REGLEMENT über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri
                            REGLEMENT  über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri  (MPR)  (vom 5.  September  2002  1  ; Stand am 1.  August  2024)  Der Mittelschulrat,  gestützt auf Artikel  27 Buchstabe  b der Mittelschulverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  April  2000  2   und in Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Februar  1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus  -  weisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)  3   sowie des Reglements  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Januar  1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus  -  weisen (MAR)  4  ,  beschliesst:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen  und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandida  -  tinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der  grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum  selbstständigen Urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 10.  Januar  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.2401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   EDK 410.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Prüfungsbehörde
                            1  Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht  aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitäts  -  prüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht  andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausfüh  -  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Expertentätigkeit bei den Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und  -experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entscheid über das Bestehen der Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Prüfungsleitung
                            1  Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an  seine Stellvertretung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das  gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Examinierende
                            1  Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr  das Prüfungsfach unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert oder im Ausstand, so  bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausstand betrifft die Konzeption und Korrektur der Maturitätsprü  -  fungen und die in der Fachschaft gemeinsam erstellten Maturitätsprü  -  fungen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Termin  -  vorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung  gemäss  MSRB vom 16.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2024  (AB  vom 31.  Mai  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung  gemäss  MSRB vom 16.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2024  (AB  vom 31.  Mai  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand einer oder eines  Examinierenden verlangen, müssen das Ausstandgesuch frühestmöglich  nach Kenntnis des Ausstandgrundes der Maturitätskommission einreichen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Prüfungszeitpunkt
                            Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ausschreibung
                            Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie  nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen  Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmel  -  defrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 10 Zulassung und Maturaarbeit
                            Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Maturaarbeit gemäss Artikel  10 MAV erstellt und mündlich präsen  -  tiert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Französisch-Sprachaufenthalt (Stage) oder die vom Mittelschulrat  beschlossene Covid-19 bedingte Alternative absolviert hat.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskom  -  mission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittel  -  schule Uri einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt  gemäss  MSRB vom 16.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2024  (AB  vom 31.  Mai  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt  gemäss  MSRB vom 16.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2024  (AB  vom 31.  Mai  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss MSRB vom 9.  September  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2021 (AB vom 8.  Oktober  2021).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das ausgefüllte Anmeldeformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Prüfungsgebühr
                            1  Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschrei  -  bung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr  teilweise oder ganz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Entscheid
                            Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die  Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Durchführung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Prüfungsplan
                            Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der  Schule erstellten Prüfungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Hilfsmittel
                            Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehr  -  person die erlaubten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Ausschluss
                            1  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässig  -  keit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung  gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die  betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn  der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Prüfungsfächer
                            1  Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen  folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch oder Italienisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Englisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schwerpunktfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fächer gemäss Absatz  1 werden schriftlich und mündlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Prüfungsstoff
                            Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten  zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Prüfungsaufgaben
                            1  Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen  ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungs  -  vorschlag verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Prüfungsdauer und Prüfungsart
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch,  Englisch, Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Schwerpunktfach.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss MSRB vom 25.  November  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Novem  -  ber  2004 (AB vom 18.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)»  besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur  anderen Hälfte aus Physikaufgaben.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufsicht
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen  Prüfungen unter Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Proto  -  koll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Prüfungsabnahme
                            1  Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom  zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der  Maturitätskommission abgenommen.  1a  Das Mitglied der Maturitätskommission erstellt Handnotizen über den  Prüfungsablauf.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide  bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz  3.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik  (PAM)» wird einzig das Fach «Physik» mündlich geprüft.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Prüfungsdauer
                            Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertel  -  stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch MSRB vom 29. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018  (AB vom 25.  Mai  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch MSRB vom 25.  November  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Novem  -  ber  2004 (AB vom 18.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2022 (AB  vom 22.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss MSRB vom 25.  November  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Novem  -  ber  2004 (AB vom 18.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch MSRB vom 25.  November  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Novem  -  ber  2004 (AB vom 18.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Mündliche Prüfung im Fach Musik
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Benotung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Notenskala
                            Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird  das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das  Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausge  -  drückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Bewertung
                            a) schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Klasse zuständige Fachlehrperson ist verantwortlich für die  Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung. Befindet sich die Fach  -  lehrperson im Ausstand oder kann ihre Funktion aus einem andern Grund  nicht wahrnehmen , so übernimmt die von der Maturitätskommission auf  Antrag des Rektorats bestimmte Stellvertretung diese Aufgabe.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede schriftliche Prüfung wird vom Mitglied der Maturitätskommission,  welches an der entsprechenden mündlichen Prüfung als Expertin oder  Experte eingesetzt wird, kontrolliert.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur  Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 b) mündliche Prüfungen
                            1  Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder  dem zuständigen Examinator bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss MSRB vom 29. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018  (AB vom 25.  Mai  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben durch MSRB vom 29. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018  (AB vom 25.  Mai  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung  gemäss  MSRB vom 16.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2024  (AB  vom 31.  Mai  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2022 (AB  vom 22.  April  2022).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem  Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als  Antrag an die Maturitätskommission.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Maturitätsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Notenskala
                            Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern  (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist  die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 26 Bewertung der Maturitätsnoten
                            1  Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal  die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) +  Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus  vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instru  -  mental- bzw. Vokalunterricht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Wirtschaft und Recht» setzt sich  zusammen aus vier Fünfteln der Note «Wirtschaft und Recht» und einem  Fünftel der Note «Statistik».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 27 Bewertung der übrigen Fächer
                            Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungs  -  jahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss MSRB vom 25.  November  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Novem  -  ber  2004 (AB vom 18.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Aufgehoben durch MSRB vom 25.  November  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Novem  -  ber 2004 (AB vom 18.  Februar  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss MSRB vom 19.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Au  -  gust  2013 (AB vom 11.  Oktober  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28a 28 Bewertung der Maturaarbeit
                            1  Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Matu  -  rafachs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaar  -  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Grenzfälle
                            Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen  einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über  die Auf- oder Abrundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Erteilung der Maturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 29 Maturitätsfächer
                            1  Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die  Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagenfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch oder Italienisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Englisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Geographie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Bildnerisches Gestalten oder Musik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Philosophie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss MSRB vom 22.  Juni  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2009 (AB  vom 17.  Juli  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss MSRB vom 21.  Januar  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2010  (AB vom 19.  Februar  2010).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Schwerpunktfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerken  -  nungsverordnung  31   aufgelisteten Fächer angeboten werden.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Ergänzungsfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerken  -  nungsverordnung  33   aufgelisteten Fächer angeboten werden.  34  4a  Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt,  wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand  kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besu  -  chen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 36 Bestehensnorm
                            Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  30:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Wiederholung der Prüfung
                            Wer die Maturität gemäss Artikel  31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach  der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der  Mittelschule einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Maturitätsausweis
                            Der Maturitätsausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton  Uri»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SR 413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2022 (AB  vom 22.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   SR 413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2022 (AB  vom 22.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch MSRB vom 21.  Januar  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2010  (AB vom 19.  Februar  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des  Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15.  Februar  1995»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Namen «Kantonale Mittelschule Uri»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inha  -  berin oder des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die  Mittelschule besucht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel  30 Absatz  1;  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit;  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und  der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Aufbewahrung der Prüfungsakten
                            Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Jahren im Schularchiv auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschnitt:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann  innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskom  -  mission Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert  zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Mittel  -  schulrat erhoben werden.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss MSRB vom 21.  Januar  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2010  (AB vom 19.  Februar  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss MSRB vom 22.  Juni  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2009 (AB  vom 17.  Juli  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung  gemäss  MSRB vom 16.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2024  (AB  vom 31.  Mai  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RB 2.2345  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 18.  August  1999 über die Maturitätsprüfungen an der  Mittelschule des Kantons Uri  41   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36a 42 Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 24.  Januar  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderung vom 24.  Januar  2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die  im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse  besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36b 43 Besondere Bestimmungen zu den Maturitätsprüfungen 2020
                            1  In Abweichung der Bestimmungen dieses Reglements finden die Maturi  -  tätsprüfungen im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abweichung von Artikel  27 Absatz  1 dieses Reglements berechnen sich  die Maturitätsnoten für die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 zu zwei Drittel  anhand der Jahresnote (in Zehnteln) und zu einem Drittel anhand der Note  der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2003 in Kraft. Absatz  2 bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe
                            h tritt am 1.  August  2003 in Kraft. Bis zu  diesem Zeitpunkt gelten für Artikel  31 Ingress und Artikel  33 Buchstabe  f  nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   RB 10.2414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Eingefügt durch MSRB vom 24.  Januar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 29.  Februar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Eingefügt durch MSRB vom 15.  Mai  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2020 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Mittelschulrates  Der Präsident: Josef Arnold  Der Rektor: Dr. Josef Arnold  13