ZVFV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV)

ZVFV
Ausfertigungsdatum: 16.12.2022
Vollzitat:
"Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368)"
Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 16.12.2022 I 2368 vom Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 22.12.2022 in Kraft.

§ 1 Einführung von Formularen

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.
(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:
1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,
2. für Anträge nach Absatz 3
a) wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und
b) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

§ 2 Nutzung der Formulare

(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:
1. das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,
2. die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3. die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.
(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.
(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen:
1. das Formular der Anlage 5,
2. das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie
3. das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird.
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.
Fußnote
(+++ § 2: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

§ 3 Abweichungen von den Formularen

(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2. unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
(2) Zulässig ist es,
1. die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
2. die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
3. unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
4. den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
5. den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
6. den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
7. weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1. Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
2. Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.
Fußnote
(+++ § 3: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

§ 4 Elektronisch auslesbares Formular

In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

§ 6 Übergangsregelung

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1. Dezember 2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. Sofern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Juni 2024 gestellt werden.
(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem
1. Dezember 2023
gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21. Dezember 2022 für solche Anträge durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I
S. 754)
geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden.
Fußnote
§ 6 Abs. 2 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "1. Dezemer 2023" durch die Angabe "1. Dezember 2023" ersetzt

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2370 - 2377)
 

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2378 - 2380)
 

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2381 - 2386)
 

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2387 - 2389)
 

Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2390 - 2399)
 

Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1) Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2400 - 2402)
 

Anlage 7 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2403 - 2405)
 

Anlage 8 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2406 - 2409)
 
Markierungen
Leseansicht