KANTONALES UMWELTGESETZ
                            KANTONALES UMWELTGESETZ (KUG)  (vom 11.  März  2007  1  ; Stand am 1.  Juli  2024)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf das einschlägige Bundesrecht und auf Artikel  90 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz  4  , das  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  5   sowie die darauf gestützten  Ausführungsbestimmungen und regelt die Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren vollzieht es das Strahlenschutzgesetz  6  ,das Bundesgesetz  über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien  -  gesetz)  7  ,das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich  (Gentechnikgesetz)  8  ,das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen  durch nichtionisierende Strahlung und Schall  9  ,die Verordnung über die  Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen  10  sowie  die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher  Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverord  -  nung)  11  und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 814.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 813.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 814.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  814.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 531.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 741.622  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zusammenarbeit und Beizug Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zusammenarbeit
                            Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie  beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beizug Dritter
                            1  Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger  können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf  gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an  bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Mass  -  nahmen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Sorgfaltspflicht und Schadenwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Sorgfaltspflicht
                            Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt  anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden  und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen  als Folge von Schadenfällen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schadenwehr
                            Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von  Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische  oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: AUFGABENTEILUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 6 Aufgaben des Kantons
                            Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz  13   und das  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  14   sowie die darauf gestützten  Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren  gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 40.4325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Umwelt  -  rechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Vollzug, soweit dieses  Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.  Er kann dazu Reglemente erlassen oder Normen und Richtlinien von Fach  -  instanzen oder Verbänden als verbindlich erklären; diese sind in geeigneter  Form zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen  vorliegen, den Gemeinden und den gemeinsamen Rechtsträgern weitere  Vollzugsaufgaben übertragen. Er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen  treffen und interkantonale Verträge abschliessen; die damit verbundenen  Ausgaben beschliesst der Regierungsrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständige Direktion
                            Die zuständige Direktion  15   nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr  über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeiten der damit beauftragten  Behörden, Fachstellen und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  16   ist die kantonale Umwelt- und Gewässerschutzfach  -  stelle. Sie erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht, das kantonale Recht  oder der Regierungsrat und die zuständige Direktion ihr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  17   koordiniert Massnahmen, die andere Vollzugsor  -  gane nach diesem Gesetz treffen. Es kann die erforderlichen Anweisungen  treffen und die anderen Vollzugsorgane zu Sachverhaltsabklärungen,  Kontrollen und dergleichen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  18   berät Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfül  -  lung ihrer Umweltaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine  besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt  19   die  Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung sowie jene des  weiteren Bundesrechts im Umweltbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts und dieses Gesetzes stellen die  Gemeinden die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im ganzen  Kanton sicher.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entsorgen die Siedlungsabfälle und erfüllen weitere Aufgaben, die  ihnen dieses Gesetz oder darauf gestützte Vorschriften übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gemeinsame Rechtsträger
                            1  Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsor  -  gung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo  dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen  enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen  -  rechts (OR)  21   als kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der  gemeinsamen Rechtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11a 22 Zusammenschluss der Rechtsträger
                            1  Die Rechtsträger für die Abwasserentsorgung («Abwasser Uri») und die  Abfallentsorgung (ZAKU) können sich zu einem Rechtsträger  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zusammenschluss hat sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz  über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusions  -  gesetz)  23   zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GEWÄSSER
                            1.  Abschnitt:  Wasserlebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der  Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als  Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschafts  -  elemente erhalten und verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewäs  -  serräume aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässer  -  räumen erlassen.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Planerischer Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
                            1  Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung  und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Grundwasserschutzzonen
                            1  Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse  liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Er  verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzo  -  nenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen  durchführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen  aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Bauge  -  such das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit  einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn  noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verfahren
                            1  Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzareale und Grundwasser  -  schutzzonen sind während 30 Tagen öffentlich im amtlichen Publikations  -  organ nach Publikationsgesetz  25   aufzulegen.Die Auflage ist im Amtsblatt  öffentlich bekannt zu machen.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann jede betroffene Person beim Regierungsrat  Einsprache erheben. Neben den betroffenen Personen sind die betroffenen  Gemeinden zur Einsprache berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst die  Planungen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren über allfällige Entschädigungen richtet sich nach dem  Gesetz über die Enteignung  27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Direktion  28   lässt die rechtskräftig ausgeschiedenen Grund  -  wasserschutzareale und Grundwasserschutzzonen als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. Die Gewässerschutz  -  bereiche stellt sie in Gewässerschutzkarten dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Gewässerreinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss  zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen  Zustand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  29   kann Weisungen über die Abwasserbehand  -  lung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen.  Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und  Aufsichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer und von Indus  -  trieabwasser in die öffentliche Kanalisation sowie das Versickernlassen von  verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versickerungsan  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 3.1310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts  30  .Dieses kann  die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 32 Projekte
                            Projekte für öffentliche Abwasseranlagen, die das Verfahren zur Abwasser  -  reinigung oder die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in den Unter  -  grund betreffen, bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts  33  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG
                            UND ABWASSERANLAGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Pflicht zur Gründung
                            Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsor  -  gung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft  nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der  Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohner  -  gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Firma, Sitz und Handelsregister
                            1  Die Aktiengesellschaft für die Abwasserentsorgung trägt die Firma  «Abwasser Uri».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Altdorf und ist nicht im Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Zweck
                            Die «Abwasser Uri» stellt im ganzen Kanton die Abwasserentsorgung  sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Organisation
                            1  Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwal  -  tungsrat und die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung,  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Befugnisse der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Bekanntmachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever  -  sammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gründung der Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Gründung und Aktienliberierung
                            1  Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des  Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der  Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.  2 und 3  ...  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 – 24a 36
Artikel 25 Rechtsübergang
                            1  Auf den 1.  Januar  2010 gehen alle hoheitlichen Befugnisse der  Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung auf die «Abwasser Uri»  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Aufgaben der «Abwasser Uri»
                            1  Die «Abwasser Uri»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  plant die Abwasseranlagen, indem sie generelle oder regionale Entwäs  -  serungspläne erstellt, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  baut Abwasseranlagen, wenn das zur Groberschliessung der Bauzonen  oder zur Haupterschliessung von Weilerzonen gemäss kantonalem  Richtplan nötig ist;  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  betreibt und unterhält ihre Abwasseranlagen;  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungsbe  -  stimmungen dazu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abwasseranlagen im Sinne von Absatz  1 sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abwasserreinigungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Versickerungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sonderbauwerke wie Pumpstationen, Hochwasserentlastungsanlagen,  Regenbecken und Ölabscheider;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Leitungen für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Abwasseranlagen sind Meliorationsanlagen und Oberflächen  -  gewässer, auch wenn sie eingedolt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  40
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26a 41 Begriffe
                            1  Zur Groberschliessung im Sinne von Artikel  26 Absatz  1 gehören  Abwasseranlagen, die die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Abwasser  -  anlagen versorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Haupterschliessung im Sinne von Artikel  26 Absatz  1 gehören  Abwasseranlagen, die die Weilerzonen gemäss kantonalem Richtplan mit  den hauptsächlichsten Abwasseranlagen versorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 42 Übernahme von Abwasseranlagen Dritter
                            1  Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseran  -  lagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen  Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen  der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossen  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage  zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsan  -  lage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist  und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentü  -  merschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Befugnisse
                            Die «Abwasser Uri»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie  -  rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt  zu veröffentlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen  nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung  43   erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch  -  liessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 44 Pflichten
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen und die Weilerzonen mit Abwasser  -  anlagen der Groberschliessung und der Haupterschliessung zu  erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betroffenen Gemeinde  ein Erschliessungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Haupterschliessung der Weilerzonen kann verzichtet werden,  wenn Mindestkriterien, namentlich die Anzahl Anschlüsse, der Zustand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss VA vom 13.  Februar  2011; in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2009  (AB vom 7.  Januar  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehenden Abwasseranlagen und der Gewässerzustand des Vorfluters,  nicht erfüllt sind. Die «Abwasser Uri» legt die Mindestkriterien in ihrem  Abwasserreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der  Groberschliessung oder der Haupterschiessung dienen, zu beaufsichtigen.  Dazu gehören die an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen  Abwasseranlagen, wie auch dezentrale Kleinkläranlagen und abflusslose  Abwassergruben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29a 45 b) im Bereich der permanenten dezentralen Abwasseran
                            -  lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente dezentrale Abwasseranlagen sind Anlagen, die nicht an die  öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Neubau und die Sanierung von permanenten dezentralen Abwasser  -  anlagen erfordern eine technische Prüfung durch die «Abwasser Uri».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die «Abwasser Uri» regelt die erforderlichen Bestimmungen zu perma  -  nenten dezentralen Abwasseranlagen in ihren Bau- und Betriebsvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mio. Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher  dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten  eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der  fakultativen Volksabstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtserlasse über Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken. Vor Ablauf der Referen  -  dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen  gegenüber Dritten eingehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 b) Verfahren
                            1  Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons  -  verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmungen und die Volksrechte  46  , soweit dieses Gesetz nichts anderes  bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen.  Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustan  -  dekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der  Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über  ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache  Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Gebühren
                            Die «Abwasser Uri» erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und  verursachergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Steuern
                            Die «Abwasser Uri» ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und  Abwassereinleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Leitungsrechte
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung  der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als  geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende  Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die  Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Private Abwasseranlagen
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unter  -  halten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung oder der  Haupterschliessung dienen. Wenn sie diese Aufgabe vertraglich Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   RB 2.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überbinden, bleiben sie der «Abwasser Uri» gegenüber dennoch verant  -  wortlich.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater  Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Abwassereinleitung
                            1  Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf  einer Bewilligung dieser Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von  Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ABFÄLLE UND DEPONIEN
Artikel 37 Abfallplanung
                            1  Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere  ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu  vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden  die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Depo  -  nierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  48   kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete fest  -  legen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die  Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewil  -  ligung des zuständigen Amts  49  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37a 50 Abfallvermeidung
                            Der Regierungsrat legt Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen und zur  Förderung der Kreislaufwirtschaft in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SIEDLUNGSABFÄLLE
                            1.  Abschnitt:  Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Pflicht zur Gründung
                            Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung  eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach  diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Grün  -  dung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnerge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Firma, Sitz und Handelsregister
                            1  Die Aktiengesellschaft für die Abfallbewirtschaftung trägt die Firma  «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Attinghausen und ist nicht im Handelsregister einge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Zweck
                            Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle  sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  41  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Organisation
                            1  Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat  und die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, nament  -  lich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Befugnisse der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Bekanntmachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindever  -  sammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gründung der Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Gründung und Aktienliberierung
                            1  Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri.  Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung  zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.  2 – 5  ...  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  44  53
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Rechtsübertragung und Liquidation des Zweckverbands
                            1  Mit der Gründung der ZAKU gehen alle hoheitlichen Befugnisse der  Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung auf diese über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Aufgaben
                            1  Die ZAKU sorgt dafür, dass im ganzen Kanton Siedlungsabfälle, Garten  -  abfälle, organische Abfälle aus Gewerbebetrieben und Abfälle, deren Inha  -  berin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist,  vorschriftsgemäss entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder die Ausführungs  -  bestimmungen dazu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Befugnisse
                            Die ZAKU:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regie  -  rungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt  zu veröffentlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle und Abfälle vergleich  -  barer Zusammensetzung aus Gewerbebetrieben, die gemäss Bundes  -  recht in die Zuständigkeit der Kantone fallen, zu entsorgen;  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen  nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung  56   erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur absch  -  liessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10 Mio. Franken  unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe  der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen  Volksabstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtserlasse über Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken; vor Ablauf der Referen  -  dumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen  gegenüber Dritten eingehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 b) Verfahren
                            1  Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantons  -  verfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen,  Abstimmungen und die Volksrechte  57  , soweit dieses Gesetz nichts anderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   RB 2.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt. Referendumsbegehren sind der ZAKU einzureichen. Diese  befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und  die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ZAKU bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der  Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über  ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache  Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Gebühren
                            Die ZAKU erhebt für ihren Aufgabenbereich kostendeckende und verursa  -  chergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Steuern
                            Die ZAKU ist von den Steuern befreit, die Kanton und Gemeinden erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von  Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und  auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige  Gewässereigentümer.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: REGELUNG WEITERER UMWELTBEREICHE
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Wasserversorgung  59
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 60 Zuständigkeit des Kantons
                            1  Der Regierungsrat legt die Strategie für die Wasserversorgung im Kanton  Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest und genehmigt die gene  -  relle Wasserversorgungsplanung der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Strategie nach Absatz  1 zeigt der Regierungsrat auf, wie eine  ausreichende und einwandfreie Wasserversorgung im Kanton Uri langfristig  sicherzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  61  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Massnahmen zur Umset  -  zung der Strategie nach Absatz  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berät und unterstützt die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt Arbeitshilfen zur Wasserversorgung zur Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt die übergeordneten hydrogeologischen Grundlagen für die  Wasserbeschaffung bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53a 62 Zuständigkeit der Gemeinden
                            1  Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Trink- und Brauch  -  wasser ist Aufgabe der Gemeinden, die sie selber erbringt oder durch Dritte  erbringen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgabe gemäss Absatz  1 beschränkt sich innerhalb der Gemeinde  auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weilerzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit  Trink- und Brauchwasser versorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Wasserversorgungsplanung können die Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in begründeten Fällen Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organi  -  sierten Körperschaften mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden,  aus ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weitere selbst gewählte Gebiete in ihre Zuständigkeit aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sorgen dafür, dass die Wasserversorgungen langfristig kostendeckend  finanziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie setzen die Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Artikel  53  Absatz  3 Buchstabe  a um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53b 63 Generelle Wasserversorgungsplanung
                            1  Die Gemeinden erstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine generelle  Wasserversorgungsplanung und überprüfen diese mindesten alle zehn  Jahre. Die generelle Wasserversorgungsplanung ist mit der gemeindlichen  Nutzungsplanung zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, welche Mindestanforde  -  rungen die generelle Wasserversorgungsplanung zu erfüllen hat. Er berück  -  sichtigt dabei die Empfehlungen des schweizerischen Vereins des Gas- und  Wasserfachs (SVGW).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Gemeinden können eine gemeinsame generelle  Wasserversorgungsplanung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53c 64 Kantonsbeiträge
                            1  An die fachgerechte Erarbeitung und Änderung der generellen Wasserver  -  sorgungsplanung leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der  Planungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgebli  -  chen Planungskosten zu zählen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig  der zuständigen Direktion  65   zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53d 66 Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen
                            1  Das zuständige Amt  67   erstellt Inventare und digitale Karten über Wasser  -  versorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die  Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wasserversorgungen führen nach Vorgabe des Kantons die elektroni  -  schen Inventare ihrer Wasserversorgungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt ein Konzept für den Vollzug der Verordnung  über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangel  -  lagen  68   und bestimmt die damit verbundene Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gestützt auf das Konzept nach Absatz  3 und im Rahmen des Bundes  -  rechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsan  -  lagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in  schweren Mangellagen  69  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden sorgen innerhalb ihres Gemeindegebiets für die Koordina  -  tion des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt  70   , wenn  es bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers  oder Gefährdungen der Umwelt feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Belastete Standorte und Altlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Kataster der belasteten Standorte
                            1  Das zuständige Amt  71   erstellt und führt den Kataster der belasteten Stand  -  orte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  72   beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürf  -  tigkeit der belasteten Standorte sowie die Ziele und Dringlichkeiten der  Voruntersuchungen und Sanierungen. Es legt die Untersuchungs-, Überwa  -  chungs- und Sanierungsmassnahmen fest.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  SR  531.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  SR  531.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglament (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 74 Bodenschutz
                            1  Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten  Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbe  -  sondere für das Abtragen, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für  Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen  des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, überwacht das zuständige  Amt  75   die Bodenbelastung und führt einen Kataster mit nachweislichen oder  erwarteten Bodenbelastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefährdet eine chemische, biologische oder physikalische Bodenbelas  -  tung Menschen, Tiere oder Pflanzen, ordnet das zuständige Amt  76   die  notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Störfallvorsorge und Schadendienst  77
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 78 Schadendienst
                            1  Das zuständige Amt  79   kann bei einem drohenden oder bereits eingetre  -  tenen Umweltschaden  ereignis Sofortmassnahmen anordnen, um einen  Schadenfall zu vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzu  -  dämmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt die Einsatzkräfte der Notfallorganisationen bei der Bewälti  -  gung von Umweltschadenereignissen. Es betreibt dazu einen Bereitschafts  -  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ordnet das Nähere zum Bereitschaftsdienst in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56a 80 Störfallvorsorge
                            1  Betriebe und Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor Stör  -  fällen  81   unterstehen, müssen dem zuständigen Amt  82   einen Kurzbericht  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständigeAmt  83   verfügt bei Bedarf nach den Vorgaben der Verord  -  nung über den Schutz vor Störfällen  84   die Erstellung einer Risikoermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ordnet zusätzlich erforderliche Massnahmen an, wenn das Risiko als  nicht tragbar beurteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende  Flüssigkeiten  85   ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung  und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  86   hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten  zu bewilligen und deren Anpassung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen.  Es führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten  und sorgt dafür, dass diese Anlagen mit Tankvignetten versehen werden,  wenn sie sich in vorschriftsgemässem Zustand befinden.  87
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 b) Tankvignetten
                            1  Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden  Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen  Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zustän  -  dige Amt  88   zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder  solche ohne gültige Tankvignette feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  SR  814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  SR  814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   SR 814.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Gefahrgutbeauftragte
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Amtsstellen  90   sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauf  -  tragtenverordnung  91  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zustän  -  digen Amtsstellen  92  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Luft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung  93   bei Bauten und  Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz  oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  94   vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung  95   bei Bauten  und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus  -  trie, Gewerbe und Handel  96   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist,  Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in  diesem Bereich die Luftreinhalte-Verordnung  97  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt  98   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Direktion  99   kann Weisungen über die Kontrolle, die  Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des  Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung  100   erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   SR 741.622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Amt für Kantonspolizei und Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   SR 814.318.142.1  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Besondere Zuständigkeiten
                            a) Kontrolle der Feuerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt  101   richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsan  -  lagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die  Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebe  -  treiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit  einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige  Amt  102   regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 b) Abfallverbrennung im Freien
                            1  Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den Feue  -  rungsanlagen und im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  103   kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im  Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu  erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Massnahmenplan
                            1  Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung  104   und  setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet den Massnahmen  -  plan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt,  und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in  dessen Zuständigkeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbe  -  reich um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffent  -  lich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Sofortmassnahmen
                            Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung  zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere  Vorschriften in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Lärm
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung  105   bei Bauten und  Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz  oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie  ordnen im Rahmen der Nutzungsplanung den einzelnen Nutzungszonen die  Empfindlichkeitsstufen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  106   vollzieht die Lärmschutz-Verordnung  107   bei Bauten  und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Indus  -  trie, Gewerbe und Handel  108   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  109   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen des Bundesrechts erteilt das zuständige Amt  110   die kantonale  Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Es legt die  Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall fest, wenn diese im Nutzungsplan  fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen
                            1  Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist,  Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in  diesem Bereich die Lärmschutz-Verordnung  111  , sofern dieses Gesetz nicht  eine andere Zuständigkeit festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere bei bestehenden Verkehrsanlagen die Lärmkataster  zu erstellen und nachzuführen, Sanierungsprogramme auszuarbeiten, die  erforderlichen Sanierungen durchzuführen und die erforderlichen Schall  -  schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   SR 814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   SR 814.41  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Erschütterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über Erschütterungen bei  Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit  dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungen für Bauten und Anlagen, die zu schädlichen oder  lästigen Erschütterungen führen, dürfen nur erteilt werden, wenn das  zuständige Amt  112   zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  113   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen  oder lästigen Erschütterungen führen, sind verpflichtet, die nötigen  Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Strahlenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Allgemeine Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Amt  114   vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz,  soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch. Es kann  gegenüber Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern  Messungen anordnen.  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  116   ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwen  -  digen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbe  -  lastung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Nichtionisierende elektromagnetische Strahlung
                            1  Die zuständige Baubehörde darf Bauten oder Anlagen, die zu Emissionen  von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen führen, nur bewilligen,  wenn das zuständige Amt  118   dem zustimmt. Zu diesem Zweck hat sie dem  zuständigen Amt  119   die Gesuchsunterlagen vor der Erteilung der Bewilligung  mit den erforderlichen Angaben über die Strahlenemissionen und –  immissionen zur Beurteilung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  120   kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der  Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung  121  . Es erlässt  Sanierungsverfügungen und bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, auf Verlangen  des zuständigen Amts  122   die nötigen Messungen und Abklärungen durchzu  -  führen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt  123   ordnet bei Anlagen, für die in der Verordnung über  den Schutz vor nichtionisierender Strahlung  124   keine Grenzwerte enthalten  sind, Emissionsbegrenzungen an. Es kann ergänzende und verschärfte  Emissionsbegrenzungen anordnen, sofern die Immissionsgrenzwerte über  -  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Direktion  125   kann Weisungen erlassen über die Kontrolle  und die Meldepflicht bei neuen und bei der Änderung bestehender Anlagen,  die zu Emissionen von nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schall- und Lichtschutz  126
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 127 Schallschutz
                            118   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   SR 814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   SR 814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt  128   vollziehtdie Bestimmungen der Verordnung zum  Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende  Strahlung und Schall  129   im Bereich Veranstaltungen mit Schall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann bei übermässigen Schallbelastungen unmittelbar Schutzmass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Amt  130   die  Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch  nichtionisierende Strahlung und Schall  131  , soweit nicht der Bund zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Lichtschutz
                            1  Die Gemeinden vollziehen das Bundesrecht über den Lichtschutz bei  Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit  dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  133   erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt  Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaberinnen und Inhaber von Bauten und Anlagen, die zu schädlichen  oder lästigen Lichteinwirkungen führen, sind verpflichtet, die nötigen  Messungen und Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Chemikalien und Organismen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Zuständigkeiten
                            1  Das Labor der Urkantone vollzieht das Chemikaliengesetz  134   und das  Gentechnikgesetz  135  , sofern dieses Gesetz oder die darauf gestützten  Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es  informiert das zuständige Amt  136   über die Ergebnisse der Vollzugskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  SR  814.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130   Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  SR  814.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134   SR 813.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135   SR 814.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in einem Reglement abweichende Zuständig  -  keiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist,  Verkehrsanlagen zu betreiben und zu unterhalten, erstellt ein Routenver  -  zeichnis, das aufzeigt, welche Auftaumittel sie im Sinne des Chemikalien  -  rechts wo und in welchem Ausmass verwenden will. Das Verzeichnis ist  vom zuständigen Amt  137   zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das für die Landwirtschaft zuständige Amt  138   bietet für die Verwendung  von Pflanzenbehandlungsmitteln, von Düngern und diesen gleichgestellten  Erzeugnissen eine Fachberatung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschnitt:  Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Massgebliches Verfahren
                            Im Rahmen des Bundesrechts bestimmt der Regierungsrat in einem Regle  -  ment das Verfahren, das für die Prüfung der Umweltverträglichkeit massge  -  blich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Abschnitt:  139  Klima
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73a 140 Allgemeine Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat erlässt eine Strategie und einen Plan mit Massnahmen  zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz des Klimas und setzt  diese um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  141   koordiniert die Umsetzung der Strategie und der  Massnahmen nach Absatz  1, beschafft die Grundlagen zur Anpassung an  den Klimawandel und zum Klimaschutz und informiert den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137   Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141   Amt für Umwelt; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 74 Förderungsbeiträge
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Massnahmen zugunsten  der Umwelt und der Gewässer finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Gebühren
                            Gebühren für Amtshandlungen, Verfügungen und Dienstleistungen nach  diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen richten  sich nach der kantonalen Gebührenverordnung  142   und dem dazugehörigen  Reglement  143  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Gesetzliches Grundpfand
                            1  Zur Sicherstellung der Kosten, die der Grundeigentümerin oder dem  Grundeigentümer als verursachende Person rechtskräftig auferlegt worden  sind, besteht zugunsten der Rechtsperson, für die die verfügende Behörde  handelt, ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel  836 ZGB  144   an den betref  -  fenden Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfü  -  gung ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte, die zu diesem Zeitpunkt  bereits im Grundbuch eingetragen sind, gehen im Rang vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gesetzliche Pfandrecht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit  der rechtskräftigen Kostenverfügung, wenn die verfügende Behörde innert  dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf  dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang  vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die  Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Kostenpflicht bei Altlasten
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwachung oder  Sanierung einer Altlast auf ihrem Gemeindegebiet, wenn keine Verursa  -  cherin oder kein Verursacher ermittelt werden kann oder wenn diese oder  dieser zahlungsunfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet den Gemeinden die Hälfte dieser Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Kantonale Aufwendungen
                            Ausgaben, die der Kanton im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes oder  der dazugehörigen Ausführungsverordnungen zu tragen hat, bewilligt der  Landrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: VERFAHREN UND VOLLZUG
Artikel 79 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts  anderes bestimmen, richten sich das Verfahren und der Vollzug nach der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  145  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertragen der Kanton, die Gemeinden oder die gemeinsamen Rechts  -  träger Dritten hoheitliche Befugnisse, sind deren Verfügungen direkt mit  Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze  der Umwelt und ihre Verfügungen mit den anderen betroffenen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Behördenbeschwerde und Parteirechte
                            1  Die zuständige Direktion  146   kann Verfügungen der Gemeinden, der  gemeinsamen Rechtsträger oder Dritter, die sich auf dieses Gesetz oder auf  dessen Ausführungsbestimmungen stützen, mit den ordentlichen Rechtsmit  -  teln anfechten. Solche Verfügungen sind ihr gleichzeitig wie den Betroffenen  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  147   kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.  Ihr sind alle Polizeirapporte, die sich auf dieses Gesetz oder dessen Ausfüh  -  rungsbestimmungen stützen, umgehend zuzustellen. Die betreffenden  Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind der zuständigen Direktion  und den Betroffenen gleichzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322  ).  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
                            Wer die Herrschaft über Anlagen hat, die diesem Gesetz oder dessen  Ausführungsbestimmungen unterstehen, hat den zuständigen Behörden  und den mit Kontrollen beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren,  ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Untersuchungen in und  um die Anlagen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen  Ausführungsbestimmungen verfügt worden sind, können auf Kosten der  betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer im Grundbuch  angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbe  -  schränkungen im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Sicherheitsleistung
                            Um sicherzustellen, dass Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, kann  die verfügende Behörde eine angemessene Sicherheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Ersatzvornahme gegenüber Behörden
                            Unterlässt es die zuständige Behörde, die Befugnisse und Verantwortlich  -  keiten nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ausrei  -  chend und rechtzeitig wahrzunehmen, kann die zuständige Direktion  148   auf  deren Kosten Ersatzmassnahmen verfügen. Sie hat die betroffene Behörde  vorher anzuhören und ihr eine Frist zu setzen, um ihre Pflichten wahrzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Enteignung
                            Für Enteignungen durch den Kanton, die Gemeinden oder die gemein  -  samen Rechtsträger gilt das kantonale Enteignungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Strafen
                            1  Mit Busse bis zu 50  000.– Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der gesetzlichen Vorsorge- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden,  nicht befolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Meldepflicht nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen  den Zutritt verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 87 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Landrat erlässt die Verordnungen  149  , die dieses Gesetz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er ordnet das Nähere in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 27.  September  1981 über den Gewässerschutz wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 151 Übergangsbestimmungen Haupterschliessung Weilerzonen
                            1  Die Haupterschliessung der Weilerzonen mit den hauptsächlichsten  Abwasseranlagen durch die «Abwasser Uri» ist innerhalb von zehn Jahren  nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weilerzonen umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Regierungsrat die Frist um bis zu fünf  Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149   RB 40.7015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 – 92a 152
Artikel 93 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist, soweit erforderlich,  vom Bund zu genehmigen  153  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  154  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153   Vom Bund genehmigt am 21.  Mai  2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2007 (AB vom 22. Juni 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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