Kinderbetreuungsgesetz
SRSZ 1.2.2025 1 (Vom 27. April 2022 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung: a) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu erleich- tern; b) die Integration und Chanceng erechtigkeit für die Kinder zu verb essern; c) die Kinder in i hrer Entwicklung zu fördern .
2 Das Gesetz regelt : a) die Bewilligungs - und Melde pflicht von Betreuungseinrichtungen der familien- ergänzen den Kinderbetreuung sowie deren Aufsicht; b) die Gewährung von Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in Be- treuungseinrichtungen für Kinder bis Ende Primarstufe wie: a) Kindertagesstätten; b) Tagesstrukturen; c) Mittagstische; d) Tagesfamilien; e) Rand - und Ferienze itenbetreuung für Primarstufenkinder.
2 Keine Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sind : a) Angebote, welche im privaten Umfeld organisiert oder nur gelegentlich tags - oder nachtsüber in Anspruch genommen werden; b) die Familien pflege sowie stationä re Heimpflege gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverord- nung, PAVO ) 2 .
§ 3 Zuständigkeiten
a) Kanton
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die familienergänzende Kinderbe- treuung aus.
2 Er erlässt insbesondere Bestimmungen zu den Qualitätsstandards der Angebote der famil ienergänzenden Kinderbetreuung.
2
3 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die familienergänzende Kin- derbetreuung aus und führt eine Fachstelle für Kinderbetreuung. § 4 b) Gemeinden
1 Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot sicher und können zu diesem Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen .
2 Sie können das Angebot selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden anbie- ten oder durch Leistungsvereinbar ungen mit Dritten sicherstellen.
3 Sie gewährleisten den Zugang zu Betreuungsangeboten für Primarstufenkinder ergänzend zur Unterrichtszeit. § 5 Geheimhaltung Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen be- auftragten Organisationen und Privaten sind unter Vorbehalt von § 6 zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. § 6 Bearbeiten von Personendaten
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten dürfen die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 1 1 sachverhaltsrelevanten Personenda- ten über die persönlichen, familiären, beruflichen , ausbildungsmässigen u nd fi- nanziellen Verhältnisse bearbeiten. B esonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist.
2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind ermächtigt und ver- pflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten gegenseitig mittels einer gesicherten Datenver- bindung elektronisch übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren zugänglich machen. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen In- formationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vor- sc hreiben, deren Planung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E - Government - Gesetz vom 22. April 2009 3 richtet.
§ 7 Steuerdaten
1 Die Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen und kommu- nalen Behörden und Amtsstellen kostenlos die Auskünfte zu e rteilen und Unter- lagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug die ses Gesetzes erforderlich sind.
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2 Die Steuerdaten können mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermittelt oder im automatisierten Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. II. Betreuungseinrichtungen
§ 8 Anforderungen an Betreuungseinrichtungen
a) Bewilligungspflicht
1 Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach § 2 anbieten, erhalten eine Be- willigung, wenn sie: a) den Bestimmungen der PAVO entsprechen und b) die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards einhalten.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch das zuständige Departement, ausgenommen sind Angebote der Schulträger.
3 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben die geforderten Daten zu erheben und U nterlagen dem zuständigen Departement zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.
§ 9 b) Meldepflicht
Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach § 2 anbieten, sind verpflichtet: a) den Bestimmungen der PAVO zu entsprechen; b) d en kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben sowie den Qualitätsstan- dards zu entsprechen; c) die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen dem zuständigen Departe- ment zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.
§ 10 Kantonale Normkosten
1 Für den Au fwand der Betreuungseinrichtungen werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag einheitliche Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfas- sen insbesondere die Personalkosten, d ie Kosten für Hauswirtschaft, Administra- tion und für die Qualitätssicherung sowi e die Sach - und Raumkosten.
2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien werden separate Normkosten je Tag und Kind festgelegt.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Normkosten der Betreuungseinrichtungen fest. III. Anspruch und Beiträge von Kanton und Gem einden
§ 11 Anspruchsberechtigung
1 Die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen haben Anspruch auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung:
4 a) für Kinder ab drei Monaten bis Ende Primarstufe mit zivilrechtliche m Wohn- sitz im Kanton Schwyz und b) wenn sie erwerbstätig, arbeitslos oder in Ausbildung sind.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Anspruchsvoraussetzungen.
§ 12 Beiträge
1 Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sic h an den Beiträgen für die fami- lienergänzende Kinderbetreuung je zur Hälfte.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Höhe der Beiträge an die Anspruchsberechtigten nach § 1 1 Abs. 1 sowie die Obergrenze des massge- benden Einkommens fest . E r berücksichtig t dabei, dass : a) die Beiträge die kantonalen Normkosten nicht übersteigen; b) d ie Höhe der Beiträge sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person en bzw. Person , bei welcher das zu betreu- ende Kind mehrheitlich wohnt , richtet; c) d ie wirtschaftl iche Leistungsfähigkeit aufgrund des massgebenden Einkom- mens nach § 1 3 sowie von Einkommensveränderungen ermittelt wird .
3 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge festlegen, na- mentlich für die Betreuu ng von Kindern mit einem grösseren Betreuungsaufwand.
§ 13 Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus: a) dem Reine inkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 4 ; b) den Einkäufen in die berufliche Vorsorge (2. Säule); c) den Abzügen für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt und
10 Prozent des Reinvermögens gemäss St euergesetz vom 9. Februar 200 0 5 , von welchem ein Freibetrag von Fr. 200 000. -- abgezogen wird. IV. Verfahren
§ 14 Gesuch
Die unterhaltspflichtigen Person en bzw. Person, bei welcher das Kind mehrheit- lich wohnt, reichen die für die Begründung ihres Anspruch s auf Beiträge an die Kosten für die fam ilienergänzende Kinderbetreuung erforderlichen Gesuchsunter- lagen bei ihrer Wohnsitzgemeinde ein.
§ 15 Kostengutsprache
1 Die Gemeinde prüft die Anspruchsberechtigung gemäss § 1 1 und entscheidet über die Kostengutsprache .
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2 Die Kostengutsprache darf den Tarif der Betreuungseinrichtung nicht überschrei- ten.
§ 16 Kostenabwicklung
1 Die Beiträge werden von der Gemeinde an die Ges uchstellenden oder mit deren Einverständnis an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt.
2 Die Gemeinde stellt dem Kanton für dessen Anteil Rechnung.
§ 17 Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Sie können von de r G emeinde innert fünf Jahren seit der Auszahlung zurückge- fordert werden.
§ 18 Verfahren und Einsprache
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 6 .
2 Gegen den Entscheid der Gemeinde über die Kostengutsprache kann innert 20 Tagen Ein sprache erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor- schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er- hoben werden. V. Schlussbestimmungen
§ 19 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 7
§ 13
Wird aufgehoben. b) Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005 8
§ 19 Abs. 1
1 Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten. c) Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September
1978 9
§ 5
2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewie- senen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der für sorgeri- schen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist.
6
§ 20 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 GS 26 - 77.
2 SR 211.222.338.
3 SRSZ 140.600.
4 SR 642.11 .
5 SRSZ 172.200 .
6 SRSZ 234.110.
7 SRSZ 380.300.
8 SRSZ 611.210.
9 SRSZ 210.100.
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