Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation (II H/3)
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Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation

II H/3 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation Vom 13. August 2024 (Stand 1. September 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 18 des Gesetzes über die digitale Verwaltung 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen im Rahmen bewilligter Kredite zur Förderung der digitalen Transformation.

Art. 2 Ziele

1 Mit den Finanzhilfen werden folgende Ziele verfolgt:
a. die Digitalisierung bestehender Prozesse bzw. Implementierung neuer Prozesse zur Effizienzsteigerung von Unternehmen oder Verbesserung der Kundenbeziehungen;
b. der Erhalt und die nachhaltige Stärkung der bestehenden Wirt - schaftsstruktur durch eine teilweise oder vollständige Transforma - tion analoger Geschäftsmodelle, Produkte oder Dienstleistungen;
c. die Förderung der betriebsübergreifenden Zusammenarbeit und Nutzung von Synergien.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Zuständiges Departement für die Prüfung der Finanzhilfen ist das Departe - ment Volkswirtschaft und Inneres. Vollzugsbehörde ist die Kontaktstelle für Wirtschaft.
2 Das Departement unterbreitet die Gesuche dem Regierungsrat. 2. Voraussetzungen für Finanzhilfen

Art. 4 Unterstützungswürdige Unternehmen

1 Finanzhilfen können an Unternehmen ausgerichtet werden, wenn sie:
a. ein eigenständiges, überlebensfähiges Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sind;
b. ihren Sitz im Kanton Glarus haben;
c. im freiem Wettbewerb stehen. 1) GS II H/1 SBE 2024 18 1
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2 Ausgeschlossen werden namentlich die öffentliche Verwaltung sowie Un - ternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist oder die über eine Leistungsvereinbarung primär durch die öffentliche Hand finanziert werden, sofern das gesuchsgegenständliche Projekt keine wesentliche überbetriebli - che Wirkung erreicht.

Art. 5

Projektanforderungen
1 Es können Finanzhilfen an Projekte ausgerichtet werden, die:
a. innovativ sind;
b. sich zumindest im weiteren Sinn auf die Überführung analoger Ele - mente ins Digitale beziehen;
c. einen massgeblichen Mehrwert für das Unternehmen, Partnerun - ternehmen, Kunden oder Lieferanten generieren;
d. keine negativen Folgen für im Kanton Glarus tätige Marktteilneh - mende sowie für den Kanton Glarus als Wohn- und Wirtschafts - raum haben;
e. keine nachteiligen Effekte auf die definierten Zielgruppen haben;
f. keine erhebliche Umwelt- oder Klimabelastung verursachen; g keine wesentliche Verzerrung des freien Wettbewerbs hervorrufen;
h. mittel- bis langfristig positive Auswirkungen haben.
2 Das Projekt basiert auf einem Bericht einer anerkannten, auf Innovations - förderung spezialisierten Fachperson. Dieser Bericht enthält:
a. umfassende Analyse des aktuellen Standes der digitalen Transfor - mation im Unternehmen (Ist-Analyse);
b. daraus abgeleitete Identifikation der Bereiche, in denen das Unter - nehmen durch digitale Innovationen am meisten profitieren kann;
c. konkrete Massnahmen zur Umsetzung für jeden Bereich mit ho - hem Innovationspotenzial, zusammengefasst in Form eines Ent - wicklungsplans (Roadmap).
3 Von diesen Anforderungen kann in begründeten Fällen abgewichen wer - den, wenn die Eignung des Projekts auf andere Weise gewährleistet wird.

Art. 6

Subsidiarität
1 Es werden nur Projekte gefördert, die ohne eine kantonale Unterstützung voraussichtlich nicht realisiert werden könnten. 3. Verfahren
Art. 7 Gesuch um Finanzhilfen
1 Gesuche sind vor der Projektumsetzung elektronisch bei der Vollzugsbe - hörde einzureichen.
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2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Beschreibung des Projektes mit Erläuterungen zu: 1. Produkt- oder Prozessinnovation; 2. Nutzen für Konsumenten, Partner bzw. Lieferanten; 3. Belastung der Umwelt; 4. generierten Wettbewerbsvorteilen und -nachteilen; 5. Weiterentwicklungsmöglichkeiten; 6. Zeitplan; 7. Kostenschätzung (inkl. Offerten) und Projektfinanzie - rung; 8. Darlegung der Finanzierungslücke resp. der durch das Projekt entstehenden starken finanziellen Belastung, die nur durch die Mithilfe des Kantons getragen werden kann.
b. Bericht der Innovationsberatung nach Artikel 5 Absatz 2;
c. Handelsregisterauszug (max. drei Monate alt);
d. Betreibungsregisterauszug (max. drei Monate alt);
e. revidierte Jahresrechnungen der zwei vorangegangenen Ge - schäftsjahre;
f. Ermächtigung der Vollzugsbehörde, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen oder Dritten Informationen zum gesuchstel - lenden Unternehmen einzuholen oder dessen Daten bekanntzuge - ben, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches, die Bewirt - schaftung der Unterstützung oder die Missbrauchsbekämpfung geeignet und notwendig ist;
g. Leistungsvereinbarungen mit der öffentlichen Hand und Beteili - gungsspiegel von Gemeinden und des Kantons, falls diese am Un - ternehmen beteiligt sind.
3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Unterlagen einfordern.

Art. 8 Umfang und Art der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.
2 Für einzelbetriebliche Projekte kann ein Sockelbeitrag von 20 Prozent der Gesamtkosten zuzüglich eines variablen Zuschusses von 50 Prozent der an - rechenbaren Kosten geleistet werden. Die Finanzhilfe kann bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten und höchstens 100'000 Franken betragen. Für überbe - triebliche Projekte liegt der Maximalbetrag bei 300'000 Franken.
3 Anrechenbar sind namentlich notwendige und belegte Kosten für:
a. die Konzeption und Implementierung von Prozessen, Plattformen und Produkten;
b. das Programmieren von Software oder deren Erweiterung.
4 Nicht anrechenbar sind namentlich Kosten für:
a. bauliche Massnahmen;
b. Grundinfrastruktur und Hardware; 3
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c. Softwarelizenzen;
d. Massnahmen zur allgemeinen Weiterbildung und Mitarbeiterent - wicklung.
5 Die anrechenbaren Projektkosten müssen mindestens 10'000 Franken be - tragen.

Art. 9

Freies Ermessen
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der Finanzhilfen nach freiem Ermessen.
2 Die Auszahlung erfolgt nach verfügbaren Mitteln. Es besteht kein Rechts - anspruch auf Finanzhilfen.
Art. 10 Vollzug
1 Die Kontaktstelle für Wirtschaft erstellt allfällige Leistungsvereinbarungen und gibt die gewährten Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zur Aus - zahlung durch die Staatskasse frei.
2 Die Kontaktstelle für Wirtschaft kann Richtlinien für den Vollzug erlassen.
Art. 11 Kontrolle
1 Die Kontaktstelle für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Beiträge. Sie kann hierzu Dritte beiziehen.
2 Beiträge können zurückgefordert werden, namentlich wenn:
a. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen;
b. die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestäti - gung oder entgegen den Vorgaben dieser Verordnung verwenden.
3 Für den Entscheid über die Rückforderung zuständig ist die Hauptabtei - lung Wirtschaft und Arbeit.

Art. 12

Mitwirkungspflichten
1 Massgebliche Projektänderungen nach Gesucheinreichung oder nach er - folgtem Entscheid über die Finanzhilfe sind der Kontaktstelle für Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.
2 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Kontaktstelle für Wirtschaft nach Umsetzung ihres Projektes Auskunft über das Erreichte zu erteilen.
3 Die Gesuchstellenden gewähren der Kontaktstelle für Wirtschaft auf Nach - frage Zugang zu den für das Controlling notwendigen Unterlagen.
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II H/3 4. Schlussbestimmungen

Art. 13 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
2 Gegen Entscheide betreffend die Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen. 2) GS III G/1 5
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