Jagdbetriebsvorschriften 2024 (841.111)
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Jagdbetriebsvorschriften 2024

Jagdbetriebsvorschriften 2024 vom 28. Mai 2024 (Stand 5. Juni 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG) 1 ) , beschliesst: 1 Jagdlehrgang, Jagdprüfung § 1 Jagdlehrgang 1 Der nächste Jagdlehrgang beginnt im Mai 2025 und dauert ein Jahr. 2 Interessierte Personen haben sich bis spätestens am 17. März 2025 mit dem amtlichen Anmeldeformular beim Amt für Justiz, Jagd und Fi - scherei (Amt) anzumelden. § 2 Jagdprüfung 1. Allgemeines 1 Die Jagdprüfung findet bei Bedarf jährlich statt. 2 Sie kann erst nach der Absolvierung des Jagdlehrgangs abgelegt wer - den. § 3 2. Anmeldung 1 Anmeldungen zur Jagdprüfung haben bis spätestens am 31. Dezem - ber 2024 mit dem amtlichen Formular beim Amt zu erfolgen. Ihnen ist die Bestätigung über den absolvierten Jagdlehrgang beizulegen. 2 Eine Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn die Gebühr spätestens bei Ablauf der Anmeldefrist dem Amt überwiesen worden ist. 1) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Durchführung 1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung werden nach den Vorschriften von Art. 10 kJSG 2 ) und der Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV) 3 ) durchgeführt. 2 Ort und Beginn des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt. 2 Jagdberechtigung, Patentgebühren § 5 Gesuch 1 Wer im Kanton Nidwalden zur Jagd zugelassen werden will, hat beim Amt zusammen mit dem amtlichen Gesuchformular die folgenden Un - terlagen einzureichen: 1. den Jagdfähigkeitsausweis, sofern dieser nicht im Kanton Nidwal - den erworben worden ist; und 2. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, für Personen- und Sachschäden je Schadenfall mit mindestens 2 Mio. Franken ver - sichert zu sein. 2 Wird der Treffsicherheitsnachweiss gemäss § 11 Abs. 2 der Vollzugs - verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) 4 ) mit dem amtlichen Gesuchformular beim Amt eingereicht, müs - sen die jagdberechtigten Personen diesen bei der Jagd nicht auf sich tragen. § 6 Erteilung der Jagdberechtigung 1 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wird das Jagdpatent erteilt, wenn sie: 1. die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen; und 2. die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben. 2 Das Patent wird mit den Beilagen vom Amt mit Briefpost zugestellt. § 7 Duplikat 1 Jagdausübende, die ihren Jagdfähigkeitsausweis verloren haben, sind verpflichtet, rechtzeitig beim Amt die Ausfertigung eines Duplikates zu beantragen. 2) NG 841.1 3) NG 841.12 4) NG 841.11 2
2 Für ein Duplikat ist eine Gebühr von Fr. 40.– zu entrichten. § 8 Reduzierte Anzahl von Hochjagdpatenten 1 Zur Beruhigung des Jagdbetriebes wird die Zahl der Hochjagdpatente beschränkt. 2 Im Jahr 2024 erhalten nur Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einem geraden Geburtsjahr das Hochjagdpatent. § 9 Patentgebühren 1 Die Patentgebühren betragen: 1. Hochjagd: a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner (einschliesslich der Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand): Fr. 350.– b) Grundtaxe für übrigen Personen (ohne Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'800.– c) je erlegte Gämse: Fr. 60.– d) je erlegten Rothirsch (Stier/Spiesser): Fr. 3.–/kg 2. Niederjagd (Grundtaxe inklusive freigegebene Tiere): a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner ohne Hochjagdpatent (einschliesslich Hege- und Regulationsjagd im Winterein - stand): Fr. 285.– b) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner mit Hochjagdpatent: Fr. 255.– c) übrigen Personen ohne Hochjagdpatent (ohne Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'885.– d) übrigen Personen mit Hochjagdpatent (ohne Hege- und Regulationsjagd): Fr. 1'885.– 3. Winterjagd: a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - 4. Hochjagd ohne Gämsabschuss (Hege- und Regulationsjagd auf Rothirsche sowie auf Murmeltiere): a) für Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein - wohner während der Hochjagdzeit, ein - schliesslich Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand: Fr. 200.– 3
3 Wildkontrollstellen, Jagdfeldschiessplätze § 10 Wildkontrollstellen 1 Amtliche Kontrollstellen und Kontrollorgane sind: 1. bei der Fahrzeughalle beim Strasseninspektorat, Kreuzstrasse 6, 6370 Stans: a) Amstad Rolf, Höfestrasse 7, 6375 Beckenried; b) Bieri Fabian, Buochserstrasse 90, 6375 Beckenried; c) Gander Adolf, Nidertistrasse 16, 6375 Beckenried; d) Kaufmann Matthias, Riedenstrasse 13A, 6370 Oberdorf; e) May Luca, Seestrasse 4, 6375 Beckenried; f) Schneider Beat, Seestrasse 112, 6052 Hergiswil; g) Schneider Raffael, Seestrasse 115, 6052 Hergiswil; h) Virchow Peter Florian, Am Schützengraben 16, 6374 Buochs; i) Wüthrich Sonam, Unter Hueb 1, 6370 Oberdorf; 2. beim Vorderfell 1 in Oberrickenbach: a) Mathis Alois, Vorderfell 1, 6387 Oberrickenbach (079 426 28 41); b) Mathis René, Allmendstrasse 13, 6387 Oberrickenbach (079 435 57 79). 2 Bei Abwesenheit der Wildkontrolleure bei der Kontrollstelle Oberri - ckenbach ist eine andere amtliche Kontrollstelle aufzusuchen. 3 Auf der Hochjagd sind vom 2.-7. September die Kontrollstellen Stans und Oberrickenbach geöffnet. Ab dem 9. September ist nur noch die Kontrollstelle Stans geöffnet. 4 Auf der Niederjagd ist ab dem 28. Oktober nur die Kontrollstelle Stans geöffnet. § 11 Kontrollzeiten 1 Die Kontrollzeiten werden wie folgt festgelegt: 1. Hochjagd 20.00–21.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zu - sätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Vor - anmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80); 2. Niederjagd 19.00–20.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zu - sätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Vor - anmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80). 4
§ 12 Treffsicherheitsnachweis mit der Jagdwaffe 1. Allgemein 1 Der Treffsicherheitsnachweis erfolgt pro Jagdjahr nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK). 2 Für den Treffsicherheitsnachweis sind erforderlich: 1. beim Kugelprogramm: a) 1 Passe zu 4 Schuss auf eine stehende Reh- oder Gams - scheibe mit 10er-Wertung; b) Distanz mindestens 100 m; 2. beim Schrotprogramm: a) 1 Passe zu 4 Schuss auf 3-teilige Kippscheibe (Hase/ Fuchs/Reh) in Bewegung oder auf Rollhase; b) Distanz max. 30 m. 3 Der Treffsicherheitsnachweis ist mit einer für die Jagd erlaubten Waffe zu erbringen; er kann auch nur für jene Jagdwaffenart (Kugelbüchse / Schrotflinte) erfüllt werden, mit der die Jagd ausgeübt wird. § 13 2. Nachweis 1 Der Treffsicherheitsnachweis ist erfüllt, wenn bei einer Passe zu 4 Schuss: 1. im Kugelprogramm ein Mindestwert von 8 bei jedem Schuss er - zielt; 2. im Schrotprogramm bei jedem Schuss die vordere und/oder die mittlere Kippscheibe getroffen wird. 2 Er ist von der Schützin oder dem Schützen sowie der Standaufsicht zu unterzeichnen und für das aktuelle Jagdjahr gültig. § 14 3. Wiederholung 1 Das Kugel- und das Schrotprogramm können wiederholt werden, bis die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind. 2 Der Beginn einer Passe ist vor dem 1. Schuss anzukündigen. § 15 4. Ort 1 Der Treffsicherheitsnachweis kann auf einem bewilligten Jagd-Feld - schiessplatz in der Schweiz absolviert werden, wie insbesondere: 1. Stans, Gnappiried; 2. Lungern, Brünig Indoor; 3. Engelberg, Jagdschiessanlage; 4. Muotathal, Selgis Shooting; 5
5. Entlebuch-Ebnet, Felder-Jagdhof; 6. Wassen, Jagdschiessanlage «Standel»; 7. Emmen, Schiesssport-Anlage Hüslenmoos. 2 Kontrollschüsse mit Jagdwaffen ist auf dem folgenden, bewilligten Jagd-Feldschiessplatz zulässig: 1. Oberrickenbach, Fellboden (Voranmeldung 079 918 50 03). 4 Ausübung der Jagd § 16 Jagddauer 1 Die Jagdausübung wird auf folgende Zeiten befristet: 1. Hochjagd: a) Rothirsch: 02.09.–21.09. b) Gämse: 02.09.–21.09. c) Wildschwein: 02.09.–21.09. d) Murmeltier: 02.09.–21.09. e) Dachs: 02.09.–21.09. f) Fuchs: 02.09.–21.09. 2. Niederjagd: a) Reh: 15.10.–04.11. b) Wildschwein: 15.10.–30.11. c) Schneehase: 15.10.–30.11. d) Dachs: 15.10.–30.11. e) Fuchs: 15.10.–30.11. f) weitere jagdbare Tiere gemäss § 17: 15.10.–30.11. 3. Winterjagd: a) Dachs: 01.12.–15.01. b) Wildschwein: 01.12.–31.01. c) Fuchs: 01.12.–31.01. d) weitere jagdbare Tiere gemäss § 17: 01.12.–31.01. 4. Schusszeiten sind wie folgt begrenzt: a) Hochjagd (01.-20.09.) 06.00–20.30 Uhr b) Hochjagd (21./22.09.) 06.30–20.00 Uhr c) Niederjagd (Sommerzeit): 07.00–19.30 Uhr d) Niederjagd (Winterzeit): 06.00–18.30 Uhr e) Winterjagd: 07.30–18.00 Uhr 5. Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der Winterzeit ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt. 6
§ 17 Niederjagd, Winterjagd 1 Für die Niederjagd und die Winterjagd werden zusätzlich die folgenden Tierarten freigegeben: 1. Marderhund; 2. Waschbär; 3. Baummarder; 4. Steinmarder; 5. verwilderte Hauskatze; 6. Kolkrabe; 7. Rabenkrähe; 8. Elster; 9. Eichelhäher; 10. verwilderte Haustauben; 11. Stockente; 12. Kormoran, Haubentaucher, Blässhuhn. § 18 Fahrverbot 1 Der Maschinenweg Alpboden-Oberst Hütti auf dem Gebiet der Gemeinde Wolfenschiessen darf zu Jagdzwecken auf Grund der Bedin - gungen und Auflagen der Baubewilligung vom 15. November 2004 nicht befahren werden. 2 In den eidgenössischen Jagdbanngebieten Huetstock und Bannalp- Walenstöcke gilt ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge. § 19 Höchstzahlen 1 Die zulässige Höchstzahl der Tiere, die von einer jagdberechtigten Person erlegt werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: 1. Rothirsch: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 20; 2. Gämse: gemäss § 21; 3. Murmeltier: 1 Murmeltier, unter Vorbehalt von § 24; 4. Reh: gemäss § 22; 5. Wildschwein: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 23; 6. Schneehase: 1 Schneehase. 2 Für die Bejagung von Haarraubwild, Raubzeug, Stockenten, Hauben - taucher, Blässhuhn, Kormoran bestehen keine Höchstzahlen. 7
§ 20 Abschussregelungen 1. Rothirsch 1 Auf der Hoch - , Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand sind 86 Stück Rothirsche zum Abschuss frei, davon 25 Stück Stiere (inklusive Spiesser) sowie 61 Stück Kahlwild (inkl. Kälber beider Geschlechter). 2 Jagdberechtigte, denen der Abschuss von Rothirschen während der Hochjagd zusteht, haben die Jagd nach den folgenden Vorgaben aus - zuführen: 1. 2.–6. September: Nur Ansitzjagd auf Stier, Spiesser, Hirschkuh, Kalb und Schmaltier unter Vorbehalt von Abs. 3–6; 2. 7.–21. September: Ist sowohl die Ansitz- als auch die Drückjagd auf Rothirsch gestattet, unter Vorbehalt von Abs. 3–6; 3 Die milchtragende, führende Hirschkuh ist geschützt und nicht jagdbar (ausgenommen unmittelbar nach dem Erlegen ihres Kalbes). 4 Wer die Jagd auf Rothirsch ausüben will, hat sich ab dem 7. Septem - ber täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041 618 44 98 (Te - lefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskon - tingent zu informieren. 5 Ist die Jagd auf Hirsch, Spiesser, Hirschkuh, Schmaltier sowie Kalb er - laubt, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn die Höchstzahl an diesem Tag überschritten werden könnte. 6 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion entscheidet über die Durchführung einer Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand. Diese wird im Amtsblatt vom Mittwoch, 23. Oktober 2024 publiziert. § 21 2. Gämse 1 Auf der Hochjagd sind 67 Stück Gämswild zum Abschuss frei, davon 23 Stück Gämsböcke und 20 Stück Galtgeissen sowie 24 Stück Gäms - jährlinge beider Geschlechter. 2 Jagdberechtigten, denen der Abschuss von Gämswild zusteht, haben Anrecht auf maximal 1 Gämse. 3 Die Jagd auf Gämswild dauert vom 2.–21. September. 4 Die milchtragende, führende Gämsgeiss ist geschützt und nicht jagd - bar. 5 Die zum Abschuss freigegebenen Gämsböcke werden unter den Jagd - berechtigten, welche die Teilnahme an der Auslosung für einen Gäms - bock-Abschuss beantragt haben, verlost. 8
6 Jagdberechtigte, denen an der Gämsbock-Auslosung ein Gämsbock zugesprochen wurde, sind von der Gämswildjagd einer anderen Kate - gorie ausgeschlossen. 7 Die Gamsbock-Auslosung wird nach dem Anmeldeschluss für die Jagd (31. Juli) durch das Amt vorgenommen. Die Jagdberechtigten für einen Gämsbockabschuss werden schriftlich informiert. 8 Jagdberechtigte, denen kein Gämsbockabschuss zusteht, kann die Jagd auf die Galtgeiss oder die Gämsjährlinge (beider Geschlechter) ausüben, sofern das Abschusskontigent noch nicht erfüllt ist. 9 Wer die Jagd auf Galtgeissen oder Gämsjährlinge (beider Geschlech - ter) ausüben will, hat sich ab dem 4. September täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041 618 44 98 (Telefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskontingent zu informieren. 10 Ist die Jagd auf Galtgeissen oder Gämsjährlinge (beider Geschlech- ter) erlaubt, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, selbst wenn die Höchstzahl an diesem Tag überschritten werden könnte. § 22 3. Rehe 1 Jagdberechtigte ohne Hochjagdpatent dürfen während der Niederjagd wahlweise 1 adultes Reh und 1 Rehkitz oder 2 Rehkitze erlegen. 2 Jagdberechtigte mit Hochjagdpatent (mit oder ohne Gämsabschuss) dürfen während der Niederjagd 1 weibliches adultes Reh oder 2 Rehkitz erlegen. Wird als erstes ein adultes Reh erlegt, ist das Jagdkontingent auf Rehwild erfüllt. 3 Für die Niederwildjägerinnen und - jäger mit und ohne Hochjagdpatent ist der Markenaustausch gemäss § 25 kJSV 5 ) erlaubt. § 23 4. Wildschweine 1 Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen jagdbar. 2 Erlegt eine jagdberechtigte Person ein Wildschwein, ist unverzüglich die Wildhut zu benachrichtigen. Es ist der Wildhut in der Schwarte vor - zuweisen. 3 Die jagdberechtigte Person hat auf eigene Kosten vom erlegten Tier eine Trichinenschau zu veranlassen. Ist dessen Probe negativ, darf des - sen Fleisch verzehrt werden; positive Proben sind unverzüglich der Wildhut zu melden. 5) NG 841.11 9
4 Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen (Kirrungen) ist verboten. § 24 5. Murmeltier 1 Im Sinne einer Hegemassnahme werden vom 2.-21. September Mur - meltiere zum Abschuss freigegeben; davon ausgenommen sind die eid - genössischen Jagdbanngebiete Huetstock und Bannalp-Walenstöcke sowie das kantonale Wildasyl Schwalmis. 2 Als Regulierungsmassnahme sind auf dem Alpwiesland der Mattalp im kantonalen Wildasyl Schwalmis Murmeltiere zum Abschuss frei gege - ben. 3 Erlegte Murmeltiere sind der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgewei - det vorzuweisen (Art. 20 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK] 6 ) ). Ausgenommen sind Murmeltiere, die ausschliesslich für die eigene private häusliche Verwendung zerteilt, zerlegt oder verarbeitet werden. § 25 Hegeabschüsse 1 Jagdberechtigte, die ein schwaches, krankes oder durch Verletzung stark abgemagertes Schalenwild erlegen, erhalten die Wildmarke zu - rückerstattet. 2 Als schwache Tiere gelten (ausgeweidet inkl. Haupt): 1. adulte Gämsen bis 13 kg (ausgenommen milchtragende Gämse); 2. Gämsjährlinge (beider Geschlechter) bis 10 kg; 3. adulte Rehe bis 11 kg; 4. Rehkitze bis 8 kg. 3 Krankheitsverdächtige Tiere sind unverzüglich mit Geräusch (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) der Wildhut abzugeben. § 26 Eidgenössische Jagdbanngebiete Huetstock und Ban - nalp-Walenstöcke sowie kantonales Wildasyl Schwalmis 1 Die ordentliche Jagd ist in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten Huetstock und Bannalp-Walenstöcke sowie im kantonalen Wildasyl Schwalmis untersagt. 2 Kritische Abgrenzungen im Gelände sind gelb markiert. 6) SR 817.190 10
3 Die Wanderwege zwischen Firnhütt/Eggeligrat und Brunniswald dürfen mit entladener Waffe begangen werden. § 27 Jagdgebiet Trüebsee/Jochpass 1 Die Alpstrasse Engelberg/Gerschnialp (Bobbahn) darf nur bis zum Parkplatz Talstation Älplerseil befahren werden. § 28 Abschusskontrolle 1 Wer gemäss § 39 Abs. 3 kJSV die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr von Fr. 100.– zu bezahlen. § 29 Nachsuche 1 Zur Nachsuche zugelassen sind einzig Schweisshundeführerinnen oder Schweisshundeführer, welche die Bewilligung gemäss § 33a kJSV 7 ) erhalten haben. 2 Die Nachsuchegruppe des Patentjägervereins Nidwalden führt eine Pi - kettliste, auf der die zur Verfügung stehenden Schweisshundeführerin - nen oder Schweisshundeführer mit Telefonnummer und den zur Verfü - gung stehenden Piketttagen aufgeführt sind. Sie wird im Jafidata-App hinterlegt. 3 Die Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer sind über die zentrale Telefonnummer 041 618 40 30 erreichbar. § 30 Ansitzeinrichtungen 1 Für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten: 1. die Befestigung am Baum darf nicht mit Nägeln oder Schrauben erfolgen und es ist zu gewährleisten, dass Ketten, Drahtseile und dergleichen nicht im Holz einwachsen; 2. es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden; 3. die Ansitzeinrichtungen sind mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer der Erstellerin oder des Erstellers zu kenn - zeichnen; 4. nicht besetzte Hoch- oder Bodensitze müssen für jede jagdbe - rechtigte Person jederzeit zugänglich sein. Die Erstellerin oder der Ersteller kann keinen vorrangigen Benutzeranspruch geltend machen. 7) NG 841.11 11
2 Nicht bezeichnete Einrichtungen können von den Wildschutzorganen entfernt und eingezogen werden. 5 Irrtumsabschuss § 31 Grundsatz 1 Als Irrtumsabschuss gilt das folgende, irrtümlich erlegte Wild: 1. auf der Hochjagd insbesondere der Abschuss: a) einer milchtragenden Hirschkuh (ohne Kalb); b) eines Stieres mit mehreren Enden anstelle einer Hirschkuh, eines Kalbes oder eines Schmaltieres; c) eines Spiessers anstelle einer Hirschkuh, eines Kalbes oder eines Schmaltieres; d) ein Gämswild der falschen Kategorie; e) einer milchtragenden Gämsgeiss; f) eines Gämskitzes; g) einer milchtragenden Bache; 2. auf der Niederjagd insbesondere der Abschuss: a) eines Rehbocks anstelle einer Rehgeiss oder eines Rehkit - zes; b) einer Rehgeiss anstelle eines Rehkitzes; c) Abschuss eines zweiten Rehbocks; d) eines überzähligen Rehs auf der Gruppenjagd; e) eines Feldhasen anstelle eines Schneehasen; f) eines Iltis anstelle eines Marders; g) einer Schwimm- oder Tauchente, die gemäss § 17 nicht jagdbar ist; h) einer milchtragenden Bache; 3. auf der Winterjagd insbesondere der Abschuss: a) eines Iltis anstelle eines Marders; b) eines Dachses; c) einer Schwimm- oder Tauchente, die gemäss § 17 nicht jagdbar ist; d) einer milchtragenden Bache. 2 Erlegers. § 32 Kontrolle 1 Ein irrtümlich erlegtes Wild ist gleichentags der Wildhut oder einer amt - lichen Kontrollstelle vorzuweisen. 12
2 Wer ein nicht jagdbares Wild erlegt, hat dies umgehend der Wildhut zu melden und ihr das Wild vorzuweisen. § 33 Wertersatz 1 Für irrtümlich erlegtes Wild ist folgender Wertersatz zu entrichten: 1. für eine milchtragende Hirschkuh (ohne Kalb): Fr. 350.– 2. für einen Spiesser mit Spiessen unter 25 cm je kg: Fr. 5.– 3. für einen Spiesser mit Spiessen über 25 cm je kg: Fr. 7.– 4. für einen Stier mit mehreren Enden je kg: Fr. 9.– 5. für einen Rothirsch anstelle eines Rehs oder einer Gämse je kg: Fr. 12.– 6. für ein Reh oder eine Gämse anstelle eines Rothir - sches: Fr. 450.– 7. für ein Gämskitz: Fr. 50.– 8. für eine milchtragende Gämsgeiss: Fr. 250.– 9. für eine adulte Gämse anstelle eines Bock- oder Geissjährlings: Fr. 200.– 10. für einen Bock- oder Geissjährling anstelle einer adulten Gämse: Fr. 100.– 11. für einen Gämsbock anstelle einer Gämsgeiss: Fr. 200.– 12. für eine Gämsgeiss anstelle eines Gämsbocks: Fr. 200.– 13. für eine Rehgeiss, ein Schmalreh oder einen Reh - bock bis 15 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 50.– 14. für eine Rehgeiss, ein Schmalreh oder einen Reh - bock über 15 kg bis 17 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 100.– 15. für eine Rehgeiss, Schmalreh oder einen Rehbock über 17 kg anstelle eines Rehkitzes: Fr. 150.– 16. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd unter 12 kg: Fr. 200.– 17. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über 12 kg bis 16 kg: Fr. 250.– 18. für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über 16 kg: Fr. 300.– 19. der Abschuss eines markierten Schalenwildes (Oh - renmarken gelten als nicht markiert): Fr. 950.– 20. für einen Feldhasen anstelle eines Schneehasen: Fr. 80.– 21. für einen Iltis anstelle eines Marders: Fr. 50.– 22. für einen Dachs: Fr. 80.– 23. für eine nicht jagdbare Schwimm- oder Tauchente: Fr. 50.– 24. für eine milchtragende Bache je kg: Fr. 7.– 13
2 Irrtumsabschüsse nach Abs. 1 Ziff. 3–6, 8–12 sowie 14–19 werden nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 18 Abs. 3 kJSG 8 ) registriert. § 34 Einziehen von Haupt samt Trophäe 1 Das Haupt samt Trophäe wird durch das Kontrollorgan eingezogen, wenn: 1. die Spiesse beim Schmalspiesser eine Länge von mehr als 25 cm aufweisen oder das Geweih mehrere Enden hat; 2. die Gämskrickel: a) bei der Gämsgeiss eine Länge von mehr als 18 cm; b) beim Gämsbock eine Länge von mehr als 20 cm aufwei - sen; 3. die Stangenlänge beim Rehbock mehr als 7 cm misst. 6 Straf- und Schlussbestimmungen § 35 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Jagdbetriebsvor - schriften werden nach Art. 40 ff. kJSG 9 ) bestraft. A1 Anhang: Jagdbanngebiete § A1-1 1 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Bannalp / Walenstöcke 8) NG 841.1 9) NG 841.1 14
2 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Huetstock 15
3 Kantonales Wildasyl Schwalmis 16
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