Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
                            1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (vom 12. März 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 lit. c des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ma thematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Reglement gilt für a.   Bewerberinnen und Bewerb er zu diesem Studiengang, b.   Studierende dieses Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die PHZH und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang ad ministrativ der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinba rung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Studiengang  hat  das  Ziel,  die  Studierenden  für  den  Unter richt  an  Pädagogischen  Hochschulen oder  an  anderen  Institutionen,  die im Bereich Fachdidakt ik lehren und forschen, zu qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik Akademischer Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich absolvierten Studiengang gem einsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lische  Übersetzung  lautet  «Master  of Arts  PHZH  ETH  in  Mathematics Education». Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Recht der ETH Zürich ist anwendbar: a.   für das Erbringen von Studienleis tungen im Rahmen von Modulen an der ETH Zürich, b.   für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der ETH Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rich, c.   bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur der ETH Zürich und d.   bei unredlichem Verhalten und Di sziplinarverstössen, sofern diese an der ETH Zürich begangen wurd en und die PHZH nicht die Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziplinarhoheit beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zuständigkeit für Mitteilung en und den Erlass von Verfügun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über Fragen, die durch die rechtl ichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorek- tor Ausbildung der PHZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher des D-GESS der ETH Zürich gemeinsam. Daten bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die PHZH und die ETH Zürich bearbeiten Personendaten von  Personen,  die  unter  den  Geltungsb ereich  dieses  Reglements  fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, Leistung und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltung sbereich dieses Reglements  fallen,  ar beiten  die  PHZH  und  die  ETH  Zürich  zusammen und  geben  einander  von  sich  aus  ode r auf Anfrage Informationen ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Informations pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigneter Weise bekannt gegebe n und sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - relevante Belange, insbesondere üb er die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der Rechtsweg gegen Verfügung en und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 B. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die PHZH publiziert die Friste n und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten  und  für  das  Studium  relevanten  Studienleistungen  bei  der Bewerbung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus: a.   einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathema tik, b.   einen  Bachelor-  oder Masterabschluss  eine r Pädagogischen Hoch schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs- sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule  in  einem  gleichen  oder  gl eichartigen  Studiengang  endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Auf Antrag der Studiengangsle itung entscheidet der Len kungsausschuss  über  Zu lassung  bzw.  Nichtzula ssung  von  Bewerberinnen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der  PHZH  informiert  die  Bewerberinnen  und  Bewerber  schriftlich  über den Entscheid des Lenkungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Nichtzulassungsentscheid enth ält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerruf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Eine aufgrund unredlichen Verh altens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es er folgt eine Exma trikulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik Fachwissen schaftliche Kompetenzen und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen  in  Mathematik  im  Umfang  von mindestens  48  Kreditpunkten  (ECTS Credits) vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern  die  fachwissenschaftlichen  Kompetenzen  nicht  bereits  im Rahmen  der  Vorbildung  erworben  wo rden  sind,  werden  Auflagen  bis  zu einem Umfang von 48 Kreditpunkte n auferlegt. Diese Auflagen werden im  Anschluss  an  den  Zulassungsentscheid  auf  Antrag  der  Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung vom Lenkungsa usschuss verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  den  Modulen  des  Masterstudium s  darf  erst  begonnen  werden, wenn  mindestens  30  Kreditpunkte an  fachwissenschaftlichen  Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzen  in  Mathematik  nachgewiesen werden  können.  Die  restlichen  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen können parallel zum Maste rstudium erarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - füllt sein. C. Immatrikulation Immatri kulation und Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Studierenden  werden  an der  PHZH  immatrikuliert  und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten den  mit  der  Immatrikulation  üblich en Zugang zur Infrastruktur und zu den  für  den  Studiengang  erforderlich en  Leistungen  der  PHZH  und  der ETH Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Studiengebühren  richten  sich  nach  der  Verordnung  über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Änderung persönlicher Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Studierenden sind verp flichtet, Änderungen von Na
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,  Geschlecht,  Bürgerrecht  und  Bürgerort  der  Kanzlei  unter  Vorlage der  Legitimationskarte  und  der  entsprechenden  amtlichen  Dokumente persönlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Adressänderungen  sind  innert  ze hn  Tagen  bekannt  zu  geben.  Post
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde. Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trittserklärung der oder des Studi erenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Abweisungsentsche id kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen: a.   Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung, b.   Studienverzicht tr otz Immatrikulation. D. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitslei stung von rund 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Individuelles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Alle  Studierenden  erhalten  ei n verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Be stehensvoraussetzungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das individuelle Studienprogra mm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengan gsleitung verfügt. Es enthält eine Auflis tung a.   der für den Abschluss des Studie nprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang, b.   der für den Nachweis der fach wissenschaftlichen Kenntnisse ange rechneten Vorleistungen und c.   der (fachwissenscha ftlichen) Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der Studiengang besteht au s den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Berufspraxis und Fachliche Ver tiefung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Stu dienprogramm  festgehaltene  Anzahl  von  Pflicht-  und  Wahlpflichtmodu- len zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen fol gende Leistungen zu erbringen: a.   Fachdidaktik: 30 Kreditpunkte, b.   Erziehungswissenscha ft: 12 Kreditpunkte, c.   Berufspraxis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kreditpunkte, d.   Fachliche Vertiefung: 12 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiefungen, die den Studierenden in Abhängigkeit der Vorbildung zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt werden: a.   Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über eine EDK-anerkannte Le hrbefähigung verfüg en, absolvieren die fachliche Vertiefung zum Thema Fachwissenschaftliche Spezialisie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung. b.   Studierende, die zum Zeitpunkt de r Zulassung zum Studium nicht über  eine  EDK-anerkannte  Lehrbefä higung  verfügen,  absolvieren die fachliche Vertiefung zu de n Themen Erziehungswissenschaft und Pädagogik. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig abzufas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sende schriftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Mathematik behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Masterarbeit wird grundsätz lich durch eine am Studiengang Fachdidaktik  Mathematik beteiligte  Dozentin oder  einen  Dozenten  der PHZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung in den mathematischen Fächern der ETH Zürich betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende  können  eige ne  Themen  für  die  Masterarbeit  sowie  eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von  den  Studierenden  vorgeschlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Masterarbeitsthemen und Betr euungspersonen müssen vom Len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungsausschuss  genehmigt  werden. Der  Lenkungsausschuss  kann  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmsweise  fachlich  qua lifizierte  Betreuungsper sonen  aus  anderen  Insti- tutionen für die Betreuung v on Masterarbeiten zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nate.  In  begründeten  Fällen  kann  der  Lenkungsausschuss  die  Frist  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Masterarbeit wird benotet. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul de finitiv nicht substituie rt werden, sind die ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderten Studienleistungen endgülti g nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch  die  Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 E. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Module  erstrecken  sich  über längstens  zwei  Semester  und  um fassen mindestens eine n Leistungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Für  jedes  Modul  ist  eine  fris tgerechte  Buchung  bzw.  Anmel dung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Leistungsnachweise bestehen in sbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfung en, Referaten, Unterric htseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll ständig oder nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vergabe von Kreditpunkten au f der Basis blos ser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde ein Modul erfolgre ich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul kein e weiteren Kreditpunkte angerech net. In Zweifelsfällen en tscheidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Moduls
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Ein  nicht  bestandenes  Pflich t-  oder  Wahlpflichtmodul  kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  ein  Wahlpflichtmodul  des  i ndividuellen  Studienprogramms  de finitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Eine ungenügende Masterarbe it kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiederholung  besteht  entweder  aus  einer  Überarbeitung  der als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen  Masterarbeit  zu  ei nem  neuen  Thema  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Über  die  Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik Unverschulde ter Hinderungs grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinder ungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Ents prechende Gesuche sind an die Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe ge ltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugni s beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist di es unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verh inderungsgrundes bei der Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Mel dung ein ärztliches Zeugnis beizu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunde s als unverschuldeter Verhinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Geltendmachung  von  Verhinder ungsgründen,  die  sich  auf  einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen. Nicht erscheinen oder Nichteinreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Bei Abmeldungen ohne aner kannte unverschuldete Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  die  Prüfung  oder  Teilprüf ung  aus  einer  schriftlichen  Arbeit und wird diese nicht fristgerecht ei ngereicht, wird diese mit «nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen» bewertet. Leistungs übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Studierenden können jederz eit über eine Web-Appli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kation  der  PHZH  einen  Leistungsübe rblick  einsehen,  der  eine  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung  über  die  bis  zu  diesem Zeitpunkt  erworbenen  Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthäl t. Es werden sowohl die bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen als auch die nicht bestan denen Leistungen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntni snahme schriftlich anzuzeigen. Informations zugang und Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Informationszugangs- und Akte neinsichtsgesuche zu Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistungen sind an diejenige Ho chschule zu richten, die das betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende Modul durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle übrigen Informationszugangs gesuche sind an die PHZH zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Sicherstellung  der  Geheimha ltung  von  Prüfungsfragen  können die  Herausgabe  der  Prüfungsunterla gen  und  die  Herstellung  von  Kopien oder  Abschriften  von  Arbeiten  verweigert  sowie  die  Dauer  der  Ein sichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu dienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss angerechnet werden, falls a.   die Studienleistungen äquivalent si nd zu Inhalten des individuellen Studienprogramms, b.   die vorgängig erbrachten Studie nleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und c.   es sich nicht um di e Masterarbeit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen  Antrag  der  Studierende n.  Die  Studierenden  sind  verpflich tet,  den  Antrag  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  bei  der  Studien gangsleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bedarf  erfolgt  eine  Anpassung  des  individuellen  Studienpro gramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die in diesem Studiengang er worbenen  Kreditpunkte  sind bis sechs Jahre nach Erwerb für da s Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  begründeten  Fällen  kann  die  Gültigkeit  der  Kreditpunkte  durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Für alle urheberrechtlich gesch ützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Mast erstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verw endungsbefugnisse bei der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich. F. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Der Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde  ein  Mastertitel  aufgrund  unre dlichen  Verhaltens  erteilt,  wird dieser durch die PHZH und das D- GESS der ETH Zürich entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Notenausweis  werden  die  Ergebnisse  sämtlicher  für  den  Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss angerechneten Module so wie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt. Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b.   den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaktik Mathematik», c.   die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d.   die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomurkunde wird in deutsc her Sprache ausgestellt, auf Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such wird mit der Urkunde eine en glische Übersetzung ausgehändigt. Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Zu  jedem  Diplom  wird  ein Diplomzusatz («Diploma  Supple
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Diplomzusatz wird in deut scher und englischer Sprache aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Für Studierende, die das St udium vor Herbstsemester 2024 aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich  und  am  Departement  Geiste s-,  Sozial-  und  Staatswissenschaften der  Eidgenössischen  Technischen  Ho chschule  Zürich  vom  13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 243 ; Begründung siehe ABl 2024-03-28 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Anhang: Curriculum Bereich Modul Modulbezeichnung ECTS Fachdidaktik FDM 605 Stufenspezifische Aspekte der Mathematik didaktik A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 610 Mathematikdidaktik als w issenschaftliche Disziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 625 Stufenspezifische Aspekte der Mathematik didaktik B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 630 Bildungspolitische Entwicklungen im Bereich Mathematik(unterricht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 640 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 641 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 650 Wahrnehmung, Analyse und Reflexion von Mathematikunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 660 Historische und gesellschaftliche Aspekte von Mathematik(unterricht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 670 Herausforderungen beim Lehren und Lernen von Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 680 Mathematikdidaktik unter internationaler Perspektive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufspraktische Ausbildung FDM 520 Hospitationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDM 540 Praktikum auf tertiärer Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erziehungs wissenschaft FDM 420 Menschliches Lernen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 FDM 430 Unterstützung und Diagno se von Wissenserwerbs prozessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 470 Einführung in die fachdidaktische Forschung 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FDM 475 Einführung in die fachdidaktische Forschung 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fachliche Vertie fung A: Fachwis senschaftliche Spezialisierung FDM 150 Geschichte der Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 FDM 170 Mathematik im Technorama
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 FDM 171 Schulmathematik zum Weiterdenken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fachliche Vertiefung B: Erziehungs wissenschaft und Pädagogik FDM 440 Lernen und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 FDM 450 Inklusive Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 FDM 530 Schulisches Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Masterarbeit FDM 900 Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
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