Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (811.21)
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Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonale Covid-19-Härtefallverordnung 2022) vom 29. März 2022 (Stand 18. April 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die ge - setzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewälti - gung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) und Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 zur Finan - zierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonales Covid- 19-Härtefallgesetz) 2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) 3 ) und regelt die er - forderlichen Bestimmungen zum kantonalen Covid-19-Härtefallgesetz 4 ) . § 2 Beitragsberechtigung, Form der Unterstützung 1 Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche die Anforderungen gemäss Bundesrecht erfüllen. 2 Der Kanton gewährt Härtefallmassnahmen in Form von nicht rückzahl - baren Beiträgen. 1) SR 818.102 2) NG 811.2 3) SR 951.264 4) NG 811.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Bemessung, Höchstgrenzen 1. Grundsatz 1 Die Bemessung und die Höchstgrenzen richtet sich nach Bundesrecht. § 4 2. anteilsmässige Kürzungen 1 Bei Unternehmen, die während den Abrechnungsperioden gemäss § 5 ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben, werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt, soweit die Betriebseinstellung kei - nen Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufweist. § 5 Verfahren 1. Abrechnungsperiode 1 Der Kanton richtet Härtefallmassnahmen für zwei Abrechnungsperi - oden aus: 1. Januar bis März 2022 (erste Abrechnungsperiode); 2. April bis Juni 2022 (zweite Abrechnungsperiode). § 6 2. Gesuche 1 Unternehmen haben für jede Abrechnungsperiode ein Gesuch elektro - nisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. 2 Die Gesuche sind binnen folgenden Fristen einzureichen: 1. vom 19. April 2022 bis spätestens am 31. Mai 2022 für die erste Abrechnungsperiode; 2. vom 1. Juli 2022 bis spätestens am 31. August 2022 für die zwei - te Abrechnungsperiode. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise und bei Bedarf Richtlinien fest. Die Anforderungen und Richtlinien wer - den auf der elektronischen Plattform zur Gesucheinreichung veröffent - licht. § 7 3. Prüfung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion nimmt eine formale Prüfung auf Vollstän - digkeit der Unterlagen vor. 2 Auf unvollständige Gesuche tritt die kantonale Entscheidungskommis - sion nicht ein. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die Unterlagen und die Vorausset - zungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Bei Bedarf kann sie 2
4 Sie übermittelt der kantonalen Entscheidungskommission: 1. das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ableh - nung des Gesuchs; 2. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen. Diese Empfehlung kann von den ungedeckten Kosten gemäss den An - gaben des antragsstellenden Unternehmens abweichen. § 8 4. Entscheid a) Grundsatz 1 Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet über die Härte - fallmassnahmen. 2 Sie besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor sowie einer durch den Vorstand des Nidwaldner Gewerbeverbandes delegier - ten Person. 3 Sie entscheidet gestützt auf das Prüfergebnis und die Empfehlung der Volkswirtschaftsdirektion. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt, sämtliche Entscheide der Entscheidungskommission zu unterzeichnen. § 9 b) Priorisierung 1 Die Entscheidungskommission priorisiert die Gesuche einer Abrech - nungsperiode nach dem Eingangsdatum. 2 Für die zweite Abrechnungsperiode dürfen Härtefallmassnahmen erst zugesprochen werden, wenn über sämtliche Gesuche der ersten Ab - rechnungsperiode erstinstanzlich verfügt wurde. 3 Reichen die bewilligten Mittel für die Gesuche einer Abrechnungsperi - ode nicht aus, muss die Entscheidungskommission die beantragten Härtefallmassnahmen kürzen oder ablehnen. § 10 5. Auszahlung 1 Der Kanton zahlt die nicht rückzahlbaren Beiträge direkt an die Ge - suchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller aus. § 11 6. Formulare, Richtlinien, Information 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der elektronischen Formulare und Richtlinien verantwortlich. 2 Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden. 3
§ 12 7. Missbrauchsbekämpfung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion und die Entscheidungskommission kön - nen die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestäti - gungen jederzeit überprüfen. 2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstat - ten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1'000 Franken erho - ben werden. Die Entscheidungskommission erlässt eine Verfügung. 3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige An - gaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung oder die zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe. 4 Die strafrechtliche Verfolgung, insbesondere infolge unwahrer oder un - vollständiger Angaben, bleibt vorbehalten. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.03.2022 18.04.2022 Erlass Erstfassung 2022-012 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.03.2022 18.04.2022 Erstfassung 2022-012 6
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