Gesetz über soziale Einrichtungen (380.300)
CH - SZ

Gesetz über soziale Einrichtungen

SRSZ 1.2.20 2 5 1 (Vom 28. März 2007 ) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Inhalt und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt: a) die Zus tändigkeiten des Kantons und der Gemeinden betreffend soziale Einrichtungen ; b) die Bewilligungspflicht für soziale Einrichtungen und c) die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen .
2 Es will in besonderen persönlichen Lebenssituationen unter Beac h tung de r individuellen Eigenständigkeit und Selbstverantwortung eine angepasste Ber a- tung und Betre u ung sicherstellen . § 2 3 2. Geltungsbereich
1 Als soziale Einrichtungen gelten insbesondere: a) stationäre Einrichtungen für:

1. Menschen mit Behinderungen (Behin dertenheime, Tagesstätten, Werk-

stätten) ;

2. Betagte und Pflegebedürftige (Alters - und Pflegeheime) ;

3. Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung oder Betreu-

ung bedürfen (Kinder - und Jugendheime, Pflegefamilien) ;

4. Personen in besonderen Notlagen (Notunterkünfte, Frauenhäuser);

b) Einrichtungen für ambulante Hilfen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedürfen, soweit sie berufsmässig erbracht werden (ambulante Familienbegleitung).
2 Der Regierungsrat bezeichnet die sozialen Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen.
3 Keine sozialen Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind : a) Einrichtungen des Straf - und Massnahmevollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch ; b) Spitäler und Spezialkliniken ; c) Durchgangsheime für Asylsuchende ; d) ambulante Dienste gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 4 ;
2 e) Sonderschuldienste ; sowie f) Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verord- nung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflege- kinderverordnung, PAVO ) 5 , soweit nicht von der Kindes - und Erwachsenen- schutzbehörde angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich . § 3 3 . Subsidiarität
1 Individuelle und institutionelle Leistungen nach diesem Gesetz werden su b- sidiär erbracht.
2 Subsidiarität bedeutet: a) dass Betreuung und Beratung nur gewährt wird, wenn und soweit eine Pe r- son sich nicht selber helfen kann und wenn die notwendige Unterstützung von privater Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist; b) dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung zur privat en Initiative nur soweit bereit stellen und finanzieren, als dies zur Sicherste l lung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.
3 Die Leistungen werden primär ambulant erbracht. E ine stationäre Leistung ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die ambulant e Leistungserfü l lung nicht mehr bedarfsgerecht ist. § 3a 6 4. Geheimhaltung Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Organisationen un d Privaten sind unter Vorbehalt von § 3b zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 3b 7 5. Bearbeiten von Personendaten und Amtshilfe
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privat en dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeiten und aus- tauschen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforder- lich ist. Es betrifft dies insbesondere Personendaten über die persönlichen, famil iären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse sowie über die Behand- lungs - und Betreuungsbedürftigkeit.
2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sind im Einzelfall ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Au s- künfte zu erteilen soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
3 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen kön- nen sich die Daten gegenseitig elektronisch zur Verfügung stellen oder diese gegenseitig beim Dateninh abe r abrufen.
SRSZ 1.2.20 2 5 3 § 4 8 6 . Planungs - und Koordinationskompetenz
1 Der Kanton plant und koordiniert die erforderlichen sozialen Einrichtungen auf kantonaler Ebene. Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische und interka n- tonale Pl a nungen.
2 Er legt insbesond ere Bedarfsrichtwerte für jene Einrichtungen fest, für die er selber zuständig ist oder für die er nach der Bundesgesetzgebung Planung s- instanz ist. § 5 9 7 . Aufsicht
1 D ie zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Einrichtungen aus. Die Gemeinden beaufsichtigen jene Einrichtungen, die sie bewillig en .
2 Die bewilligten Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs - , Leistungs - , Pers o- nen - und Qualitätsdaten zu liefern.
3 Das zuständige Departement kann für die Ausübung der Aufsicht Weisu n gen erla s sen. § 6 10 8 . Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht, gemeinsam erstellen und betreiben .
2 D er Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Einrichtungen nach di e sem Gesetz aus Gründen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlic h keit gemeinsam zu realisieren und zu betreiben . Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuh ö ren . § 7 11 9 . Übertrag ung von Dienstleistungen
1 K anton und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Priv a- t en übertragen.
2 L assen Kanton oder Gemeinde n ihre Aufgabe n durch Dritte erfüllen, s chliess en sie dafür eine Leistungsvereinbarung a b . II. Zuständigkeit en

§ 8 12 1 . Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

1 Der Kanton ist für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Men- schen mit Behinderungen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1).
2 Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstä t- ten und Werkstätten zur Verfügung st e hen.
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§ 9 13 2. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

Die Gemeinden planen, errichten und betreiben die erforderlichen Er richtungen für Betagte und Pflegebedürftige (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) nach den kantonalen Bedarfsrichtwerten.

§ 10 14 3. Einrichtungen für Kinder - und Jugendliche

1 Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zustän- dig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b) mit Ausnahme der Familienpflege gemäss der Pflegekinderverordnung .
2 Sie beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Sozial- hilfe vom 18. Mai 1983 (ShG) 15 Familien und vermitteln Angebote in geeigneten Einrichtun gen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b dieses Gesetzes. § 10a 16 4. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen
1 Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Personen in besonderen Notla- gen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4).
2 Sie berate n Betreuungsbedürftige und vermitteln Angebote in geeigneten Ein- richtungen.

§ 11 17 5 . Jugendförderung

1 Jugendarbeit ist Aufgabe der Gemeinden. Neben der institutionellen ist auch die offene Jugendarbeit zu fördern.
2 Die Gemeinden können Initiativen Dritt er mit finanziellen oder sachlichen Mitteln unterstützen oder bieten selber geeignete Angebote an.
3 Der Kanton führt eine Koordinationsstelle für Jugendfragen.

§ 12 18 6 . Kinder - und Jugendberatung

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche eine fachgerechte Ber a tung für ihre Probleme in Anspruch nehmen können.
2 Das Angebot steht auch Erziehungsberechtigten offen.
3 Diese Beratungsangebote sind mit anderen Angeboten zu koordinieren.

§ 13 19

III. Bewilligung

§ 14 1 . Bewilligungspflicht

1 E iner kantonalen Bewilligung bedürfen:
SRSZ 1.2.20 2 5 5 a) die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen für Me n- schen mit Behinderungen , b) die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen für Beta g- te und Pflegebedürftige, c) die Erri chtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen der stat i- onären Heimpflege , 20 d) die gewerbsmässige Vermittlung von Pflege - und Betreuungs plätzen .
2 Der Regierungsrat legt die Bewilligungspflicht und die Zuständigkeit im Ei n- zelnen fest und regel t die Bewi l ligungsvoraus setzungen sowie das - verfahren.

§ 15 2. Aufnahme in Listen

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufnahme von Einrichtu n gen in die kantonale Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG 21 und die Liste gemäss der Inte r- kantonalen Vereinbarun g für soziale Einrichtungen (IVSE).
2 Er b e stimmt die Voraussetzungen für eine Aufnahme. I V. Finanzierung § 1 6 22 1. Grundsatz
1 Vorbehältlich abweichender Bestimmungen nach diesem Gesetz hat das für ein Angebot zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten auf zukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden.
2 Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteil i- gen.
3 Dient ein Angebot überwiegende n öffentlichen Interessen oder der Prävention, so kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden. § 17 23 2 . Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen a) Bau - und Betriebsb eiträge
1 Der Kanton leistet Bau - und Betriebsbeiträge an Wohnheim e , Tagesstätte n und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die in der Liste der Interkantona- len Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember
2002/14. September 2007 (IVSE) 24 aufgeführt sind oder mit denen eine Finan- zierungsvereinbarung besteht.
2 Der Regi erungsrat ist ermächtigt, im Sinne von Absatz 1 Leistungsverein ba ru n- gen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Der Regierung s- rat kann seine Zuständigkeit an ein Departement delegi e ren.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsr ates für Beiträge an den Neubau, die bauliche Veränderung , die bauliche Erneuerung, den Erwerb von Liegenschaften oder die Beteiligung an interkantonalen Träge r schaften.
6 § 18 b) Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren fü r die G e- währung von Bau - und Betriebsbeiträgen.
2 Die Betriebsbeiträge sind Leistungspauschalen und werden zusammen mit einer Leistungsvereinbarung als Globalkredite oder - budgets gesprochen .

§ 1 9 25 3 . Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

a) Ba ubeiträge
1 Der Kanton fördert den Neu - und Umb au von Alters - und Pflegeheimen durch Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden sowie an private g e meinnützige Einrichtungen.
2 Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn das Bauvorhaben einem kommun a- len oder reg ionalen Bedürfnis und der kantonalen Bedarfsplanung en t spricht und sich die Standortgemeinde oder die interessierten Gemeinden des Einzug s- gebietes an den Baukosten angeme s sen beteiligen.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt maximal 20% der anrechenbaren Baukosten.
4 Der Regierungsrat regelt die Höhe der anrechenbaren Baukosten und entsche i- det endgültig über den Kantonsbeitrag.
5 Der Regierungsrat kann die Beitragsgewährung auf Alterswohnungen mit Pfl e- geleistungen, Pflegewohngruppen oder ähnliche Formen des betreute n Wohnens ausdehnen.

§ 19a 26 b) Finanzierung der Pflegeleistungen

1 Soweit Pflegekosten in Alters - und Pflegeheimen nicht durch die versiche r te Person oder durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt we r den, tragen die Gemeinden diese Aufwendungen fü r Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz.
2 Die ungedeckten Pflegekosten werden von den Gemeinden nach ihrer Einwo h- nerzahl getragen.
3 Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über: a) die Berechnung und Festlegung der Höchsttaxen in den Alter s - und Pfleg e- heimen, b) die Kostenbeteiligung der versicherten Person, c) die vorrangige Anrechnung von Leistungen gemäss dem Versicherungs - vertragsgesetz 27 und Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinterlasse nen - und Invalidenversiche - rung , 28 d) das Durchführungs - und Abrechnungsverfahren.

§ 2 0 29 4. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

a) Baubeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an den Neu - und Umbau von Kinder - und Jugend- heimen gewähren, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen ist und sich die Gemein- den angemessen beteiligen.
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2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der anrechenbaren Baukosten und entschei- det endgültig über den Kantonsbeitrag. § 20a 30 b) Leistungsabgeltungen
1 Die Kosten für inner - und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Ju- gendliche mit stationären Angeboten setzen sich wie folgt zusammen: a) Betriebskostenanteil; b) Beitrag der Unterhaltspflichtigen; c) allfällige Nebenkosten.
2 Die Kosten für inner - und ausserkantonale Einrichtungen für Kind er und Ju- gendliche mit ambulanten Angeboten setzen sich wie folgt zusammen: a) Betriebskostenanteil; b) Pauschale für die Unterhaltspflichtigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Leistungsabgeltungen. Die Rege- lungen der IVSE und deren Richtli nien sind zu berücksichtigen. § 20b 31 c) Finanzierung von stationären Einrichtungen aa) Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der innerkan- tonalen oder ausserkantonalen Einrichtungen gemäss § 2 0a Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte.
2 Begründen Kinder oder Jugendliche mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung ihren zivilrechtlichen Woh nsitz am Standort der Einrichtung, bleibt die Gemeinde des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes kostenpflichtig. § 20c 32 bb) Betriebskostenanteil bei übrigen Einrichtungen Der Kanton und die Gemeinden trag en für Kinder und Jugendliche mit Unter- stützungswohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der Einrichtun- gen gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte. § 20d 33 cc) Beitrag der Unterhaltspflichtigen Die Unterhaltspflichtigen sind für den Beitrag der Unterhaltspflichtige n sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finan- zierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe . § 20e 34 d) Finanzierung von Einrichtungen für ambulante Hilfen
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unter- stützungsw ohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil bei Einrichtun- gen gemäss § 20a Abs. 2 Bst. a je zur Hälfte.
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2 D en Unterhaltspflichtigen wird eine Pauschale auferlegt . Vorbehalten b leibt die subsidiäre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe . § 20 f 35 e ) Kostenübernahmegarantie
1 Das zuständige Amt entscheidet, vorbehältlich einer Anordnung durch die Kindesschutzbehörde, auf Antrag der zuständigen Fürsorgebehörde abschlies- send über die Kostenübernahmegarantie.
2 Sorgeberechtigte, die ihre Kinder oder Jugendlichen ohne Kostenübernahmega- rantie des zuständigen kantonalen Amtes platzieren oder ambulante Angebote in Anspruch nehmen, tragen die vollen Ko sten. Der Kanton und die Gemeinden können sich im begründeten Einzelfall ausnahmsweise zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder in besonde- ren Härtefällen. § 20 g 36 f ) Kostenabwicklung
1 Der Kanton vergütet de r Einrichtung den gesamten Betriebskostenanteil.
2 Die nach §§ 20b, 20c oder 20e zuständige Gemeinde vergütet dem Kanton den hälftigen Betriebskostenanteil.
3 Die nach dem Gesetz über die Sozialhilfe zuständige Gemeinde bevorschusst der Einrichtung die vo n den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten.
4 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Kostenabwicklung. § 20 h 37 g ) Dauer Die Finanzierung von stationären Einrichtungen gemäss § 20a dauert bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, sofern der Eintritt oder die Unterbringung in die Einrichtung vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgte. § 20 i 38 5. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen
1 Die Gemeinden tragen subsidiär die Kosten der Einrichtunge n gemäss § 10a, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können.
2 Über die Platzierung, Finanzierung oder Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die Gemeinde.
SRSZ 1.2.20 2 5 9 V. Verfahren

§ 2 1 1. Verfahrens recht

1 Soweit Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimm en , findet auf das Verfahren d as Verwaltungsrechtspflege gesetz 39 Anwendung.
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Schlichtung s verfahren bei Streitigkeiten zwischen invaliden P ersonen und Institutionen.
3 Er kann Schlichtungsverfahren für weitere Streitigkeiten vorsehen.

§ 22 2. Zweckentfremdung und Rückforderung

1 Sind Investitionsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckentfremdung einer Einrichtung die B eiträge der öffentlichen Hand durch den Be i tragsempfänger zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Jahre n seit Ba u beginn.
3 Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweck ent fremd e- ten B e nützung.

§ 23 3. Leistungs - und Kostenerfassung

1 Die vom K anton bewilligten Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste aufg e- führt sind oder Kantonsbeiträge erhalten, sind ve r pflichtet: a) die Vorgaben bezüglich Planung, Leistungsabgeltung, Kostenrechnung, Qual i tätssicherung und St atistik zu erfüllen. b) die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen zu liefern , um Betrieb s- vergleiche zu ermöglichen .
2 Kommen Einrichtungen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Regi e- rungsrat Beiträge kürzen oder andere geeignete Massnahmen ergr eifen. VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen § 24 40 1 . Übergangsbestimmung en a) Bewilligungen
1 Bestehende Einrichtungen , die nach diesem Gesetz neu bewilligungspflichtig sind , gelten mit Inkraf t treten dieses Gesetzes als bewilligt.
2 Das zuständige Amt kann von diesen Einrichtungen ergänzende Unterlagen verlangen.
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§ 25 41 b) Teilrevision 2022

1 Kostenübernahmegarantien, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und vor Inkrafttreten der Teilrevision erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit b is zu deren Ablauf oder bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrev ision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtli- chem Wohnsitz im Kanton Schwyz gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a für eine Unter- bringung in einer inner - oder ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Ju- gendliche, die der IV SE unterstellt ist , wenn eine Kostenübernahmegarantie gewährt oder die Massnahme durch die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.
4 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenan teil für Kinder und Jugendliche mit Unterstüt- zungswohnsitz im Kanton gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a für eine Unterbringung in einer inner - oder ausserkantonalen Einrichtung, die nicht der IVSE unterstellt ist , oder für die Inanspruchnahme ein es Angebots einer Einrich- tung für ambulante Hilfe, wenn eine Kostenübernahmegarantie gewährt oder die Massnahme durch die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.
5 Der Kanton und die Gemeinden tragen in den übrigen Fällen den Betriebskos- tena nteil gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a i.V.m. § 20b ff. für eine bestehende Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Schwyz in einer stationären Einrichtung oder für die In anspruchnahme eines Angebots einer Einrichtung für ambulante Hilfen mit Inkrafttreten der Teilrevision, wenn: a) ein Gesuch der unterhaltspflichtigen Person vorliegt; b) die Unterbringung oder Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots unter Mitwirkung der zuständigen Fürsorgebehörde erfolgte; c) die Massnahme geeignet und erforderlich ist.
6 Die Festsetzung der Kosten bei einer Kostenübernahme sowie die Kostenab- wicklung richten sich nach § 20f f. § 26 3 . Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Das Gesetz über Beiträge an Werkstätten und Wohnheime für Behinderte 42 wird aufgehoben.
2 D as Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 43 wi rd wie folgt geä n dert:

§ 12 Abs. 2 (neu)

2 Um Sozialhilfe fachgerecht zu gewähren, können mehrere Gemeinden einen regionalen Sozia ldienst führen. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinwesen schliessen dazu einen Zusammenarbeitsve r trag ab.
SRSZ 1.2.20 2 5 11

§ 25 Abs. 3a (neu)

3a Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Soz i alversicherung, einer Privatv ersicherung ode r eines Dritte n gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzue r- statten. Das Vorschuss leiste n de Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleiste ten Vorschüsse ve r langen. §§ 28 bis 32 und 33 Abs. 1 Bst. c werden aufgehoben.

§ 39a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. M ärz 2007

Sind Baubeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zwecken t- fremdung eines Heims die Beiträge der öffentlichen H and durch den Beitrag s- empfänger zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Ja h- ren seit Baubeginn. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweckent fremdeten Benützung. § 27 44 4 . Referendum, Publikation, Inkrafttret en
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Ze itpunkt des Inkrafttretens. 45
1 GS 21 - 124 mit Änderung en vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22 -
102b) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfass ung, GS 23 - 80aj) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 27. April
2022 (KiBeG, GS 26 - 77a) und vom 30. Juni 2022 (GS 26 - 85) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 20 537 Ja gegen 9004 Nein (Abl 20 07 1088).
3 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
4 SRSZ 571.110.
5 SR 211.222.338.
6 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
7 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
8 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
9 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022 .
10 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
11 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
13 Fassung vom 30. Juni 2022.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
15 SRSZ 380.100.
16 Neu ei ngefügt am 30. Juni 2022.
17 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
12
18 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
19 Aufgehoben am 27. April 2022 .
20 Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adopt i on vom 1 9. Oktober 1977 (SR 211.222.338).
21 Bundesgesetz über die Kra n kenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10).
22 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
24 SRSZ 380.311.1.
25 Überschrift in der Fassung vom 20. Mai 20 10.
26 Neu eingefügt am 20. Mai 2010.
27 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1.
28 SR 831.30.
29 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 30. Juni 2022.
30 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
31 Neu eingefügt a m 30. Juni 2022.
32 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
33 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
34 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
35 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
36 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
37 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
38 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
39 SRSZ 234.110.
40 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
41 Neu eingefügt am 30. Juni 2022 .
42 SRSZ 362.400; GS 17 - 240.
43 SRSZ 380.100.
44 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
45 1. Januar 2008 (Abl 2007 2051); Änderung en vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl
2010 2418) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl
2022 2898) und vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2 023 2178) in Kraft getr e ten.
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