Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung i... (811.18)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) Vom 18. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 4, § 6 Absatz 5, 7 Absatz 4, 10 Absatz
4, 14 Absatz 5 und 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförde - rungsgesetz Pflege) vom 15. Mai 2024 1 ) . beschliesst:

1. Zuständigkeiten

§ 1 Zuständige Departemente

1 Das Departement des Innern ist das für den Vollzug der Ausbildungsver - pflichtung und die Gewährung von Beiträgen für Ausbildungsleistungen zuständige Departement.
2 Das Departement für Bildung und Kultur: a) ist das für die Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der An - zahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an der Höheren Fachschule Pflege Olten und die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zustän - dige Departement; b) bestimmt die für die Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäss § 4 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 2 ) (Einrichtungen) geltenden Vorgaben zur Ausbildungsqualität und überprüft deren Einhaltung.
3 Die Departemente können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Richtlinien erlassen.
1) BGS 811.17 .
2) BGS 811.17 . GS 2024, 15
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2. Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für

Ausbildungsleistungen

§ 2 Ausbildungspflicht

1 Die Pflicht zur Erbringung von Ausbildungsleistungen: a) beginnt bei der Aufnahme der Tätigkeit zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung (OKP) in der ersten Jahreshälfte ab dem auf die Tätigkeitsaufnahme folgenden Kalenderjahr und bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit in der zweiten Jahreshälf - te ab dem übernächsten Kalenderjahr; b) endet mit der Aufgabe der Tätigkeit zulasten der OKP.
2 Die Einrichtungen entscheiden im Rahmen der vom Departement festge - legten Ausbildungsleistungen frei über die Verteilung der Ausbildungsleis - tungen auf Personen, welche den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) und Personen, welche den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren (Pflegefachpersonen HF und FH).
3 Beauftragt eine Einrichtung eine andere Einrichtung mit der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich der auf - traggebenden Einrichtung angerechnet.
4 Werden Ausbildungsleistungen in einem Ausbildungsverbund erbracht, richtet sich die Anrechnung der erbrachten Ausbildungsleistungen nach den von den beteiligten Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen. So - fern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden ist, werden aus - schliesslich die in den betreffenden Einrichtungen erbrachten Ausbildungs - leistungen angerechnet.
5 Zwischen den Einrichtungen abgeschlossene Vereinbarungen gemäss den Absätzen 3 und 4 und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement unverzüglich einzureichen.
6 Sofern eine Einrichtung die Vorgaben zur Ausbildungsqualität zu wesent - lichen Teilen nicht erfüllt, darf sie bis zum Nachweis, dass sie die entspre - chenden Vorgaben erfüllt, keine Ausbildungsleistungen erbringen. Sie kann eine andere Einrichtung mit der Erbringung von Ausbildungsleistun - gen beauftragen, um die Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhindern.

§ 3 Standardwerte

1 Die von den Einrichtungen jährlich zu erbringenden Ausbildungsleistun - gen werden mittels versorgungsspezifischen Standardwerten gemäss An - hang 1 festgelegt.
2 Die Standardwerte gemäss Anhang 1 werden für die gesamte Berufsgrup - pe Pflege und Betreuung festgelegt. Die in Bezug auf Pflegefachpersonen HF und FH zu erbringenden Ausbildungsleistungen werden entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 2 berechnet.
3 Der Standardwert bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäfti - gen, legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtun - gen pro 1'000 Leistungsstunden gemäss Artikel 7 a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kran - kenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 1 ) erbringen müssen.
1) SR 832.112.31 .
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4 Der Standard bei Spitälern legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) im Bereich der Pflege und Betreuung pro Jahr erbringen müssen. In Bezug auf die Berech - nung der VZÄ gelten folgende Vorgaben: a) Bei Personen mit mehreren Ausbildungsabschlüssen wird der jeweils höchste Ausbildungsabschluss berücksichtigt. b) Es werden unabhängig vom Einsatzort und der hierarchischen Stel - lung innerhalb der Einrichtung sämtliche angestellten und beauf - tragten Personen, die im Kerngeschäft Pflege und Betreuung tätig sind, berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind:

1. Personen, die in Aufwachräumen, auf Intensivstationen oder

Intermediate Care-Stationen und in Operationsabteilungen tätig sind;

2. Bildungsverantwortliche im Rahmen des betreffenden Bil -

dungsauftrags;

3. Forschende ohne Bezug zu Patienten und Patientinnen.

5 Der Standard bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Einrichtungen pro VZÄ gemäss Richtstellenplan pro Jahr erbringen müssen. Der Richtstellenwert wird aufgrund der Anzahl erbrach - ter Pflegetage pro Pflegestufe gemäss dem Bedarfserfassungssystem RAI- RUG und basierend auf dem mittleren minimalen Personalbedarf pro Pfle - gestufe berechnet.
6 Als Ausbildungswochen gilt die effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die auszubildenden Pflegefachpersonen HF und FH pro Kalender - jahr in der Einrichtung arbeiten.

§ 4 Gewichtungsfaktor

1 Das Departement legt für den Bildungsgang Pflege HF und den Studien - gang in Pflege FH jährlich einen versorgungsspezifischen Gewichtungsfak - tor von 0.5 bis 1.5 fest. In diesem Rahmen ist Folgendes zu berücksichtigen: a) Den Einrichtungen, die sich ernsthaft darum bemühen, soll es mög - lich sein, die festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen. b) Die Ausbildungsziele der kantonalen Bedarfsplanung sollen im We - sentlichen erfüllt werden.

§ 5 Abgeltung

1 Die Abgeltung beträgt pro Person und Ausbildungswoche pauschal: a) für den Bildungsgang Pflege HF 300 Franken; b) für den Studiengang in Pflege FH 450 Franken.
2 Die Abgeltungen sind von den Einrichtungen für die Verbesserung der praktischen Ausbildung zu verwenden. Das Departement kann entspre - chende Nachweise verlangen.

§ 6 Festlegung der Ausbildungsleistungen (Soll-Wert)

1 Das Departement legt die von den Einrichtungen in einem Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen für Pflegefachpersonen HF und FH in Form von Ausbildungswochen im Voraus und basierend auf den Daten des vorletzten Kalenderjahres fest.
2 Die Ausbildungsleistung ergibt sich aus der Summe der Ausbildungswo - chen für Pflegefachpersonen HF und FH gemäss Absatz 3.
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3 Sie ergibt sich für die von den Einrichtungen erbrachten Ausbildungsleis - tungen aus der Multiplikation folgender Faktoren: a) bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen:

1. Anzahl Stunden, welche für die Erbringung von Leistungen

gemäss Artikel 7 KLV 1 ) verrechnet wurden, dividiert durch Tausend;

2. Standardwert gemäss § 3 Absatz 3;

3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;

4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss

Anhang 2; b) bei Spitälern:

1. Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung;

2. Standard gemäss § 3 Absatz 4;

3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;

4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss

Anhang 2; c) bei Pflegeheimen:

1. Anzahl VZÄ gemäss Richtstellenplan;

2. Standard gemäss § 3 Absatz 5;

3. Gewichtungsfaktor gemäss § 4;

4. massgeblicher Wert entsprechend der Normverteilung gemäss

Anhang 2.
4 Im Rahmen der Festlegung der Ausbildungsleistungen wird den Einrich - tungen unverbindlich die voraussichtliche Höhe der Abgeltung mitgeteilt.
5 Sofern Einrichtungen aufgrund von höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse, Pandemien oder anderweitige Störungen der öffentlichen Ordnung, trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage waren, die ge - mäss Absatz 1 festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen, kann das Departement die Ausbildungsleistungen der betroffenen Einrichtungen nachträglich in angemessenem Umfang reduzieren oder die betroffenen Einrichtungen von der Ausbildungspflicht befreien.

§ 7 Meldung der erbrachten Ausbildungsleistungen (Ist-Wert)

1 Die Einrichtungen melden dem Departement jährlich die von ihnen ge - leisteten Ausbildungswochen.
2 Das Departement legt aufgrund der von den Einrichtungen geleisteten Ausbildungswochen die Höhe der zu gewährenden Abgeltung fest.

§ 8 Ausgleichszahlung

1 Die Einrichtung hat eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leis - ten, wenn die erbrachte Ausbildungsleistung mehr als 10 Prozent unter der Ausbildungsleistung gemäss § 6 liegt.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: a) Abgeltung für die festgelegte Ausbildungsleistung; b) zweifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Ka - lenderjahr erbrachter Ausbildungsleistung.
1) SR 832.112.31 .
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§ 9 Mitwirkungspflichten

1 Die Einrichtungen haben dem Departement jährlich ein Ausbildungskon - zept einzureichen.
2 Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, haben dem Depar - tement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen: a) die jährliche Anzahl Leistungsstunden gemäss Artikel 7 a KLV 1 ) ; b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen; c) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die an - onymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
3 Spitäler haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Ver - fügung zu stellen: a) die jährliche Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ; b) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen; c) die Stellenpläne und die anonymisierten Belege über Praktikumszu - teilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
4 Pflegeheime haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen: a) die jährliche Anzahl VZÄ im Bereich der Pflege und Betreuung sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ; b) die Anzahl Betten; c) die geleisteten Pflegetage nach Pflegestufe; d) die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen; e) die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die an - onymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.
5 Das Departement legt die massgebenden Stichtage und die Termine für die Übermittlung der für die Festlegung der Ausbildungsleistung, der Ab - geltung und der Ausgleichszahlung sowie der weiteren für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung erforderlichen Daten durch die Einrichtun - gen in einer Richtlinie fest.

§ 10 Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen

1 Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Einrichtun - gen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH in geeigneter Weise.
1) SR 832.112.31 .
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3. Ausbildungsbeiträge

§ 11 Beginn, Unterbruch und Ende der Beitragsberechtigung

1 Der Beitragsanspruch von Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH gemäss § 10 Absatz 1 EG Ausbildungs - fördergesetz Pflege 1 ) entsteht auf Gesuch hin ab dem ersten Tag des auf den Ausbildungsbeginn oder des auf die Fortsetzung der Ausbildung fol - genden Monats.
2 Bei einem Unterbruch des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studien - gangs in Pflege FH besteht für die betreffende Zeitdauer keine Beitragsbe - rechtigung.
3 Bei einem Unterbruch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, wäh - rend des Mutterschaftsurlaubs oder während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten entfällt die Beitragsberechtigung nicht.
4 Der Anspruch auf Beiträge endet im Folgemonat nach Abschluss oder Ab - bruch des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH.

§ 12 Wohnsitzwechsel

1 Bei einem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder beim Wegfall der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgänger oder als Grenzgängerin endet der Anspruch auf Beiträge auf das Ende des Monats.
2 Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons in den Kanton Solothurn oder beim Erwerb der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgänger oder Grenzgängerin im Kanton Solothurn während einer Ausbildung, entsteht der Anspruch auf Beiträge ab dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Monats. Sofern der vorherige Wohnsitzkanton die Beiträge auch nach dem Wegzug weiterhin bezahlt, werden die betreffen - den Ausbildungsbeiträge abgezogen.

§ 13 Beitragshöhe

1 Die Absolvierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH gemäss § 10 Absatz 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 2 ) er - halten monatlich einen pauschalen Beitrag von 2'000 Franken.
2 Personen mit elterlichen Unterhaltspflichten erhalten unabhängig von der Anzahl Kinder zusätzlich zum Beitrag gemäss Absatz 1 einen monatli - chen Zuschlag von 400 Franken.

§ 14 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Beiträge sind dem Departement zusammen mit den von die - sem bezeichneten, notwendigen Unterlagen bis spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, in welchem die Ausbildung oder das Ausbildungsse - mester beginnt, schriftlich mit dem zur Verfügung gestellten amtlichen Formular oder elektronisch über ein Webportal einzureichen.
2 Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden Beiträge für die Zeit ab dem ersten Tag des Folgemonats ausgerichtet.
3 Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthal - ten, wird nicht eingetreten.
1) BGS 811.17 .
2) BGS 811.17 .
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4 Gesuche sind für jedes Ausbildungssemester neu einzureichen.
5 Die Daten und die eingereichten Unterlagen sind während 10 Jahren auf - zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Nachwei - ses der dreijährigen Berufstätigkeit, der Rückerstattung der Beiträge oder der Verjährung der Rückerstattungsforderung zu laufen.

§ 15 Beitragsverfügung und Auszahlung

1 Die Beitragsverfügung stellt den Anspruch in der Regel für die Dauer des Ausbildungssemesters fest.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt monatlich.

§ 16 Nachweis der Berufstätigkeit

1 Personen, die Beiträge erhalten haben, melden dem Departement umge - hend die Aufnahme der Tätigkeit als Pflegefachperson HF oder FH. Sie in - formieren das Departement erneut nach dreijähriger Berufstätigkeit.

§ 17 Rückerstattung

1 Erhaltene Beiträge sind in folgenden Fällen sofort zur Rückerstattung fäl - lig: a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erhebli - chen Tatsachen erwirkt wurden; b) bei einem Ausschluss aus disziplinarischen Gründen.
2 Sofern die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Ausbil - dung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in diesem Beruf tätig war, sind die erhaltenen Beiträge innerhalb von drei Jahren seit dem Berufswechsel zurückzuerstatten.
3 Das Departement kann in Härtefällen eine längere Rückerstattungsfrist oder bei sofortiger Fälligkeit einen anderen Rückerstattungszeitpunkt fest - legen.
4 In Bezug auf die Höhe des Rückerstattungsbetrags gilt Folgendes: a) Sofern die Beiträge durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden oder bei einem Aus - schluss aus disziplinarischen Gründen sind in der Regel sämtliche er - haltenen Beiträge zurückzuerstatten. b) War die Person, die Beiträge erhalten hat, nach Abschluss der Aus - bildung zur Pflegefachperson HF oder FH weniger als drei Jahre in diesem Beruf tätig, reduziert sich der Rückerstattungsbetrag für je - den im Beruf geleisteten Monat im Verhältnis zur dreijährigen Ver - weildauer.
5 Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Beiträge, werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen verrechnet.

4. Schlussbestimmungen

§ 18 Befristung

1 Diese Verordnung gilt während der Dauer von acht Jahren.
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§ 19 Übergangsbestimmungen

1 Für das Jahr 2024 werden die von den Einrichtungen zu erbringenden Ausbildungsleistungen basierend auf den Daten des Jahres 2023 nur für ein halbes Kalenderjahr festgelegt. Im betreffenden Jahr haben die Ein - richtungen bei Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung keine Aus - gleichszahlungen zu leisten.
2 Im Jahr 2025 haben die Einrichtungen nur dann eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Ausbildungsleistung mehr als 30 Prozent unter der Ausbildungsleistung gemäss § 6 liegt. Für das Jahr 2026 gilt ein Toleranzwert von 20 Prozent. RRB Nr. 2024/1004 vom 18. Juni 2024. Die Einspruchsfrist ist am 19. August 2024 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 23. August 2024.
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1 Anhang 1 : S tandardw erte (Stand 1. Juli 2024 ) Einric htung S tandardw ert Organisationen, die Pflegefachpersonen be- schäftigen

5.4

Spitäler 11.5 Pflegeheime 9.9
1 Anhang 2 : Norm v erteilung im Bereich der Pflege und Betreuung (Stand 1. Juli 2024 ) Beruf Einrichtungen, die Pflegefach- pers onen be- s chäftigen S pitäler Pflegeheim e Assisten t in / Assistent Ge- sundheit und Soziales (AGS)
5 Prozent 0 Prozent 30 Prozent Fachfrau / Fach- mann Gesund- heit (F a G e ) / Fachfrau / Fach- mann Betreu- ung Fachrich- tung Betagten- betreuung (FaBe) Grundbildung
60 Prozent 37 Prozent 33 Prozent FaGe / FaGe Nachholbildung
3 Prozent 0 Prozent 6 Prozent Pflegefachper- sonen HF
31 Prozent 60 Prozent 30 Prozent Pflegefachper- sonen FH
1 Prozent 3 Prozent 1 Prozent Total 100 Prozent 100 Prozent 100 Prozent
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