Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit
Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit vom 6. Mai 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung zum Ausländerrecht vom 30. November 2007 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, sind für die Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe willigung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien der Schweizerischen Kon ferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.
Art. 2
Grundbedarf für den Lebensmittelbedarf 1 Die Asylsozialhilfe wird nach der Haushaltsgrösse als Prozentanteil der monatlichen Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ge mäss SKOS-Richtlinien wie folgt festgelegt: a. eine Person 41 Prozent b. zwei Personen 50 Prozent c. drei Personen 58 Prozent d. vier Personen 63 Prozent e. fünf Personen 65 Prozent f. pro weitere Person zusätzlich 65 Prozent 2 Die Asylsozialhilfe wird auf den nächsten Franken aufgerundet. GDB 113.21 OGS 2024, 5
3 Die in Absatz 1 festgelegte Asylsozialhilfe wird vom Sozialamt ange passt, sobald die Pauschalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien erhöht oder gekürzt werden und die Einwohnergemeinden diese Veränderung für die ordentliche wirtschaftli che Sozialhilfe übernehmen. 4 Bei Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft oder bei Gastfamilien werden Natural- und Geldleistungen, die von den Sozialen Diensten Asyl erbracht werden bei der Asylsozialhilfe gemäss Absatz 1 in Abzug gebracht.
Art. 3
Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen 1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, richten sich die Einkommensfreibeträge und die Integrationszulagen nach den SKOS-Richtlinien. 2 Eine Person, die sich besonders um ihre Integration bemüht, kann eine Kombination aus Einkommensfreibetrag und Integrationszulage erhalten, maximal 850 Franken pro Monat. 3 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die nicht bei ih ren Eltern wohnen, wird in Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien, der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage nicht gekürzt. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 5 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2024 Aufgehobener Erlass: AB über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit vom 21. Dezember 2010 (OGS OGS 2010, 95, OGS 2013, 31) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.05.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 5 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.05.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 5 4
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