Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Nr. 520c Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 5. Juli 2023 (Stand 1. September 2024) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom
15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Hoch
- schule Luzern.
2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personal
- recht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 2 Mitarbeitende
1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus a. den Dozierenden mit den
1. Professorinnen und Professoren,
2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,
3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil Forschung,
4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vizedirektorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter, Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter), b. den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit den
1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
1 SRL Nr.
520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-076
2 Nr. 520c
2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,
4. Assistierenden,
5. Hilfsassistierenden, c. den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit den
1. administrativen Mitarbeitenden,
2. Mitarbeitenden Hausdienst,
3. Reinigungspersonal.
2 Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.
3 Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.
2 Zuständigkeiten Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest. Art. 4 Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsver
- hältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor, b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rekto
- rin oder des Rektors, c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung der Rekto
- rin oder des Rektors sowie d. die Mitglieder der Fachhochschulleitung mit Stimmrecht
2 für die Mitarbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs. Art. 5 Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1 Die gemäss Artikel
4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
2 Gemäss Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) vom 26.8.2021, SRL Nr.
520b
Nr. 520c
3
3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtli
- chen Entscheide intern regeln oder übertragen. Art. 6 Ausführungsbestimmungen
1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Perso
- nalrechts.
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Begründung Art. 7 Begründung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2 Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis, das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz
3.
3 Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss §
8 des Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001
3 ist im Rahmen von §
4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002
4 möglich.
3.2 Befristete Arbeitsverhältnisse Art. 8 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter Anstellung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt.
2 Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die Anstellungs
- dauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeits
- verhältnisses.
3 SRL Nr.
51
4 SRL Nr.
52
4 Nr. 520c
3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende Art. 9
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal
20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.
2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semesterbeginn möglich und min
- destens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des folgenden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.
3.4 Besoldungen Dozierende Art. 10 Zuordnung der Profile
1 Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 Lohnklassen zu
- geordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der Profile. Art. 11 Einreihung und Einstufung
1 Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den Profilen ange
- gebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine Lohnstufe eingeteilt.
2 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der interne Querver gleich berücksichtigt. Art. 12 Lohnzuschlag
1 Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von bis zu 6 Prozent des Lohnes
2 Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung von Fach
- kräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von Drittmitteln berücksichtigt werden.
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5
3 Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst. Der Lohnzu
- schlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und ist bei der Pensionskasse als anre
- chenbarer Jahresverdienst versichert.
3.5 Funktionszulagen Art. 13
1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung
5 werden den Mitarbei
- tenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erweiterten Verantwortung zu
- gesprochen.
3.6 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-Fachhochschul
- bereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 2. Mai 2005
6 .
3.7 Beendigung Art. 15 Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65.
Al
- tersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr er
- füllen.
2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Die
- ses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres.
5 SRL Nr.
73a , SRL Nr.
75
6 SRL Nr.
74
6 Nr. 520c
3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
4 Die Anstellungen gemäss den Absätzen
2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden.
4 Arbeitszeit
4.1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie technische und administrative Mitarbeitende Art. 16 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minder
- stunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.
2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse
13 können von einem Kalenderjahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden übertragen. In begrün
- deten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Mitarbeitende ab Lohnklasse
14 können von einem Kalenderjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden über
- tragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalenderjahr
30 Stunden nicht überschreiten. Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll- Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohn
- klasse
13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
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4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse
14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeits
- zeitsaldo gemäss Artikel
16 Absatz
3 bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von maximal 150 Stunden pro Kalenderjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompen
- sation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt wer
- den.
5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
4.2 Dozierende Art. 18 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minder
- stunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hin
- ausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Studienjahr
200 Stunden nicht überschreiten. Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnah
- men oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel
18
Absatz
2 kann bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von maximal 150 Stunden pro Stu
- dienjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
8 Nr. 520c
4 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. Art. 20 Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
1 Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18 und 19 finden keine Anwendung.
5 Verschiedene Bestimmungen Art. 21 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentag
- geldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungs
- prämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Sozialversiche
- rungen nicht geschuldet sind. Art. 22 Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und da
- nach maximal 120 Kalendertage. Art. 23 Professorentitel
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin oder eines Profes
- sors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren. Art. 24 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Ge
- legenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden ei
- ne angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum.
Nr. 520c
9
2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Aus
- übung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hoch
- schule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.
6 Schlussbestimmungen Art. 25 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel
8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechen
- bar. Art. 26 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
1 Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell mit gesamtpau
- schalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Vollzeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen innerhalb von fünf Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kompensieren. Art. 27 Besoldungsbesitzstand für Dozierende
1 Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ih
- rer Besoldungseinreihung des Monats August 2024 entspricht.
10 Nr. 520c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.07.2023
01.09.2024 Erstfassung G 2023-076
Nr. 520c
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.07.2023
01.09.2024 Erlass Erstfassung G 2023-076
Nr.
520cA1
1
Anhang
1 (Stand
01.
09.
2024
) Umschreibung der Profile der D ozierenden (Funktionen) (A rt.
10 und 11)
1. Professorin/Professor Lohnklasse 30 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): −
50-
2020: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung & Entwicklung, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je 20 Stellenprozente betragen − Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht − aktives Engagement in der Scientific Community und in der Fachöffentlichkeit − Vertretung des Fachthemas nach aussen Kompetenzen: − Ausund Weiterbildung: − Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) − Promotion oder Äquivalenz zur Promotion − Qualifikation in Hochschuldidaktik − Forschungsmethoden undmanagement und − Berufserfahrung: − mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen mög- lich) − Lehrund Forschungserfahrung − Renommée in der Wissenschaftscommunity und − Aus/Weiterbildung und/oder Erfahrung: − Managementkompetenzen
2 Nr.
520c
-A1
2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor Lohnklasse 28 Tä tigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): − Tätigkeit in der Lehre (Ausund/oder Weiterbildung) − Tätigkeit in der Forschung erwünscht − Aktives Engagement in der künstlerischkreativen Community Kompetenzen: − Ausund Weiterbildung: − Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) − Promotion erwünscht − Qualifikation in Hochschuldidaktik und − Berufserfahrung: − in der Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs − künstlerische bzw. gestalterische Leistungen − Renommée in der gestalterischkünstlerischen Community − Lehrerfahr ung − Forschungserfahrung erwünscht
3. Dozentin /Dozent erweitertes Profil Lohnklasse 28 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): − Tätigkeit in der Lehre (Ausund/oder Weiterbildung) − Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas − Tätigkeit in weiteren Leistun gsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp. in der künstlerisch- gestalterischen Tätigkeit) Kompetenzen: − Ausund Weiterbildung: − Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) − Promotion erwünscht − Qualifikation in Hochschuldidaktik − bei Tätigkeit mit mindes tens 20 Stellenprozenten in der Forschung: Forschungsmethoden undmanagement und − Berufserfahrung: − drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hoch- schulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs − Renom mée in der Fachcommunity − Lehrerfahrung erwünscht und − Aus/Weiterbildung und/oder Erfahrung: − erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Praxisfeld
Nr.
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3
4. Dozentin /Dozent Profil Lehre Lohnklasse 26 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): − Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Ausund/oder Weiterbildung) tätig: − Organisation und Durchführung Lehre − Konzeption Prüfungen − Betreuung/Coaching Studierende − Qualitätsmanagement − Weitere Tätigkeitsfelder möglich Kompetenzen: − Ausund Weiterbildung: − Masterabsc hluss (MSc/M.A. usw.) − Promotion erwünscht − Qualifikation in Hochschuldidaktik und − Berufserfahrung: − drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hoch- schulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen in Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich) − Lehrerfahrung erwünscht
5. Dozentin /Dozent Profil Forschung Lohnklasse 26 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): − Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/oder Dienstleistungen-
für
-Dritte
- Tätigkeiten (inkl. Projektleitung, Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.) − weitere Tätigkeitsfelder möglich Kompetenzen: − Ausund Weiterbildung: − Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) − Promotion erwünscht − Forschungsmethoden undmanagement − bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldidaktik und − Berufserfahrung: − drei Jahre Forschungserfahrung − konkreter Leistungsnachweis in der Forschung
4 Nr.
520c
-A1
6. Leitungsfunktionen Departement Lohnklassen 31–
34 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben): − Leit ung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen der Kompetenzregelungen der Hochschule Luzern Kompetenzen: − Ausund Weiterbildung: − Masterabschluss (MSc/M.A. usw.) − Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht − Managementkompetenzen und − Ber ufserfahrung: − Führungserfahrung − Funktionsresp. fachspezifische Vernetzung − Lehrund/oder Forschungserfahrung erwünscht
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