REGLEMENT über die Einwasserung von Schiffen
                            REGLEMENT  über die Einwasserung von Schiffen  (Einwasserungsreglement; EWR)  (vom 25.  Juni  2024  1  ; Stand am 1.  August  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  3 Absatz  2 und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oktober  1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)  2   und Artikel  3 Absatz  2  Ziffer  3 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 11.  November  1981  zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsverord  -  nung; KBSV)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Reglement bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren  Gewässer vor der Einbringung invasiver aquatischer Neobiota durch gewäs  -  serwechselnde Schiffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons  Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge,  soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen  der interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Meldepflichten
                            1  Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr  (ASSV) vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum ersten Mal eingewassert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AB vom 12.  Juli  2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  RB  50.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer einge  -  wassert war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der  Schiffsführenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausgangs- und Zielgewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einwasserungsbewilligung
                            1  Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilli  -  gung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares  Dokument eines anderen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasse  -  rungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen  Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss  eingewassert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilli  -  gung, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einwasserung gemeldet worden ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs  nach Artikel  3 Absatz  1 Buchstabe  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Einwasserungsstellen
                            Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selb  -  ständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die  Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung  oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Reinigungs- und Kontrollstellen
                            1  Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die  von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss  gereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird  von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des  Amts für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Amt für Umwelt
                            1  Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel  6 und führt ein  Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die  betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungs  -  stellen die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässe  -  rungssystem dem Stand der Technik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
                            1  Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilli  -  gung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders  geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Übergangsbestimmung
                            1  Alle Schiffshaltenden eines im Kanton Uri immatrikulierten Schiffs sind  verpflichtet, bis am 30.  September 2024 eine erstmalige Einwasserungsbe  -  willigung zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese erstmalige Einwasserungsbewilligung wird ohne Reinigungsnach  -  weis erteilt, wenn vorgängig kein Gewässerwechsel erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Artikel  4 Absatz  2 am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August  2024 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absatz 2 tritt am 1.
                            Oktober  2024 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Christian Arnold  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3