Verordnung über den Lohn und die Entschädigung der Studierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG
Verordnung über den Lohn und die Entschädigung der Studierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
27. September 1992 1 )
beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Lohn und die Entschädigungen der Voll- und Teilzeitstudierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG (soH).
2 Während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungs - fördergesetz Pflege) vom 15. Mai 2024 2 ) darf die soH mit den Studierenden keine Ausbildungszuschläge gemäss § 6 vereinbaren. *
§ 2 Lohnsystem - Grundsatz
1 Die Entlöhnung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Ein - setzbarkeit der oder des Studierenden und ist nach Ausbildungsjahren ab - gestuft.
2 Sie berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
§ 3 Grundlohn
1 Der Grundlohn beträgt mindestens: a) im ersten Ausbildungsjahr: 10'800 Franken pro Jahr beziehungswei - se 900 Franken pro Monat; b) im zweiten Ausbildungsjahr: 13'200 Franken pro Jahr beziehungs - weise 1'100 Franken pro Monat; c) im dritten Ausbildungsjahr: 15'600 Franken pro Jahr beziehungswei - se 1'300 Franken pro Monat.
2 Vom Grundlohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
§ 4 Kinderzulage
1 Der Anspruch auf Kinderzulage richtet sich nach dem Sozialgesetz vom
31. Januar 2007 3 ) .
1) BGS 126.1.
2) BGS 811.17
3) BGS 831.1. GS 2011, 27
1
§ 5 Inkonvenienzentschädigung
1 Der Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach der Rege - lung der Praktikumsinstitution.
§ 6 Ausbildungszuschlag
1 Die soH kann mit Studierenden, die das 25. Altersjahr vollendet haben, zusätzlich zum Grundlohn einen Ausbildungszuschlag vereinbaren.
2 Der Ausbildungszuschlag darf zusammen mit dem Grundlohn höchstens
3'500 Franken pro Monat betragen.
3 Mit dem Ausbildungszuschlag kann eine Anstellungsverpflichtung für die Dauer von längstens drei Jahren nach erfolgreich bestandener Ausbildung vereinbart werden.
§ 7 Rückzahlungsverpflichtung
1 Wer einen Ausbildungszuschlag erhält, verpflichtet sich vor Beginn der Ausbildung schriftlich zur Rückzahlung des Ausbildungszuschlages, insbe - sondere bei a) Abbruch der Ausbildung; b) selbstverschuldeter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses; c) nicht bestandener Ausbildung; d) Nichterfüllen der Anstellungsverpflichtung nach § 6 Absatz 3.
2 In diesen Fällen ist grundsätzlich der gesamte erhaltene Ausbildungszu - schlag zurückzuzahlen.
3 Bei nicht beendeter Ausbildung setzt die soH die Höhe des zurückzuzah - lenden Betrages im Einzelfall fest.
4 Für jeden geleisteten Anstellungsmonat nach Ausbildungsabschluss redu - ziert sich der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zur Dauer der vereinbar - ten Anstellungsverpflichtung.
5 In Ausnahmefällen kann die soH auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.
§ 8 Auszahlung
1 Die soH zahlt den Grundlohn und einen allfälligen Ausbildungszuschlag in zwölf Monatsraten, jeweils am Ende des Monats aus.
§ 9* Befristete Bestimmung
1 § 1 Absatz 2 gilt bis zum Ausserkrafttreten des EG Ausbildungsförderge - setz Pflege 1 ) .
§ 10* Übergangsbestimmung
1 Die soH und die Studierenden gemäss § 10 Abs. 1 EG Ausbildungsförder - gesetz Pflege 2 ) entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen, ob die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbarten Ausbildungszuschläge beibehal - ten werden sollen. Verzichten die Studierenden nicht schriftlich auf die Ausbildungszuschläge, entfallen die Ausbildungsbeiträge.
1) BGS 811.17
2) BGS 811.17
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2 Vor dem Inkrafttreten des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege vertraglich vereinbarte Ausbildungszuschläge von Studierenden, die ihren zivilrechtli - chen Wohnsitz in einem anderen Kanton haben oder in einem anderen Kanton als Grenzgänger oder Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aus - üben, bleiben gültig. Die Beitragshöhe und die Rückerstattungspflicht rich - ten sich nach dem EG Ausbildungsfördergesetz Pflege. Allfällige Ausbil - dungsbeiträge eines anderen Kantons werden abgezogen. Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2011 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2011.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 9 eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 10 eingefügt GS 2024, 15
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 9 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 10 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
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