000.– pro Jahr und beantragender Spiel - gruppe oder Kindertagesstätte. Gehören mehrere Spielgruppen oder Kinderta - gesstätten einer Trägerschaft an, wird der Sockelbeitrag nur 1-mal ausgerich - tet.
3 Der Antrag zum Erhalt des Sockelbeitrags wird jeweils für das laufende Jahr gestellt.

§ 15 Anschubfinanzierung

1 Der Kanton unterstützt die Einwohnergemeinden auf Antrag im Rahmen einer Anschubfinanzierung bei dem Auf- und Ausbau von Angeboten früher Sprach - förderung.
2 Die Anschubfinanzierung ist befristet auf 3 Jahre und beginnt im 1. Jahr nach der Sprachstanderhebung.
3 Die Anschubfinanzierung wird als Pauschalbeitrag pro Kind mit Sprachförder - bedarf in der jeweiligen Einwohnergemeinde ausgerichtet.
4 Der Pauschalbeitrag richtet sich nach der Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden kantonalen Gelder im Rahmen der Anschubfinanzierung.
5 Die Höhe der jährlichen Anschubfinanzierung kann nicht höher sein als der Betrag, den die beantragende Einwohnergemeinde jährlich in die frühe Sprach - förderung investiert.
6 Anrechenbar als Gemeindeinvestition in die frühe Sprachförderung sind:
a. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Spielgruppen und Kindertages - stätten im Zusammenhang mit früher Sprachförderung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
b. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Erziehungsberechtigte im Zu - sammenhang mit früher Sprachförderung; und
c. weitere finanzielle Aufwände der Gemeinden zum Aus- und Aufbau der Infrastruktur früher Sprachförderung, auch wenn diese an externe Dienst - leistende gehen.
7 Der Kanton informiert die Einwohnergemeinden über den jeweiligen Betrag, der ihnen zusteht.
8 Die Auszahlung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 16 Datennutzung

1 Der Kanton kann die für die Sprachstanderhebung genutzten Daten auch zur Auswertung und Publikation der Ergebnisse nutzen, sofern die anonymisierte Auswertung dadurch gewährleistet wird.
2 Die veröffentlichte Statistik kann Angaben zu Geschlecht, Wohnort, Nationali - tät und Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.032 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.2024 01.09.2024 Erstfassung GS 2024.032 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
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