Kinderbetreuungsverordnung (370.311)
CH - SZ

Kinderbetreuungsverordnung

SRSZ 1.2.2025 1 (Vom 19. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3 sowie 20 Abs. 3 des Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2022 (KiBeG) 2 , beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1 Departement und Fachstelle

1 Das Departement des Innern ist das für den Vollzug der Kinderbetreuungsge- setzgebung zuständige Departement , s oweit weder das Bundesrecht n och das kantonale Recht etwas anderes vorsehen.
2 Die Fachstelle für Kinderbetreuung ist Anlauf - , Koordinations - und Beratungs- stelle . S ie ist insbesondere zuständig für: a) die Überprüfung der kantonalen Normkosten ; b) die Leitung des Bewilligungs - und Aufsichtsverfahrens für Betreuungseinrich- tungen , ausgenommen d ie Angebote der Schulträger ; c) die Fachaufsicht über die Angebote der Schulträger; d) die Entgegennahme der Daten und Unterlagen der meldepflichtigen Betreu- ungseinrichtungen ; e) die halbjährliche , stichprobenartige Kontrolle der Anspruchsprüfung und Bei- tragsabwicklung der Gemeinden; f) die Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden ; g) den Erlass von für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen .

§ 2 Gemeinden

1 Die Gemeinden führen für die Angebote der Tagesfamilie n eine Vermittlungs- stelle oder übertragen diese Aufgabe an Dritte.
2 Die Gemeinden sind für die Anspruchsprüfung und Beitragsabwicklung bei alle n Kinderbetreuungsa ngebote n gemäss § 2 Abs. 1 KiBeG zuständig.

§ 3 Informationssy stem

1 Der Kanton errichtet und betreibt für den Vollzug des Gesetzes und die Bearbei- tung der erforderlichen Personendaten mit den Gemeinden ein gemeinsames In- formationssystem.
2 Das Departement des Innern erlässt ein Berechtigungsreglement, welches den Zugang der Gemeinden, anderer Behörden, der Betreuungseinrichtungen sowie der anspruchsberechtigten Personen regelt.
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3 Projektierung, Beschaffung, Implementierung, Betrieb und Finanzierung des In- formationssystems richten sich im Übrigen nach dem Gesetz ü ber das E - Govern- ment vom 22. April 200 9 3 und der Verordnung über die Informations - und Kom- munikations - Technologie vom 1. September 2015 (IKTV) 4 . II. Betreuungseinrichtungen

§ 4 Vorgaben und Qualitätsstandards

1 Die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards für d ie Betreuungseinrichtun- gen gemäss § 8 Abs. 1 Bst. b und § 9 Bst. b KiB e G sind im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Betreuungseinrichtungen haben der Fachstelle für Kinderbetreuung insbe- sondere folgende Daten und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen: a) Vollkosten und Elterntarif pro Betreuungstag und - form; b) Auslastung der verfügbaren Betreuungsplätze und Anzahl Kinder auf der War- teliste nach Alter; c) Betreuungsumfang der betreuten Kinder nach Alter .

§ 5 Bewilligungs verfahren

a) Gesuch
1 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben mindestens sechs Mo- nate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Fachstelle für Kinderbetreuung ein ent- sprechendes Gesuch ein zureichen .
2 Im Gesuch ist nachzuweisen , dass die kantonalen Vorgaben und die Qualitäts- standards nach Anhang 1 dieser Verordnung erfüllt werden können .
3 Bei Bedarf kann die Fachstelle für Kinderbetreuung weitere Unterlagen einfor- dern.

§ 6 b) Bewilligung

1 Die Bewilligung wird durch das Departement des Innern erteilt und kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft , eingeschränkt, befristet oder entzogen wer- den , insbesondere wenn : a) die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt werden; b) eine mehrfa che oder grobe Verletzung der Pflichten vorliegt; c) Beiträge unrechtmässig bezogen wurden .
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst . a ist vorgängig eine angemessene Frist zur Behe- bung der festgestellten Mängel anzusetzen.
3 Die Fachstelle für Kinderbetreuung kann die sofortige Schliessung einer Betreu- ungseinrichtung verfügen, wenn das Kindeswohl wiederholt oder akut gefährdet ist.
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§ 7 Mitteilungspflicht

1 Die Betreuungseinrichtung hat der Fachstelle für Kinderbetreuung vorgesehene wesentliche Änderungen, insbesondere personeller und organisatorischer Art , in- nert nützlicher Frist mitzuteilen .
2 Eine sofortige Mitteilungspflicht besteht bei : a) besondere n Vorkommnisse n , insbesondere schwere n Unfälle n ; b) strafbare n Handlungen von Mitarbeitenden gegenüber betreuten Kindern; c) H andlungen von Mitarbeitenden, die Auswirkungen auf den Sonderprivataus- zug gemäss Art. 42 des Bundesgesetz es über das Strafregister - Informations- system VOSTRA vom 17. Juni 2016 ( StReG ) 5 haben ; d) Neuanstellung en ; e) Leitungswechsel .

§ 8 Meldepflicht

a) Erfü llung
1 Als meldepflichtige Betreuungsei nrichtung gemäss § 9 KiBeG gelten Angebote : a) für betreute schulische Mittagsverpflegung ; b) für betreute private Mittagsverpflegung und Tagesfamilien.
2 Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen oder deren stellvertretende n Stelle n h aben vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit der Fachstelle für Kinderbetreuung folgende Angaben zu machen: a) bei privater Mittagsverpflegung und Tagesfamilien: die Kontakt daten der Be- treuungspersonen sowie ihre weiteren Angaben zur Leumundsüberprüfung; b) bei pr ivate r Mittagsverpflegung und Tagesfamilien : die Kontaktdaten und Pri- vatauszüge der strafmündigen Personen, die im selben Haushalt wie die Be- treuungsperson leben .

§ 9 b) Massnahmen

1 D as Departement des Innern kann den gemeldeten Betreuungseinrichtungen die Aufnahme von Kindern oder die Kinderbetreuung untersagen , wenn andere Mass - nahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.
2 Es teilt die angeordneten Massnahmen den unterhaltspflicht igen Personen und der zuständigen Vermittlungsstelle mit.

§ 10 Informationsaustausch

Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Fachstelle für Kinderbetreu- ung auf Anfrage bekannt, ob gegen Personen, welche eine meldepflichtige Be- treuungseinrichtung en führen , deren Angebot primär im häuslichen Umfeld statt- findet , laufend e Kindesschutzmassnahmen bestehen oder entsprechende A bklä- rungen stattfinden .
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§ 11 Normkosten

a) Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen
1 Die kantonalen Normkosten für bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen werden gemäss § 10 Abs. 1 KiBeG in Tagessätzen berechnet und betragen für Kinder: von drei bis und mit achtzehn Monaten Fr. 185. -- ab neunzehn Monaten bis Primarstufeneintritt Fr. 130. -- ab Primarstufeneint ritt  während der Schulzeit Fr. 65. --  während der schulfreien Zeit Fr. 100. --
2 Werden nur einzelne Module pro Tag genutzt, sind die Tagessätze anteilsmässig auf die genutzten Module aufzuteilen.

§ 12 b) Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen

1 Die kantonalen Normkosten bei Tagesfamilien werden gemäss § 10 Abs. 2 Ki- BeG in Tagessätzen von zehn Stunden berechnet und betragen für Kinder: von drei bis und mit achtzehn Monaten Fr. 124. -- ab neunzehn Monaten bis Primarstufeneintritt Fr. 94. -- ab Primarstufeneintritt  während der Schulzeit Fr. 40. --  während der schulfreien Zeit Fr. 64. --
2 Wird das Angebot nur für einzelne oder mehrere Stunden pro Tag genutzt, ist der Tagessatz anteilsmässig auf die genutzten Stunden aufzuteilen.
3 Die Normkoste n bei Angeboten für die betreute Mittagsverpflegung betragen Fr. 17. -- . III. Anspruch und Beiträge

§ 13 Anspruchsvoraussetzungen

a) A nspruchsberechtigtes Einkommen
1 Anspruch auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreu- ung haben die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen, wenn deren mass- gebendes Einkommen gemäss § 13 KiBeG nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesg esetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990

6 pro Kind unter 18 Jahren im Haushalt den Betrag von Fr. 153 215. -- nicht überschreitet.
2 Zur Ermittlung des anspruchsberechtigten Einkommens ist auf die jeweils letzte rechtskräftige Steuerveran lagung abzustellen. Wenn keine rechtskräftige Steuer- veranlagung vorliegt oder b ei geänderten Lebens - oder Einkommensverhältnisse n kann auf weitere Unterlagen abgestellt werden .
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3 Werden die unterhaltspflichtigen Personen an der Quelle besteuert und erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von §§ 93 ff. des Steuer- gesetzes vom 9. Februar 2000 7 , gilt als massgebendes Einkommen das Brutto- einkommen abzüglich einer Pauschale von 20 %.

§ 14 b) W eitere Voraussetzungen

1 Der Anspruch setzt voraus, dass die für die Kinder unterhaltspflichtigen Perso- nen die Angebote von Betreuungseinrichtungen infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inanspruchnahme wie Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus - oder Wei- ter bildung nutzen. Di e zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen: a) 120 % , sofern beide unterhaltspflichtige Personen mit dem Kind im selben Haushalt wohnen; b) 20 % , sofern eine unterhaltspflichtige Person mehrheitlich allein mit dem Kind im selben Haushalt wohnt.
2 D er Anspruch setzt weiter voraus, dass das Kind in einer Betreuungseinrichtung im oder ausserhalb des Kantons betreut wird, welche den kantonalen oder gleich- wertigen Vorgaben und Qualitätss tandards entspricht.
3 Die zeitliche Inanspruchnahme der Erwerbstäti gkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus - oder Weiterbildung und die Dauer der ausserfamiliären Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.

§ 15 Höhe der Beiträge

a) Berechnung
1 Die Höhe der zu gewährenden Beiträge (x) wird gemäss § 12 Abs. 2 KiBeG an- hand folgender Grundformel berechnet: x = Normkosten * (1 - Selbstbehalt ) .
2 Der elterliche Selbstbehalt ( y ) wird wie folgt berechnet: y = u + z * (anspruchsberechtigtes Einkommen - Untergrenze)
3 Der Grundbetrag (u) wird wie folgt berechnet: u = Minimaltarif / Normkosten * (1 - g)
4 Der Minimaltarif beträgt Fr. 30. -- pro Betreuungstag und reduziert sich anteils- mässig bei Inansp ruchnahme von einzelnen Modulen.
5 Werden mehrere Kinder der gleichen Familie familienergänzend betreut, so wird vom Grun dbetrag ein Geschwisterrabatt (g) eingerechnet , welcher pro Geschwister

0.1 beträgt.

6 Die Steigung der Elternbeiträge pro Franken zusätzlichem Einkommen (z) wird wie folgt berechnet : z = (1 - u) / (Obergrenze - Untergrenze)
7 Die Ober - und Untergrenzen werden wie folgt festgelegt: a) Untergrenze = Fr. 47 193. -- b) Obergrenze = Fr. 153 215. —
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§ 16 b ) G eringe Einkommen

1 Liegt das anspruchsberechtigte Einkommen unter der Untergrenze, entspricht die Beitragshöhe der Differenz zwischen den Normkosten und de m Minimalta rif .
2 Falls der Tagestarif der Betreuungseinrichtung niedriger ist als die Normkosten , entspricht die Beitragshöhe der Differenz zwischen Tagestarif und Minimaltarif.

§ 17 c ) Höhere Beiträge

1 Die anspruchsberechtigten Personen können höhere Beiträge gemäss Anhang 2 geltend machen, sofern ihr Kind mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) diagnostizierte Behinderung; b) ausgeprägte Entwicklungsverzögerungen; c) ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten.
2 Die Fachstelle für Kinderbetreuung beurte ilt a ufgrund des Gesuchs und der vor- handenen Unterlagen einer Fachperson sowie nach Absprache mit weiteren invol- vierten Fachstellen, in welcher Bedarfsstufe Beiträge gesprochen werden.
3 Die anspruchsberechtigten Personen haben die höheren Beiträge zur Deckung de s Mehraufwand s an d ie Betreuungseinrichtungen zu entrichten . Vorbehalten bleibt § 19 Abs. 2 . IV. Verfahren

§ 18 Gesuch

1 Die unterhaltspflichtigen Personen, bei welcher das Kind mehrheitlich wohnt , ha ben spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Betreuungsbeiträge für familienergänzende Kinderbetreuung das Gesuch bei der zuständigen Gemeinde zu stellen und dabei folgende Unterlagen einzureichen: a) Bestätigung der Betreuungseinrichtung über die Anzahl gebuchter Betreu- ungsmodule, Mahlzeiten, Tagestarif pro Kind und Betreuungsumfang pro Wo- che; b) Angabe n über das Arbeits - , Ausbildungs - oder Weiterbildungsverhältnis , Nachweis der Selbständigkeit oder e ine Anmeldebestätigung der Arbeitslo- senkasse ; c) Bezeichnung der anspruchsberechtigten Person en und deren Kontoangaben oder Einverständniserklärung zur Beitragsausrichtung an die Betreuungsein- richtung ; d) die zur Ermittlung des anspruchsberechtigten Einkommen s notwendigen Un- terlagen, sofern die Personen nicht dem orde ntlichen Steuerveranlagungsver- fahren unterliegen.
2 Die gesuchstellende n Person en ha ben jede wesentliche Änderung der Verhält- nisse, die eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben könnte, umgehend der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.
3 Es besteht kei n Ans pruch auf rückwirkende Auszahlung der Beiträge. Vorbehal- ten bl eiben höhere Beiträge nach § 1 7 .
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§ 19 Beitrags abwicklung

1 Sind die A nspruchsvoraussetzungen erfüllt, verfügt die Gemeinde eine Kosten- gutsprache für maximal 24 Monate .
2 Die Gemeinde zahlt die Beiträge monatlich im Voraus an die anspruchsberech- tigte n Person en oder an die Betreuungseinrichtung aus .
3 Die Gemeinden stellen dem Kanton dessen Anteil quartalsweise in Rechnung.

§ 20 Rückerstattung

1 Fordert die Gemeinde unrecht mässig bezogene Beiträg e zurück, ist sie verpflich- tet , den Kantonsanteil zurückzuerstatten.
2 Mit Einverständnis des Kantons können die zurückerstatteten Beiträge mit noch ausstehenden Beiträgen des Kantons an die familienergänzende Kinderbetreuung verrechnet werden. V. Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen

a) Betreuungseinrichtungen und Beiträge
1 Nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung haben den kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards zu entsprechen: a) bestehende bewilligungspflichtige Betreuungseinri chtungen innerhalb von drei Jahren; b) meldepflichtige Betreuungseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren, wobei sie sich innerhalb eines Jahres bei der Fachstelle für Kinderbetreuung zu mel- den haben.
2 B estehende Betriebsbewilligungen behalten w ährend den ers ten drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung ihre Gültigkeit. Die V o- raussetzungen gemäss § 1 4 Abs. 2 gelten als erfüllt.
3 Innert der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verord- nung können Beiträge auch dann gesprochen werden, wenn die behördlichen Vor- gaben und Qualitätsstandards noch nicht geprüft wurden.

§ 22 b) Gemeinden und Fachstelle

1 Die Gemeinden ha ben nach Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren eine Vermittlungsst elle für Tagesfamilien gemäss § 2 zu führen.
2 Die Fachstelle für Kinderbetreuung führt 18 Monate nach Inkrafttreten des Ge- setzes und der Verordnung ein erstes Monitoring über die Normkosten durch.
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§ 23 c) Kostengutsprache und Beiträge

Kostengutsprachen und Beiträge gemäss §§ 15 ff. KiBeG werden erstmals ab dem

1. August 2024 erteilt und ausgerichtet.

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
SRSZ 1.2.2025 9 Anhang 1 Qualitätsstandards für familienergänzende Betreuungsangebote ( § 3 Abs. 2 Ki- BeG)
1 . Bewilligungspflichtige Angebote Als bewilligungspflichtige Angebote gelten Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesstrukturen (inkl. Rand - und Fe- rienzeitbetreuung).

1.1 Management und Administration

Die Trägerschaft stellt die Qualität der Betreuungs ei n richtung und das Kindes- wohl sicher.

1.2 Rahmenbedingungen und Pädagogik

Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein betriebliches und ein pädagogi- sches Konzept. Die verbindlichen Inhalte werden durch die Fachstelle für Kinder- betreuung festgelegt.
1 .3 Sicherheit, Gesundheit und Ausstattung Die Trägerschaft stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz sowie den Schutz vor psychischen und physischen Grenzverletzungen in der Betreuungsein- richtung sicher.

1.3.1 Notwendige Konzepte und Prüfberi chte

a) Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein Sicherheit s - , Hygiene - , Un- fall - und Notfallkonzept. Alle Betreuungspersonen besuchen alle drei Jahre eine Weiterbildung zur Ersten Hilfe bei Kindern. b) Bei Bewilligungserteilung und räumlichen Veränderungen wie Anbauten oder Standortwechsel ist zudem ein Prüfbericht von der Beratungsstelle für Unfall- verhütung (bfu) einzureichen. c) Die Betreuungseinrichtung verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

1.3.2 Vorgaben Räumlichkeiten

a) Pro Kind müssen mindestens vier Quadratmeter Nettonutzfläche zur Verfü- gung stehen. Ist ein Aussenraum unmittelbar an die Betreuungseinrichtung angegliedert, so entscheidet die Fachstelle für Kinderbetreuung, ob dieser zur Nettonutzfläche angerechnet werden kann. b) Es stehen genügend Toiletten für die Kinder zur Verfügung. c) Für Mitarbeitende muss eine separate Toilette zur Verfügung stehen. d) Pro Kindergruppe müssen mindestens zwei nutzbare Räume zur Verfügung stehen. e) Bei der Betreuung von Kindern unter zwei Jahren müssen separate Räumlich- keiten für Rückzugs - oder Schlafmöglichkeit vorhanden sein.
10 f) Für eine angemessene Raumakustik und Luftqualität sowie gute Lichtverhält- nisse ist gesorgt. g) Die Ausstattung und die Raumaufteilung sind den Bedürfnissen der Kind er a ngepasst. h) Ein Aussenraum ist vorhanden oder in unmittelbarer Nähe leicht erreichbar.

1.4 Personal

1.4.1 Leitung

Eine Person mit Leitungsverantwortung verfügt entweder über eine anerkannte Ausbildung gemäss Ziffer 1.4.2 und eine Führungsweiterbildung oder über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Pädagogik (HF, FH, Uni).

1.4.2 Anerkannte Ausbildungen

Die anerkannten Ausbildungen sind in der Liste des Verbandes Kinderbetreuung Schweiz («kibesuisse») definiert.

1.4.3 Aus - und Weiterbildungskonzept

Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein Aus - und Weiterbildungskonzept. Sie gewährleisten, dass das Betreuungspersonal mindestens alle zwei Jahre eine Aus - oder Weiterbildung besuchen kann.

1.4.4 Betreuungsschlüssel

Unabhängig vom Betreuungsschlüssel müssen folgende Voraussetzungen beach- tet werden: a) Eine Kindergruppe im Kleinkind - und Vorschulalter besteht maximal aus 14 Kinder n und im Primarstufenalter maximal aus 24 Kinder n . Alter Kind in Monaten (Mt.) und Jahren (J.) Kleinkind - und Vorschulalter Primarstufen- alter Betreuungsqualifikation 3 Mt. bis

1. 5 J.

1,5 J. bis Primarstufeneintritt Zyklus 1 und 2 Fachpersonen mit anerkann- ter Ausbildung
3 7 12 Anzahl Kinder Personen im letzten Halb- jahr der Ausbildung EFZ
2 - 3 5 - 7 9 - 12 Personen im letzten Studi- enjahr HF / FH
2 - 3 5 - 7 9 - 12 Volljährige Personen ohne Ausbildung
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SRSZ 1.2.2025 11 b) Während der gesamten Öffnungszeit tragen Fachpersonen über die Kinder- gruppe die Verantwortung und sind in den Räumlichkeiten sowi e bei Exkursi- onen (Ausflug oder Spaziergänge) anwesend. c) Der Anteil an Fachpersonen am gesamten Betreuungspersonal liegt bei min- destens 50 %. d) Personen in Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinder EFZ können ab dem letzten Halbjahr der Ausbildu ng als teilausgebildet angerech- net werden. e) Personen im Studium HF / FH können ab dem letzten Studienjahr als teilaus- gebildet angerechnet werden . f) Personen, welche ein Praktikum absolvieren oder Zivildienst leisten, werden nicht zum Betreuungsschlüssel gerec hnet. g) Bei Exkursionen ausserhalb der Kinderbetreuungseinrichtung ist die Anzahl Kinder pro Altersstufe mindestens um ein Kind zu reduzieren. h) Der erhöhte Betreuungsbedarf eines Kindes gemäss Anhang 2 ist im Betreu- ungsschlüssel zu berücksichtigen.
2 . Melde pflichtige Angebote

2.1 Tagesfamilienbetreuung

Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig zu betreuen, muss dies der Fachstelle für Kinderbetreuung melden und einer Ver- mittlungsorganisation angehören. Eine Betreuungs person eines solchen Angebots darf maximal fünf Kinder, inklusive der eigenen Kinder im Primarstufenalter, pro Tag betreuen.

2.1.1 Aus - und Weiterbildung

Eine Betreuungsperson , welche Tagesfamilienbetreuung anbietet, verfügt über den Grundkurs für Tagesf amilienbetreuung und einen Notfallkurs für Kinder.

2.1.2 Räumliche Voraussetzungen

Die Wohnung oder das Haus bietet Rückzugsmöglichkeit für Ruhe, Schlaf oder Hausaufgaben.

2.2 Vermittlungsorganisationen

a) Die Vermittlungsorganisation stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brand- schutz und die Prävention von psychischen sowie physischen Grenzverletzun- gen in der Tagesfamilienbetreuung sicher. b) Die Vermittlungsperson verfügt über eine anerkannte Ausbildung als pädago- gische Fachberatungs - und oder Ver mittlungsperson von Tagesfamilien.

2.3 Mittagstische

a) Die Trägerschaft oder die Betreuungsperson stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz sowie den Schutz vor psychischen und physischen Grenz- verletzun gen am Mittagtischangebot sicher.
12 b) Mittagstischangebote, welche mehr als acht Stunden pro Woche mindestens acht Kinder über die Mittagspause betreuen, sind bei der Fachstelle für Kin- derbetreuung meldepflichtig. Eine Betreuungsperson eines solchen Angebots darf jedoch maximal zehn Kinder bet reuen.

2.3.1 Aus - und Weiterbildung

Die Betreuungsperson en von Mittagstischangeboten müssen einen Notfallkurs für Kinder absolvieren .
SRSZ 1.2.2025 13 Anhang 2 Höhere Beiträge ( § 1 7 KiBeV)
1 . Höhere Beiträge Höhere Beiträge können aufgrund der nach folgende n Kriterien gesprochen wer- den. Mindestens eines dieser Kriterien muss erfüllt sein.

1.1 Diagnostizierte Behinderung

a) s chwere Körperbehinderung oder schwere chronische Krankheiten ; b) Intelligenzminderung (IQ/EQ <70) ; c) m ehrfache Behinderung (mit körperlicher und geistiger Behinderung oder i n Kombination mit Sinnesbehinderung) ; d) Sinnesbehinderung (ausgeprägte Hör - und/oder Sehbehinderung) ; e) schwere Spracherwerbsstörung ; f) schwere Verhaltensstörungen (ASS oder schweres ADS/ADHS ) .

1.2 A usgep rägte Entwicklungsverzögerungen

a) ausgeprägte motorische Schwierigkeiten ; b) schwere Sprachstörungen ; c) Wahrnehmungsauffälligkeiten (z. B. Kinder mit autistischen Verhaltenswei- sen) .

1.3 A usgeprägte Verhaltensauff älligkeit

Kinder mit Auffälligkeit en: a) im Spielverhalten ; b) im sozialen Kontakt ; c) im emotionalen Bereich ; d) im Antrieb .
2 . Zusatzkosten Zusatzkosten für die Betreuung von Kindern in einer Betreuungseinrichtung ge- mäss § 16 werden anhand des zusätzlich notwendigen Personalaufwandes ermit- telt. Eine Empfehlung zur Zuordnung einer Bedarfsstufe wird von der Fachstelle für Kinderbetreuung gemacht. Grundlage für die Einteilung ist die Verfügung des Amtes für Volksschulen und Sport oder der Bericht der IV - Stelle. Ergänzend kann Rücksprache mit den involvi erten Fachpersonen gehalten werden. Bei der Zutei- lung kann zwischen den nach folgenden Bedarfsstufen unterschieden werden .

2.1 Bedarfsstufe 1 (leichte Beeinträchtigung)

Es ist k ein spezieller Betreuungsaufwand und es sind somit auch keine zusätzli- chen Per sonalressourcen notwendig.
14 Es besteht ein m ittlerer Betreuungsaufwand aufgrund einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungs - oder Verhaltensauffälligkeit. Zusätzliche Personal- ressourcen sind im Rahmen eines halben Betreuungstages notwendig.

2.3 Bedarfsstufe 3 (ausgeprägte Beeinträchtigung)

Es besteht ein h oher Betreuungsaufwand aufgrund einer schweren oder mehrfa- ch en Behinderung oder ausgeprägten Entwicklungs - oder Verhaltensauffälligkeit. Zu sätzliche Personalressourcen sind im Rahmen eines ganzen Betreuungsplatzes notwendig.
3 . Berechnung der höheren Beiträge Für die Berechnung der höheren Beiträge ist eine Mischrechnung zwischen der zugeteilten Bedarfsstufe und dem zu erwartenden Aufwand zu machen . Beim Aufwand ist zwischen zusätzliche n Personalkosten und einem Koordinati- onsaufwand für notwendige Rundtisch - oder Austauschgespräche zu unterschei- den. Bedarfsstufe / Beeinträchti- gung des Kin- des Zusätzlicher Personalauf- wand ( in Fr. pro Kind und Tag ) Koordinations- kosten ( in Fr. pro Kind und Mo- nat) Gesamthafte bedarfsbedingte Kosten ( in Fr. pro Kind und Monat )
1 / leicht 0. -- f ür alle Be- darfsstufen

352. --

352. --

2 / mittel 66. --

352. -- + 66. —

(x Anzahl Betreuungstage / Monat)
3 / ausgeprägt 132. --

352. -- + 132. —

(x Anzahl Betreuungstage bzw. - mo- dule / Monat)
1 GS 27 - 17.
2 SRSZ 370.300.
3 SRSZ 140.600.
4 SRSZ 143.113.
5 SR 330.
6 SR 642.11.
7 SRSZ 172.200.
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