Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung, Fö... (410.132)
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Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung, Förderangebote und Nachteilsausgleich

Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung, Förderangebote und Nachteilsausgleich vom 23. Januar 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Be hiG) vom 13. Dezember 2002 1 ) , der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 2 ) , von Artikel 9 bis 11 der Volksschulverordnung (VSchV) vom 16. März 2006 3 ) sowie des Sonderpädagogischen Konzepts für die Sonder schulung vom 23. Januar 2024 4 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 ) , Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über Leistungs angebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förde rung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 6 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten der Sonderpäda gogik vor und während der Volksschule: a. im Bereich der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung; b. im Bereich der Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit be sonderen pädagogischen Bedürfnissen, jedoch ohne Behinderung im Sinne von Buchstabe a; 1) SR 151.3 2) GDB 410.9 3) GDB 412.11 4) www.ow.ch Suchstichwort: Sonderpädagogisches Konzept 5) GDB 101.0 GDB 410.13 OGS 2024, 1
c. im Bereich des Nachteilsausgleichs.

Art. 2

Grundsatz 1 Für Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Bedürfnis sen (Art. 73 f. Bildungsgesetz [BiG] 7 ) ) oder mit einer Behinderung (Art. 76 ff. BiG) sind integrative Lösungen separativen Lösungen ausserhalb der Regelklasse vorzuziehen. 2 Die Möglichkeiten und Grenzen der Integration werden im Einzelfall mit den Beteiligten erwogen. Dabei werden das Wohl des Kindes, seine per sönliche Entwicklung sowie die Schul- und Familiensituation berücksich tigt. Ein Rechtsanspruch auf integrative oder auf separative Lösungen be steht nicht. 3 Die Regelschule soll mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet wer den, damit eine Integration gelingen kann. 4 Kanton und Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständig keiten eine integrative Haltung und integratives Fachwissen des Schulper sonals.

Art. 3

Umsetzungskonzept 1 Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, ein Umsetzungskonzept für die integrative Förderung und die integrative Sonderschulung sowie den Nachteilsausgleich zu verfassen. 2 Das Amt für Volks- und Mittelschulen bewilligt das Konzept und über prüft dessen Umsetzung im Rahmen der Schulaufsicht.

Art. 4

Arbeitsgruppe integrative Schulungsformen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen führt eine Arbeitsgruppe integrati ve Schulungsformen zur Koordination, Qualitätssicherung und Weiterent wicklung der integrativen Schulungsformen. 2 Jede Einwohnergemeinde entsendet eine verantwortliche Fachperson für integrative Schulungsformen in die Arbeitsgruppe. 7) GDB 410.1 2
2. Sonderpädagogik im Bereich der Sonderschulung 2.1. Definitionen und Angebote

Art. 5

Allgemeines 1 Massnahmen der Sonderschulung im Sinne von Art. 1 Bst. a dieser Aus führungsbestimmungen werden auch als "verstärkte Massnahmen" be zeichnet. 2 Verstärkte Massnahmen können im Rahmen von integrativer oder sepa rativer Sonderschulung durchgeführt werden. 3 Im Vorschulbereich gelten die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie als verstärkte Massnahmen.

Art. 6

Angebote der separativen Sonderschulung 1 Die separative Sonderschulung erfolgt in einer Sonderschule oder einer dafür geeigneten Privatschule im Regelschulbereich. 2 Separative Sonderschulung in einer Sonderschule wird bedarfsgerecht durchgeführt als: a. interne Sonderschulung (einschliesslich sozialpädagogische Betreu ung mit Übernachtung); b. externe Sonderschulung (einschliesslich sozialpädagogische Tages betreuung, jedoch mit Übernachtung bei den Erziehungsberechtig ten).

Art. 7

Angebote der integrativen Sonderschulung 1 Als integrative Sonderschulung gelten verstärkte Massnahmen, die in den Regelklassen der Gemeindeschulen durchgeführt werden. Die inte grative Sonderschulung soll für die Schülerin oder den Schüler mit einer Beeinträchtigung eine angemessene Förderung gewährleisten. 2 Der Schulpsychologische Dienst klärt mit der Schule Art und Umfang der verstärkten Massnahmen sowie welches Personal sich im konkreten Fall eignet und zum Einsatz kommen soll. 3
3 Folgende verstärkte Massnahmen sind im Sinne von Höchstansätzen als integrative Sonderschulung vorzusehen: a. Liegt eine starke Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung vor, können bis zehn Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler ver fügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstüt zung. b. Liegt eine starke Beeinträchtigung der sozial-emotionalen Entwick lung oder eine starke psychische Störung vor, können bis zwölf Wo chenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden, wovon ei ne Wochenlektion für die Systemberatung einzusetzen ist; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung. c. Liegt eine starke Beeinträchtigung der Sprachentwicklung vor, kön nen bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden, wovon ein Viertel einer Wochenlektion bis zwei Wochenlek tionen für Logopädie inklusive Beratung und Unterstützung einzuset zen sind. d. Liegt eine starke Beeinträchtigung der auditiven oder visuellen Ent wicklung vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung. e. Liegt eine starke Beeinträchtigung der körperlichen Entwicklung oder eine stark einschränkende chronische Krankheit vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt wer den; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung. 4 Bei den definierten Höchstsätzen zählt eine Lektion persönliche Assistenz als halbe Lektion. 5 In begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Bildungs- und Kulturde partement über eine höhere Dotation der verstärkten Massnahmen ge mäss Absatz 3.

Art. 8

Personalressourcen a. Allgemeines 1 Die Aufgaben im Bereich der Sonderschulung werden von Lehrperso nen, behinderungsspezifisch ausgebildetem Fachpersonal (Fachpersonal) und nicht behinderungsspezifisch ausgebildetem Personal (zusätzliches Personal) gemeinsam wahrgenommen. 2 Als Fachpersonal gelten: a. schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen; b. heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher; c. Logopädinnen und Logopäden; 4
d. Audiopädagoginnen und Audiopädagogen; e. Visiopädagoginnen und Visiopädagogen; f. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen; g. weitere ausgewiesene Fachpersonen, die sich für die Durchführung verstärkter Massnahmen eignen und behinderungsspezifisch ausge bildet sind. 3 Als zusätzliches Personal gelten: a. Klassenassistenzen mit pädagogischer Ausbildung; b. Klassenassistenzen ohne pädagogische Ausbildung; c. persönliche Assistenz ohne pädagogische Ausbildung.

Art. 9

b. bei separativer Sonderschulung 1 Bei separativer Sonderschulung fällt der Einsatz von Fachpersonal und zusätzlichem Personal in die Zuständigkeit der verantwortlichen Schule. Vorbehalten bleibt Spezialwissen, welches die vorgesehene Schule nicht abdeckt und wofür die Bewilligungsinstanz zusätzliche Fachpersonen ver fügen kann.

Art. 10

c. bei integrativer Sonderschulung 1 Bei integrativer Sonderschulung wird für die Durchführung der verstärk ten Massnahmen je nach Bedarf Fachpersonal und bzw. oder eine per sönliche Assistenz eingesetzt. 2 Ergänzend müssen bei integrativer Sonderschulung Klassenassistenzen eingesetzt werden, wenn die Klassensituation oder die Integration der Schülerin oder des Schülers mit einer Beeinträchtigung dies erfordert.

Art. 11

Sonderschulbedingter Transport 1 Bei Kindern im Vorschulalter und bei integrativer Sonderschulung orga nisieren in der Regel die Eltern den Schulweg sowie den Weg zu einer Therapie. 2 Bei separativer Sonderschulung organisiert die Schule oder das Amt für Volks- und Mittelschulen den Schulweg sowie den Weg zu einer Therapie. 3 In der Regel werden die behinderungsbedingten Kosten der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg oder die Kosten für den Transport mit dem Privatauto vergütet. Ausnahmsweise werden die Kosten eines Taxidienstes vergütet. 5
2.2. Verfahren

Art. 12

Abklärungs- und Bewilligungsverfahren 1 Der Bedarf an verstärkten Massnahmen wird von der Abklärungsstelle grundsätzlich mit Hilfe des standardisierten Abklärungsverfahrens der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) festgestellt. 2 Die Abklärungsstelle stellt der Bewilligungsinstanz Antrag für verstärkte Massnahmen. 3 Durchführungsstelle ist die von der Bewilligungsinstanz mit der Durch führung der verstärkten Massnahme betraute Institution, Schule oder Fachperson. 4 Eine verstärkte Massnahme wird dem Kind oder Jugendlichen mit einer Beeinträchtigung als individuell zugesprochene Massnahme bewilligt. 5 Die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie im Vorschulbe reich sind verstärkte Massnahmen, welche in der Regel nicht individuell verfügt werden.

Art. 13

Mehraugenprinzip 1 Das Abklärungs- und Bewilligungsverfahren erfolgt nach dem Mehrau genprinzip, das heisst: a. Bewilligungsinstanz und Abklärungsstelle dürfen nicht identisch sein; b. Abklärungsstelle und Durchführungsstelle dürfen nicht identisch sein. 2 Das Mehraugenprinzip gilt nicht, wenn: a. die Durchführungsstelle pauschal über einen Leistungsauftrag mit fester Pensengrösse finanziert wird; b. die fachspezifische Abklärung nur durch die Durchführungsstelle gewährleistet werden kann; in diesem Fall muss nach Möglichkeit die Dienststellenleitung als Abklärungsstelle und eine andere Fach person als Durchführungsstelle walten. 6
2.3. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 14

Allgemeines 1 Der Schulpsychologische Dienst ist kantonale Abklärungsstelle. Je nach Beeinträchtigung wirken weitere Fachstellen mit. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Volks- und Mittelschu len die Abklärung an Dritte delegieren. 3 Eine Abklärung von Dritten ohne Bewilligung des Amts für Volks- und Mittelschulen wird nur anerkannt, wenn sie durch die zuständige kantona le Abklärungsstelle überprüft und bei Bedarf ergänzt worden ist. 4 Das Amt für Volks- und Mittelschulen ist kantonale Bewilligungsinstanz für verstärkte Massnahmen. Es beauftragt eine Durchführungsstelle mit der Umsetzung der verstärkten Massnahmen. 5 Bei Vorhandensein eines Angebots seitens des Kantons kann die Durchführung verstärkter Massnahmen durch Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen und nur vor Behandlungsbeginn bewilligt werden.

Art. 15

Schulpsychologischer Dienst 1 Der Schulpsychologische Dienst übernimmt während der Abklärungs phase die Fallführung, es sei denn, die Fallführung sei ausnahmsweise mit der Delegation der Abklärung ebenfalls an Dritte delegiert worden. 2 Er sorgt als fallführende Instanz für die Evaluation einer angemessenen Sonderschulmassnahme unter Anhörung aller Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberechtigten bzw. Eltern, der Lehr- und Fachpersonen so wie der Schulleitung. 3 Der Schulpsychologische Dienst stellt dem Amt für Volks- und Mittel schulen Antrag für individuelle verstärkte Massnahmen.

Art. 16

Durchführungsstelle 1 Die Durchführungsstelle übernimmt nach Rechtskraft der verfügten Massnahmen die Fallführung und führt die bewilligten verstärkten Mass nahmen durch. 2 Sie sorgt in angemessenen Abständen für eine Überprüfung der bewil ligten verstärkten Massnahme: a. bei integrativer Sonderschulung in der Regel alle ein bis zwei Jahre; b. bei separativer Sonderschulung in der Regel alle zwei bis vier Jahre; 7
c. bei Beratung und Unterstützung in der Regel jährlich.

Art. 17

Heilpädagogische Früherziehung 1 Bei Kindern im Vorschulalter mit einer Behinderung, Entwicklungsverzö gerung, Entwicklungseinschränkung oder Entwicklungsgefährdung ist die heilpädagogische Früherziehung Abklärungs- und Durchführungsstelle. 2 Die heilpädagogische Früherziehung hat die Fallführung inne. 3 Die heilpädagogische Früherziehung wird in der Regel am Wohnort des Kindes durchgeführt. 4 Schlägt die heilpädagogische Früherziehung für die Einschulung ver stärkte Massnahmen vor, übergibt sie die Fallführung im Sinne des Mehr augenprinzips an den Schulpsychologischen Dienst. Wird im Kindergarten eine integrative Sonderschulung verfügt, endet die heilpädagogische Frü herziehung nach einer kurzen Übergabezeit. 5 Die Zuständigkeit endet spätestens auf Ende Dezember des obligatori schen Kindergartens.

Art. 18

Beratung und Unterstützung 1 Im Vorschulbereich wird Beratung und Unterstützung bei einer auditiven oder visuellen Beeinträchtigung verfügt. 2 Beratung und Unterstützung kann bei integrativer und separativer Sonderschulung verfügt werden. 3 Für die Beratung und Unterstützung beauftragt der Kanton bei Bedarf Kompetenzzentren. Die Kompetenzzentren erhalten mit der Verfügung des Amts für Volks- und Mittelschulen den individuellen Auftrag. Der ver fügte Umfang ist als Maximum zu verstehen. 4 Die Kompetenzzentren beraten und unterstützen insbesondere die Lehr- und Fachpersonen, die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern und bei Be darf das Kind oder den Jugendlichen.

Art. 19

Anstellung des Personals bei integrativer Sonderschulung 1 Das Fachpersonal sowie das zusätzliche Personal für integrative Sonderschulung werden durch den Schulträger angestellt und durch die Schulleitung geführt. 8
2 Muss die integrative Sonderschulung vorzeitig beendet werden, werden folgende Möglichkeiten, das Anstellungsverhältnis mit dem dafür einge setzten Personal im gegenseitigen Einverständnis zu regeln, geprüft: a. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit entsprechender Re duktion des Arbeitspensums; b. Weiterführung oder neues Anstellungsverhältnis mit neuem Auftrag für integrative Sonderschulung zulasten des Kantons; c. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit neuen Aufgaben im Auftrag und zulasten der Einwohnergemeinde. 3 Ist keine dieser Möglichkeiten zumutbar, kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vorgenom men werden. In diesem Fall tragen Kanton und Einwohnergemeinde die Kosten bis zum Kündigungstermin je hälftig.

Art. 20

Finanzierung des Personals bei integrativer Sonderschulung 1 Das bewilligte Fachpersonal, die bewilligte persönliche Assistenz sowie zusätzlich beauftragte Kompetenzzentren werden vom Kanton finanziert. 2 Klassenassistenzen werden von der Einwohnergemeinde finanziert, auch wenn dafür Fachpersonal eingesetzt wird. Gleiches gilt für weiteres Personal, welches die Einwohnergemeinde einsetzt. 3. Sonderpädagogik im Bereich der Förderangebote 1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Organisation, Evaluation und Weiterentwicklung der Förderangebote. Sie sorgt insbesondere für ei ne gute Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen auf die Klassen und eine bedarfsgerechte Verteilung der Ressourcen. 2 Die Klassenlehrperson trägt die Gesamtverantwortung für die Schulung, Förderung und Beratung der ihr zugeteilten Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. 3 Die Fachperson für integrative Förderung ist verantwortlich für die Durchführung der Förderangebote einschliesslich Beratung der Klassen lehrperson und der Erziehungsberechtigten bzw. Eltern. 9
4 Die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern und die Schülerin oder der Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen werden in den Ent scheidungsprozess bezüglich Fördermassnahmen einbezogen und neh men an den Standortgesprächen teil.

Art. 22

Personalressourcen 1 Die Einwohnergemeinde stellt den Schulen pro Schülerin oder Schüler mindestens 1,25 Prozent eines Vollpensums einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen für die Förderange bote zur Verfügung. 2 Von einem Vollpensum werden für die Begabungs- und Begabtenförde rung rund sieben bis zehn Prozent eingesetzt. 3 Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Rechenstörung wird vom Schulpsychologischen Dienst abgeklärt und festgestellt. Der Schulpsy chologische Dienst kann eine Empfehlung für entsprechende Förderange bote abgeben. 4 Zusätzlich zum Pensum für schulische Heilpädagogik trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für den Unterricht in Deutsch als Zweit sprache. 5 Die Reduktion der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrpersonen für integra tive Förderung (Anhang 1 Ziff. 2.5 und 2.7 LPV 8 ) ) ist für fachspezifische Besprechungen einzusetzen. 4. Sonderpädagogik im Bereich des Nachteilsausgleichs

Art. 23

Allgemeines 1 Der Nachteilsausgleich ist eine individuelle Massnahme, welche zum Ziel hat, Nachteile einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinde rung bei Leistungsnachweisen auszugleichen oder zu verringern. 2 Wenn angepasste Lernziele vereinbart sind, kann im gleichen Fach kein Nachteilsausgleich gewährt werden. 3 Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. 8) GDB 410.12 10

Art. 24

Zuständigkeiten 1 Der Schulpsychologische Dienst stellt den Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs fest. In einem Gutachten hält er die Diagnose und deren Auswirkungen fest und macht Massnahmenvorschläge. 2 Nach Anhörung der betroffenen Personen entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung des Gutachtens über den Antrag auf Nachteils ausgleich und die zu treffenden Massnahmen. 3 Organisation und Durchführung des Nachteilsausgleichs gehören zum beruflichen Auftrag der Lehrpersonen. 4 Die Finanzierung der Massnahmen, insbesondere der Beizug von weite ren Personen für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs, ist Sache des Schulträgers. 5. Schlussbestimmungen

Art. 25

Vollzug 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen. Es kann Vollzugsrichtlinien er lassen. __ Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 1 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2024 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.01.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 1 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.01.2024 01.08.2024 Erstfassung OGS 2024, 1 13
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