Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft (921.119)
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Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirt 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gegenstand 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemis sionen in der Landwirtschaft.

Art. 2

Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen 1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzie rende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt; b. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 3

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein GDB 921.1 OGS 2024, 17

Art. 4

Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen 1 Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbe trieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Wei sungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet; b. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausfüh rungsbestimmungen einsetzt; c. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 5

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 6

Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte mensch liche Ernährung a. Voraussetzungen 1 Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn: a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirt schaft und Umwelt entspricht; b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 7

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 8

Verfahren a. Gesuche 1 Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung 2 ) . 2) SR 910.13 2
2 Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu rich ten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsaus zahlungen ab.

Art. 9

b. Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 10

c. Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlan gen. 2 Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen wer den.

Art. 11

Vollzug 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbe stimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17 5
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