Geschäftsordnung für den Regierungsrat (143.112)
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Geschäftsordnung für den Regierungsrat

SRSZ 1.2.2025 1 (Vom 28. Mai 2024 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 29 des Regierungs - und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

27. November 1986,

2 beschliesst: I. Konstituierung

§ 1 Vereidigung

1 Die Mitgl ieder des Regierungsrates werden vor ihrem Amtsantritt durch den Kantonsratspräsidenten vereidigt.
2 Nach einer Gesamterneuerungswahl legen die Mitglieder des Regierungsrates den Amtseid oder das Amtsgelübde zusammen mit den Mitgliedern des Kanton s- rates ab .
3 Nach einer Ersatzwahl legt das neugewählte Mitglied den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.

§ 2 Verteilung der Departemente

1 Nach einer Gesamterneuerungs - oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat se i- nen Mitgliedern die Departemente zu.
2 Die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorg e- nommen werden. II. Organisation

§ 3 Delegationen

1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Geschäfte ständige Delegationen von höchstens drei Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. Er u mschreibt ihre Aufga- ben.
2 Die Delegationen bereiten Beratungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor. Die Protokolle der Delegationen werden allen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei zugestellt.
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§ 4 Sonderstab

1 Der Regierungsrat kann in ausserordentlichen Lagen einen Sonderstab einset- zen. Darin nehmen die betroffenen Verwaltungseinheiten Einsitz. Er wird von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet und vom Leiter des kantonalen Führungsstabes oder dessen Stellvertretung in der Stab sführung unterstützt.
2 Der Regierungsrat legt die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Son- derstabes fest und entscheidet über dessen Aufhebung.

§ 5 Vertretungen

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Vertreter in den Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und weiteren Gremien, in denen der Kanton Einsitzrecht hat. Die Staatskanzlei teilt Vertretungen und Änderungen den Institutionen mit.
2 Alle Vertretungen werden im Staatskalender publiziert. III. Sitzungen

§ 6 Sitzungstag und Sitzungsort

1 Die ordentliche n Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel am Diens- tag statt. Der Regierungsrat legt die jährlichen Sitzungsdaten fest. Wenn es die Umstände erfordern, kann er sich zu weiteren Sitzungen treffen.
2 Die Sitzungen finden grundsätzlich im Regierungsg ebäude in Schwyz statt. Die Sitzungen können ausnahmsweise als Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 7 Teilnahme

Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates ve r pflichtet. Ist ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert, hat es dies dem Landammann und dem Staatsschreiber nach Möglichkeit früh- zeitig mitzuteilen.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Ausstand

1 Die Beschlussfähigkeit gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonal en Verwaltung (RVOG) 3 bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Ausstand ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stimmberechtigt ist.
2 Haben Mitglieder des Regierungsrates oder der Staatsschreiber nach den Be - stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset zes in den Ausstand zu treten, nehmen sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffen- den Geschäftes nicht teil.
3 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Regierungsrat in Abwe- senheit des Betroffenen.
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§ 9 Berater

Der Reg ierungsrat kann Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und externe Sac h- kundige zu seinen Beratungen beiziehen, wenn es zu seiner Information ang e- zeigt erscheint. Allfällige Abstimmungen erfolgen ohne Beisein der Berater.

§ 10 Beschlussfassung

Auf das Verfahren bei Beschlüssen und Wahlen finden sinngemäss die Bes t im- mungen von §§ 84 ff der Geschäftsordnung des Kantonsrates 4 Anwendung. § 13 RVOG bleibt vorbehalten.

§ 11 Kollegialitätsprinzip und Amtsgeheimnis

1 Beschlüsse des Regierungsrates gehen vom Kollegium aus . Jedes Mitglied ist an diese gebunden und hat sie gegenüber der Verwaltung, dem Kantonsrat und nach aussen zu vertreten.
2 Minderheitsmeinungen werden nicht zu Protokoll genommen. Gegen einen Beschluss kann aber jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokol l geben. Die Verwahrung wird nicht nach aussen kommuniziert. Bei Untersuchungs - oder Gerichtsverfahren kann sie offengelegt werden.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber wahren Still- schweigen über die Beratung und Beschlussfassung im Regierungsrat. IV. Geschäfte

§ 12 Geschäftszuweisung

1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zustän- digen Departement überwiesen.
2 Eingaben, die keinem Departement zugewiesen werden, unterbreitet die Staatskanzlei direkt dem R egierungsrat.

§ 13 Sitzungsvorbereitung

1 Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Regierungsr a- tes sind spätestens bis 16 Uhr des drittletzten Arbeitstages vor der Sitzung der Staatskanzlei elektronisch einzureichen.
2 Die Staatskan zlei stellt sämtliche benötigten Unterlagen elektronisch bereit. Für die elektronische Sitzungsvorbereitung erlässt der Regierungsrat Richtlinien.
3 Geschäfte, die nicht rechtzeitig aufgelegt worden sind, können vom Regi e- rungsrat nur dann beraten werden, w enn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht hat.
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§ 14 Art und Reihenfolge der Geschäfte

1 An den Sitzungen des Regierungsrates werden in der Regel zuerst die Geschä f- te von allgemeiner Bedeutung, dann die Anträge der Departemente zu Beschlü s- sen und abschliesse nd die übrigen Geschäfte der Departemente behandelt.
2 Es werden in der Regel nur jene Anträge speziell beraten, bei denen eine Wortmeldung angekündigt ist. Die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte der Departemente ist abzuwechseln.

§ 15 Allgemeine Ge schäfte

1 Geschäfte von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere: a) die Aussprache über bedeutende Entwicklungen; b) Planungen auf Regierungsebene; c) die Zuteilung von Eingaben und Geschäften an die Departemente; d) die Absprache von Terminen; e) die Beze ichnung von Vertretungen für Anlässe.
2 Die Aussprache über bedeutende Entwicklungen und die Beratung von Planu n- gen auf Regierungsebene werden vom Regierungsrat zum Voraus festgesetzt und die zuständigen Departemente werden beauftragt, dafür die erforderli chen Unte r- lagen bereitzustellen.

§ 16 Anträge der Departemente

1 Die Anträge der Departemente werden schriftlich und in der Form unterbreitet, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
2 Sie werden vom zuständigen Departementsvorsteher mündli ch begründet, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es verlangt wird.

§ 17 Übrige Departementsgeschäfte

1 Übrige Departementsgeschäfte sind insbesondere die Information, die Mei- nung s bildung und die Koordination in Bezug auf wichtige Vorgänge in den D e- pa r tementen.
2 Zu den übrigen Departementsgeschäften werden die erforderlichen Unterlagen bereitgestellt. Es werden keine Beschlüsse gefasst; allenfalls werden Aufträge erteilt.

§ 18 Auftragscontrolling

1 Die Staatskanzlei führt eine Kontrolle über alle v om Regierungsrat erteilten Aufträge. Sie orientiert den Regierungsrat regelmässig über den Erledigungs- stand.
2 Die Departemente sorgen für die fristgerechte und auftragskonforme Erledigung der Aufträge.

§ 19 Themenmanagement

1 Die Staatskanzlei führt eine Übersicht über die aktuellen und relevanten Ge- schäfte mit Öffentlichkeitsbezug.
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2 Sie stellt dem Regierungsrat eine Sprachregelung zur Verfügung, die sie regel- mässig aktualisiert. V. Regierungsratsbeschlüsse

§ 20 Ausfertigung, Unterzeichnung und Zustellu ng

1 Die Staatskanzlei fertigt die Beschlüsse des Regierungsrates nach dessen Vorgaben aus.
2 Bei mehr als fünf Empfängern ist grundsätzlich die Faksimileunterschrift zu- lässig.
3 Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse den festgelegten Empfängern zu. An d ie verwaltungsinternen Empfänger sowie an die Bezirke und Gemeinden erfolgt die Zustellung in der Regel elektronisch.

§ 21 E insicht

1 Über Gesuche um Einsicht in Regierungsratsbeschlüsse entscheidet der Regie- rungsrat unter Vorbehalt des anwendbaren Rechts. Entsprechende Gesuche sind der Staatskanzlei einzureichen. Diese holt beim ursprünglich antragstellenden Departement eine Stellungnahme ein und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2 Davon ausgenommen sind Akteneinsichtsgesuche zu Regierungsratsbeschlüs- sen üb er Verfahrens - und Beschwerdeentscheide. Solche Gesuche sind an das Sicherheitsdepartement zu richten. Dieses entscheidet über die Herausgabe.

§ 22 Aufbewahrung

1 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden jahrgangsweise mit einer fortla u- fenden Nummer verse hen und registriert.
2 Die Beschlüsse und weiteren Akten werden von der Staatskanzlei nach Mög- lichkeit elektronisch aufbewahrt, soweit sie nicht an die Verfahrensbeteiligten oder an die Departemente zurückgehen.
3 Wenn die Beschlüsse und weiteren Akten nic ht mehr benötigt werden, werden sie dem Staatsarchiv überwiesen.

§ 23 Protokoll

1 Das Protokoll über die Sitzungen des Regierungsrates enthält die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Regierungsrates und des Protokoll- führers sowie die gefasst en Beschlüsse.
2 Unter den Geschäften von allgemeiner Bedeutung werden die Ergebnisse, Anordnungen und Aufträge summarisch festgehalten.
3 Das Protokoll wird an einer folgenden Sitzung des Regierungsrates aufgelegt und genehmigt.
6 VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 7. Januar 1987 wird aufgeho- ben. 5

§ 25 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
1 GS 27 - 35.
2 SRSZ 143.110.
3 SRSZ 143.110.
4 SRSZ 142.110.
5 GS 17 - 647.
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