Vollzugsverordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (821.12)
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Vollzugsverordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

Vollzugsverordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinverordnung) vom 26. Mai 2009 (Stand 1. Juni 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 1 ) , Art. 21 der Weinver - ordnung vom 14. November 2007 2 ) sowie Art. 10 und 29 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 24. Oktober 2001 3 ) , beschliesst: § 1 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Weinproduzierende Betriebe beziehungsweise Kelterungsbetriebe, die für ihre Weine die Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» oder «Appellation d’Origine Contrôlée» verwenden (AOC-Weine), müs - sen die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen. § 2 Produktionsgebiete und Lagen 1 Produktionsgebiete umfassen das Kantons- beziehungsweise das Gemeindegebiet. 2 Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnun - gen. 3 Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein. § 3 Bezeichnungen 1. AOC 1 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus Nidwalden stammt, dürfen die Bezeichnung «AOC Nidwalden» tragen. 1) SR 910.1 2) SR 916.140 3) NG 821.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 13 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke 4 ) . 4 Die Bezeichnung «AOC» muss der Kantons- beziehungsweise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung vorangestellt werden. 5 Die AOC-Bezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt werden. § 4 2. Auslese, Réserve 1 Als «Auslese» oder «Réserve» kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt ha - ben. 2 Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. 3 Das Los muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des Amtes für Land - wirtschaft. § 5 Rebsorten 1 AOC-Weine müssen aus den Rebsorten, welche in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Reb - sortenverzeichnis (Rebsortenverordnung) 5 ) aufgeführt sind, sowie aus deren Mischungen hergestellt werden. 2 Rebsorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche angege - ben werden. § 6 Anbaumethoden 1 Traubengut, das für die Herstellung von AOC-Weinen verwendet wird, muss aus Rebflächen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Pra - xis bewirtschaftet werden. 4) SR 817.022.110 5) SR 916.151.7 2
§ 7 Natürlicher Mindestzuckergehalt 1 Für AOC-Weine wird jährlich in Übereinstimmung mit den Zentral - schweizer Kantonen der Mindestzuckergehalt, welcher den bundes - rechtlichen Mindestwert der AOC-Weine gemäss Art. 21 Abs. 5 der Weinverordnung 6 ) übersteigt, festgelegt. 2 Der Mindestzuckergehalt ist den Weinproduzentinnen und Weinprodu - zenten mitzuteilen. § 8 Höchstertrag je Flächeneinheit 1 Für AOC-Weine wird jährlich in Übereinstimmung mit den Zentral - schweizer Kantonen der maximale Flächenertrag, welcher den bundes - rechtlichen Höchstwert der AOC-Weine gemäss Art. 21 Abs. 6 der Weinverordnung 7 ) unterschreitet, festgelegt. 2 Als Flächeneinheit gilt die tatsächliche bestockte Fläche. Unbestockte Flächen, die zur Bewirtschaftung nötig sind, können bis höchstens 10 Prozent der bestockten Fläche angerechnet werden. 3 Der maximale Flächenertrag ist den Weinproduzentinnen und Wein - produzenten mitzuteilen. § 9 Methoden der Weinbereitung 1 AOC-Weine müssen nach den zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen gemäss Anhang 9 der Verordnung des EDI über Geträn - ke 8 ) hergestellt werden. * § 10 Analyse und sensorische Prüfung 1 AOC-Weine können stichprobenweise einer Analyse und einer senso - rischen Prüfung unterzogen werden. 2 Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer AOC-Wei - ne kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein. 3 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholge - halt und gesamte schweflige Säure. 4 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Ge - schmack und Gesamteindruck. 6) SR 916.140 7) SR 916.140 8) SR 817.022.12 3
§ 11 Kosten 1 Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, insbesondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zu - lasten der Produzentinnen und Produzenten. § 12 Vollzug 1 Für den Vollzug im Bereich der kontrollierten Ursprungsbezeichnung für Wein und der Weinlesekontrolle wird eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern abgeschlossen. § 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.05.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 1030 07.05.2024 01.06.2024 § 9 Abs. 1 geändert 2024-014 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.05.2009 01.01.2009 Erstfassung A 2009, 1030

§ 9 Abs. 1 07.05.2024

01.06.2024 geändert 2024-014 6
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