REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Besc... (3.3115)
CH - UR

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent - liche Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 14. Mai 2024 1 ; Stand am 1. Juni 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen

1 Der Regierungsrat wählt eine beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsbeauftragte oder Submissionsbeauf - tragter) sowie eine Stellvertretung.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung 3 .

Artikel 2 Aufgaben

1 Die Aufgaben der oder des Submissionsbeauftragten umfassen den einheitlichen Vollzug, die Aus- und Weiterbildung und die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen.
2 Die oder der Submissionsbeauftragte überwacht, berät und unterstützt die Vergabestellen bei der Einhaltung der IVöB.
3 Die oder der Submissionsbeauftragte wacht darüber, dass die Vergabe - stellen die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen.
4 Die oder der Submissionsbeauftragte kann bei Vergabestellen und Subventionsbehörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Vergabebestimmungen bestehen.
5 Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
1 AB vom 31. Mai 2024
2 RB 3.3111
3 RB 2.2251 1

Artikel 3 Statistik

Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudi - rektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.

Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. April 2023 über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsregle - ment) wird aufgehoben.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2024 in Kraft . Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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