REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            REGLEMENT  über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent  -  liche Beschaffungswesen  (Submissionsreglement)  (vom 14.  Mai  2024  1  ; Stand am 1.  Juni  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Beauftragte Person für das öffentliche Beschaffungswesen
                            1  Der Regierungsrat wählt eine beauftragte Person für das öffentliche  Beschaffungswesen (Submissionsbeauftragte oder Submissionsbeauf  -  tragter) sowie eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der oder des Submissionsbeauftragten umfassen den  einheitlichen Vollzug, die Aus- und Weiterbildung und die Auskunftserteilung  im öffentlichen Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Submissionsbeauftragte überwacht, berät und unterstützt die  Vergabestellen bei der Einhaltung der IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Submissionsbeauftragte wacht darüber, dass die Vergabe  -  stellen die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu  diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die oder der Submissionsbeauftragte kann bei Vergabestellen und  Subventionsbehörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten,  wenn Anzeichen für eine Verletzung von Vergabebestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AB vom 31.  Mai  2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  RB  3.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  RB  2.2251  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Statistik
                            Gestützt auf Artikel  50 Absatz  1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudi  -  rektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 4.  April  2023 über den Vollzug der Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsregle  -  ment) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am   1.  Juni  2024  in Kraft .  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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