POLIZEIGESETZ
                            POLIZEIGESETZ (PolG)  (vom 30.  November  2008  1  ; Stand am 1.  Juli  2024)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im  ganzen Kanton zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und  Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt, soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung  3   oder die  Schweizerische Jugendstrafprozessordnung  4   zur Anwendung kommt oder  die besondere Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: AUFGABEN
Artikel 3 Allgemeiner Auftrag
                            1  Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche  Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen  dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a 6 Vorermittlung und Vorverfahren
                            1  Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen tätigt die  Kantonspolizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen  zu verhindern oder aufzuklären sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit der Kantonspolizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt  -  lung richtet sich nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren  gemäss Artikel  299  ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung  7   mit und  erfüllt die darin der Polizei zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufgaben im Einzelnen
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere  folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffent  -  liche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen und  Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe,  soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die Rechts  -  ordnung durchzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist kantonale Alarmstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  betreibt die Einsatzleitzentrale;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  berät und ergreift präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des  Bedrohungsmanagements;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren  Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig  zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts  vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Information der Öffentlichkeit
                            Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit  nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegen  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 11 Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip
                            Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem kantonalen Öffentlich  -  keitsgesetz  12   gilt nicht für Dokumente der Kantonspolizei, die Rückschlüsse  auf ihre aktuellen Mittel, Fähigkeiten und Dispositionen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GRUNDSÄTZE POLIZEILICHEN HANDELNS
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Einschränkung
                            Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen,  um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verhältnismässigkeit
                            1  Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige,  die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am  wenigsten beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum  angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich  zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Polizeiliche Generalklausel
                            Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche  Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende,  erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentli  -  chen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu  beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  RB  2.2711  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Störerprinzip
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die  öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für  das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder  Gefährdung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und  Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das  polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigen  -  tümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt  über das Tier oder die Sache ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Ausnahmen
                            Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche  Gefahr abzuwehren ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich  oder nicht Erfolg versprechend sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Opportunitätsprinzip
                            Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind  und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht  zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Legitimation
                            1  Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschwei  -  gend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln.  Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der  Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit  es die Umstände zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung  mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Anhaltung und Identitätsfeststellung
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten,  ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen  oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet  wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben,  mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und  zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizei  -  dienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher  oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn  weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn Anhaltspunkte dafür  bestehen, dass die angehaltene Person unrichtige Angaben macht.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden,  warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz  3 auf eine Polizeidienst  -  stelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber  der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 14 Öffentliche Fahndung
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Person mit oder ohne Bild zur öffentlichen  Fahndung ausschreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die  gesuchte Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder eines schweren  Vergehens geworden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich selbst oder Dritte gefährden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in polizeilichen Gewahrsam genommen werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entlaufen oder entwichen ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  polizeilich vorgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einer öffentlichen Fahndung ist abzusehen, wenn überwiegende  schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 15 Festnahme bei Übertretungen
                            Soll eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat  ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wurde, länger als drei Stunden  festgehalten werden, muss dies durch einen Offizier oder eine Offizierin der  Kantonspolizei angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 17 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen,  Personen zu identifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Finger-, Hand-,  Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die  Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Erstellen, Aufbewahren und Auswerten von Fotos und Videoauf  -  nahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Schriftproben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Entnehmen und Aufbewahren von Wangenschleimhautabstrichen  oder anderem für die DNA-Analyse geeignetem biologischen Material;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Feststellen, Sichern, Aufbewahren und Auswerten von Spuren am  Körper oder auf Materialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 18 b) Zulässigkeit und Registrierung
                            1  Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen treffen,  wenn das notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Massnahmen sind nur zulässig bei Personen,:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen  Schwierigkeiten feststellen lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheits  -  entziehende Massnahme gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch  19  verhängt worden ist ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher Art  verhängt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre  besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft  genommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht kein hinreichender Grund, erkennungsdienstliche Unterlagen zu  sicherheitspolizeilichen Zwecken zu registrieren und aufzubewahren, sind  diese von Amtes wegen zu vernichten und entsprechende Registraturhin  -  weise zu löschen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  spätestens nach drei Jahren, soweit sie nicht weiterhin für ein laufendes  Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sofern nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 20 Befragung, Vorladung und Vorführung
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person unter  Nennung des Grunds ohne Beachtung besonderer Formvorschriften  vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder  erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren  oder Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet die von der Kantonspolizei vorgeladene Person der Vorladung  ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie auf Anordnung der  Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten vorgeführt werden,  wenn ihr diese Massnahme zuvor schriftlich angedroht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Person kann auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des  Polizeikommandanten ohne vorgängige Androhung polizeilich vorgeführt  werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass sie  der Vorladung nicht Folge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In  dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nach  -  träglich schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Form  -  vorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer  gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die  Befragung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung  21   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19a Zeugeneinvernahme
                            Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staats  -  anwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 23 Polizeigewahrsam
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie sich selbst, andere Personen, Tiere oder wichtige Einrichtungen  ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde  angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, eines Kontaktverbots, einer  Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist; oder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Mass  -  nahme durch Flucht entzogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Gewahrsam genommene Person ist in einer ihr verständlichen  Sprache über den Grund der Massnahme und ihre Rechte zu orientieren.  Sie kann eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen. Zudem kann sie eine  Person ihres Vertrauens benachrichtigen, sofern der Zweck der Massnahme  dadurch nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grunds, längstens jedoch  24 Stunden. Die Kantonspolizei hat alle Massnahmen zu treffen, damit die  Dauer des Freiheitsentzugs auf ein Minimum beschränkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen  Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Gesuch kommt keine  aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung  über die Verwaltungsrechtspflege. Der Entscheid des Zwangsmassnahmen  -  gerichts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zustän  -  dige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die  Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem  Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Antrag auf Verlängerung.  Für das Verfahren sind Artikel  225 ff. der Schweizerischen Strafprozessord  -  nung  24   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Ausschreibung
                            1  Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt  ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen für eine Vorführung oder einen polizeilichen  Gewahrsam gegeben sind;  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aufgrund ihres Verhaltens konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche  Gefährdung von Personen oder Sachen bestehen;  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen  oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie vermisst wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21a 28 Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwa
                            -  chung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrs  -  überwachung Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und  mit folgenden Datensammlungen abgleichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den einzelnen Fahndungsaufträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughalterinnen oder Fahr  -  zeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den  Strassenverkehr zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel  45 Absatz  2a und 2b  Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im  Abrufverfahren mit den Polizei-, Strassenverkehrs- und Zollbehörden des  Bundes sowie den Polizeibehörden anderer Kantone und des Fürstentums  Liechtenstein austauschen und zu diesem Zweck Schnittstellen einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 29 Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei kann die notwendigen Massnahmen anordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zum Schutz von gefährdeten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Sicherstellung der polizeilichen Aufgabenerfüllung und der Tätigkeit  von Sicherheits- und Rettungskräften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann sie Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu  verlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verbieten, bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete zu betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten  aufzuhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verbieten, sich bestimmten Personen zu nähern und mit bestimmten  Personen Kontakt aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzt die notwendigen Massnahmen mit den erforderlichen und ange  -  messenen Mitteln durch. Sie kann insbesondere die Ungehorsamsstrafe  nach Artikel  292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs  30   androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22a 31 b) Dauer und Verfahren
                            1  Massnahmen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich ange  -  ordnet werden. Die betroffene Person kann nachträglich eine schriftliche  Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle wiederholter Missachtung der Massnahme kann die Massnahme  längstens für die Dauer von 14 Tagen angeordnet werden. Stellt die gefähr  -  dete Person vor Ablauf von 14 Tagen ein Gesuch zur gerichtlichen Anord  -  nung von Schutzmassnahmen, kann die Massnahme bis zum Entscheid des  Gerichts, maximal aber um weitere 14 Tage verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Massnahmen gemäss Absatz  2 kann die betroffene Person beim  Obergericht Beschwerde einreichen. Der Beschwerde kommt aufschie  -  bende Wirkung nur zu, wenn die Beschwerdeinstanz dies anordnet. Das  Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung  32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 33 Observation
                            1  Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur  Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen ausserhalb  des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel  179  quater   des Schwei  -  zerischen Strafgesetzbuchs offen oder verdeckt beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs liegend gelten auch virtu  -  elle Begegnungsräume im Internet, die einem nicht nur eng beschränkten  Benutzerkreis offenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Observation dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmen  -  gericht kann eine Verlängerung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23a 34 Einsatz technischer Mittel
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ausserhalb  des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel  179  quater   des Schwei  -  zerischen Strafgesetzbuchs  35   eine polizeiliche Observation mittels Bild- und  Tonaufnahmen anordnen, wenn die Erkennung und Verhinderung zukünf  -  tiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst  aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr  erheblicher Gefahren den Einsatz weiterer technischer Überwachungsge  -  räte anordnen, insbesondere um den Standort von Personen oder Sachen  festzustellen. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das  Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  SR  311.0  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 274der Schweizerischen Strafprozessordnung 36
                            sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch die technischen Mittel erfassten Daten werden ausgewertet. Die  Vernichtung der Daten erfolgt nach Artikel  46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach  Beendigung der Massnahmen mit, dass sie observiert wurde. Artikel  283  der Schweizerischen Strafprozessordnung  37   ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim  Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der  Schweizerischen Strafprozessordnung  38  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23b 39 Video- und Audioüberwachung
                            1  Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstal  -  tungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren  Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass  es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffent  -  lich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das  erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet  werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der  Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung  können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz  2 ergreifen. Dabei  entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23c 40 Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycam)
                            1  Die Kantonspolizei kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im  Sinne von Artikel  179  quater   des Schweizerischen Strafgesetzbuchs  41  körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) einsetzen und damit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen kurzfristig technisch erfassen, um Straftaten zu verhindern oder  wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil  bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufzeichnungen sind vom Ansprechen der betroffenen Person bis zum  Abschluss der an ihr durchgeführten Massnahmen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeich  -  nung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kameraführende Angehörige der Kantonspolizei sowie laufende Aufzeich  -  nungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vernichtung der Aufzeichnung erfolgt nach Artikel  46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23d 42 Verdeckte Fahndung
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr  erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten  eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel  298a der Schweizerischen  Strafprozessordnung  43   anordnen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder  Vergehen vor der Ausführung steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  andere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und  Verhinderung der Straftaten unverhältnismässig erschweren würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei  oder von ihr beauftragte Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen,  ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben. Dazu gehören  auch die Vorbereitung und der Abschluss von Scheingeschäften und Test  -  käufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verdecke Fahndung dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmass  -  nahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach  Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde.  Gegen die verdeckte Fahndung kann die betroffene Person nach deren  Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet  sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung  44  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  SR  312.0  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 45 Verdeckte Vorermittlung
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr  erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten  eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn:  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass konkrete Gefähr  -  dungen von Rechtsgütern bestehen, die durch die in Artikel  286  Absatz  2 der Schweizerischen Strafprozessordnung  47   aufgezählten Straf  -  tatbestände geschützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Abklärung der  Gefahrenlage sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verdeckte Vorermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei  oder eines anderen Polizeikorps oder Personen, die vorübergehend für  polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch  Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes  Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensver  -  hältnis aufzubauen, um besonders schwere Gefährdungen von Personen  oder Einrichtungen aufzuklären und zu verhindern.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende  ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität  abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder  Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. Werden sie als  Beschuldigte befragt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter  welcher Identität das Strafverfahren durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz von verdeckt Vorermittelnden bedarf der vorgängigen Geneh  -  migung durch das Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Artikel  287 bis 298 der Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung  49   sinngemäss, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die  Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach  Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt  wurde. Gegen die verdeckte Vorermittlung kann die betroffene Person nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren  richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung  50  .  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24a 52 Vertrauliche Quellen
                            Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Infor  -  manten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter  Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse  mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24b 53 Verdeckte Registrierung
                            Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche  Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und  Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem  ausschreiben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Durchsuchen von Personen
                            1  Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der  Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen  und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn:  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter  erforderlich erscheint;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder nach  einer anderen Bestimmung gegeben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anhaltspunkte bestehen, dass diese Person Sachen in Gewahrsam hat,  die sicherzustellen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das erforderlich ist, um die Identität der betroffenen Person festzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie sich erkennbar in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand oder in  hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforder  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzu  -  nehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Eingefügt durch VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Eingefügt durch VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur in den Fällen von Absatz  1  Buchstabe a und c und nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung  erforderlich ist. Sie erfolgt an einem sichtgeschützten und geeigneten Ort.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantons  -  polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachper  -  sonal.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Durchsuchen von Sachen
                            1  Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz  durchsucht werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen eine Person befindet,  die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen  ist;  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen ein Gegenstand oder  Spuren befinden, die sicherzustellen sind.  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt,  die die Sachherrschaft ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und
                            Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und  Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und  durchsuchen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib  und Leben Hilfe benötigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die  die Sachherrschaft ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27a 59 Meldepflicht Hanfanbau
                            1  Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen wollen, haben dies  der Kantonspolizei vor der Aussaat zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die anzubauende Sorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Herkunft des Saatgutes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den zu erwartenden THC-Gehalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die verantwortlichen Produzentinnen und Produzenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den vorgesehenen Verwendungszweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann jederzeit und ohne Vorankündigung Anpflan  -  zungen und Betriebe kontrollieren sowie THC-Analysen bei den vorhan  -  denen Pflanzen und Vorräten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Sicherstellung von Sachen und Tieren
                            a) Gründe und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um eine Straftat zu verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sicher  -  gestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 b) Herausgabe
                            1  Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die  Sache oder das Tier wieder herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der  Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete  Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 c) Verwertung und Vernichtung
                            1  Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet  werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung  nicht innert drei Monaten abgeholt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen  Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier  darf getötet werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen  für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensicht  -  lich übersteigen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe,  Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 d) Kosten
                            1  Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und  Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die  tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die  Kosten nach Absatz  1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer ange  -  messenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache  oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen
                            1  Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten  der Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des  öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder  wegschaffen lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In  dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewah  -  rung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am  Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die  Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In  begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegen  -  stands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 60 Ortung
                            Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte  einsetzen, die die Ortung der Angehörigen der Kantonspolizei ermöglichen,  soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erfor  -  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 61 Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfas
                            -  sender Beistandschaft  Die Kantonspolizei kann Minderjährige, Personen unter umfassender  Beistandschaft oder Personen in einem zugewiesenen Pflegeplatz, die sich  der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem  ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberech  -  tigten oder der zuständigen Behörde zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Unmittelbarer Zwang
                            1  Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und  Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeord  -  nete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren  Zwangs vorher anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Fesselung
                            1  Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass  sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen  beschädigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fliehen oder befreit werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich töten oder verletzen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Gebrauch der Schusswaffe
                            1  Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes  verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu errei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden  Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein  schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend  verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits angeord  -  neten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder  zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine  unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der  Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch  Flucht zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Befreiung von Geiseln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens  oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit  dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine  besondere Gefahr bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Poli  -  zist die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es  zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss  abgeben, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere  Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 62 Verwendung von Gummigeschossen und anderen geeig
                            -  neten Mitteln  Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser  Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummi  -  geschosse, Destabilisierungsgeräte oder andere geeignete Mittel, nament  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Chemikaliengesetzge  -  bung vorbehalten.  3a.  Kapitel:  63  BEDROHUNGSMANAGEMENT
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38a 64 Erkennung und Einschätzung
                            1  Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit  oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, kann die  Kantonspolizei zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung der Gefähr  -  dungssituation sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die  notwendigen präventiven Massnahmen ergreifen und die betroffenen  Personen beraten. Sie kann zusätzlich ein Fallmonitoring betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssitua  -  tionen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie  Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssitua  -  tionen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie  Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt die Einschätzung, dass hinreichende Anzeichen für eine Gefähr  -  dungssituation fehlen, sind die von der Kantonspolizei erhobenen Personen  -  daten unverzüglich zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38b 65 Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht
                            1  Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Kantons  -  polizei zur Meldung berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder  Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor sowie  deren Stellvertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Gemeinden die Gemeinderäte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf  Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf  Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um  Auskunft ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Gesundheitsfachpersonen gilt Artikel  36 des Gesundheitsgesetzes  66  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38c 67 Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
                            1  Ergibt die Einschätzung, dass Anzeichen für eine Gefährdungssituation  vorliegen, kann die Kantonspolizei die gefährdende Person ansprechen und  sie auf allfällige Straffolgen hinweisen. Die Ansprache kann entweder direkt,  auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann die gefährdende Person zusätzlich verpflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer  bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an Beratungsangeboten teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verfügung nach Absatz  2 ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann  um weitere sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei kann unter den Voraussetzungen von Artikel  22 zudem  eine Wegweisung, Fernhaltung oder ein Kontaktverbot anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38d 68 Weitere Massnahmen
                            1  Ergibt die Einschätzung, dass von der Gefährdungssituation Dritte  betroffen sind, kann die Kantonspolizei diese informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen  an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der  Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine  visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie  kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  RB  30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine  visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie  kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: MASSNAHMEN BEI HÄUSLICHER GEWALT
                            69  UND STALKING
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 70 Häusliche Gewalt
                            Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft  gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der  gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen  und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annähe  -  rungs- und Kontaktverbot aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39a 71 Stalking
                            Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt,  über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt  bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annähe  -  rungs- und Kontaktverbot aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39b 72 Anordnung
                            1  Die angeordneten Massnahmen sind der gefährdenden oder belästi  -  genden Person mit Verfügung zu eröffnen. Die Verfügung gilt sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung ist zu befristen. Sie gilt längstens für 14 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen in Absprache mit der Staatsan  -  waltschaft, um zu klären, ob keine strafprozessualen Massnahmen  anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Eingefügt durch VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Eingefügt durch VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39c 73 Meldepflicht bei häuslicher Gewalt und Stalking
                            1  Die Kantonspolizei informiert die beteiligten Personen über das Verfahren  sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren Personalien an eine  Beratungsstelle, sofern die gefährdete oder belästigte Person damit einver  -  standen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt und Stalking Meldung  an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefähr  -  dung vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Mass  -  nahmen in Betracht kommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erfor  -  derlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer  Massnahme nach Artikel  39 und 39a erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Schweizerischen  Strafprozessordnung  74  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 75 Vollzug
                            1  Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel  39 nimmt die Kantonspolizei  der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab.  Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände  des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine  Zustelladresse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei informiert die gefährdende oder belästigende Person  über den räumlichen Bereich, auf die sich die verfügten Massnahmen  beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 76
                            und über die Tatsache,  dass die verfügten Massnahmen auf Antrag der gefährdenden oder belästi  -  genden Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt werden  müssen. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete oder belästigte  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erscheinen zusätzlich Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen  -  schutzes angezeigt, meldet die Kantonspolizei die verfügten Massnahmen  so bald als möglich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 77 Genehmigung
                            1  Wenn die gefährdende oder belästigende Person das beantragt, reicht die  Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden  die Verfügung zur Genehmigung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine münd  -  liche Verhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraus  -  setzungen nicht erfüllt sind. Es kann die verfügten Massnahmen um längs  -  tens zehn Tage verlängern oder beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der  gefährdenden oder belästigenden Person so bald als möglich, spätestens  drei Arbeitstage nach Anordnung der Massnahme. Der Entscheid ist  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Gerichtliche Schutzmassnahmen
                            1  Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach der  Anordnung der Massnahme beim zuständigen Gericht um Schutzmass  -  nahmen nach Artikel  28 ff. oder 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs  78   respektive nach Artikel  276 der Schweizerischen Zivilprozessord  -  nung  79   ersucht, verlängert sich die Massnahme ohne Weiteres bis zu  dessen Entscheid.  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs  und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80    Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014  (AB vom 15.  November  2013).  25
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: POLIZEILICHE DATEN
Artikel 43 Grundsatz
                            Soweit dieses Gesetz oder die Schweizerische Strafprozessordnung  81   nichts  anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz  von Personendaten  82  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 83 Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
                            1  Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme  aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um  ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über  den Zweck und die Empfängerinnen und Empfänger der Daten zu  machen braucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung  zu bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel  47 auszut  -  auschen oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzu  -  geben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren  Vergehen im Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere  Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnis  -  mässig erschwert wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten und ein  Profiling erstellen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Bekanntgabe von Daten
                            1  Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten  bekannt geben, wenn das:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gesetzlich vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Der direkte fallweise Zugriff auf Daten der Kantonspolizei durch andere  Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur  zulässig, wenn:  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zugriffsberechtigung gesichert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Zugriff auf die Daten protokolliert wird.  2b  Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen  von Absatz  2a mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austau  -  schen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die  erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten  bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von  Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen  Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei ist zu gewährleisten.  86
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45a 87 Informationspflicht und Dateneinsicht
                            1  Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet  sich grundsätzlich nach Artikel  95 der Schweizerischen Strafprozessord  -  nung  88  . Die Informationspflicht entfällt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die betroffene Person bereits informiert wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es sich um Journaleintragungen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand  möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Datenbearbeitung durch ein Gesetz oder eine Verordnung ausdrück  -  lich vorgesehen ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Behörde, bei der die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich und in  Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86    Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  SR  312.0  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Person werden Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten  gewährt, wenn die polizeiliche Arbeit dies zulässt. Auskunft und Einsicht  werden verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Gesetz oder eine Verordnung dies ausdrücklich vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es sich um Journaleintragungen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens  vereitelt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  überwiegende öffentliche oder private Interessen Dritter entgegen  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 89 Vernichtung von Daten
                            Polizeiliche Daten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr  benötigt werden, spätestens aber wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung  eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in  Frage kommenden Straftat eingetreten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15  Jahre nach deren Erstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Daten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden,  spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum  Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 90  Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach zwölf  Monaten, wenn sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach  dem Abgleich:  1.  bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich,  2.  bei Übereinstimmung nach zwölf Monaten, soweit sie nicht zum  Zweck eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzleitzentrale der Kantons  -  polizei nach 90 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahn  -  dungszwecken sichergestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46a 90 Austausch von Informationen und Daten mit Schengen-
                            Staaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit  Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz  über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind  (Schengen-Staaten), richtet sich nach dem Schengen-Informationsaus  -  tausch-Gesetz  91   und Artikel  355c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs  92  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr.  Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder  holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung  einer anderen kantonalen Behörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: ZUSAMMENARBEIT
Artikel 47 93 Grundsatz
                            Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des  Kantons und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen  Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 94 Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
                            1  Die zuständige Direktion  95   kann bei Bedarf andere Kantone um Unterstüt  -  zung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizei  -  kommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzorts, soweit das  Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der ausserkantonale Einsatz der Kantonspolizei darf in der Regel erst  angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten  zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  SR  362.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (  RB  2.3322  ).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität  oder Tod von Angehörigen der Kantonspolizei ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin polizeiliche  Unterstützung leisten, die Kosten, sofern nicht ein Gesetz oder eine Verein  -  barung etwas anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Vollzugshilfe
                            1  Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugs  -  hilfe, wenn diese darum ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet  werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die  Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden  Recht.  6a.  Kapitel:  96  POLIZEILICHE ERMITTLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  49a  97
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49b 98 ViCLAS-Konkordat
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die  computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von  Gewaltdelikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im  Sinne von Artikel  13 Absatz  1 Buchstabe  b ViCLAS-Konkordat entscheidet  das Zwangsmassnahmengericht. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach  der Schweizerischen Strafprozessordnung  99  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstill  -  stands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme  ist die Kantonspolizei zuständig (Art.  13 Abs.  3 ViCLAS-Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgende kantonalen Behörden teilen der Kantonspolizei die für die  Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereig  -  nisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Aufgehoben  durch  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Eingefügt durch VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15.  November  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen,  b.  die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche und  Verfahrenseinstellungen,  c.  die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Direktion  100   den  Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 50 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre  Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweck  -  mässig erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion  101   unterstellt und wird von  der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach  den Weisungen der gerichtlichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Wohnsitz
                            Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstel  -  lungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohn  -  sitz vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Handeln in dienstfreier Zeit
                            1  Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienst  -  lichem Handeln berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erheb  -  liche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar,  deren Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  31
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 53 Verwaltungsgebühren
                            Die Kantonspolizei erhebt Gebühren nach den Bestimmungen der Gebüh  -  renverordnung  102   und des Gebührenreglements  103  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Abgeltung polizeilicher Leistungen
                            1  Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kosten  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und  Sicherheitsdienst bei Anlässen, unabhängig davon, ob eine Bewilligung  vorliegt;  104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand  oder bei Spezialeinsätzen, insbesondere bei Such- und Rettungsak  -  tionen;  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von  überwiegend privaten Interessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang des Kostenersatzes entspricht maximal den Vollkosten des  Aufwands. Er kann insbesondere herabgesetzt oder erlassen werden bei  Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen  oder einem ideellen Zweck dienen. Die zuständigeDirektion  106   legt in ihrer  Tarifordnung die Ansätze fest.  107
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Belohnung und Vorzeigegeld
                            Die zuständige Direktion  108   kann eine angemessene Belohnung in Aussicht  und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von  Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15. November 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
                            1  Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer  Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit  Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder -verursa  -  chern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: POLIZEILICHE AUFGABEN DER GEMEINDEN
Artikel 57 Aufgaben
                            1  Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim  ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet  zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Organe
                            Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der gemein  -  depolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: PRIVATE SICHERHEITSDIENSTE
                            1.  Abschnitt:  Gewaltmonopol
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Hoheitliche Befugnisse
                            1  Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein  Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten recht  -  mässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Mass  -  nahmen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse.  Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Bewilligungspflicht
                            1  Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will,  benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion  109  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Objekt- oder Personenschutz anbietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Werttransporte durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Alarmempfangszentralen betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden  anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig  ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkraft  -  treten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Erteilung und Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person  nachweist, dass sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der Schweiz Wohnsitz hat und die Schweizer Staatsangehörigkeit, die  Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder  der Europäischen Freihandelsassoziation oder eine Schweizer Nieder  -  lassungsbewilligung besitzt;  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen  Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen  verurteilt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gut beleumundet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine  Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Fassung  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können, dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte  Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direk  -  tion  111   kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind  oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen  die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direk  -  tion  112   eine Verwarnung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
                            Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei  verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnis  -  verweigerungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei  führen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszu  -  stellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62a 113 Gerichtliche Verbote
                            Allgemeine gerichtliche Verbote, die nach Artikel  239 der Zivilprozessord  -  nung des Kantons Uri vom 23. März 1994  114   rechtskräftig verfügt worden  sind, gelten als unbefristete gerichtliche Verbote im Sinne von Artikel  258  ZPO, wenn sie nicht ausdrücklich befristet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Aufsicht
                            Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht  der Aufsicht der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   RB 9.2211  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Übertragung von Aufgaben an Private
                            Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei  zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind  dabei anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kapitel: BESONDERE VERANSTALTUNGEN
                            Artikel  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten  Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und  Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der  zuständigen Behörde einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen  Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen ange  -  messenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestim  -  mungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die  öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kapitel: STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 66 Strafen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anord  -  nungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen, bei  der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung  verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung  unrichtige Angaben macht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht  folgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt  oder Stalking missachtet.  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Bedrohungs  -  management missachtet;  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Meldepflicht bei Hanfanbau nicht nachkommt;  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ohne Bewilligung einen Anlass nach Artikel  65 veranstaltet.  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu nähere Bestim  -  mungen in einem Reglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Rechtsmittel
                            Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse  können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  119   angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Fassung gemäss VA vom 22. September 2013; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 15. November 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Eingefügt  gemäss  VA vom 3.  März  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   RB 2.2345  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Volkes  Der Landammann:Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38