Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (210.100)
CH - SZ

Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch

SRSZ 1.2.20 25 1 (Vom 14. September 1978) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 5 und Schlusstitel Art. 52 des schweizerischen Zivil - gesetzbuches, beschliesst: I. Titel: Zuständige Behörden und Ve rfahren

1. Abschnitt: Gerichtsbehörden

§ 1 3 I. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach de m Justiz gesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 4 S ummarisches Verfahren

1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten: a) Personenrecht:

1. Begehren zur Aufhebung, Abänderun g oder Verlängerung von Massnahmen

gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des Polizeigesetzes (PolG 5 );

2. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen

gegen Bedrohungen und Beeinträchtigungen (§ 19 Abs. 2 Po lG). b) Familienrecht:

1. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB) .

c) Erbrecht:

1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) ;

2. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB) ;

3. Ausstellung der Erbbescheinigung (Art . 559 ZGB) ;

4. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnu n-

gen (Art. 570 und 574 - 576 ZGB) ;

5. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) ;

6. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes

des Erblassers (A rt. 585 Abs. 2 ZGB) ;
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7. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einrä u mung

einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB) ;

8. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Festste l-

lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB) ;

9. Bestellung ein es Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3

ZGB) ;

10. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrec h-

nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsproze s ses (Art.
618 ZGB) . d) Sachenrecht:

1. Festlegung einer ungew issen Grenze (Art. 669 ZGB) ;

2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen

durch ein fremdes Grundstück (Art. 691 - 693 ZGB) ;

3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB) ;

4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutznie ssung, Entzug des Besitzes und

Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB) ;

5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB) ;

6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 ZGB) ;

7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim S chuldbrief (Art.

851 ZGB) ;

8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928

ZGB) ;

9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten

oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Art. 6 66a, 666b, 781a und 823 ZGB) ;

10. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art.

976b ZGB) .
2 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren au f- grund des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partne r- schaft gleichgeschlechtlicher Paare 6 die folgenden Ang e legenheiten: a) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG) ; b) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG) .

§ 2a 7 III. Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beur teilung von Rückführungsges u- chen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentfü h- rung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachs e nen (BG - KKE) vom 21. Dezember 2007 . 8
2 Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Ar t. 12 Abs. 1 BG - KKE.

§ 2b 9 IV. Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt: a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes - und Erwachs e- nenschutzbehörde (Art. 450 ZGB) ;
SRSZ 1.2.20 25 3 b) Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbri n gung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von En t- lassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegung s- freiheit (Art. 439 ZGB) .
2 Das Verwaltungsg ericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetzl i- chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter. Ergänzend zu den §§ 28 und 60 des Verwaltungsrechtspflege gesetzes 10 kann eine Beu r teilung durch den Einzelrichter auch da nn erfolgen, wenn das Gericht in kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen wird, ohne dass ein geänderter Sachve r halt glaubhaft gemacht wird.

2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden

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§ 3 12 I. Gemeindepräsident

Der Gemeindeprä sident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 ZGB).

§ 4 13 II. Gemeinderat

Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen: a) Aufsicht über Stiftungen, d ie ihrer Bestimmung nach ausschlies s lich der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB) ; b) Erhebung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 und
259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) ; c) als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2 ZGB) ; d) Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB) ; e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB) .

§ 5 14 III. Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden

1 Die kantonalen Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachb e hörden und bestehen aus je dre i bis fünf Mi t gliedern (Art. 440 ZGB).
2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zuge- wiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsor- gerischen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine ander e Regelung vorgesehen ist.
3 Der Regierungsrat unterteilt für die Kindes - und E r wachsenenschutzbehörden das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.

§ 6 15 IV. Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über die Kind es - und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB).
2 Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen: a) Namensänderung (Art. 30 ZGB) ;
4 b) Erhebung der Eheungültigkeitsklage (Art. 106 Abs. 1 ZGB) ; c) Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaf t (Art. 9 Abs. 2 PartG) .
3 Es ist Zentrale Behörde nach Art. 2 BG - KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz zum Haager Ado p tionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internati o nalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG - HAÜ) 16 und überdies zustän dig in folgenden Fällen: a) Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB) ; b) Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zwecks späterer Adoption s o wie Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1 bis ZGB) ; c) beratende Unterstützung der Adoptierten bei Nachforschungen über die Personalien ihrer leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB) .

§ 7 17 V. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Au f- gaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistu n- gen kann er vertraglich anderen Ka n tonen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen.
2 Der Regierungsrat bestellt eine Kindes - und Erwachsenenschutzkommission. Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertr e tern der Kindes - und Erwachsene nschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Depa r- tements zusammen und hat beratende Funktion.
3 Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig: a) Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken (Art. 78 ZGB) ; b) ... c) ... d) Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von Viehverpfändung (Art. 885 ZGB) .

§ 8 18

§ 8a 19 VII. Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht

Die Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht ist zuständig: a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder me h reren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB) ; b) Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85, 86 Abs. 1, 86a und 86b ZGB) . Il. Titel: Organisatorische Bestimmungen und ka ntonales Zivilrecht
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

a) Öffentliche Beurkundung

§ 9 20 I. Begriff und Gegenstand

Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss § 10 daz u befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veran - staltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tats a- chen.

§ 10 21 II . Zuständigkeit

Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig: a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das G rundstück ganz oder der grös s te Teil desselben liegt; b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähi g- keitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäft sadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Not a- ren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausse r- kantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann; c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter f ür öffentliche letztwillige Verf ü gungen und Vorsorgeaufträge. b) Amtliche Beglaubigung

§ 11 22 I. Begriff

Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungs - person über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Übe r- e instimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem vorgelegten Schrift stück sowie die korrekte Vornahme einer Überse t- zung.

§ 12 23 II. Zuständigkeit

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig: a) die Urkundspersonen gem äss § 10; b) der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei; c) der Staatsarchivar;
6 d) die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte; e) die Staatsanwälte; f) die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welch e die Wah l- voraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen. c) Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung

§ 13 24 I. Aufsicht

Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezü g- lich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht de s Kantonsgerichtes.

§ 14 25 II. Ausstand

1. Beurkundung

a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tats a- chen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an der Beurkundung beteiligt sind: a) die Urkundsperson selber; b) e ine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurku n- dung handelt; c) eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetr a- gener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, verlobt ist oder in faktischer L e- bensgemeinschaft leb t; d) eine Person, welche mit der Urkundsperson in gerader Linie oder bis zum

3. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder ve r-

schwägert ist, die Stiefeltern und - kinder sowie die Pflegeeltern und - kinder der Urkundsperson; e) der Arbeitge ber der Urkundsperson gemäss § 10 Bst. b dieses Gesetzes; f) eine juristische Person, deren leitendem Organ eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört; g) eine Kollektiv - oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört.

§ 15 26 b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen

Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn: a) sie selber an der Beurkundung beteiligt ist; b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurku n- dung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist; c) der Veranstalter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist; d) eine der in § 14 genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters oder der Gesellschaft angehört .
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§ 15 a 27 2. Beg laubigung

Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn sie selber a n der Beglaubigung beteiligt ist. d) Veröffentlichung

§ 16 Publikationsorgan

1 Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt.
2 Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichu n- gen.

2. Abschnitt: Personenrecht

§ 17 28 I. Zivilstandswesen

Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.

§ 17a 29 II. Wohnsitz

Als Sitz der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehe n den Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB), a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vo r mundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihre n Wohnsitz hat, b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes - und Erwachs e nenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes - und E r wach senenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 18 30 II I . Juristische Personen nach kantonalem Recht

1. Bestand

Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öf fentlichen Rechtes.

§ 19 2. Statuten

1 Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über: a) Name und Sitz ; b) Zweck ; c) Mitgliedschaft ;
8 d) Organe und Vertretung ; e) Mittel und Haftung .
2 Die Änderung der Statuten unterliegt der Gen ehmigung durch den Regierung s- rat.

§ 20 31 3. Anfechtung von Beschlüssen

Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträcht i- gen, innert zehn Tagen seit der Besch lussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.

§ 21 4. Subsidiäres Recht

Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeo r- ganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.

§ 22 32 I V . Stiftungsaufsicht

Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.

3. Abschnitt: Familienrecht

a) Eherecht 33

§ 22a 34

§ 22b 35

§ 23 36 III. Ehe - und Familienberatungsstellen

Die Ehe - und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäss § 13 des Ge setzes über die Sozialhilfe übertragen.
SRSZ 1.2.20 25 9 b) Kindes - und Erwachsenenschutz 37

§ 24 38 I. Organisation

1. Ämter

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den B e- hördensekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kant onalen Ve r waltung.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden.

§ 25 39 2. Anstellung

Die Mitglieder der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbe i- ter der Behördensekretaria te und der Amtsbeistandschaften werden nach Mas s- gabe der Personal - und B e soldungsverordnung 40 angestellt.

§ 26 41 3. Zuständigkeit

1 Örtlich zuständig ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrech t- lichen Wohnsitz der betroffenen Person.
2 Sie is t sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes Gesetz eine Aufgabe z u weist. Insbesondere ist dies: a) die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art.
273 – 275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindesvermögens (Art. 307 – 325 ZGB) ; b) die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 – 373 ZGB) ; c) die Abklärung und Anordnung von Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Pe r sonen (Art. 374 – 387 ZGB) ; d) die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 390 – 399 ZGB) ; e) die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) .

§ 27 42 4. Besetzung und Vertretung

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichen der Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mi t gliedern.
2 Der Regierungsrat regelt die Vertretung.

§ 28 43 5. Einzelzuständigkeit

1 Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes - und Erwac h- senenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensl eitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behö r de.
2 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Ki n- desschutzes:
10 a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Sche i dungs - oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB) ; b) Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 4 sowie 287 ZGB); c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs - oder Trennungsproze ss (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO); d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB); e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und M utter zur Adopt i- on (Art. 265a Abs. 2 ZGB) ; f) Genehmigung des persönlichen Verkehrs des Adoptivkindes mit den leibl i- chen Eltern (Art. 268e Abs. 1 ZGB); g) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB); h) Zuweisung der elte r lichen Sorge an den Vater (Art. 298b Abs. 4 ZGB); i) Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Au s übung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB) ; j) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs stellung und Berichter stattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) ; k) Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) ; l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB) ; m) Anordnung einer Vertretu ngsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wa h rung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB) ; n) Mitteilung an das zuständige Einwohneramt über Zute i lung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Ki n dern ; o) Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c SchKG) .
3 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des E r- wachsenenschutzes: a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einwe i- sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Ar t. 363 und 364 ZGB) ; b) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der aussero r- dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB) ; c) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massna h men (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB) ; d) Anordnung eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines ö f fentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB) ; e) Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB) ; f) Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Ei n- richtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB) ; g) M itteilung an Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 449c ZGB) ; h) Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrages (Art. 449c ZGB) ; i) Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB) ;
SRSZ 1.2.20 25 11 j) Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsene n schutzes und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB) ; k) Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB) ; l) Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB) ; m) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behö r de des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB) ; n) Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorso r- gebeauf tragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG) .

§ 29 44 II. Melderecht und Meldepflicht

1 Jede Person ist berechtigt, der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde eine hilf s bedürftige Person zu melden.
2 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeind en sowie Lehrpersonen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten, sind zur Meldung verpflic h tet, sofern mit anderen Massnahmen keine Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 30 45 III. Mandatsführung

1. Beistand

1 Als Be istand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vorges e- henen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vo r weisen kann (Art. 400 ZGB).
2 Die Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Betreuungs - und Verwaltungsmandate, welche die Kindes - und Erwachsene n- schutzbehörde nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson übe r trägt.

§ 31 46 2. Entschädigung und Spesen

1 Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Ma ssg a- be von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB.
2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz.
3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

§ 32 47 3. Aufsicht

Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde nim mt die Aufsicht über die Be i- stände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.

§ 33 48 IV. Amtsbeistandschaft

1 Jeder Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen M assnahmen verantwortlich ist.
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2 Der Regierungsrat ordnet die Amtsbeistandschaften.

§ 34 49 V. Fürsorgerische Unterbringung

1. Zuständigkeit zur Anordnung

1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung anz u ordnen (A rt. 428 ZGB).
2 Liegt Gefahr im Verzug, ist nebst der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB).
3 Der ärztliche Un terbringungsentscheid ist der Kindes - und Erwachsene n- schutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
4 Dauert eine vom Arzt angeordnete Unte r bringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere U n terbringung zu entscheiden .

§ 35 50 2. Nachbetreuung

1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entla s sung bei der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
2 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständi g, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein.
3 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Ko n- trollen die Einhaltung der Anweisungen zu über wachen.

§ 35a 51 3. Ambulante Massnahmen

a) Gegenstand
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung amb u lante Massnahmen anordnen.
2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insb e sondere sind dies: a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu u n terziehen, b) die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten.
3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

§ 35b 52 b) Kontrolle

1 Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes - und Erwachsenenschutzb ehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Woh n- sitz - und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person bekannt g e ben.
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2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere Beauftragte ermächtigen, die Wohnun g der betroffenen Person in deren Anw e- senheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontro l- lieren.

§ 36 53 V I . Verantwortlichkeit

1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördl i- chen Massnahmen des Kindes - un d Erwachsenenschutzes durch widerrechtl i- ches Handeln oder Unterlassen en t standen ist (Art. 454 ZGB).
2 Für den Rückgriff auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlic h keit seiner Funktionäre 54 a n wendbar.

§ 36a 55 VI I . Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den Kindes - und Erwachsene n schutzbehörden und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts, das Verwaltungsre chtspflege gesetz a n wendbar.

§ 36b 56

§ 36c 57

4. Abschnitt: Erbrecht

a) Gesetzliche Erben

§ 37 Erbrecht des Gemeinwesens

Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der in Art. 466 ZGB erwähnten Nutzniessu ngsrechte an die Gemeinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes. b) Erbgang

§ 38 58 I. Erbschaftsamt

1 Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.
2 Er kann die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen Anhörung oder dem Erbschaftsamt eines anderen Bezirks mit Zustimmung von dessen Bezirksrat übertragen.
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§ 38a 59 II. Sicherung des Erbganges

1. Zuständigkeit und Verfahren

1 Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Mas s- nahmen (Art. 490, 546, 548 und 551 - 556 ZGB).
2 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des Erbganges.

§ 38 b 60 2. Mitteilung von Todesfall

1 Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort bekannt.
2 Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf (Art. 553 ZGB ).
3 Das Inventar enthält ein möglichst genaues Verzeichnis des Erbschaftsverm ö- gens.

§ 39 61 3. Siegelung

Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erac h- tet oder wenn ein Erbe sie verlangt.

§ 40 62 4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge

a) Hinterlegung
1 Das Einwohneramt ist die Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes w e- gen (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB).
2 Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie an einem sicheren Orte auf.
3 Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegzi e- henden Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.

§ 41 63 b) Eröffnung

1 Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und die Eheverträge (Art. 557 ZGB).
2 Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.

§ 41a 64 5. Erbbescheinigung

1 Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB).
2 Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaf t samt bekannten Erben verlangen.

§ 42 65 I I I. Öffen tliches Inventar

1. Zuständigkeit

Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den Notar (Art. 580 - 584 ZGB).
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§ 43 66 2. Verfahren

1 Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inve n- taraufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentl i- che Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.
2 Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwi r- ken.

§ 44 67 3. Verwaltung der Erbschaft

1 Der No tar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben.
2 Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden kö n- nen, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
3 Inven tarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
4 Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wüns chbar, so sind die hiefür notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einze l- richter zu treffen.

§ 45 4. Rechnungsruf

1 Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB).
2 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und am Wohnsitz des Erblasse rs zu verö f- fentlichen. Wo es notwendig erscheint, kann der Notar die Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen anordnen, durch welche die mutmasslichen Glä u- biger am ehesten Kenntnis erhalten können.

§ 46 5. Abschluss des Verfahrens

1 Der Notar überg ibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.
2 Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).

§ 47 6. Andere Fälle

Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestim mu n- gen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.

§ 48 68 I V . Amtliche Liquidation

Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB).

§ 49 69 V. Teilung der Erbschaft

1. Erbschaftsamt

1 Das Erbschaftsamt is t zuständ ig in folgenden Fällen :
16 a) Mitwirkung bei der Teilung anstelle eines Erben auf Verlangen seines Glä u- bigers (Art. 609 ZGB), b) Losbildung (Art. 611 ZGB), c) Anordnung der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB), d) Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung b esonderer Gegenstände (Art.
613 Abs. 3 ZGB).
2 Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Einführungsverordnung zum Obligationenrecht.

§ 50 2. Güterschätzungskommission

1 Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitf all den Anrec h- nungswert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfa h- rens gehen zu Lasten der Erbmasse.
2 Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 51 3. Verfahren

Über die Zuweisung, Veräusserung oder Te ilung eines landwirtschaftlichen G e- werbes (Art. 621, 621 quater , 625 und 625 bis ZGB) entscheidet der Richter im ordentlichen Verfahren.

5. Abschnitt: Sachenrecht

a) Nachbarrecht

§ 52 I. Geländeveränderungen

1. Allgemeines

Wer im Bereich der Grenze Geländeve ränderungen ausführt, hat das Nachba r- grundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

§ 53 2. Abgrabungen

1 Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.
2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und and e- ren Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.

§ 54 3. Aufschüttungen

1 Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fu s s - punkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.
2 Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.
SRSZ 1.2.20 25 17

§ 55 4. Stützmauern

1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Gre n ze gestellt werden .
2 Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.

§ 56 II. Einfriedungen

1. Erstellung und Unterhalt

1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalt en.
2 Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der g e- meinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.
3 Grünhecken sind alljährlich zurückzuschn eiden.

§ 57 2. Abstände

1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.
3 Für höhere Einfriedungen gi lt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.

§ 58 3. Gefährliche Einfriedungen

Gefährliche Einfriedungen sind verboten.

§ 59 III. Bepflanzungen

1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt: a) bei hochstämmige n Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss - und Kastanienbäumen 5 Meter; b) bei Hochstamm - Obstbäumen 4 Meter; c) bei Niederstamm - Obstbäumen 2 Meter; d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen ha l ben Meter.
2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.

§ 60 IV. Anspruch des Nachbarn

1 Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht ei n- halten.
18
2 Di eser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der A b- standsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.

§ 61 V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes

1 Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen.
2 Ein allfälliger Schaden ist dem Na chbar voll zu ersetzen. b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

§ 62 I. Fussweg

1 Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben.
2 Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.

§ 63 II. Viehfahrweg

1 Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu führen, zu gehen und zu reiten.
2 Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu treiben.
3 Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.

§ 64 III. F ahrweg

1 Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu tre i- ben und zu reiten.
2 Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.

§ 65 IV. Winterweg

Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis

15. März zu geh en, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.

§ 66 V. Reistweg

Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.
SRSZ 1.2.20 25 19 c) Natur - und Heimatschutz

§ 67 70 Zuständigkeit

Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur - und Heimats chutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern. d) Bodenverbesserungen

§ 68 Grundsätze

1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg - und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterz u- sammenleg ungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die bete i- ligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.
2 Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der bete iligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
3 Im Ü brigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren. e) Wasserrecht

§ 69 I. Private Gewässer

Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffentlich erklärt, sind Quellen und Bäche private Gewässer.

§ 70 II. Nutzung

1 Wer private Gewässer nutzt, hat auf die benachbarten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
2 Der Benützer hat namentlich Rückstau, künstlichen Entzug, Zuleitung oder Verunreinigung zu unterlassen.

§ 71 III. Wassermangel

Wassermangel trifft zuerst die jüngste oder, wenn das Alter nicht feststeht, die unterste Anlage. f) Bergregal und Untergrund 71

§ 72 72 Hoheit

1 Die Verfügun g über Bodenschätze, insbesondere über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstä t- ten steht dem Kanton als Regal zu.
20
2 Der Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Privatrechte bleiben vo r- behalten .
3 Der Kantonsrat kann die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes näher ordnen. g) Grundpfandrecht

§ 73 I. Üblicher Zinstag

Üblicher Zinstag ist der 11. November (St. Martinstag). § § 74 - 76 73

§ 77 74 II. Versicherung

1 Die Gebäude und andere Anlag en des Hochbaus sind bei einer gemäss Vers i- cherungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesel l schaft wertgerecht gegen Feuer - und versicherbare Elementarschäden zu vers i chern.
2 Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat e r den Regierung s rat zu ermächtigen, mit den im Kanton arbeitenden Versicherungsgesellschaften entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

§ 77a 75 III. Kantonale g esetzliche Grundpfandrechte

1 Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Ein tragung im Grundbuch.
2 Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie dienen. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen untereinander im gleichen Rang.
3 Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1000. - - erlös chen, wenn sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen we r den.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend E ntstehung und Er - löschen. h) Fahrnispfandrecht

§ 78 76 I. Viehverpfändung

1 Der Regierungsrat erteilt die Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändu n- gen (Art. 885 ZGB).
2 Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprot o koll.
SRSZ 1.2.20 25 21

§ 78a 77 II. Pfandleihgewerbe

1. Bewilligungspflicht

Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der Art. 907 ff. ZGB betreiben will, bedarf einer Bewilligung des R e gierungsrates.

§ 78b 78 2. Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt , wenn der Gesuchsteller: a) Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet; b) über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt; c) eine ausreichende Versicherungsdeckung für die Pfandgegenstände nac h- weist.
2 Der Regierungsrat regelt die Einze lheiten.

§ 78c 79 3. Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird verlä n gert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege gesetz . 80
3 Es wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Ka n ton Schwyz 81 erhoben.

§ 78d 82 4. Höchstzinssatz

Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch
12 % nicht überschreiten.

§ 78e 83 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

1 Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
2 D ie Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen .

§ 78f 84 6 . Kosten

1 Die angemessenen Kosten der Aufbewahrung und Versicherung der Pfandg e- genstände dü r fen dem Verpfänder (Darlehensnehmer) in Rechnung gestellt werden.
2 Der Verpfänder ist davon beim Vertragssch luss in Kenntnis zu setzen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 78g 85 7 . Amtlicher Verkauf

1 Der amtliche Verkauf (Art. 910 ZGB) erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung (Art. 229 ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandle i- h ers.
22
2 Ein Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen, Zins), die aufg e- laufenen Kosten gemäss § 78f sowie die Versteigerungskosten hat das Betre i- bungsamt dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben auf einem Sper r- konto bei einer Bank zu hi nterlegen, die über die Zulassung der zuständ i gen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügt.
3 Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erl o- schen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu.
4 Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Forderungen gemäss Absatz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum beanspruchen.
5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 78h 86 8 . Aufsicht

1 Der Pfandleiher hat dem zuständig en Departement auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Dok u mente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
2 Die Kosten der Aufsichtstätigkeit sind gemäss der Gebührenordnung über die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 78i 87 9 . Übergangsbestimmung

1 Bereits erteilte Bewilligungen fallen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttr e ten der §§ 78a ff. dahin.
2 Die §§ 78 f , 78g und 78 h gelten auch für diese Bewilligungen.
3

§ 78d gilt für alle nach dem Inkrafttreten der §§ 78a ff. gewährten Darlehen.

i) Grundbuch

§ 79 88 I. Allgemeines

1 Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt.
2 Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grund buchamt.
3 Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisiertes Grundbuch) geführt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informat i- sierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Ante i len.
4 Der elektronische Geschä ftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe des Bunde s rechts zugelassen.
5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 80 II. Aufnahme des öffentlichen Gutes

1 Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kan tons, des Bezi r- kes oder der Gemeinde und muss als solches in das Grundbuch aufgenommen we r den.
2 Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.
SRSZ 1.2.20 25 23

§ 81 89 III. Notariatskreise

1 Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt.
2 Die einzelnen Kreise umfassen das G ebiet folgender Gemeinden: Kreis 1: Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Oberiberg, Unteriberg, Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden Kreis 2: Gemeinden Arth, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Lauerz und Steinerberg Kreis 3: Bezirk Gersau Kreis 4: Bezirk Küssnacht Kreis 5: Bezirk Einsiedeln Kreis 6: Bezirk Höfe Kreis 7: Bezirk March
3 Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise
1 und 2 zusammenschliessen.

§ 81a 90 IV. Zusammenarbeit

1 Mehrere Bezirke können durch Beschl uss ihrer Stimmberechtigten einen g e- meinsamen Notariatskreis bilden.
2 Die Bezirksräte vereinbaren den Sitz des Grundbuchamtes, die anwendbare Dienst - und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einze lheiten der Zusammenarbeit. Die Verei n- barung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
3 Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.

§ 82 91 V. Notar

1 Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rech tsanwaltspatent besitzt oder die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfung s- reglement.
2 Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus.
3 Der Bezirksrat wählt den Notar. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des Bezirkes, so setzt der Bezirksrat die Art der Entlöhnung fest und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.

§ 83 92 V I . Stellvertretung

1 Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis einen oder me h- rere Stellvertreter.
2 Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachba r ten Notariatskreis anzunehmen.
3 Ist auch der Stellvertreter verhindert, so b estimmt der Bezirksammann für besondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.
24

§ 84 93 VI I . Versicherung

Der Bezirksrat hat für Schäden, die Dritte durch die Amtsausübung des Notars und seiner Hilfspersonen erleiden und für die der Bezirk einsteh en muss, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschli e ssen.

§ 85 94 VIII. Aufsicht

1. Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht übt die Fach - und Dienstaufsicht über den Grundbuchin- spektor und die Fachaufsicht über die Notare aus .
2 Es berichtet dem Kanto nsrat über die Tätigkeit des Grundbuchinspektors und der Notare im Rechenschaftsbericht.

§ 86 95 2. Grundbuchinspektor

1 Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten übertragen.
2 Der Grundbuchinspe ktor prüft die von den Notaren geführten Bücher und Register und erstattet dem Kantonsgericht über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht.
3 Er kann den Notaren fachliche Weisungen erteilen oder dem Kantonsgericht den Erlass von Weisungen beantragen.

§ 86a 96 3. Bezirksrat

Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus. III. Titel: Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 87 97

§ 88 II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates

1 Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
2 Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung.

§ 89 III. Abänderung geltender Erlasse

1 Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes ist, abgeändert. 98
SRSZ 1.2.20 25 25
2 Der Regie rungsrat passt die von ihm erlassenen Vorschriften diesem Gesetze an. 99

§ 90 IV. Aufhebung geltenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) das Gesetz be treffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Schwyz, vom 29. November 1910, 100 b) die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz vom 29. November 1910 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, vom 9. Septem ber 1911, 101 c) die Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 26. Oktober 1911, 102 d) die Einführungsverordnung zu einer Änderung des Schweizer i schen Zivil - gesetzbuches (Adoptionsrecht und Kindesverhältnis), vom 2. Dezember

1977.

103

§ 91 104 V. Beschränkte dingl iche Rechte des bisherigen Privatrechtes

1. Zehnten, Grundzinse und Grunddienstbarkeiten

1 Zehnten und Grundzinse des kantonalen Privatrechtes bleiben bis zu ihrer Ablösung in Kraft.
2 Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast.
3 D er Kantonsrat regelt die Ablösung der Grundd ienstbarkeiten alten Rechts .

§ 92 105 2. Grundpfandrechte

1 Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obl i- gationen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Au s- richtu ngs - oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichgestellt.
2 Der Kreditschein des kantonalen Privatrechtes ist der Grundpfandverschre i- bung gleichgestellt.

§ 93 VI. Grundbuchrecht

1 Die bisherige Grundbuchordnung ist unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 Schlusstitel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt.
2 Das Konzeptprotokoll und das Handänderungsprotokoll für die Handänderu n- gen und das Konzeptprotokoll sowie das Hypothekenprotokoll für das Hypoth e- karwesen der bisheri gen Grundbuchordnung sind dem Tagebuch des ne u en Rechtes gleichgestellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderu n gen und für das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.

§ 94 106 VII. Eidgenössisches Grundbuch

Mit der Einführung des Eidgenö ssischen Grundbuches in einer Gemeinde treten die in den §§ 91 - 93 enthaltenen Übergangsbestimmungen ausser Kraft.
26

§ 95 107 VIII. Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.

§ 96 108 IX. Verfahrensregelung

1 Die nach b isherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind. Vorb e- halten bleiben erstinstanzlich hängige Ungültigkeits - , Scheidungs - und Tre n- nungsverfahren, die formlos und von Amte s wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden; den Parteien wird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tats a- chen und Beweismittel vorzubringen.
2 Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, können an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz we i- tergezogen werden.

§ 97 109 X. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung durch den Bundesrat 110 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 111 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht e- te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausse t- zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2003
1 Die Bezirke führen gemeinsam un d auf ihre Kosten, unter der Leitung des Kantons, das EDV - Grundbuch ein.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2011
1 Die im Zei t punkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren zum Er bgang werden nach neuem Recht weitergeführt.
2 Die nach neuem Recht zuständige Behörde entscheidet darüber, in welchem Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
SRSZ 1.2.20 25 27 Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Änderung vom 14. September 2011 Das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Septe m- ber 1978 wird wie folgt geändert:

§ 36a Abs. 3 (neu)

3 Kann die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden, so entscheidet der Vormundschaftspräsi dent oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der Vizepräsident. Solche Verfügungen sind innert 20 Tagen der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wird § 36a Abs. 3 aufg e hoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht e- te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraus - setzungen des bisherigen oder des neu en Rechts erfüllt.
1 GS 17 - 79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17 - 272), vom 30. November 1983 (GS
17 - 459), vom 7. März 1985 (GS 17 - 538), vom 24. April 1985 (GS 17 - 553), vom 14. Mai 1987 (GS 17 - 662), vom 26. Oktober 1994 (GS 18 - 537), vom 26. Oktober 1994 (GS 19 - 10), vom 4. Februar 1998 (GS 19 - 372), vom 27. Oktober 1999 (GS 19 - 445), vom 24. Mai 2000 (GS 19 -
595), vom 28. Mai 2003 (GS 20 - 407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20 - 478), vom 16. Febr u ar
2005 (GS 21 - 7), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21 - 98b), vom

28. Juni 2007 (Polizeiverordnung, GS 21 - 131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21 - 154), vom 18.

N o vember 2009 (Justizverordnung, GS 22 - 82q), vom 14. September 2011 (GS 23 - 14) , vom 23. November 2011 (GS 23 - 18a) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung , GS 23 - 80i) , vom 1 7 . Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -
97) , vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizg e setzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfo l gungsbehörden, GS 25 - 9f) , vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zu- sammenarbeit der Ge meinden und Bezirke , GS 25 - 25d) , vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des Grundbuch - sowie des Betreibungs - und Konkur sinspektorats , GS 25 - 61a) , vom

27. Mai 2020 (PolG, GS 26 - 14b) , vom 23. Juni 2021 ( Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschus-

sung von Unterhaltsbeiträgen , GS 26 - 50a) ) und vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26 - 77c) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezemb er 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein (Abl 1978 1075); Änderungen vom 4. Februar 1998 in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 mit 18 117 Ja gegen 7100 Nein (Abl 1998 784), vom 28. Juni 2007 in der Volksabsti m mung vom 24. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 79 65 Nein (Abl 2008 485).
3 Fassung vom 18. November 2009.
4 Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom , Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu eing e fügt (bisherige Ziff. 2 bis 8 werden zu Ziff. 4 bis 10) am, Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2 01 1 ; Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 6 und 7 in der Fassung vom sowie Ziff. 9 und 10 neu eing e fügt am 23. November 2011 ; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020 .
5 SRSZ 520.110.
6 SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG.
7 Neu eingefügt am 14. September 2011.
8 SR 211.222.32.
9 Neu eingefügt am 14. September 2011.
10 SRSZ 234.110.
11 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.
28
12 Fassung vom 23. November 2011.
13 Fassung vom 14. September 2011.
14 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. September 2011 ; Abs. 2 i n der Fassung vom 27. April
2022 .
15 Fassung vom 14. September 2011.
16 SR 211.221.31.
17 Abs. 3 Bst. b und c aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
18 A ufgehoben am 1 4 . September 2011 .
19 Neu eingefügt am 16. Februa r 2005.
20 Fassung vom 24. Mai 2000.
21 Bst. a in der Fassung vom 24. Mai 2000 ; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011 ; Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
22 Fassung vom 24. Mai 2000.
23 Fassung vom 25. Oktober 2017 .
24 Abs. 2 aufgehoben am 25. O ktober 2017.
25 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
26 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
27 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
28 Abs. 2 aufgehoben am 27. Oktober 1999.
29 Neu eingefügt am 14. September 2011.
30 Überschrift in der Fassun g vom 14. September 2011.
31 Fassung vom 14. Mai 1987.
32 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.
33 Fassung vom 27. Oktober 1999.
34 Aufgehoben am 14. September 2011.
35 Aufgehoben am 23. Juni 2021 .
36 Fassung vom 14. Mai 1987 und Überschrift Fassung vom 27. Oktober 1999.
37 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.
38 Fassung vom 14. September 2011.
39 Fassung vom 14. September 2011.
40 SRSZ 145.110.
41 Fassung vom 14. September 2011.
42 Fassung vom und Überschrift vor § 27 aufgehoben am 14. Septe mber 2011.
43 Fassung vom 14. September 2011 ; Abs. 2 Bst. b, d, f bis p in der Fassung vom 25. Okt o ber
2107, bisherige Bst. g bis i werden aufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o .
44 Fassung vom 14. September 2011.
45 Fassung vom 14. September 2 011.
46 Fassung vom 14. September 2011.
47 Fassung vom 14. September 2011.
48 Fassung vom 14. September 2011.
49 Fassung vom 14. September 2011.
50 Fassung vom 14. September 2011.
51 Neu eingefügt am 14. September 2011.
52 Neu eingefügt am 14. September 2011.
53 F assung vom 14. September 2011.
54 SRSZ 140.100.
55 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011 . Überschrift vor § 36 a und Abs. 2 aufgeh o ben am 14. September 2011 . Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 (in Kraft getreten am 1.
SRSZ 1.2.20 25 29 Nove m ber 2011) als besond ere Übergangsbestimmung gemäss Ziff. IV und mit dem Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wi e der aufgehoben .
56 Aufgehoben am 14. September 2011.
57 Aufgehoben am 14. September 2011.
58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, A bs. 3 aufgehoben am 14. März 2018 .
59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.
60 Neu eingefügt am 14. März 2018 (ersetzt bisherigen § 38a).
61 Fassung vom und Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben am 14. September 201 1 .
62 Fassun g vom 14. September 2011.
63 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
64 Neu eingefügt am 14. September 2011.
65 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
66 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.
67 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 14. Sep tember 2011.
68 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
69 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März
2018 .
70 Fassung vom 25. September 2013.
71 Fassung vom 4. Februar 1998.
72 Fassung vom 4. Februar 1998; Abs. 3 neu.
73 Aufgehoben am 23. November 2011.
74 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2011.
75 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 23. November 2011. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
76 Randtitel in der Fassung vom 28. Juni 2007.
77 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
78 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
79 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
80 SRSZ 234.110.
81 SRSZ 173.111.
82 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
83 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
84 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
85 Neu eingefügt am 28. Jun i 2007.
86 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
87 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.
88 Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 23. November 2011 ; Abs. 2 in der Fassung vom 1 8 . September 2019 .
89 Abs. 3 in der Fassung vom 14 . März 2018.
90 Neu eing efügt am 14 . März 2018.
91 Abs. 3 in der Fassung vom 24. Mai 2000 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018 .
92 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Mai 2000 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018 .
93 Neu eingefügt am 24. Mai 2000 ; Überschrift in der Fass ung vom 14. März 2018 .
94 Neu eingefügt am 18. September 2019.
95 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 18. September 2019 .
96 Neu eingefügt am 18. September 2019.
97 Aufgehoben am 25. September 2013.
98 In der systematischen Sammlung nicht mehr aufge führt, sondern durch Änderung der entspr e- chenden Erlasse berücksichtigt.
99 Abl 1979 741.
30
100 GS 7 - 16.
101 GS 7 - 160.
102 GS 7 - 203.
103 GS 16 - 871.
104 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
105 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.
106

§ 94 wurde vom Bundesr at nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 b e trifft.

107

§ 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre

Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X.
108

§ 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 un d 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre

Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999.
109

§ 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre

Randt itel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember

2013.

110 Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979; Änderungen vom 24. Mai 2000 vom Eidg. Justiz - und Polizeidepartement am 11. September 2000 und vom 28. Mai 2003 am 17. Juli

2003.

111 Am 1. September 1979 in Kraft ge treten (Abl 1979 740); Änderungen vom 20. November
1980 am 1. Januar 1981 (GS 17 - 273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984
90), vom 7. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17 - 539), vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987 (GS 17 - 554), vom 14. Mai 1987 am 1. Januar 1988 (Abl 1987 1212), vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar 1996 (GS 18 - 538) bzw. am 1. November 1995 (§ 77, Abl 1995 1525), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 4. Februar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl
2000 1002), vom 24. Mai 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684), vom 28. Mai 2003 am

1. August 2003 (Abl 2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. März 2004 (Abl 2004 435),

vom 16. Februar 2005 am 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. November 2006 am 1. Januar
2007 (Abl 2007 51), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569) sowie am 1. September 2008 (Abl 2008 1746), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010
1508), § 36a Abs. 3 vom 14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236) , vom 14. November 2011 (mit Ausnahme von § 36a Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) , vom 23. N o vember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2012 238) , vom 25. September 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 25. Oktober 2017 a m 1. Februar 201 8 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl
2018 2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Janua r 2021 (Abl 2020 2835), vom 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579) und vom 27 . April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) in Kraft getr e ten .
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